Kurzantwort
Ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 StromNEV kann ein Letztverbraucher verlangen, dessen Höchstlastbeitrag vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast der Netzebene abweicht (atypische Netznutzung, Satz 1). Dasselbe gilt für Abnahmestellen mit mindestens 7.000 Benutzungsstunden und mehr als 10 GWh im Jahr (Bandlast, Satz 2). Das Entgelt darf nicht unter 20 Prozent, bei Bandlast je nach Stundenzahl nicht unter 15 oder 10 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts liegen. Die entgangenen Erlöse erstatten die Übertragungsnetzbetreiber. Sie legen sie als „Aufschlag für besondere Netznutzung“ auf alle Letztverbraucher um; bis 2024 hieß das § 19 StromNEV-Umlage (Stand: 4. Oktober 2026).
Rechtsstand im Oktober 2026
| Stand | Was und Beleg |
|---|---|
| Gilt bis 31.12.2028 | § 19 StromNEV; die Verordnung tritt mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft (StromNEV, Hinweis im Volltext) |
| Gilt | Aufschlag für besondere Netznutzung 2026: 1,559 ct/kWh (Gruppe A′), 0,050 (B′), 0,025 (C′) (Netztransparenz) |
| Entwurf, nicht beschlossen | AgNes ab 2029: Bandlast für Bestandskunden bis 31.12.2031 verlängert, atypische Netznutzung übergangsweise mit der heutigen Rabattstruktur (Pressemitteilung 27.05.2026) |
| Offen | Konkrete Nachfolge für Industrieentgelte: Entscheidung laut Bundesnetzagentur „Anfang des Jahres 2027“, nach Auswertung der Pilotprojekte (Pressemitteilung 27.05.2026) |
Die Rahmenfestlegung AgNes (GBK-25-01-1#3) soll nach Konsultation bis 18.09.2026 Ende 2026 erlassen werden (Pressemitteilung 06.08.2026). Bis dahin ist die Fortgeltung von Bandlast und atypischer Netznutzung nach 2028 eine Absicht der Behörde und kein Recht. Grund für den Umbau ist das EuGH-Urteil zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde (C-718/18, 2. September 2021); Entgeltregeln setzt künftig die Bundesnetzagentur selbst per Festlegung.
Zweck und Wege
Die allgemeinen Netzentgelte folgen der Gleichzeitigkeitsfunktion: Wer gleichmäßig viel bezieht, zahlt mehr für die Leistung. Wer sein Maximum außerhalb der Netzspitze hat, verursacht weniger Kosten, zahlt im Standardsystem aber ebenso. Dafür hält § 19 StromNEV mehrere Sonderformen bereit.
- Absatz 1: Letztverbraucher mit zeitlich begrenzt hoher Leistung erhalten neben dem Jahresleistungspreis eine Abrechnung mit Monatsleistungspreisen.
- Absatz 2: atypische Netznutzung und Bandlast. Hier entsteht das individuelle Entgelt im engeren Sinn.
- Absatz 3: singulär genutzte Betriebsmittel oberhalb der Umspannung Mittel- auf Niederspannung. Die Bundesnetzagentur hat am 16.09.2025 mit BK8-25-003-A die Reichweite von Absatz 3 geregelt und, wie sie auf ihrer Seite schreibt, die Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel abgeschafft.
- Absatz 4: Speicher, die Strom nur entnehmen, um ihn wieder einzuspeisen. Das Entgelt besteht nur aus einem Jahresleistungspreis auf den nicht wieder eingespeisten Anteil.
Allgemeine Entgelte und ihre Bestandteile erklärt Netzentgelte verstehen. Die Verordnung im Rechtsgefüge beschreibt EEG und StromNEV.
Atypische Netznutzung und Bandlast
Satz 1 verlangt, dass auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag des Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene abweicht. Dann hat der Netzbetreiber abweichend von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Es darf nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts betragen.
