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Belieferung & Marktprozesse

Kündigung und Lieferende: Was der neue Lieferant beim alten auslöst

Wie der neue Lieferant den alten Vertrag kündigt, welche Fristen und Antwortcodes gelten, und wie die bestätigte Kündigung das Lieferende beim Netzbetreiber anstößt. Mit der Einordnung des Begriffs „Freigabe“ nach § 20a EnWG.

Auf dieser Seite13 Abschnitte

Kurzantwort

Beim Lieferantenwechsel kündigt der neue Lieferant (LFN) im Auftrag des Kunden den Vertrag beim alten Lieferanten (LFA). Die Kündigung läuft nur zwischen den beiden Lieferanten: UTILMD mit Prüfidentifikator 55016. Der LFA antwortet spätestens am 1. Werktag nach dem Übertragungstag (ÜT) mit 55017 (Bestätigung) oder 55018 (Ablehnung). Mit der Bestätigung muss er unmittelbar das Lieferende beim Netzbetreiber (NB) anstoßen, also die Abmeldung 55004 senden. Der NB ist an der Kündigung selbst nicht beteiligt. Ein eigener Prozessschritt „Freigabe“ existiert in der heutigen GPKE nicht; das Wort steht nur noch im Gesetz (§ 20a Abs. 4 EnWG), und gemeint ist damit im Prozess die Abmeldung.

Den Ablauf mit allen Fristen zeigt der Ablaufatlas Kündigung, die Abmeldung der Ablaufatlas Lieferende von LF an NB. Dieser Artikel erklärt, was dahintersteckt und wo es hakt.

Zwei Verfahren, die man nicht verwechseln darf

Eine Kündigung beendet den Vertrag zwischen Kunde und Lieferant. Eine Abmeldung beendet die Zuordnung der Marktlokation (MaLo) zum Lieferanten im Netz. Beides sind getrennte GPKE-Use-Cases, und beides muss geschehen, bevor der neue Lieferant zum Zug kommt.

Kündigung Lieferende von LF an NB
Zwischen LFN und LFA LFA und NB
Nachricht UTILMD 55016, Antwort 55017 oder 55018 UTILMD 55004, Antwort 55005 oder 55006
Fristanker Antwort am 1. WT nach ÜT Eingang spätestens am Tag vor dem letzten WT vor dem Zuordnungsende
Prüfung durch LFA, EBD E_0614 NB, EBD E_0607
Wirkung Vertrag endet Zuordnung endet, Netznutzung und Bilanzierung des LFA enden

Die GPKE kennt die Kündigung als eigenen Use-Case, damit der Kunde sich um nichts kümmern muss. Sie empfiehlt, die Kündigung jedem Lieferbeginn vorzuschalten, weil das spätere Klärfälle vermeidet. Zwingend ist das nicht. Der Lieferbeginn mit seiner Anfrage zur Beendigung der Zuordnung funktioniert auch ohne vorherige Kündigung.

NetzbetreiberAlter LieferantNeuer LieferantKündigung 55016Antwort 55017 oder 55018Abmeldung 55004Antwort 55005 oder 55006
Die Kündigung bleibt zwischen den Lieferanten. Erst die Abmeldung erreicht den Netzbetreiber.

Was ist mit der „Freigabe“?

Das Wort kommt in § 20a Abs. 4 Satz 3 EnWG vor. Der Letztverbraucher kann vom Lieferanten Schadensersatz verlangen, wenn der bisherige Lieferant „die Abmeldung von der Belieferung nicht unverzüglich nach Vertragsbeendigung“ vornimmt oder „auf Nachfrage des Netzbetreibers die Entnahmestelle bei Vertragsbeendigung nicht frei[gibt]“ (EnWG § 20a). In GPKE Teil 2 (BK6-22-024) und in den Entscheidungsbäumen kommt der Begriff nicht als Prozessschritt vor. Im Prozess entsprechen den beiden Gesetzesalternativen:

  • die Abmeldung (55004) mit Kündigungsbestätigung, die der LFA von sich aus senden muss, und
  • die Antwort auf die Anfrage zur Beendigung der Zuordnung (55011 oder 55012, EBD E_0624), die der NB im Lieferbeginn an den LFA schickt. Antwortet der LFA nicht fristgerecht, gilt das als Bestätigung.

Diese Zuordnung der Gesetzesbegriffe zu den Nachrichten ist die Einordnung des Atlas, kein Wortlaut der GPKE. Rechtlich zählt: Wer als alter Lieferant die Zuordnung nicht rechtzeitig beendet, haftet dem Kunden, wenn der Wechsel dadurch scheitert oder sich verzögert (§ 20a Abs. 4 Satz 1 und 3 EnWG).

