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Marktrollen & Regulierung

Anreizregulierung verstehen

Wie die Erlösobergrenze eines Stromverteilnetzbetreibers entsteht, was bis 2028 nach ARegV gilt, was die Festlegung RAMEN Strom ab 2029 ändert und wie aus der Erlösobergrenze Netzentgelte werden.

Auf dieser Seite9 Abschnitte

Kurzantwort

Die Anreizregulierung begrenzt, wie viel ein Netzbetreiber im Kalenderjahr über Netzentgelte einnehmen darf. Diese Erlösobergrenze (EOG) leitet die Regulierungsbehörde aus geprüften Kosten eines Basisjahres, einem bundesweiten Effizienzvergleich und jährlichen Anpassungen ab. Für Stromverteilnetzbetreiber gilt bis Ende 2028 die vierte Regulierungsperiode nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV, 2024 bis 2028). Ab 1. Januar 2029 gilt für sie die Festlegung RAMEN Strom der Bundesnetzagentur, die an die Stelle der ARegV tritt (Stand: 4. Oktober 2026).

Rechtsstand im Oktober 2026

Stand Was und Beleg
Gilt bis 31.12.2028 ARegV; 4. Periode 2024 bis 2028, Basisjahr 2021 (ARegV)
Beschlossen am 08.12.2025 RAMEN Strom (GBK-25-01-1#1): 5. Periode ab 01.01.2029, Basisjahr 2026, fünf Jahre; danach drei Jahre (BNetzA)
Beschlossen am 08.12.2025 Methodenfestlegungen zu Netzkosten (StromNEF), Effizienzvergleich, Kapitalverzinsung, Produktivitätsfaktor (Pressemitteilung)
Ohne belegten Erlass Qualitätsregulierung (im Dezember 2025 „in Vorbereitung“); Regulierung der Übertragungsnetzbetreiber (Entwurf vom 10.12.2025) (Pressemitteilung)

Der Grund liegt im EuGH-Urteil vom 2. September 2021 (C-718/18): Regeln wie die der ARegV muss die unabhängige Regulierungsbehörde selbst treffen. Das EnWG gibt ihr seit 29. Dezember 2023 dafür die Festlegungskompetenz (§ 21a EnWG). Das Verfahren NEST („Netze, Effizient, Sicher, Transformiert“) ist der Prozess, in dem die Bundesnetzagentur diese Festlegungen erarbeitet hat. Die Netzentgeltsystematik für Strom („AgNes“) ist ein eigenes Verfahren und steht in Netzentgelte verstehen.

Wozu die Regulierung dient

Ein Stromnetz ist ein natürliches Monopol. Ohne Aufsicht könnte der Betreiber Entgelte frei setzen. Eine reine Kostenerstattung gäbe ihm keinen Grund zu sparen. Die Anreizregulierung entkoppelt deshalb Kosten und Erlöse für die Dauer einer Periode: Der Netzbetreiber bekommt eine Obergrenze. Unterschreitet er sie mit seinen tatsächlichen Kosten, behält er den Vorteil bis zur nächsten Kostenprüfung. Überschreitet er sie, trägt er die Lücke (Bundesnetzagentur, Wesentliche Elemente).

Wie die Erlösobergrenze entsteht

1 Kostenprüfung imBasisjahr2 Abzug nichtbeeinflussbarer Kosten3 Effizienzwert aus demEffizienzvergleich4 Abbau der Ineffizienzüber die Periode5 Preisindex undProduktivitätsfaktor6 Plus nicht beeinflussbareund volatile Kosten7 Kapitalkostenabzug undKapitalkostenaufschlag8 Zu- und Abschläge ausdemRegulierungskontoErlösobergrenze Jahr t
Bausteine der Erlösobergrenze für ein Jahr t, vereinfacht.
Baustein Inhalt und Regel
Ausgangsniveau Kosten des Basisjahres nach Kostenprüfung (§ 6 ARegV; 4. Periode: Basisjahr 2021, 5. Periode: 2026)
Nicht beeinflussbar zum Beispiel Konzessionsabgaben, Betriebssteuern, Kosten vorgelagerter Netzebenen, vermiedene Netzentgelte (§ 11 Abs. 2 ARegV, werden angepasst)
Effizienzwert Vergleich mit den anderen Verteilnetzbetreibern; Mindestwert 60 Prozent (§ 12 ARegV)
Effizienzvorgabe die Ineffizienz wird bis zum Periodenende gleichmäßig abgebaut (§ 16 ARegV)
Volatile Kosten zum Beispiel Treibenergie, Verlustenergie, wenn festgelegt (§ 11 Abs. 5 ARegV)
Kapitalkosten Abzug für wegfallende, Aufschlag für neue Investitionen (§ 6 Abs. 3, § 10a ARegV)
Regulierungskonto Zu- und Abschläge für Mengen- und Kostenabweichungen (§ 5 ARegV)

Den Effizienzvergleich führt die Bundesnetzagentur nach Anlage 3 ARegV mit zwei Methoden durch, der Dateneinhüllungsanalyse (DEA) und der stochastischen Effizienzgrenzenanalyse (SFA). Bei abweichenden Ergebnissen gilt der höhere Wert (§ 12 Abs. 3). Ein Betreiber mit Effizienzwert 90 Prozent hat 10 Prozent seiner beeinflussbaren Kosten als Ineffizienz abzubauen.

