Kurzantwort
Ein Gültigkeitsstand besteht aus drei Angaben: welches Dokument in welcher Fassung, ab wann, bis wann. Die Antwort steht nie an einer Stelle. Gesetze nennen ihr Inkrafttreten im Änderungsgesetz, Festlegungen im Tenor, Formatversionen in einer Mitteilung der Beschlusskammer 6. Am 1. Oktober 2026 treffen alle drei Arten zusammen: Der Formatwechsel nach Mitteilung Nr. 56, das Ende von Kapitel 17 der MaBiS nach BK6-23-241 und die Frist bis zum Auslaufen der StromNEV Ende 2028. Wer die Stichtage nur im Kopf oder in Kalendereinträgen führt, verliert den Beleg.
Wo ein Stichtag steht
Gesetz. Das Inkrafttreten steht im Änderungsgesetz, nicht im Paragrafen. Das MsbG trat nach Artikel 16 des Gesetzes vom 29. August 2016 am 2. September 2016 in Kraft; die aktuelle Fassung beruht auf Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (Standangabe). Die StromNEV nennt in ihrer Schlussformel das Ende: außer Kraft mit Ablauf des 31. Dezember 2028 (Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 22.12.2023). § 20a Abs. 2 EnWG bestimmt den Start der 24-Stunden-Frist selbst: „Ab dem 1. Januar 2026“.
Übergangsvorschrift. § 118 EnWG sammelt Sonderfälle. Absatz 22: § 13 Abs. 6a ist nach dem 30. Juni 2028 nicht mehr anzuwenden, zuvor geschlossene Verträge laufen bis zum Ende ihrer Laufzeit weiter. Die Norm endet, der Vertrag nicht. Absatz 28 setzt die Pflicht aus § 14c Abs. 1 aus, bis die Bundesnetzagentur erstmals Spezifikationen genehmigt oder festlegt. Das ist kein Datum, sondern ein Ereignis.
Festlegung mit Staffelung. Der Beschluss BK6-23-241 vom 07.05.2026 zum bilanziellen Ausgleich von Redispatch trägt mehrere Termine zugleich:
| Termin | Wirkung (Fundstelle) |
|---|---|
| bis 30.06.2026 | Tenorziffer 1 der Festlegung BK6-20-059 gilt noch (Tenor 1) |
| ab 01.07.2026 | Ausgleich nach Kapiteln 2.1 und 3 der BilAReM (Tenor 1) |
| bis 30.09.2026 | MaBiS Kapitel 17 gilt noch (Tenor 5) |
| ab 01.10.2026 | Anlage zur BilAReM anzuwenden (Tenor 5) |
| bis 31.12.2031 | § 13a Abs. 1a EnWG gilt entsprechend für Verteilnetzbetreiber (Tenor 2) |
| 6 Monate nach Veröffentlichung der Spezifikationen | massengeschäftstauglicher Informationsaustausch (Tenor 6) |
Die letzte Zeile hat kein Kalenderdatum. Der Termin ergibt sich aus der Veröffentlichung der EDI@Energy-Spezifikationen und muss im Plan als Auslöser stehen.
Mitteilung zu Datenformaten. Die Formatversionen durchlaufen vier Schritte:
- Konsultation. Mitteilung Nr. 55 vom 02.02.2026 legt überarbeitete Nachrichtentypen vor, Stellungnahmen bis 27.02.2026, Umsetzungstermin 01.10.2026.
- Verbindlicher Stand. Mitteilung Nr. 56 vom 01.04.2026 macht ihn verbindlich: UTILMD AHB Strom 2.2, Allgemeine Festlegungen 6.1d, Prüfidentifikatoren 4.0, Entscheidungsbaum-Diagramme und Codelisten 4.3, AS4-Profil 1.2. Abweichende Termine aus Gesetz oder Festlegung bleiben unberührt.
- Nächste Runde. Mitteilung Nr. 57 vom 31.07.2026 konsultiert die nächsten Versionen mit Umsetzungstermin 01.04.2027; die Projektgruppe schlägt für diese Dokumente zwölf statt sechs Monate Umsetzungszeit vor.
- Teilweise verbindlich. Mitteilung Nr. 58 vom 01.10.2026 macht nur ActivationDocument 1.1g und die Regelungen zum Übertragungsweg 1.11 verbindlich, zum 01.04.2027. Neue EDIFACT-Dokumente zum 01.10.2026 gibt es nicht.
Konsultation ist nicht Geltung
Ein Dokument in Konsultation ist nicht umzusetzen. Die Mitteilung Nr. 55 enthält die Version 4.3 der EBD schon, verbindlich wird sie erst mit Mitteilung Nr. 56. Mitteilung Nr. 57 zeigt, dass der Vorschlag der Projektgruppe (zwölf Monate) und der Endstand auseinanderfallen können.
