Kurzantwort
Fünf Schichten bestimmen, was in der Marktkommunikation gilt. Oben stehen EU-Verordnungen und -Richtlinien. Darunter folgen Bundesgesetze wie das EnWG, das MsbG, das EEG, das KWKG und das EnFG. Verordnungen wie NAV, StromGVV oder MessEV füllen Gesetze aus. Die Bundesnetzagentur trifft auf Basis von § 29 Abs. 1 EnWG Festlegungen wie GPKE, WiM und MaBiS. Ganz unten stehen die Anwendungsdokumente von EDI@Energy: AHB, MIG und EBD. Sie gelten, weil eine Festlegung ihre Anwendung vorschreibt. Wer eine Frage hat, sucht von oben nach unten: erst die Pflicht im Gesetz, dann den Prozess in der Festlegung, zuletzt das Feld im AHB.
Die fünf Schichten
1. EU-Recht. Die Verordnung (EU) 2019/943 gilt unmittelbar, die Richtlinie (EU) 2019/944 muss der Bundestag ins EnWG übertragen. Auch Netzkodizes wie die System Operation Guideline stehen auf dieser Ebene.
2. Bundesgesetz. Das EnWG ist das Rahmengesetz (Stand: zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2026). Das MsbG ist ein eigenes Gesetz für Messstellenbetrieb und Smart Meter, es wurde zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 geändert. Die Begriffe stehen in § 3 EnWG mit neuer Nummerierung: Messstellenbetreiber (Nr. 73), Messstellenbetrieb (Nr. 74), Messung (Nr. 75), Letztverbraucher (Nr. 70), Netzbetreiber (Nr. 77).
3. Rechtsverordnung. Verordnungen regeln Einzelheiten, soweit ein Gesetz dazu ermächtigt. Die NAV regelt den Netzanschluss in Niederspannung, die StromGVV die Grund- und Ersatzversorgung, die MessEV das Eichrecht, die MaStRV das Marktstammdatenregister. Zwei Verordnungen laufen aus: Die StromNEV und die ARegV treten laut ihrer Schlussformel mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft (Art. 15 Abs. 3 und 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023). Die StromNZV ist bereits seit dem 1. Januar 2026 außer Kraft; auf gesetze-im-internet.de ist sie nicht mehr abrufbar. Zitiert ein Dokument sie noch als geltend, ist es veraltet.
4. Festlegung der Bundesnetzagentur. Nach § 29 Abs. 1 EnWG entscheidet die Regulierungsbehörde „in den durch Rechtsvorschrift benannten Fällen“ durch Festlegung. Es braucht also immer eine Ermächtigung. Für Messstellenbetrieb nennt § 75 MsbG zehn Gegenstände, darunter Marktkommunikation mit intelligenten Messsystemen, Stammdatenübermittlung und bundeseinheitliche Fristen und Formate. § 14a Abs. 1 EnWG ist die Grundlage der Steuerungsfestlegung BK6-22-300.
5. Anwendungsdokumente. AHB, MIG, EBD, Codelisten und die „Allgemeinen Festlegungen“ erarbeitet EDI@Energy. Sie sind kein Gesetz und keine Festlegung. Verbindlich werden sie, weil GPKE Teil 1 (Kapitel 4, S. 23 f.) bestimmt: „Die EDI@Energy-Dokumente sind in der jeweils aktuell gültigen Fassung anzuwenden“, soweit sie zuvor in einer von der Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und anschließend veröffentlicht wurden. Eine „Konsolidierte Lesefassung mit Fehlerkorrektur“ gilt ohne Konsultation und ohne Mitteilung; die zuletzt veröffentlichte ist die umzusetzende Version.
Aktenzeichen, die Sie kennen sollten
| Thema und Festlegung | Stand Oktober 2026 |
|---|---|
| GPKE, WiM, MaBiS: BK6-22-024, Lesefassungen BK6-24-174 | gilt seit 06.06.2025, Lieferantenwechsel in 24 Stunden (gesetzliche Pflicht ab 01.01.2026, § 20a Abs. 2 Satz 4 EnWG) |
| Netzorientierte Steuerung § 14a: BK6-22-300 (Netzbetreiber), BK8-22/010-A (Netzentgelte) | Beschlüsse vom 27.11. und 23.11.2023 |
| Redispatch, bilanzieller Ausgleich: BK6-23-241 | Beschluss vom 07.05.2026, ab 01.07.2026 |
| Datenformate: Mitteilungen Nr. 56 bis 58 | verbindlich 01.10.2026 und 01.04.2027 |
BK6-23-241 hebt die älteren Festlegungen BK6-20-059, BK6-20-060 und BK6-20-061 auf. Kapitel 17 der MaBiS entfällt mit Ablauf des 30.09.2026 und geht als Anlage in die BilAReM über.
