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Marktrollen & Regulierung

EEG und StromNEV

Förderung und Kostenwälzung im Strommarkt: Wer die EEG-Förderung zahlt, wie das EnFG sie finanziert, wie die StromNEV Netzentgelte bestimmt und was 2028 und 2029 ausläuft. Stand Oktober 2026.

Auf dieser Seite9 Abschnitte

Kurzantwort

Das EEG gibt Betreibern von Anlagen für erneuerbare Energien einen Zahlungsanspruch gegen ihren Netzbetreiber, vor allem die Marktprämie. Wer diese Zahlungen am Ende bezahlt, regelt das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG): Die Übertragungsnetzbetreiber führen ein EEG-Konto, die Bundesrepublik gleicht einen negativen Saldo aus. Eine EEG-Umlage auf der Stromrechnung gibt es nicht mehr. Die StromNEV ist eine ganz andere Norm: Sie legt fest, wie Netzbetreiber Netzentgelte kalkulieren. Beide Normen treffen sich an einer Stelle, der Netzentnahme: Umlagen für KWKG und Offshore-Anbindung laufen als Aufschlag über die Netzentgelte. Die StromNEV und die ARegV treten mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. Ein EEG 2027 liegt nur als Gesetzentwurf vor.

Wer regelt was

Norm Regelt, wer zahlt
EEG 2023 Anspruch auf Marktprämie oder Einspeisevergütung (§ 19); der Netzbetreiber zahlt an den Anlagenbetreiber
EnFG Finanzierung der EEG-Zahlungen (Bund) und der Umlagen für KWKG und Offshore (Letztverbraucher)
StromNEV, ARegV Methode für Netzentgelte und Erlösobergrenze; Netznutzer zahlen an den Netzbetreiber

Die Netzentgelte selbst erklären Netzentgelte verstehen, Anreizregulierung verstehen und individuelles Netzentgelt nach § 19 StromNEV. Dieser Artikel hält sich an die Rechtslage und die Geldströme.

Der EEG-Zahlungsanspruch

§ 19 EEG gibt Betreibern von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, einen Anspruch gegen den Netzbetreiber auf eine von drei Zahlungen: die Marktprämie nach § 20, die Einspeisevergütung nach § 21 oder den Mieterstromzuschlag. Der Anspruch besteht nur, soweit der Betreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 StromNEV in Anspruch nimmt. Das ist die erste Schnittstelle zwischen EEG und StromNEV.

Die Marktprämie setzt Direktvermarktung voraus. Nach Anlage 1 zum EEG gilt MP = AW − MW, mit dem anzulegenden Wert AW und dem energieträgerspezifischen Monatsmarktwert MW (Nummer 3); ein Wert unter null wird auf null gesetzt. Das gilt für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb gingen oder deren Zuschlag vor diesem Tag erteilt wurde. Für alle anderen Anlagen rechnet die Anlage anhand des Jahresmarktwerts JW: MP = AW − JW (Nummer 4), jährlich und rückwirkend. Meldet eine Altanlage den Anspruch in der Abgrenzungs- oder Pauschaloption nach § 19 Abs. 3b oder 3c EEG an, gilt für sie ebenfalls der Jahresmarktwert (Nummer 2). Die Einspeisevergütung nach § 21 EEG gilt unter anderem für Anlagen bis 100 Kilowatt mit gesetzlich bestimmtem anzulegendem Wert.

Vereinfachtes Beispiel. Eine Windenergieanlage hat einen anzulegenden Wert von 8,0 Cent je Kilowattstunde (angenommen). Die Anlage ging vor 2023 in Betrieb, es gilt also der Monatsmarktwert MW; er beträgt im Monat 6,5 Cent. Die Prämie ist 1,5 Cent. Bei 1.200.000 kWh direkt vermarktetem Strom ergibt das 18.000 Euro im Monat. Steigt der Monatsmarktwert auf 8,5 Cent, bleibt die Prämie null, nicht negativ.

