Kurzantwort
Beim Lieferantenwechsel kündigt der neue Lieferant (LFN) im Auftrag des Kunden den Vertrag beim alten Lieferanten (LFA). Die Kündigung läuft nur zwischen den beiden Lieferanten: UTILMD mit Prüfidentifikator 55016. Der LFA antwortet spätestens am 1. Werktag nach dem Übertragungstag (ÜT) mit 55017 (Bestätigung) oder 55018 (Ablehnung). Mit der Bestätigung muss er unmittelbar das Lieferende beim Netzbetreiber (NB) anstoßen, also die Abmeldung 55004 senden. Der NB ist an der Kündigung selbst nicht beteiligt. Ein eigener Prozessschritt „Freigabe“ existiert in der heutigen GPKE nicht; das Wort steht nur noch im Gesetz (§ 20a Abs. 4 EnWG), und gemeint ist damit im Prozess die Abmeldung.
Den Ablauf mit allen Fristen zeigt der Ablaufatlas Kündigung, die Abmeldung der Ablaufatlas Lieferende von LF an NB. Dieser Artikel erklärt, was dahintersteckt und wo es hakt.
Zwei Verfahren, die man nicht verwechseln darf
Eine Kündigung beendet den Vertrag zwischen Kunde und Lieferant. Eine Abmeldung beendet die Zuordnung der Marktlokation (MaLo) zum Lieferanten im Netz. Beides sind getrennte GPKE-Use-Cases, und beides muss geschehen, bevor der neue Lieferant zum Zug kommt.
| Kündigung | Lieferende von LF an NB | |
|---|---|---|
| Zwischen | LFN und LFA | LFA und NB |
| Nachricht | UTILMD 55016, Antwort 55017 oder 55018 | UTILMD 55004, Antwort 55005 oder 55006 |
| Fristanker | Antwort am 1. WT nach ÜT | Eingang spätestens am Tag vor dem letzten WT vor dem Zuordnungsende |
| Prüfung durch | LFA, EBD E_0614 | NB, EBD E_0607 |
| Wirkung | Vertrag endet | Zuordnung endet, Netznutzung und Bilanzierung des LFA enden |
Die GPKE kennt die Kündigung als eigenen Use-Case, damit der Kunde sich um nichts kümmern muss. Sie empfiehlt, die Kündigung jedem Lieferbeginn vorzuschalten, weil das spätere Klärfälle vermeidet. Zwingend ist das nicht. Der Lieferbeginn mit seiner Anfrage zur Beendigung der Zuordnung funktioniert auch ohne vorherige Kündigung.
Was ist mit der „Freigabe“?
Das Wort kommt in § 20a Abs. 4 Satz 3 EnWG vor. Der Letztverbraucher kann vom Lieferanten Schadensersatz verlangen, wenn der bisherige Lieferant „die Abmeldung von der Belieferung nicht unverzüglich nach Vertragsbeendigung“ vornimmt oder „auf Nachfrage des Netzbetreibers die Entnahmestelle bei Vertragsbeendigung nicht frei[gibt]“ (EnWG § 20a). In GPKE Teil 2 (BK6-22-024) und in den Entscheidungsbäumen kommt der Begriff nicht als Prozessschritt vor. Im Prozess entsprechen den beiden Gesetzesalternativen:
- die Abmeldung (55004) mit Kündigungsbestätigung, die der LFA von sich aus senden muss, und
- die Antwort auf die Anfrage zur Beendigung der Zuordnung (55011 oder 55012, EBD E_0624), die der NB im Lieferbeginn an den LFA schickt. Antwortet der LFA nicht fristgerecht, gilt das als Bestätigung.
Diese Zuordnung der Gesetzesbegriffe zu den Nachrichten ist die Einordnung des Atlas, kein Wortlaut der GPKE. Rechtlich zählt: Wer als alter Lieferant die Zuordnung nicht rechtzeitig beendet, haftet dem Kunden, wenn der Wechsel dadurch scheitert oder sich verzögert (§ 20a Abs. 4 Satz 1 und 3 EnWG).
