Kurzantwort
Eine Energierechnung an Letztverbraucher muss „einfach und verständlich“ sein; Rechnungsbetrag und Fälligkeitsdatum müssen „deutlich erkennbar und hervorgehoben“ stehen (§ 40 Abs. 1 EnWG). Der Pflichtkatalog in § 40 Abs. 2 hat 13 Nummern, Abs. 3 verlangt den gesonderten Ausweis von Steuern, Abgaben, Umlagen und Entgelten. Abgerechnet wird in Zeitabschnitten von höchstens einem Jahr, und der Lieferant muss monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anbieten (§ 40b Abs. 1). Die Rechnung muss spätestens sechs Wochen nach Ende des Zeitraums beim Kunden sein (§ 40c Abs. 2).
Rechnung, Abrechnungszeitraum, Abrechnungsinformation
Die Rechnung ist die Forderung über einen abgerechneten Zeitraum. Der Abrechnungszeitraum ist der Zeitabschnitt, für den sie gebildet wird. Die Abrechnungsinformation ist eine Zwischenauskunft über den Verbrauch; eine Zahlungspflicht entsteht daraus nicht. § 40 EnWG regelt den Inhalt, § 40b die Zeiträume und Informationen, § 40c Zugang, Fälligkeit und Guthaben. Die Verbrauchsermittlung selbst steht in § 40a, siehe Hochrechnung und Abrechnungsmenge. Für die Grundversorgung verweist § 12 Abs. 1 StromGVV auf § 40b Abs. 1 EnWG; es gibt dort keine eigene Staffel. Den Weg vom Zählerstand zur Rechnung zeigt Verbrauchsabrechnung verstehen.
Der Pflichtkatalog in § 40 Abs. 2
Der Lieferant ist verpflichtet, in der Rechnung „gesondert auszuweisen“:
Zu den Nummern im Einzelnen:
- Nr. 1, 2, 5: Name, ladungsfähige Anschrift, Registergericht, E-Mail und Telefonnummer der Kunden-Hotline; die belieferte Verbrauchsstelle samt der Identifikationsnummer der Entnahmestelle (im Marktprozess die Marktlokations-ID, siehe Die Marktlokation); der zuständige Messstellenbetreiber mit Codenummer sowie die für die Belieferung maßgebliche Identifikationsnummer und die Codenummer des Netzbetreibers.
- Nr. 3, 4, 13: Vertragsdauer und geltende Preise, nächstmöglicher Kündigungstermin und Kündigungsfrist, Tarif- oder Produktbezeichnung samt Hinweis, ob die Belieferung „im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung“ erfolgt ist.
- Nr. 6: „bei einer Verbrauchsabrechnung den Anfangszählerstand und den Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums, den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum sowie die Art, wie der Zählerstand ermittelt wurde“. Die Bundesnetzagentur nennt als Ermittlungsarten Ablesung, Ersatzwert und im Ausnahmefall Schätzung. Eine Schätzung braucht zusätzlich den hervorgehobenen Hinweis nach § 40a Abs. 2 Satz 3.
- Nr. 7, 8: der „auch in grafischer Form dargestellte“ Vergleich zum Vorjahreszeitraum und zum Jahresverbrauch von Vergleichskundengruppen. Hat der Lieferant den Kunden im Vorjahr nicht beliefert, muss der vormalige Lieferant dem neuen den Verbrauch des Vorjahreszeitraums mitteilen (§ 40 Abs. 2 Satz 2).
- Nr. 9 bis 12: Streitbeilegung und die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG mit Anschrift, Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur, Kontaktstellen zur Energieberatung samt Internetadressen, Hinweise zu Lieferantenwechsel und zu Preisvergleichsinstrumenten mit Vertrauenszeichen nach § 41c.