Wer die Förderung bezahlt

Das EnFG nennt als Zweck die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetreiber nach EEG und KWKG sowie für die Offshore-Netzanbindung (§ 1 EnFG). Es unterscheidet zwei Wege: den EEG-Finanzierungsbedarf gleicht der Bund durch Zahlungen aus, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten gleichen Umlagen aus.

Beim EEG läuft der Ausgleich über das EEG-Konto der Übertragungsnetzbetreiber. Ist der Saldo zum 31. Dezember negativ, haben sie nach § 6 Abs. 1 EnFG einen Anspruch gegen die Bundesrepublik in Höhe des negativen Saldos. Ein positiver Saldo gibt dem Bund einen Anspruch, höchstens bis zur Summe seiner früheren Zahlungen. Bis zum 31. März legen die Übertragungsnetzbetreiber der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine geprüfte Kontoabrechnung vor, die Bundesnetzagentur prüft sie auf Plausibilität (§ 6 Abs. 2 EnFG). Der Bund trägt damit das Mengen- und Preisrisiko der Förderung.

Eine EEG-Umlage kennt das EnFG nicht. Umlagen gibt es nur für KWKG und Offshore-Anbindung (§ 10 EnFG). Die Netzbetreiber setzen sie nach § 12 Abs. 1 EnFG „als jeweils eigenständigen Aufschlag auf die Netzentnahme“ bei der Berechnung der Netzentgelte an.

§ 6 EnFGAufschlag§ 12 EnFGBundÜNBEEG-KontoLetztverbraucherÜNBKWKG-UmlageNetzbetreiberAnlagenbetreiberEEG, KWKG
Vereinfachte Geldströme: Den EEG-Ausgleich zahlt der Bund über das EEG-Konto, KWKG und Offshore-Anbindung zahlen Letztverbraucher über einen Aufschlag auf das Netzentgelt.

Zusätzlich zahlt der Bund 2026 einen einmaligen Zuschuss von 6,5 Milliarden Euro an die Übertragungsnetzbetreiber, der deren Netzkosten und damit die Netzentgelte senkt (§ 24c EnWG, zehn Raten von Februar bis November 2026). Er gilt nur für das Jahr 2026.

Wie die StromNEV Netzentgelte bestimmt

Die StromNEV arbeitet nach der Kostenwälzung. Nach § 3 Abs. 1 StromNEV werden Netzkosten zusammengestellt, auf Kostenstellen verteilt und den Kostenträgern zugeordnet. Mit der Anreizregulierung deckelt die Erlösobergrenze nach der ARegV die Erlöse; die Entgelte folgen daraus (§ 21 Abs. 1 StromNEV). Der Letztverbraucher zahlt einmal an den Netzbetreiber seines Anschlusses; damit sind die eigene und alle vorgelagerten Ebenen abgegolten (§ 3 Abs. 2). Sonderformen wie die Monatsleistungspreise nach § 19 Abs. 1 verschieben Kosten auf andere Netznutzer.

Auslaufen und Nachfolge

Die StromNEV und die ARegV treten nach der Schlussformel mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft (Art. 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023). Die Bundesnetzagentur hat das Verfahren zur neuen Netzentgeltsystematik (AgNes, Geschäftszeichen GBK-25-01-1#3) am 12. Mai 2025 eröffnet. Sie soll die Entgeltbildung ab 2029 regeln. Die StromNZV, die den Netzzugang regelte, ist schon seit 1. Januar 2026 außer Kraft (EnWG, MsbG und Festlegungen). Festlegungen wie BK8-22/010-A (Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG) stützen sich unter anderem auf § 30 StromNEV. Wie sie sich zur neuen Systematik verhalten, ist offen.