Voraussetzungen der Kündigung
Der LFN braucht die Vollmacht des Kunden und kennt die MaLo-ID. Ist die MaLo-ID nicht bekannt, besorgt er sie zuerst über die Ermittlung der MaLo-ID. Als Objekt nennt die Kündigung einzig die MaLo-ID, dazu den Kündigungstermin (GPKE Teil 2, Kap. 1.2.2).
Die Vollmacht muss der LFN nicht jedem Antrag beilegen. Der Entscheidungsbaum E_0614 gibt dem LFA aber die Möglichkeit, sie im begründeten Einzelfall anzufordern, und zwar bilateral an die E-Mail-Adresse aus dem Kommunikationsdatenblatt (Ansprechpartner Kündigungsprozess). Solange sie nicht eintrifft, wartet die Prüfung. Hält der LFA die Vollmacht für unwirksam, lehnt er mit Code A08 ab und begründet das.
Eine Formklausel im Altvertrag hilft dem LFA nicht. Er muss die elektronische Kündigung bearbeiten und darf sie nicht allein wegen fehlender vertraglicher Schriftform zurückweisen (GPKE Teil 2, Kap. 1.2.1).
Kündigungstermin: fest, nächstmöglich, untermonatlich
Der LFN gibt entweder einen festen Zeitpunkt oder den „nächstmöglichen Zeitpunkt“ an, jeweils 00:00 Uhr. Beliebige künftige Termine sind zulässig, auch untermonatliche. Beim festen Termin steht im UTILMD das Datum Vertragsende (DTM+93), beim nächstmöglichen das Segment „Ende zum nächstmöglichen Termin“ (DTM+471); jeweils nur eines von beiden. Das zeigt der Aufbau des Prüfidentifikators 55016 in der Fassung FV2610 (UTILMD AHB Strom 2.2) der AHB-Werkbank; in FV2504 standen beide Segmente ebenso. Prüfen Sie bei Fassungswechseln, ob sich die Segmente verschoben haben.
Wie früh der Kunde kündigen kann, bestimmen Vertrag und Gesetz, nicht die GPKE:
- Normaler Vertrag: Laufzeit und Kündigungsfrist aus dem Liefervertrag, siehe Liefervertrag und Laufzeit.
- Sonderkündigungsrecht bei Preisänderung: Der Kunde kann ohne Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen (§ 41 Abs. 5 Satz 4 EnWG). Hier muss der Kündigungstermin nicht in der Zukunft liegen. Er darf mit dem Übertragungstag der Kündigung zusammenfallen (GPKE Teil 2, Kap. 1.2.2).
- Wohnsitzwechsel: Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung können mit sechs Wochen Frist außerordentlich kündigen, mit Wirkung zum Auszug oder später. Das gilt nicht, wenn der Lieferant binnen zwei Wochen die Fortsetzung am neuen Wohnsitz zu den bisherigen Bedingungen anbietet (§ 41b Abs. 5 EnWG). Mehr dazu in Einzug und Auszug.
Die Antwort des alten Lieferanten
Der LFA antwortet unverzüglich, spätestens am 1. Werktag nach dem ÜT der Kündigung. Eine Uhrzeit nennt die GPKE nicht, es zählt der Tag. Schweigen gilt nicht als Zustimmung; der LFN kann bei Bedarf erneut kündigen. Mit der Bestätigung teilt der LFA bei einer verbrauchenden MaLo auch den Vorjahresverbrauch mit.