Frage und Fundstelle
| Frage | Fundstelle, Schicht |
|---|---|
| Was ist Messung, wer ist Messstellenbetreiber? | § 3 Nr. 73 bis 75 EnWG, Schicht 2 |
| Darf der Anschlussnutzer den Messstellenbetreiber wählen? | § 5 MsbG, Schicht 2 |
| Wie schnell muss ein Lieferantenwechsel gehen? | § 20a Abs. 2 EnWG, GPKE Teil 2, Schicht 2 und 4 |
| Wer steuert Wärmepumpe und Wallbox? | § 14a EnWG, BK6-22-300, Schicht 2 und 4 |
| Wer gleicht Redispatch bilanziell aus? | § 13a Abs. 1a EnWG, BK6-23-241, Schicht 2 und 4 |
| Wie rechnet man Werktage und Zuordnungsbeginn? | GPKE Teil 1, Kapitel 7, Schicht 4 |
| Welcher Code, welche Prüfi ist zulässig? | Prüfi 4.0, EBD 4.3, AHB, Schicht 5 |
| Wo stehen die technischen Anschlussbedingungen? | § 19 EnWG, Veröffentlichung des Netzbetreibers, Schicht 2 |
Mit dem AHB-Werkzeug finden Sie die Prüfi, im Ablaufatlas die Fristen mit Seitenzahl.
Beispiel: ein Lieferantenwechsel durch alle Schichten
Ein Kunde wechselt zum 15. Oktober 2026 den Lieferanten. Der neue Lieferant meldet die Marktlokation beim Netzbetreiber an. Jede Schicht beantwortet eine andere Frage.
- Gesetz. § 20a Abs. 2 EnWG sagt: Ab dem 1. Januar 2026 muss der technische Vorgang binnen 24 Stunden vollzogen werden und an jedem Werktag möglich sein. Das Verfahren darf höchstens drei Wochen dauern, es sei denn, der Liefertermin liegt weiter in der Zukunft.
- Festlegung. GPKE Teil 2 legt fest, wer wem bis wann antwortet: Der Netzbetreiber ordnet den neuen Lieferanten zu oder lehnt die Anmeldung ab, spätestens bis 11:00 Uhr des ersten Werktags nach dem Tag der Anmeldung (Schritte 5 und 6 des Use-Case „Lieferbeginn“). Zuordnungsbeginn ist immer 00:00 Uhr eines Tages (GPKE Teil 1, Kapitel 7).
- Anwendungsdokument. Die Anmeldung geht als UTILMD mit Prüfidentifikator 55001 (UTILMD AHB Strom 2.2, ab 01.10.2026), mit Entscheidungslogik aus den EBD 4.3.
Der Systemstand ist erst richtig, wenn alle drei Ebenen im Release stecken. Wie Sie den Stand mit Stichtagen führen, steht in Gültigkeitsstände verwalten. Den Ablauf im Detail beschreibt Lieferantenwechsel in 24 Stunden.
Folgen und Fehlerfälle
- Formatdokument gegen Gesetz. Ein AHB kann keine Pflicht erzeugen. Prüfen Sie bei einem Widerspruch zuerst Gesetz und Festlegung.
- Veraltete Norm zitiert. Die StromNZV als „geltende Regel“ in Konzepten und Kommentaren ist seit 01.01.2026 falsch. Die StromNEV gilt noch bis Ende 2028 (EEG und StromNEV).
- Alte Paragrafennummer. Seit der Neunummerierung von § 3 EnWG stimmen ältere Verweise oft nicht mehr.
- PDF-Kopie im Projektordner. Lesefassungen, Änderungsversionen und Mitteilungen lösen einander ab. Halten Sie Aktenzeichen und Stand fest, nicht nur die Datei.
Typische Missverständnisse
„Das MsbG ist eine Verordnung.“ Es ist ein Bundesgesetz.
„Festlegungen sind Empfehlungen.“ Sie sind verbindliche Entscheidungen der Beschlusskammer, aber nur im Rahmen ihrer Ermächtigung.
„Ein Anwendungshandbuch ist Recht.“ Es konkretisiert Format und Prüfung. Seine Verbindlichkeit leitet es aus der Festlegung ab.
„Die Festlegung steht im Gesetz.“ Das Gesetz ermächtigt, die Beschlusskammer entscheidet.
Quellen und Pflegehinweis
Stand der Prüfung: 4. Oktober 2026. Die Gesetzesstände stammen von gesetze-im-internet.de, die Festlegungen von der Bundesnetzagentur. Neu prüfen müssen Sie die Gesetzesstände nach jeder Novelle (EnWG zuletzt am 23. Juli 2026), die Aktenzeichen nach jeder Lesefassung und den Formatstand nach jeder neuen Mitteilung der Beschlusskammer 6.