Satz 2 und 3 regeln die Bandlast. Beide Schwellen müssen zusammen erreicht sein: mindestens 7.000 Benutzungsstunden und mehr als 10 GWh Verbrauch an der Abnahmestelle im Kalenderjahr. Die Untergrenze sinkt mit der Stundenzahl.
| Benutzungsstunden an der Abnahmestelle | Untergrenze, bezogen auf das veröffentlichte Netzentgelt |
|---|---|
| mindestens 7.000 | 20 Prozent |
| mindestens 7.500 | 15 Prozent |
| mindestens 8.000 | 10 Prozent |
Die Bemessung muss nach Satz 4 den Beitrag des Letztverbrauchers zur Senkung oder zur Vermeidung der Erhöhung der Kosten seiner Netz- oder Umspannebene widerspiegeln. Die Prozentgrenzen sind deshalb nur Untergrenzen, kein Anspruch auf genau diesen Satz.
Rechenbeispiel: Bandlast an der Hochspannung
Eine Abnahmestelle im Hochspannungsnetz der Netze BW hat 2026 eine Spitze von 1.580 kW und bezieht 12.000.000 kWh. Das sind 12 GWh und 7.595 Benutzungsstunden. Beide Schwellen sind erreicht, die Stundenzahl liegt über 7.500, aber unter 8.000. Die Untergrenze beträgt 15 Prozent. Preise aus dem Preisblatt 1 der Netze BW, netto, vereinfachtes Beispiel.
| Schritt und Rechnung | Ergebnis |
|---|---|
| Leistungsentgelt, ab 2.500 h: 1.580 kW × 141,51 €/kW | 223.585,80 € |
| Arbeitsentgelt: 12.000.000 kWh × 0,27 ct/kWh | 32.400,00 € |
| Veröffentlichtes Netzentgelt: Summe | 255.985,80 € |
| Untergrenze 15 Prozent: 255.985,80 € × 0,15 | 38.397,87 € |
| Zum Vergleich 20 Prozent: 255.985,80 € × 0,20 | 51.197,16 € |
| Aufschlag besondere Netznutzung 2026: 1.000.000 kWh × 1,559 ct + 11.000.000 kWh × 0,050 ct | 21.090,00 € |
Der Kunde zahlt mindestens 38.397,87 € statt 255.985,80 €, dazu den Aufschlag. Die tatsächliche Höhe folgt aus der Bemessung nach Satz 4. Der Aufschlag wird auch auf diesen Verbrauch erhoben: Der Rabatt im Netzentgelt und der Aufschlag auf die Verbrauchsmenge sind zwei getrennte Positionen.
Verfahren: Anzeige statt Genehmigung
Die Vereinbarung bedarf nach Satz 5 der Genehmigung der Regulierungsbehörde, die in der Regel bis zum Ende einer Regulierungsperiode zu befristen ist (Satz 6). Hat die Regulierungsbehörde die Kriterien durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG konkretisiert, genügt nach Satz 7 eine schriftliche Anzeige; die Behörde kann eine rechtswidrige Vereinbarung nach Satz 8 untersagen. Für Absatz 2 liegt diese Festlegung vor: BK4-13-739 der Beschlusskammer 4 vom 11.12.2013, geändert am 29.11.2017: Seit dem Anzeigejahr 2017 ist bei der Ermittlung von Benutzungsstunden und Verbrauch eine kaufmännisch-bilanzielle Betrachtung zulässig. Die Beschlusskammer 4 nimmt die Überwachungsfunktion wahr (Seite der Beschlusskammer 8).
Antrag und Anzeige stellt der Letztverbraucher. Er legt alle Unterlagen vor; der Netzbetreiber muss sie ihm unverzüglich zur Verfügung stellen (Satz 12). Der Netzbetreiber nimmt individuelle Entgelte in die Veröffentlichung seiner Netzentgelte auf und zeigt sie der Regulierungsbehörde unverzüglich an (Absatz 5).
Wer die Mindereinnahmen trägt
Der begünstigte Kunde zahlt weniger. Die Übertragungsnetzbetreiber erstatten den Verteilnetzbetreibern die entgangenen Erlöse und gleichen diese Zahlungen und eigene entgangene Erlöse untereinander aus (Sätze 13 und 14). Sie dürfen die Kosten als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher umlegen (Satz 15). Ein Aufschlag auf Strombezüge über einer Gigawattstunde je Abnahmestelle darf das Netzentgelt höchstens um 0,05 Cent je kWh erhöhen, bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit Stromkosten über 4 Prozent des Umsatzes höchstens um 0,025 Cent je kWh. Die §§ 21, 45 und 46 EnFG gelten für die Erhebung entsprechend (Satz 16).