Hat der LFN auf einen festen Termin gekündigt und lässt der Vertrag ihn nicht zu, nennt die Ablehnung den nächstmöglichen Termin samt Kündigungsfrist. Hat er auf „nächstmöglich“ gekündigt, bestätigt der LFA unter Angabe dieses Termins. Der Entscheidungsbaum E_0614 liefert für verbrauchende Marktlokationen die Antwortcodes (EBD 4.3, Kap. 6.2.1):
| Code | Ergebnis | Bedeutung |
|---|---|---|
| A09 | Zustimmung | Kündigung zum Termin akzeptiert |
| A03 | Zustimmung | Vertrag war schon zu diesem Termin gekündigt |
| A01 | Ablehnung | Kündigungstermin liegt vor dem Nachrichteneingang |
| A04 | Ablehnung | Vertrag wurde schon zu einem früheren Datum gekündigt, es besteht zum Termin kein Vertragsverhältnis mehr |
| A05 | Ablehnung | Vertragsbindung: Der Vertrag endet bereits zu einem späteren Zeitpunkt |
| A06 | Ablehnung | Vertragsbindung: Kündigungsfrist oder Laufzeit lassen den Termin nicht zu |
| A08 | Ablehnung | Vollmacht nicht wirksam |
| A99 | Ablehnung | Sonstiges, Problem im Text beschreiben |
Bei einem Sonderkündigungsrecht darf der Termin höchstens der Eingangstag sein. Liegt er davor, ist A01 die erste Prüfung des Baums und die Ablehnung steht fest. Senden Sie solche Kündigungen deshalb nicht erst nach dem Wirksamkeitstag.
Wenn der Vertrag schon gekündigt ist
Hat der Kunde selbst oder ein anderer LFN bereits gekündigt, gilt Kapitel 1.2.3 der GPKE. Ein bereits gekündigter Vertrag lässt sich durch eine schlichte Kündigung nicht verlängern, auch nicht mit Zustimmung des LFA.
| Kündigung des LFN auf … | Vertrag erlaubt früheres Ende? | Antwort des LFA |
|---|---|---|
| denselben Termin | egal | Bestätigung |
| einen früheren festen Termin | ja | Bestätigung für den früheren Termin |
| einen früheren festen Termin | nein | Ablehnung, Hinweis auf das bereits wirksame Vertragsende |
| einen späteren festen Termin | egal | Ablehnung, Hinweis auf das Vertragsende |
| den nächstmöglichen Termin | ja | Bestätigung für den früheren Termin |
| den nächstmöglichen Termin | nein | Ablehnung, Hinweis auf das Vertragsende |
Praktisch heißt das: Fragt der LFN den Kunden vorab, ob er schon selbst gekündigt hat, kann er den Termin gleich auf das bestehende Vertragsende legen.
Nach der Bestätigung: Lieferende beim Netzbetreiber
Der LFA ist verpflichtet, „unmittelbar mit Bestätigung der Kündigung“ den Use-Case Lieferende von LF an NB anzustoßen (GPKE Teil 2, Kap. 1.2.1). Das gilt auch, wenn der Kunde selbst gekündigt hat: Dann beginnt die Abmeldung mit dem Verfassen der Kündigungsbestätigung an den Kunden. Auslöser einer Abmeldung kann außerdem ein Auszug oder eine Stilllegung sein.
Die Abmeldung 55004 nennt das Zuordnungsende und den Grund. Sie muss unverzüglich nach Vorliegen des Abmeldegrundes beim NB eingehen, spätestens am Tag vor dem letzten Werktag vor dem Zuordnungsende; bei EEG-Marktlokationen einen Monat vorher, und das Zuordnungsende ist dort ein Monatserster. Der NB prüft nach E_0607 (unter anderem die Vorlauffrist, Code A02 bei Verstoß) und antwortet bis 06:00 Uhr am 1. Werktag mit 55005 oder 55006. Danach verschickt er die Abrechnungsdaten zur Netznutzung und zur Bilanzkreisabrechnung. Folgt kein neuer Lieferant, ordnet er den Ersatz- oder Grundversorger zu, siehe Ersatz- und Grundversorgung im Marktprozess.
Rechenweg zum Beispiel: Zuordnungsende ist Sonntag, 01.11.2026, 00:00 Uhr. Der letzte Werktag davor ist Freitag, 30.10. (Samstag und Sonntag zählen nicht). Der Tag davor ist Donnerstag, 29.10. Bis dahin muss die Abmeldung eingegangen sein. Die Kündigung am Montag, 19.10., lässt dem LFA genug Zeit; geht sie erst am Mittwoch, 28.10., ein, ist die Antwort bis Donnerstag, 29.10., fällig, und die Abmeldung muss am selben Tag raus. Wie der Lieferbeginn des neuen Lieferanten danach getaktet ist, steht in Lieferantenwechsel in 24 Stunden.
