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Kunden, Tarife & Abrechnung

Mahnwesen und Zahlungsverzug in der Energiewirtschaft

Wann ein Kunde in Verzug gerät, was Verzugszinsen und Mahnkosten kosten dürfen, welche Einwände eine Zahlung aufschieben und wie der Mahnlauf im Vertragskontokorrent arbeitet. Die Sperre selbst steht im Nachbarartikel.

Auf dieser Seite9 Abschnitte

Kurzantwort

Ein Kunde gerät in Verzug, wenn eine fällige Forderung unbezahlt bleibt und er das zu vertreten hat. In der Regel braucht es dafür eine Mahnung nach Fälligkeit. Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung tritt Verzug auch ohne Mahnung ein, bei Verbrauchern aber nur, wenn die Rechnung darauf hinweist (§ 286 BGB). Im Verzug laufen Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und der Grundversorger darf die Kosten einer erneuten Zahlungsaufforderung pauschal ansetzen. Das Mahnwesen verfolgt offene Posten in Stufen. Eine Sperre folgt daraus nicht von selbst: Dafür gelten eigene Voraussetzungen, die der Artikel Sperrung und Wiederinbetriebnahme behandelt.

Einordnung in die Kette

Die Artikel dieses Bereichs bilden eine Reihe. Der Abschlagsplan erzeugt die Forderung, der Zahlungseingang gleicht sie aus oder lässt sie offen, das Mahnwesen verfolgt, was offen bleibt, und die Sperrung ist das letzte Mittel. Dieser Artikel beginnt bei der Fälligkeit und endet bei der Androhung der Sperre.

Zwei Vertragswelten laufen nebeneinander. In der Grundversorgung gelten die Allgemeinen Bedingungen der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV), für Sonderverträge die vereinbarten Bedingungen. Die Fälligkeit regelt § 40c Abs. 1 EnWG für alle Energielieferanten, wörtlich: „Rechnungsbeträge und Abschläge werden zu dem von dem Energielieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.“ § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV sagt dasselbe für den Grundversorger. Verzug und Verzugszinsen folgen für beide aus dem BGB.

Wann tritt Verzug ein?

Verzug setzt voraus, dass die Forderung fällig ist, der Kunde nicht leistet und die Verzögerung nicht ohne sein Verschulden unterbleibt (§ 286 Abs. 4 BGB). Es gibt drei Wege in den Verzug.

Weg in den Verzug Voraussetzung
Kalendertermin, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB Für die Zahlung ist eine Zeit nach dem Kalender bestimmt. Verzug tritt ohne Mahnung ein, sobald sie verstrichen ist.
Mahnung, § 286 Abs. 1 BGB Der Kunde zahlt nicht auf eine Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgte.
30 Tage, § 286 Abs. 3 BGB 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung. Bei Verbrauchern nur, wenn die Rechnung auf diese Folge besonders hinweist.

Bei Abschlägen mit festem Fälligkeitstermin kann der erste Weg greifen. Bei Rechnungen mit einem Zahlungsziel „zwei Wochen nach Zugang“ ist der Termin nicht nach dem Kalender bestimmt, hier braucht es die Mahnung oder die 30-Tage-Regel. Ob die Fälligkeitsangabe der Lieferanten die Anforderung „nach dem Kalender“ erfüllt, hängt vom Einzelfall ab und ist hier nicht abschließend bewertet.

Verzugszinsen und Mahnkosten

Eine Geldschuld ist im Verzug zu verzinsen. § 288 Abs. 1 BGB setzt den Satz auf „fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“. Bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung sind es für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte (Abs. 2). Gegenüber Nichtverbrauchern kommt zudem die Pauschale von 40 Euro hinzu, auch bei Abschlagszahlungen (Abs. 5 Satz 1 und 2); gegen Verbraucher richtet sich der Anspruch nicht. Für Haushaltskunden zählt daher der Zinssatz nach Absatz 1 und, in der Grundversorgung, die Kostenpauschale nach der StromGVV.

§ 17 Abs. 2 StromGVV erlaubt dem Grundversorger bei Zahlungsverzug, „wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt“, die entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal zu berechnen. Die Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein, die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen, und auf Verlangen ist die Grundlage nachzuweisen.

Vereinfachtes Rechenbeispiel mit angenommenem Basiszinssatz von 2,5 Prozent: Ein Verbraucher schuldet 210 Euro und zahlt 30 Tage nach Verzugseintritt. Der Zinssatz beträgt 2,5 + 5 = 7,5 Prozent im Jahr. Die Zinsen sind 210 € × 7,5 % × 30 / 365 = 1,29 Euro. Der tatsächliche Basiszinssatz ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli und steht auf den Seiten der Bundesbank. Die Zahl ist hier nicht belegt.

Einwände, Aufrechnung, Vorauszahlung

Nicht jede Nichtzahlung ist ein Verzug mit Folgen. § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV lässt Einwände gegen Rechnungen und Abschläge gegenüber dem Grundversorger nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung berechtigen, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder der Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie im Vorzeitraum und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt. Aufrechnen darf der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen (Abs. 3).