Voraussetzungen der Kündigung

Der LFN braucht die Vollmacht des Kunden und kennt die MaLo-ID. Ist die MaLo-ID nicht bekannt, besorgt er sie zuerst über die Ermittlung der MaLo-ID. Als Objekt nennt die Kündigung einzig die MaLo-ID, dazu den Kündigungstermin (GPKE Teil 2, Kap. 1.2.2).

Die Vollmacht muss der LFN nicht jedem Antrag beilegen. Der Entscheidungsbaum E_0614 gibt dem LFA aber die Möglichkeit, sie im begründeten Einzelfall anzufordern, und zwar bilateral an die E-Mail-Adresse aus dem Kommunikationsdatenblatt (Ansprechpartner Kündigungsprozess). Solange sie nicht eintrifft, wartet die Prüfung. Hält der LFA die Vollmacht für unwirksam, lehnt er mit Code A08 ab und begründet das.

Eine Formklausel im Altvertrag hilft dem LFA nicht. Er muss die elektronische Kündigung bearbeiten und darf sie nicht allein wegen fehlender vertraglicher Schriftform zurückweisen (GPKE Teil 2, Kap. 1.2.1).

Kündigungstermin: fest, nächstmöglich, untermonatlich

Der LFN gibt entweder einen festen Zeitpunkt oder den „nächstmöglichen Zeitpunkt“ an, jeweils 00:00 Uhr. Beliebige künftige Termine sind zulässig, auch untermonatliche. Beim festen Termin steht im UTILMD das Datum Vertragsende (DTM+93), beim nächstmöglichen das Segment „Ende zum nächstmöglichen Termin“ (DTM+471); jeweils nur eines von beiden. Das zeigt der Aufbau des Prüfidentifikators 55016 in der Fassung FV2610 (UTILMD AHB Strom 2.2) der AHB-Werkbank; in FV2504 standen beide Segmente ebenso. Prüfen Sie bei Fassungswechseln, ob sich die Segmente verschoben haben.

Wie früh der Kunde kündigen kann, bestimmen Vertrag und Gesetz, nicht die GPKE:

  • Normaler Vertrag: Laufzeit und Kündigungsfrist aus dem Liefervertrag, siehe Liefervertrag und Laufzeit.
  • Sonderkündigungsrecht bei Preisänderung: Der Kunde kann ohne Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen (§ 41 Abs. 5 Satz 4 EnWG). Hier muss der Kündigungstermin nicht in der Zukunft liegen. Er darf mit dem Übertragungstag der Kündigung zusammenfallen (GPKE Teil 2, Kap. 1.2.2).
  • Wohnsitzwechsel: Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung können mit sechs Wochen Frist außerordentlich kündigen, mit Wirkung zum Auszug oder später. Das gilt nicht, wenn der Lieferant binnen zwei Wochen die Fortsetzung am neuen Wohnsitz zu den bisherigen Bedingungen anbietet (§ 41b Abs. 5 EnWG). Mehr dazu in Einzug und Auszug.

Die Antwort des alten Lieferanten

Der LFA antwortet unverzüglich, spätestens am 1. Werktag nach dem ÜT der Kündigung. Eine Uhrzeit nennt die GPKE nicht, es zählt der Tag. Schweigen gilt nicht als Zustimmung; der LFN kann bei Bedarf erneut kündigen. Mit der Bestätigung teilt der LFA bei einer verbrauchenden MaLo auch den Vorjahresverbrauch mit.

Hat der LFN auf einen festen Termin gekündigt und lässt der Vertrag ihn nicht zu, nennt die Ablehnung den nächstmöglichen Termin samt Kündigungsfrist. Hat er auf „nächstmöglich“ gekündigt, bestätigt der LFA unter Angabe dieses Termins. Der Entscheidungsbaum E_0614 liefert für verbrauchende Marktlokationen die Antwortcodes (EBD 4.3, Kap. 6.2.1):

Code Ergebnis Bedeutung
A09 Zustimmung Kündigung zum Termin akzeptiert
A03 Zustimmung Vertrag war schon zu diesem Termin gekündigt
A01 Ablehnung Kündigungstermin liegt vor dem Nachrichteneingang
A04 Ablehnung Vertrag wurde schon zu einem früheren Datum gekündigt, es besteht zum Termin kein Vertragsverhältnis mehr
A05 Ablehnung Vertragsbindung: Der Vertrag endet bereits zu einem späteren Zeitpunkt
A06 Ablehnung Vertragsbindung: Kündigungsfrist oder Laufzeit lassen den Termin nicht zu
A08 Ablehnung Vollmacht nicht wirksam
A99 Ablehnung Sonstiges, Problem im Text beschreiben

Bei einem Sonderkündigungsrecht darf der Termin höchstens der Eingangstag sein. Liegt er davor, ist A01 die erste Prüfung des Baums und die Ablehnung steht fest. Senden Sie solche Kündigungen deshalb nicht erst nach dem Wirksamkeitstag.