Sonderfall Ersatzversorgung
Eine Ersatzversorgung ist kein kündigungspflichtiges Vertragsverhältnis, eine Kündigung ist nicht erforderlich (§ 38 Abs. 4 EnWG). Schickt ein LFN dem Ersatz- oder Grundversorger trotzdem eine Kündigung, stimmt dieser zu, wenn keine Ablehnungsgründe vorliegen. Eine Prüfung auf Mindestlaufzeit oder Kündigungsfrist findet bei Ersatzversorgung nicht statt. In der Grundversorgung gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen (§ 20 Abs. 1 StromGVV).
SAP IS-U
Im SAP-Kundenservice entsteht der Beleg zum Auszug in der Transaktion EC55 (Auszugsbeleg anlegen). Der Katalog führt sie ausdrücklich so, dass sie bei einem Lieferantenwechsel den Wechselbeleg anstößt. Der Wechselbeleg (Tabelle EIDESWTDOC) hält den bisherigen und den neuen Versorger (SERVICE_PROV_OLD, SERVICE_PROV_NEW) und das Auszugsdatum (MOVEOUTDATE) fest; Tabellen im IS-U-Tabellenexplorer. Ob ein bestimmtes Marktkommunikationssystem die Abmeldung automatisch mit der Kündigungsbestätigung auslöst, hängt vom Einsatzfall ab und ist hier nicht belegt.
Typische Fehler
- Abmeldung vergessen. Der LFA bestätigt die Kündigung, sendet aber keine Abmeldung. Die MaLo bleibt zugeordnet, und der Kunde kann Schadensersatz verlangen (§ 20a Abs. 4 EnWG).
- Zu spät abgemeldet. Liegt der Eingang nach dem Tag vor dem letzten Werktag, lehnt der NB wegen der Vorlauffrist ab. Das Zuordnungsende rutscht nach hinten.
- Wunschtermin nicht mit Vertrag abgeglichen. Auf einen festen Termin gekündigt, der Vertrag lässt ihn nicht zu: Ablehnung mit nächstmöglichem Termin, der LFN muss neu senden.
- Vorjahresverbrauch fehlt. Der LFN kann seine Prognose nicht aus der Bestätigung ableiten.
Typische Missverständnisse
„Der Netzbetreiber kündigt den alten Vertrag.“ Nein. Er kennt den Kundenvertrag nicht und ist an der Kündigung nicht beteiligt.
„Ohne Antwort gilt die Kündigung als bestätigt.“ Nein. Anders als bei der Anfrage zur Beendigung der Zuordnung gibt es hier keine Zustimmungsfiktion.
„Die Kündigung beendet die Netznutzung.“ Nein. Das erledigt die Abmeldung.
„Untermonatliche Termine gehen nur mit Sondergenehmigung.“ Nein. Der Prozess erlaubt jeden künftigen Termin. Die Grenzen setzt der Vertrag.
„Die Freigabe ist ein eigener Prozessschritt.“ Nein. Im Gesetz steht der Begriff, in der GPKE heißt der Vorgang Abmeldung (Lieferende von LF an NB).
Quellen und Pflegehinweis
Fristen, Rollen und Wortlaut stammen aus GPKE Teil 2 (BK6-22-024, gültig seit 06.06.2025), die Antwortcodes aus den EBD 4.3 (gültig ab 01.10.2026), die Prüfidentifikatoren aus der Anwendungsübersicht 4.0. Die Segmente DTM+93 und DTM+471 stammen aus dem AHB-Katalog der Werkbank (Fassung FV2610, UTILMD AHB Strom 2.2); bei einem Formatwechsel prüfen. Stand: 04.10.2026.
Weiterlesen im Atlas
- Ablaufatlas: Kündigung und Lieferende von LF an NB zeigen die Sequenz mit allen Fristen.
- Lieferbeginn und Lieferende beschreibt den Schritt nach der Kündigung.
- Ablehnungen im Lieferantenwechsel sammelt weitere Ablehnungsgründe.
- Ersatz- und Grundversorgung im Marktprozess erklärt, was folgt, wenn kein Lieferant übernimmt.
- Prüfidentifikatoren in der AHB-Werkbank.