Wer Zahlungsausfälle befürchtet, hat in der Grundversorgung zwei Mittel vor der Sperre. § 14 Abs. 1 StromGVV erlaubt eine Vorauszahlung, „wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt“. Der Kunde ist ausdrücklich zu unterrichten, mit Beginn, Höhe, Gründen und den Voraussetzungen für den Wegfall. Statt der Vorauszahlung darf ein Vorauszahlungssystem eingerichtet werden (Abs. 3). Ist der Kunde zur Vorauszahlung nicht bereit oder nicht in der Lage, kann nach § 15 Abs. 1 in angemessener Höhe Sicherheit verlangt werden. Außerhalb der Grundversorgung folgt das aus dem Vertrag.

Der Mahnlauf im Vertragskontokorrent

Im Vertragskontokorrent hängt Mahnen an offenen Posten. Der Katalog der Transaktionen nennt dazu vier Schritte:

Transaktion Wirkung laut Katalog
FPVA Mahnvorschlag stellt fällige, unbezahlte Posten je Vertragskonto zusammen, mit Mahnstufe
FPVB Mahnaktivitätenlauf erzeugt die Mahnungen, schreibt Mahnhistorie, erhöht die Mahnstufe der Posten
FPVZ Vereinbarte Zahlbeträge hinterlegt einen abweichenden Betrag, etwa bei Teilzahlungsvereinbarung
FPVC Massenstorno nimmt fehlerhafte Mahnungen zurück und senkt die Mahnstufe

Beide Läufe arbeiten mit den Tabellen DFKKOP (Posten) und FKKVKP (Vertragskonto je Partner). Welche Briefe nach wie vielen Tagen in welcher Stufe gehen, hängt vom Customizing des Mahnverfahrens ab und ist hier nicht belegt. Ein Zahlungseingang, der einen Posten ausgleicht, nimmt ihn aus dem Mahnlauf, wie der Artikel Zahlungseingang zeigt.

Die Mahnstufe löst keine Sperre aus. Eine Sperre braucht die Androhung nach § 41f EnWG mit eigenen Pflichtangaben, die Schwelle von mindestens 100 Euro und das Doppelte des Abschlags und acht Werktage Ankündigung. Der Lieferant darf die Androhung mit der Mahnung verbinden (§ 41f Abs. 1 Satz 3). Alles Weitere steht im Artikel Sperrung und Wiederinbetriebnahme.

Fehlerfälle

  • Mahnung vor Fälligkeit. Eine Mahnung, die vor der Fälligkeit liegt, setzt nicht in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB: „die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt“). Ein Mahnlauf, der Abschläge vor dem Fälligkeitstermin mahnt, erzeugt Kosten ohne Anspruch.
  • Mahnung trotz Zahlung. Liegt die Zahlung im Klärfall, mahnt der Lauf weiter. Das System kennt den Massenstorno (FPVC), der Kunde hat den Brief trotzdem.
  • Pauschale ohne Nachweis. Eine Mahnkostenpauschale, die über den gewöhnlichen Kosten liegt oder deren Berechnung der Kunde nicht nachvollziehen kann, ist nicht zulässig (§ 17 Abs. 2 StromGVV).
  • Verbraucher ohne Hinweis. Die 30-Tage-Regel greift gegenüber Verbrauchern nur, wenn die Rechnung auf diese Folge besonders hinweist.

Typische Missverständnisse

„Nach der Fälligkeit ist der Kunde automatisch im Verzug.“ Es braucht Mahnung, Kalenderfrist oder die 30-Tage-Regel, und der Kunde darf die Verzögerung nicht ohne Verschulden erleiden.

„Die Mahnstufe 3 erlaubt die Sperre.“ Für die Sperre zählen Androhung, Schwelle und Fristen nach § 41f EnWG, die Stufe im System ist dafür unerheblich.

„Mahngebühren darf der Versorger frei festlegen.“ In der Grundversorgung nur pauschal, nachvollziehbar und nicht über den gewöhnlichen Kosten.

„Die 40-Euro-Pauschale gilt auch gegenüber Privatkunden.“ § 288 Abs. 5 BGB gewährt sie nur, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist.

Quellen und Pflegehinweis

Alle Normen wurden am 05.10.2026 im Wortlaut auf gesetze-im-internet.de abgerufen. Offen bleiben die Frage, wann eine Fälligkeitsangabe als „nach dem Kalender bestimmt“ gilt, die Mahnregeln von Sonderverträgen und der aktuelle Basiszinssatz.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. Energiewirtschaftsgesetz – § 40c Fälligkeit, Rechnungsfristen, Guthabengesetze-im-internet.de
  2. Stromgrundversorgungsverordnung – § 17 Zahlung, Verzuggesetze-im-internet.de
  3. Stromgrundversorgungsverordnung – §§ 14 und 15 Vorauszahlung und Sicherheitsleistunggesetze-im-internet.de
  4. Bürgerliches Gesetzbuch – § 286 Verzug des Schuldnersgesetze-im-internet.de
  5. Bürgerliches Gesetzbuch – § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschadengesetze-im-internet.de
  6. Energiewirtschaftsgesetz – § 41f Unterbrechung der Versorgung wegen Nichtzahlunggesetze-im-internet.de
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