Eine Ausnahme verdient Beachtung: Nach GPKE Teil 1 (Kapitel 4, S. 24) gelten eine „Konsolidierte Lesefassung mit Fehlerkorrektur“ und eine „außerordentliche Veröffentlichung“ ohne Konsultation und ohne Mitteilung der Bundesnetzagentur. Wer nur die Mitteilungen beobachtet, übersieht Korrekturen. Beobachten Sie deshalb auch die Veröffentlichungsseite von BDEW und EDI@Energy.
Welches Datum entscheidet
Das Gültigkeitsdatum eines Dokuments sagt noch nicht, auf welchen Vorgang es wirkt. Mögliche Ankerdaten sind das Versanddatum der Nachricht, der Zuordnungsbeginn (immer 00:00 Uhr, GPKE Teil 1, Kapitel 7), der Lieferzeitpunkt einer Redispatch-Maßnahme oder der Zeitraum einer Abrechnung. Welches gilt, steht in der jeweiligen Festlegung und im Dokument. Eine allgemeine Regel, „der Vorgangsbeginn entscheidet“, gibt es nicht. Halten Sie deshalb je Stichtag fest, auf welches Datum er sich bezieht, und belegen Sie es mit der Fundstelle. Offene Fälle gehören auf die Klärliste, nicht in die Vermutung.
So führen Sie Gültigkeit in der Praxis
Ein Gültigkeitsregister ist eine Tabelle mit je einer Zeile je Dokument. Beispielzeilen aus diesem Artikel:
| Dokument und Beleg | Gültig |
|---|---|
| UTILMD AHB Strom 2.2, PID 4.0, EBD 4.3 (Mitteilung Nr. 56) | 01.10.2026 bis offen |
| MaBiS Kapitel 17 (BK6-23-241, Tenor 5) | bis 30.09.2026 |
| BilAReM, Anlage (BK6-23-241, Tenor 5) | ab 01.10.2026 |
| ActivationDocument 1.1g (Mitteilung Nr. 58) | ab 01.04.2027 |
| StromNEV (Schlussformel) | bis 31.12.2028 |
Drei Regeln halten das Register sauber. Tragen Sie erstens den ersten Tag der neuen und den letzten Tag der alten Fassung getrennt ein, damit keine Lücke und keine Überlappung entsteht. Ereignisbedingte Regeln wie § 118 Abs. 28 EnWG oder Tenor 6 bekommen zweitens einen Beobachter und kein Datum. Drittens ersetzt der Eintrag nie die Quelle: Aktenzeichen, Mitteilungsnummer oder Paragraf gehören in dieselbe Zeile.
Wie Sie den Wechsel selbst absichern (Tests, Umschaltplan, Partnerabstimmung), beschreibt Versionswechsel in der Marktkommunikation absichern. Zum Release-Betrieb siehe Release-Management für die Marktkommunikation. Welche Norm welcher Schicht angehört, zeigt EnWG, MsbG und Festlegungen. Die konkreten Prüfidentifikatoren je Version finden Sie in der AHB-Werkbank.
Folgen und Fehlerfälle
- Zwei Fassungen gleichzeitig gültig. Fehlt das Enddatum der alten Version, akzeptiert ein System beide, und Prüfregeln widersprechen sich.
- Entwurf umgesetzt. Die Arbeit ist umsonst, wenn sich der Endstand nach der Konsultation ändert.
- Aufhebung übersehen. BK6-23-241 hebt BK6-20-059 (Tenorziffer 1), BK6-20-060 und BK6-20-061 auf; Prozesse mit den alten Aktenzeichen sind veraltet.
- Datum ohne Quelle. Welche Fassung galt, lässt sich im Streitfall nicht belegen.
Typische Missverständnisse
„Verkündung ist Inkrafttreten.“ Das MsbG wurde am 29. August 2016 ausgefertigt und trat am 2. September 2016 in Kraft.
„Neue Version, alte Version weg.“ Übergangsvorschriften halten alte Fassungen am Leben, etwa die Verträge nach § 13 Abs. 6a EnWG bis zum Laufzeitende.
„Eine Mitteilung, ein Stichtag.“ Mitteilung Nr. 58 enthält Dokumente mit Termin 01.04.2027 und stellt fest, dass es zum 01.10.2026 keine neuen EDIFACT-Dokumente gibt.
„Versionsnummer genügt.“ Dokumente erscheinen mit Buchstabenständen. Mitteilung Nr. 46 (Inkrafttreten 04.04.2025) nennt MSCONS-Versionen, von denen eine als überholt gilt. Erfassen Sie Stamm- und Buchstabenstand.
Quellen und Pflegehinweis
Stand der Prüfung: 4. Oktober 2026. Die Mitteilungsnummern laufen fort (Nr. 58 ist die aktuelle). Prüfen Sie nach jeder neuen Mitteilung die Umsetzungstermine, nach jedem Beschluss der Beschlusskammer 6 die Tenorziffern mit Datum und nach jeder EnWG-Novelle die Absatznummern von § 118.