Netztransparenz nennt für 2026:
| Letztverbrauchergruppe | Aufschlag 2026 |
|---|---|
| A′: erste 1.000.000 kWh je Abnahmestelle | 1,559 ct/kWh |
| B′: Verbrauch über 1.000.000 kWh | 0,050 ct/kWh |
| C′: über 1.000.000 kWh, stromintensives produzierendes Gewerbe | 0,025 ct/kWh |
| Gruppe nach § 21 EnFG | 0,000 ct/kWh |
Seit 2025 enthält der Aufschlag mehr als die alte Umlage. Er umfasst die entgangenen Erlöse aus § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 StromNEV, die Freistellung von Wasserelektrolyse-Anlagen nach § 118 Abs. 6 EnWG und den Ausgleich für EE-betroffene Verteilnetzbetreiber nach BK8-24-001-A. Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln ihn aus den Prognosen der Netzbetreiber und verrechnen eine Nachholung aus der Jahresabrechnung der Vorjahre. Die Abgrenzung zu anderen Posten der Stromrechnung zeigt Steuern und Umlagen in der Abrechnung.
Folgen und Fehlerfälle
Vorbehalt. Die Vereinbarung gilt nur, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 tatsächlich erfüllt werden (Satz 18). Fällt eine Prognose weg, rechnet der Netzbetreiber nach den dann zulässigen Netzentgelten ab, also mit Nachberechnung.
Doppelte Kalkulation. Die Bundesnetzagentur verlangt, die allgemeinen Netzentgelte so zu berechnen, als gäbe es die Regelung nach Satz 1 und 2 nicht. Sonst setzt der Netzbetreiber die Mindereinnahme doppelt an.
Falscher Adressat. Der Antrag gehört nicht zum Netzbetreiber. Die Norm weist Antrag und Anzeige dem Letztverbraucher zu.
Messung an der Schwelle. Benutzungsstunden und 10 GWh beziehen sich auf die Abnahmestelle. Sind mehrere Entnahmestellen gepoolt oder liegt die Messung hinter einer kundeneigenen Anlage, ist zu klären, welche Werte zählen. Bei der Verbrauchsmessung hilft Lastgang und Zählerstand und das Glossar zur registrierenden Leistungsmessung.
Typische Missverständnisse
„§ 19 Abs. 2 ist eine Wahlmöglichkeit des Netzbetreibers.“ Liegen die Voraussetzungen vor, hat der Netzbetreiber das Entgelt anzubieten.
„Es gelten immer 20 Prozent.“ Bei Bandlast sinkt die Untergrenze ab 7.500 Stunden auf 15 und ab 8.000 Stunden auf 10 Prozent.
„Die Umlage trifft alle Verbraucher gleich.“ Sie knüpft je Abnahmestelle an Verbrauchsstufen an und kennt für Gruppe C′ einen halbierten Satz.
„Die § 19-Umlage gibt es noch unter diesem Namen.“ Netztransparenz führt sie seit 2025 als Aufschlag für besondere Netznutzung. Das Wort steht noch in manchen Preisblättern.
„Das Entgelt endet 2028 automatisch.“ Mit der StromNEV läuft die Rechtsgrundlage aus. Wie es weitergeht, hängt von der AgNes-Festlegung ab; bisher liegt nur der Entwurf vor.
Quellen und Pflegehinweis
Geprüft am 4. Oktober 2026 am Volltext der StromNEV, den Seiten der Beschlusskammern 4 und 8 und den Pressemitteilungen der Bundesnetzagentur. Neu zu prüfen sind bei jeder Überarbeitung der Erlass der AgNes-Festlegung, die Entscheidung zu Industrieentgelten 2027 und der Aufschlag für 2027, den die Übertragungsnetzbetreiber im Oktober 2026 veröffentlichen.