Kurzantwort
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) nimmt im Energiemarkt die Aufgaben der Regulierungsbehörde wahr. Ihre Entscheidungen nach dem EnWG trifft in der Regel eine Beschlusskammer, nicht die Behördenleitung. Für Energie gibt es die Beschlusskammern 4, 6, 7, 8 und 9 sowie die Große Beschlusskammer Energie. Verbindliche Regeln für alle Netzbetreiber, etwa GPKE, WiM oder MaBiS, ergehen als Festlegung nach § 29 EnWG. Das Aktenzeichen verrät, welche Kammer entschieden hat und in welchem Jahr das Verfahren begann. Kleine Netzbetreiber mit weniger als 100.000 angeschlossenen Kunden unterliegen für viele Aufgaben der Landesregulierungsbehörde.
Wer in der BNetzA entscheidet
§ 59 Abs. 1 EnWG weist die Entscheidungen der BNetzA nach dem EnWG den Beschlusskammern zu, mit einer Reihe von Ausnahmen, für die das Gesetz keine Kammerentscheidung vorsieht. Eine Kammer entscheidet mit einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzenden (§ 59 Abs. 2). Seit der EnWG-Novelle zum Jahreswechsel 2023/2024 gibt es zusätzlich die Große Beschlusskammer Energie (§ 59 Abs. 3). Sie besteht aus dem Präsidium sowie den sachlich zuständigen Kammervorsitzenden und Abteilungsleitungen und trifft bundesweit einheitliche Festlegungen zu Netzzugang und Netzentgelten nach den §§ 20 bis 23a, 24 bis 24b und 28o Abs. 3 EnWG. Hintergrund ist das EuGH-Urteil C-718/18 vom 2. September 2021 zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde. Die Große Beschlusskammer darf eine Festlegung an eine der Fachkammern übertragen.
| Kammer | Zuständig für, Beispiele |
|---|---|
| BK4 | Investitionsbedingungen der Anreizregulierung, individuelle Netzentgelte. Beispiele: Eigenkapitalzinssatz, genereller sektoraler Produktivitätsfaktor |
| BK6 | Zugang zu Stromnetzen: Netzanschluss, Netzzugang und Messwesen, Systemdienstleistungen, Entflechtung. Ausgenommen sind Entscheidungen zur Bildung und Prüfung von Netzentgelten. BK6-22-024 Lieferantenwechsel in 24 Stunden BK6-24-174 Zählerstandsgänge BK6-22-300 steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG BK6-23-241 bilanzieller Ausgleich von Redispatch |
| BK7 | Zugang und Anschluss bei Erdgas und Wasserstoff: Bilanzierung, Kapazitätsmanagement, Lieferantenwechsel, LNG. Beispiel: GeLi Gas, Datenformate gemeinsam mit BK6 |
| BK8 | Kostenregulierung der Stromnetzbetreiber: Erlösobergrenzen, Entgeltgenehmigungen nach § 23a EnWG, Reservekraftwerke. BK8-22/010-A Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (NSAVER) |
| BK9 | Entgeltbildung und -überprüfung bei Gas, Wasserstoff und LNG-Anlagen. Beispiel: Erlösobergrenzen der Gasnetzbetreiber |
| GBK | Bundesweit einheitliche Festlegungen zu Netzzugang und Netzentgelten. Beispiel: Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom (AgNes), Az. GBK-25-01-1#3 |
Die Zuordnung hat praktische Folgen. Für Lieferantenwechsel, Messwesen und Datenformate im Strom ist die BK6 die Adresse, im Gas die BK7. Wer Netzentgelte oder Erlösobergrenzen prüft, landet bei BK8 und BK9 oder bei der Großen Beschlusskammer.
Landesregulierungsbehörden
Nach § 54 Abs. 2 EnWG liegen zwölf Aufgaben bei den Ländern, soweit an das Verteilernetz eines Unternehmens weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Dazu gehören die Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a, die Anreizregulierung, die Überwachung der Entflechtung, der Systemverantwortung (§§ 14a bis 16a), des Netzanschlusses und der technischen Vorschriften sowie die Missbrauchsaufsicht. Reicht ein Netz über ein Bundesland hinaus, bleibt die BNetzA zuständig. Die Kundenzahl vom 31. Dezember eines Jahres gilt für das folgende Jahr.
Im Monitoringbericht 2025 führt die BNetzA 851 registrierte Verteilnetzbetreiber (Strom, Tabelle 21, Seite 95). 767 davon haben weniger als 100.000 angeschlossene Kunden, 643 weniger als 30.000. Die Liste in § 54 Abs. 2 enthält keine Festlegungen zu Geschäftsprozessen und Datenformaten. Diese setzt die BNetzA selbst fest.
Aufsicht, Genehmigung, Festlegung
Drei Handlungsformen sind zu unterscheiden. Aufsicht prüft die Einhaltung von Pflichten, etwa beim Netzanschluss oder bei der Entflechtung, und kann Verfahren einleiten. Eine Genehmigung ergeht auf Antrag gegenüber einem Antragsteller, zum Beispiel die Genehmigung individueller Netzentgelte. Eine Festlegung richtet sich nach § 29 Abs. 1 EnWG an einen Netzbetreiber, eine Gruppe, alle Netzbetreiber oder sonstige Verpflichtete, und zwar in den Fällen, die eine Rechtsvorschrift benennt. Die BNetzA darf eine Festlegung nachträglich ändern, wenn das nötig ist, damit sie weiter den gesetzlichen Voraussetzungen genügt (§ 29 Abs. 2).