Wenn der Vertrag schon gekündigt ist

Hat der Kunde selbst oder ein anderer LFN bereits gekündigt, gilt Kapitel 1.2.3 der GPKE. Ein bereits gekündigter Vertrag lässt sich durch eine schlichte Kündigung nicht verlängern, auch nicht mit Zustimmung des LFA.

Kündigung des LFN auf … Vertrag erlaubt früheres Ende? Antwort des LFA
denselben Termin egal Bestätigung
einen früheren festen Termin ja Bestätigung für den früheren Termin
einen früheren festen Termin nein Ablehnung, Hinweis auf das bereits wirksame Vertragsende
einen späteren festen Termin egal Ablehnung, Hinweis auf das Vertragsende
den nächstmöglichen Termin ja Bestätigung für den früheren Termin
den nächstmöglichen Termin nein Ablehnung, Hinweis auf das Vertragsende

Praktisch heißt das: Fragt der LFN den Kunden vorab, ob er schon selbst gekündigt hat, kann er den Termin gleich auf das bestehende Vertragsende legen.

Nach der Bestätigung: Lieferende beim Netzbetreiber

Der LFA ist verpflichtet, „unmittelbar mit Bestätigung der Kündigung“ den Use-Case Lieferende von LF an NB anzustoßen (GPKE Teil 2, Kap. 1.2.1). Das gilt auch, wenn der Kunde selbst gekündigt hat: Dann beginnt die Abmeldung mit dem Verfassen der Kündigungsbestätigung an den Kunden. Auslöser einer Abmeldung kann außerdem ein Auszug oder eine Stilllegung sein.

Die Abmeldung 55004 nennt das Zuordnungsende und den Grund. Sie muss unverzüglich nach Vorliegen des Abmeldegrundes beim NB eingehen, spätestens am Tag vor dem letzten Werktag vor dem Zuordnungsende; bei EEG-Marktlokationen einen Monat vorher, und das Zuordnungsende ist dort ein Monatserster. Der NB prüft nach E_0607 (unter anderem die Vorlauffrist, Code A02 bei Verstoß) und antwortet bis 06:00 Uhr am 1. Werktag mit 55005 oder 55006. Danach verschickt er die Abrechnungsdaten zur Netznutzung und zur Bilanzkreisabrechnung. Folgt kein neuer Lieferant, ordnet er den Ersatz- oder Grundversorger zu, siehe Ersatz- und Grundversorgung im Marktprozess.

Drei Fristen am Beispiel: Die Antwort auf die Kündigung kommt spätestens am nächsten Werktag, die Abmeldung muss spätestens am Tag vor dem letzten Werktag vor dem Zuordnungsende beim Netzbetreiber sein, und der Netzbetreiber antwortet bis 06:00 Uhr am nächsten Werktag.Vereinfachtes Beispiel ohne Feiertage. Fristen nach GPKE Teil 2, Kapitel 1.2 und 2.5.1; Prüfidentifikatoren nach der Anwendungsübersicht.

Rechenweg zum Beispiel: Zuordnungsende ist Sonntag, 01.11.2026, 00:00 Uhr. Der letzte Werktag davor ist Freitag, 30.10. (Samstag und Sonntag zählen nicht). Der Tag davor ist Donnerstag, 29.10. Bis dahin muss die Abmeldung eingegangen sein. Die Kündigung am Montag, 19.10., lässt dem LFA genug Zeit; geht sie erst am Mittwoch, 28.10., ein, ist die Antwort bis Donnerstag, 29.10., fällig, und die Abmeldung muss am selben Tag raus. Wie der Lieferbeginn des neuen Lieferanten danach getaktet ist, steht in Lieferantenwechsel in 24 Stunden.