Belastungen und Berechnungsfaktoren
§ 40 Abs. 3 verlangt, „soweit sie Kalkulationsbestandteile der in die Rechnung einfließenden Preise sind“, den gesonderten Ausweis von:
- Stromsteuer (§ 3 StromStG) oder Energiesteuer (§ 2 EnergieStG),
- Konzessionsabgabe nach § 4 Abs. 1 und 2 KAV,
- jeweils gesondert den Umlagen und Aufschlägen nach § 12 Abs. 1 EnFG, § 19 Abs. 2 StromNEV und § 18 AbLaV,
- jeweils gesondert den Netzentgelten und, soweit Gegenstand des Liefervertrags, den Entgelten des Messstellenbetreibers,
- bei Gasrechnungen „bis zum 31. Dezember 2025“ den CO2-Kosten nach BEHG sowie weiteren Gaskosten (§ 35e EnWG, Energiesicherungsgesetz).
Nr. 5 betrifft nur Gas und ist zeitlich abgelaufen. Eine Stromrechnung von 2026 muss die Position nicht tragen. Abs. 4 verlangt die „maßgeblichen Berechnungsfaktoren“ vollständig und verständlich „unter Verwendung standardisierter Begriffe und Definitionen“. Nach Abs. 5 darf die Bundesnetzagentur Mindestinhalt und Format per Festlegung nach § 29 Abs. 1 näher bestimmen. Welche Steuern und Umlagen tatsächlich anfallen, behandelt Steuern und Umlagen in der Abrechnung.
Abrechnungs- und Informationszeiträume
§ 40b Abs. 1 Satz 1: Energielieferanten sind verpflichtet, „den Energieverbrauch nach ihrer Wahl in Zeitabschnitten abzurechnen, die ein Jahr nicht überschreiten dürfen, ohne hierfür ein Entgelt in Rechnung zu stellen“. Das Kalenderjahr ist nicht vorgeschrieben; die Bundesnetzagentur schreibt, der Zeitraum sei „meistens ein ganzes Jahr, aber nicht zwingend ein Kalenderjahr“. Allen Letztverbrauchern muss der Lieferant anbieten:
- eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung,
- die unentgeltliche elektronische Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen,
- mindestens einmal jährlich die unentgeltliche Übermittlung in Papierform.
Bestimmt der Kunde keinen Zeitraum, bleibt es bei der Wahl des Lieferanten. Bei Beendigung des Lieferverhältnisses ist unentgeltlich eine Abschlussrechnung zu erstellen; Mengenabgrenzung, Abschlagsverrechnung und Umsetzung zeigt Schlussrechnung und Zwischenabrechnung.
Dazu kommen Abrechnungsinformationen. Ohne Fernübermittlung der Verbrauchsdaten und bei gewählter elektronischer Übermittlung gibt es sie „mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate“ (Abs. 2). Mit Fernübermittlung ist es „eine monatliche Abrechnungsinformation“, über Internet oder andere elektronische Medien (Abs. 3). Sie beruhen nach Abs. 4 auf dem nach § 40a ermittelten Verbrauch.
Außerdem hat der Kunde nach Abs. 5 auf Verlangen Anspruch auf „ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie, soweit verfügbar“, für ihn selbst und für einen von ihm benannten Dritten: kumuliert mindestens für die vorangegangenen drei Jahre, längstens seit Vertragsbeginn, „den Intervallen der Abrechnungsinformationen entsprechend“.
Zugang, Fälligkeit, Guthaben (§ 40c)
- Fälligkeit: Rechnungsbeträge und Abschläge werden „zu dem von dem Energielieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig“ (Abs. 1).
- Zugang: Der Lieferant muss die Rechnung „spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums“ und die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Ende des Lieferverhältnisses zur Verfügung stellen. Bei monatlicher Abrechnung nach § 40b Abs. 1 beträgt die Frist drei Wochen (Abs. 2).
- Guthaben: Es ist „vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen“. Ein Guthaben aus der Abschlussrechnung ist binnen zwei Wochen auszuzahlen (Abs. 3). Zu Abschlägen und Zahlungsverzug: Abschlagsplan verstehen.