EEG 2027: nur ein Entwurf

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines „Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor“ als Drucksache 21/7867 eingebracht; der Bundestag hat ihn am 24. September 2026 in erster Lesung beraten (Bundestag). Vorgesehen sind nach dieser Darstellung eine verpflichtende Direktvermarktung, das Ende der festen Einspeisevergütung für Neuanlagen (Dachanlagen unter 25 Kilowatt sollen bis Ende 2028 noch feste Vergütungen erhalten), Differenzverträge ab 100 Kilowatt mit teilweiser Abschöpfung von Mehreinnahmen und Bundesausgaben von rund 12,8 Milliarden Euro für 2027 bis 2032. Geltendes Recht ist das alles nicht. Für Verträge, Systeme und Abrechnungen gilt das EEG 2023 in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2025.

Folgen und Fehlerfälle

  • Alte Umlage im Tarifmodell. Wer die EEG-Umlage noch als Preisbestandteil führt, rechnet mit einer Position, die es im EnFG nicht mehr gibt. Die verbleibenden Umlagen siehe Preisbestandteile im Stromtarif.
  • Entwurf als Recht. Ein Tarifmodell, das schon Regeln aus der Drucksache 21/7867 umsetzt, arbeitet gegen ungültiges Recht.
  • Netzentgelt nach 2028. Planungen, die § 19 StromNEV oder die ARegV über den 31.12.2028 hinaus unterstellen, sind ungedeckt.
  • Vermiedene Netzentgelte doppelt. Wer für denselben Strom EEG-Zahlung und vermiedenes Netzentgelt nach § 18 StromNEV beansprucht, verstößt gegen § 19 Abs. 2 EEG.

Typische Missverständnisse

„Das EEG ist eine Umlage.“ Das EEG ist ein Gesetz mit Zahlungsansprüchen. Die Finanzierung regelt das EnFG, und die Zahlungen leistet der Bund.

„Das Netzentgelt ist eine Steuer.“ Es ist ein Entgelt, das nach der Methode der StromNEV und im Rahmen der Erlösobergrenze entsteht.

„Die Bundesnetzagentur setzt die Netzentgelte fest.“ Sie legt die Erlösobergrenze fest. Die Entgelte kalkuliert der Netzbetreiber (Aufgaben der Bundesnetzagentur).

„Die StromNEV gilt unbegrenzt.“ Sie läuft Ende 2028 aus.

Quellen und Pflegehinweis

Stand der Prüfung: 4. Oktober 2026. Neu prüfen: den Stand des EEG-2027-Entwurfs (Beschluss von Bundestag und Bundesrat), die AgNes-Festlegung der Bundesnetzagentur und die Frage, aus welchem Titel des Bundeshaushalts der EEG-Ausgleich nach § 6 EnFG gedeckt wird. Das Verhältnis zu Verträgen und Prozessen steht in Gültigkeitsstände verwalten.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. EEG 2023 – § 19 Zahlungsanspruchgesetze-im-internet.de
  2. EEG 2023 – Anlage 1 (zu § 23a): Höhe der Marktprämiegesetze-im-internet.de
  3. EEG 2023 – § 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlaggesetze-im-internet.de
  4. Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) – § 1 Zweck des Gesetzesgesetze-im-internet.de
  5. EnFG – § 6 Ausgleichsanspruchgesetze-im-internet.de
  6. EnFG – § 12 Erhebung von Umlagengesetze-im-internet.de
  7. EnWG – § 24c Weiterer Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkostengesetze-im-internet.de
  8. Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) – Vollzitat, §§ 3, 19, Schlussformelgesetze-im-internet.de
  9. Anreizregulierungsverordnung (ARegV) – Inhaltsübersichtgesetze-im-internet.de
  10. Bundesnetzagentur – AgNes: Allgemeine Netzentgeltsystematik Strombundesnetzagentur.de
  11. Deutscher Bundestag – Grundlegende Reform des EEG geplant (Drucksache 21/7867, erste Lesung 24.09.2026)bundestag.de
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