Wie eine Festlegung entsteht
Der Weg lässt sich am Verfahren BK6-22-024 verfolgen, das den Lieferantenwechsel in 24 Stunden festlegt.
| Schritt | Regel und Beispiel BK6-22-024 |
|---|---|
| Eröffnung | Die Behörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein (§ 66 Abs. 1 EnWG). Beispiel: Verfahrenseröffnung 2022 |
| Anhörung | Beteiligte erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, Vertreter der Wirtschaftskreise in geeigneten Fällen ebenfalls (§ 67 Abs. 1 und 2). Beispiel: zwei Konsultationen mit veröffentlichten Stellungnahmen |
| Beschluss | Die Kammer entscheidet mit Tenor, Begründung und Anlagen. Die Begründung muss ein sachkundiger Dritter ohne weitere Hilfe nachvollziehen können (§ 73 Abs. 1b). Beispiel: Beschluss vom 21.03.2024 mit Anlagen 1a bis 1d (GPKE Teil 1 bis 4) und 2a, 2b (WiM) |
| Bekanntgabe | Bei Festlegungen gegenüber allen oder einer Gruppe von Netzbetreibern ersetzt die Bekanntmachung im Amtsblatt die Zustellung. Zwei Wochen danach gilt die Festlegung als zugestellt (§ 73 Abs. 1a). Beispiel: Veröffentlichung auf der Verfahrensseite der BK6 |
| Umsetzung | Termine und Auslegung stehen im Beschluss und in begleitenden Mitteilungen. Beispiel: Anwendung ab 06.06.2025 nach Mitteilung Nr. 4 vom 06.12.2024 |
Das Verfahren BK6-24-174 ergänzte diese Prozesse um den durchgängigen Versand von Zählerstandsgängen für Marktlokationen mit intelligentem Messsystem; die Änderungen traten ebenfalls zum 06.06.2025 in Kraft. Beide Verfahren liefern die Lesefassungen von GPKE, WiM und MaBiS, die im Ablaufatlas und in den Artikeln der Marktkommunikation Grundlage sind.
Ein Aktenzeichen lesen
Den Zusatz hinter dem Aktenzeichen in Dateinamen wie BK6-24-174_GPKE_Teil1_Lesefassung vergibt die BNetzA für Dokumente innerhalb des Verfahrens. Die Große Beschlusskammer führt ein eigenes Format, etwa GBK-25-01-1#3. Bei Beschlüssen der BK8 kommt vor, dass ein Schrägstrich und ein Buchstabe folgen, wie bei BK8-22/010-A.
Kosten- und Entgeltregulierung
Erlösobergrenzen und Netzentgelte bestimmen BK8, BK9 und die Große Beschlusskammer auf Grundlage von EnWG, Anreizregulierungsverordnung und den Netzentgeltverordnungen. Die Rechtsgrundlagen ändern sich: Laut BNetzA tritt die GasNEV zum 31. Dezember 2027 und treten ARegV und StromNEV zum 31. Dezember 2028 außer Kraft; Nachfolgeregelungen erarbeitet die Große Beschlusskammer. Erläuterungen zur Anreizregulierung finden Sie im Artikel zur Anreizregulierung.
Was das für die Praxis bedeutet
Wer eine Prozessänderung umsetzt, braucht vier Angaben: Aktenzeichen, Beschlussdatum, Stand der Anlagen und Umsetzungstermin. Der Beschluss gilt als Rechtsquelle, die Anlagen beschreiben die Prozesse, und die Datenformate folgen aus den Mitteilungen der Kammer, die der Artikel zu EDI@Energy beschreibt. Den rechtlichen Rahmen von EnWG, MsbG und Festlegungen ordnet der Rechtsrahmen-Artikel ein. Begriffe wie Festlegung und GPKE stehen im Glossar.
Typische Missverständnisse
| Aussage | Richtig ist |
|---|---|
| „Die BNetzA legt alle Energiepreise fest.“ | Sie reguliert Netzzugang und Netzentgelte. Lieferpreise entstehen im Wettbewerb. |
| „Eine Festlegung ist eine Empfehlung.“ | Sie ist verbindlich für den im Tenor genannten Adressatenkreis. |
| „Die Zahl im Aktenzeichen ist das Beschlussjahr.“ | Es ist das Jahr der Eröffnung. BK6-23-241 wurde am 07.05.2026 beschlossen. |
| „Die BNetzA ist immer zuständig.“ | Für kleine Netze mit weniger als 100.000 Kunden liegen die Aufgaben aus § 54 Abs. 2 EnWG bei den Ländern. |
| „Die BK6 regelt auch Gas.“ | Gas und Wasserstoff liegen bei BK7 und BK9. Datenformate stimmen BK6 und BK7 gemeinsam ab. |
Quellen und Pflegehinweis
Geprüft am 04.10.2026 gegen den EnWG-Wortlaut auf gesetze-im-internet.de, die Seiten der Beschlusskammern und die Verfahrensseite BK6-22-024. Das Aktenzeichen-Schema ist aus den Beispielen abgeleitet und nicht amtlich definiert. Zuständigkeiten der Kammern ändern sich mit dem Organisationsplan der BNetzA, und der Rechtsstand von ARegV und StromNEV hängt von den Nachfolgeregelungen ab; beides vor einer Umsetzung neu prüfen.