Beispiel: Jahresrechnung mit monatlicher Information
Ein Haushalt in der Grundversorgung hat ein intelligentes Messsystem mit Fernübermittlung. Der Lieferant stellt deshalb jeden Monat eine Abrechnungsinformation bereit (§ 40b Abs. 3). Der Abrechnungszeitraum läuft vom 1. März 2025 bis 28. Februar 2026, also ein Jahr, das kein Kalenderjahr ist. Die Rechnung muss bis 11. April 2026 zur Verfügung stehen (sechs Wochen). Sie trägt alle Angaben des Katalogs, darunter beide Vergleichsgrafiken. Fällt ein Preiswechsel in den Zeitraum, wird der Verbrauch zeitanteilig berechnet, mit Berücksichtigung jahreszeitlicher Schwankungen (§ 12 Abs. 2 StromGVV), siehe Abrechnungsmenge. Fällig wird der Betrag frühestens zwei Wochen nach Zugang. Ein Guthaben wird mit dem nächsten Abschlag verrechnet oder innerhalb von zwei Wochen ausgezahlt.
Zieht der Haushalt am 31. Juli aus, endet das Lieferverhältnis: Es folgt eine Abschlussrechnung binnen sechs Wochen, ein Guthaben daraus binnen zwei Wochen. Für die Ersatzversorgung nach § 2 Abs. 2 StromGVV erlaubt § 12 Abs. 3 eine pauschale zeitanteilige Berechnung, „es sei denn, der Kunde kann einen geringeren […] Verbrauch nachweisen“.
SAP IS-U
Der Tabellenkatalog führt den Abrechnungsbeleg ERCH als Anker jeder Abrechnungsfrage (Abrechnungszeitraum, Abrechnungsvorgang, Vertrag) und den Druckbeleg ERDK mit Fälligkeit, Betrag und Stand der Freigabe. Eine Einzelrechnung etwa bei Auszug erzeugt EASIBI. Welche Pflichtangabe in welchem Formularfeld steht, ist Sache von Formular und Customizing und hier nicht belegt.
Fehlerfälle
- Ermittlungsart fehlt. Dann ist ein Ersatzwert nicht von einem Ablesewert zu unterscheiden. Die Bundesnetzagentur rät Kunden, den Stand nachzulesen und bei großer Abweichung eine Korrektur zu verlangen.
- Sammelposition. Umlagen, Netzentgelte und Messstellenentgelte müssen jeweils gesondert stehen (Abs. 3).
- Altformular. Ein Gas-Formular, das den CO2-Preis weiter ausweist, ist veraltet; auf Strom hat Nr. 5 nie gepasst.
- Keine Abschlussrechnung bei Auszug. Ein System, das nur Turnusrechnungen kennt, kann § 40b Abs. 1 Satz 4 und § 40c Abs. 2 nicht erfüllen.
- Zusatzablesung. Nach Bundesnetzagentur darf sie der Lieferant berechnen. Wird der Verbrauch über einen intelligenten Zähler ausgelesen, fällt sie nicht an.
Typische Missverständnisse
„Der Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.“ Er darf ein Jahr nicht überschreiten, mehr schreibt § 40b Abs. 1 nicht vor.
„Die Rechnung ist die einzige Informationspflicht.“ Bei Fernübermittlung kommt monatlich eine Abrechnungsinformation, ohne Fernübermittlung alle sechs Monate, sofern elektronisch gewählt.
„Nur Steuern müssen gesondert stehen.“ Auch Konzessionsabgabe, Umlagen, Netz- und Messstellenentgelte.
„Ein Guthaben darf liegen bleiben.“ Es ist mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen.
Quellen und Pflegehinweis
Wortlaut von § 40, § 40a, § 40b, § 40c EnWG und § 12 StromGVV am 05.10.2026 an gesetze-im-internet.de geprüft. § 40 Abs. 3 Nr. 5 trägt weiterhin das Datum 31.12.2025. Eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 40 Abs. 5 zum Rechnungsformat ist nicht geprüft und bleibt offen.