Sonderfall Ersatzversorgung

Eine Ersatzversorgung ist kein kündigungspflichtiges Vertragsverhältnis, eine Kündigung ist nicht erforderlich (§ 38 Abs. 4 EnWG). Schickt ein LFN dem Ersatz- oder Grundversorger trotzdem eine Kündigung, stimmt dieser zu, wenn keine Ablehnungsgründe vorliegen. Eine Prüfung auf Mindestlaufzeit oder Kündigungsfrist findet bei Ersatzversorgung nicht statt. In der Grundversorgung gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen (§ 20 Abs. 1 StromGVV).

SAP IS-U

Im SAP-Kundenservice entsteht der Beleg zum Auszug in der Transaktion EC55 (Auszugsbeleg anlegen). Der Katalog führt sie ausdrücklich so, dass sie bei einem Lieferantenwechsel den Wechselbeleg anstößt. Der Wechselbeleg (Tabelle EIDESWTDOC) hält den bisherigen und den neuen Versorger (SERVICE_PROV_OLD, SERVICE_PROV_NEW) und das Auszugsdatum (MOVEOUTDATE) fest; Tabellen im IS-U-Tabellenexplorer. Ob ein bestimmtes Marktkommunikationssystem die Abmeldung automatisch mit der Kündigungsbestätigung auslöst, hängt vom Einsatzfall ab und ist hier nicht belegt.

Typische Fehler

  • Abmeldung vergessen. Der LFA bestätigt die Kündigung, sendet aber keine Abmeldung. Die MaLo bleibt zugeordnet, und der Kunde kann Schadensersatz verlangen (§ 20a Abs. 4 EnWG).
  • Zu spät abgemeldet. Liegt der Eingang nach dem Tag vor dem letzten Werktag, lehnt der NB wegen der Vorlauffrist ab. Das Zuordnungsende rutscht nach hinten.
  • Wunschtermin nicht mit Vertrag abgeglichen. Auf einen festen Termin gekündigt, der Vertrag lässt ihn nicht zu: Ablehnung mit nächstmöglichem Termin, der LFN muss neu senden.
  • Vorjahresverbrauch fehlt. Der LFN kann seine Prognose nicht aus der Bestätigung ableiten.

Typische Missverständnisse

„Der Netzbetreiber kündigt den alten Vertrag.“ Nein. Er kennt den Kundenvertrag nicht und ist an der Kündigung nicht beteiligt.

„Ohne Antwort gilt die Kündigung als bestätigt.“ Nein. Anders als bei der Anfrage zur Beendigung der Zuordnung gibt es hier keine Zustimmungsfiktion.

„Die Kündigung beendet die Netznutzung.“ Nein. Das erledigt die Abmeldung.

„Untermonatliche Termine gehen nur mit Sondergenehmigung.“ Nein. Der Prozess erlaubt jeden künftigen Termin. Die Grenzen setzt der Vertrag.

„Die Freigabe ist ein eigener Prozessschritt.“ Nein. Im Gesetz steht der Begriff, in der GPKE heißt der Vorgang Abmeldung (Lieferende von LF an NB).

Quellen und Pflegehinweis

Fristen, Rollen und Wortlaut stammen aus GPKE Teil 2 (BK6-22-024, gültig seit 06.06.2025), die Antwortcodes aus den EBD 4.3 (gültig ab 01.10.2026), die Prüfidentifikatoren aus der Anwendungsübersicht 4.0. Die Segmente DTM+93 und DTM+471 stammen aus dem AHB-Katalog der Werkbank (Fassung FV2610, UTILMD AHB Strom 2.2); bei einem Formatwechsel prüfen. Stand: 04.10.2026.

Weiterlesen im Atlas

Primärquellen zum Nachlesen

  1. Bundesnetzagentur – GPKE Teil 2, Fokus Zuordnungsprozesse (Anlage 1b zu BK6-22-024)bundesnetzagentur.de
  2. Bundesnetzagentur – GPKE Teil 1, Einführende Prozessbeschreibung (Anlage 1a zu BK6-22-024, Lesefassung)bundesnetzagentur.de
  3. BDEW/EDI@Energy – Entscheidungsbaum-Diagramme und Codelisten 4.3 (Mitteilung Nr. 56 der BNetzA)bundesnetzagentur.de
  4. BDEW/EDI@Energy – Anwendungsübersicht der Prüfidentifikatoren 4.0 (Mitteilung Nr. 56 der BNetzA)bundesnetzagentur.de
  5. Energiewirtschaftsgesetz – § 20a Lieferantenwechselgesetze-im-internet.de
  6. Energiewirtschaftsgesetz – § 41b Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgunggesetze-im-internet.de
  7. Energiewirtschaftsgesetz – § 41 Energielieferverträge mit Letztverbraucherngesetze-im-internet.de
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