Was RAMEN Strom ab 2029 ändert

Die Festlegung führt die Anreizregulierung für Verteilnetzbetreiber fort. Laut Pressemitteilung vom 10.12.2025 und Festlegungstext sind diese Punkte neu:

  • Regulierungsperioden dauern drei Jahre. Die fünfte Periode macht eine Ausnahme und dauert fünf Jahre (Ziffern 2.3 und 3.1). Bis 31. Dezember 2030 prüft die Bundesnetzagentur, ob der Umstieg praktisch möglich ist.
  • In der fünften Periode wird die Erlösobergrenze jährlich um die operativen Kosten angepasst, wenn sich Vergleichsparameter des Effizienzvergleichs ändern (Ziffer 3.2).
  • Ineffizienzen sind über drei statt fünf Jahre abzubauen. Statt „best of four“ gilt „best of“ aus zwei Effizienzwerten.
  • Die Kapitalverzinsung stellt die Bundesnetzagentur auf einen gewichteten Gesamtkapitalkostensatz (WACC) um.

Die Übertragungsnetzbetreiber nimmt die Festlegung aus; für sie ist ein System mit jährlichem Plan-Ist-Kostenabgleich geplant. Das ist bisher ein Entwurf.

Kapitalkosten und Eigenkapitalzins

Investiert ein Netzbetreiber nach dem Basisjahr, kann er einen Kapitalkostenaufschlag auf die Erlösobergrenze beantragen (§ 10a ARegV). Er umfasst kalkulatorische Abschreibung, Eigenkapitalverzinsung, Gewerbesteuer und Fremdkapitalzinsen. Der Kapitalkostenabzug lässt die Kapitalkosten des Basisjahres jedes Jahr sinken, weil Anlagen abgeschrieben werden.

Für die vierte Periode gelten laut Bundesnetzagentur vom 24.01.2024 zwei Eigenkapitalzinssätze. Bestandsanlagen erhalten 5,07 Prozent (5,8 Prozent mit Gewerbesteuer). Neuinvestitionen im Kapitalkostenaufschlag erhalten die Umlaufsrendite des Anschaffungsjahres plus 3 Prozent Wagniszuschlag; für 2023 hätte das 7,23 Prozent ergeben. Die Regel gilt nur bis Periodenende.

Das Regulierungskonto

Die Erlösobergrenze beruht auf Prognosen. Das Konto gleicht aus, was davon abweicht (§ 5 ARegV, Ziffer 14 RAMEN Strom):

  1. Der Netzbetreiber vergleicht jährlich die zulässigen Erlöse mit den bei tatsächlicher Menge erzielbaren Erlösen und bucht die Differenz auf das Konto. Das gilt auch für bestimmte Kostenanteile wie vorgelagerte Netzkosten.
  2. Der Saldo wird verzinst, nach ARegV mit dem Zehnjahresdurchschnitt der Umlaufrendite.
  3. Er wird annuitätisch über drei Kalenderjahre durch Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze verteilt. Der Antrag kommt bis 31. Dezember des Folgejahres, die Anpassung beginnt am 1. Januar des dritten Jahres nach dem Saldojahr.

Ein Saldo des Jahres 2026 führt nach diesem Ablauf zu Zu- oder Abschlägen in den Jahren 2029, 2030 und 2031. Für Salden der vierten Periode gelten laut RAMEN Ziffer 14.7 weiter die Bestimmungen der ARegV.

Von der Erlösobergrenze zum Netzentgelt

Die Erlösobergrenze ist ein Euro-Betrag je Jahr. Der Netzbetreiber ordnet die Kosten nach StromNEV den Netzebenen zu, verteilt sie über die Gleichzeitigkeitsfunktion auf Leistungs- und Arbeitspreise und veröffentlicht sie in einem Preisblatt. Einzelheiten stehen in Netzentgelte verstehen. Der Preis eines Kunden ändert sich erst mit dem neuen Preisblatt, nicht mit seinem eigenen Verbrauch.

Rechenbeispiel: Erlösobergrenze Jahr 3

Vereinfachtes Beispiel mit erfundenen Zahlen, ohne Preisindex, Produktivitätsfaktor, Qualitätselement und Forschungszuschlag. Ein Verteilnetzbetreiber hat im Basisjahr Kosten von 60 Mio. €, davon 20 Mio. € nicht beeinflussbar. Sein Effizienzwert beträgt 90 Prozent. Die 40 Mio. € beeinflussbarer Kosten enthalten damit 4 Mio. € Ineffizienz. Bei Abbau über fünf Jahre sind das 0,8 Mio. € je Jahr.

Position im dritten Jahr Mio. €
Nicht beeinflussbare Kosten (angepasst auf den Ist-Wert) 20,0
Beeinflussbare Kosten 40,0 abzüglich Effizienzvorgabe 3 × 0,8 37,6
Kapitalkostenabzug −1,5
Kapitalkostenaufschlag +3,0
Zuschlag aus dem Regulierungskonto +0,5
Erlösobergrenze 59,6

Erzielt der Netzbetreiber bei der tatsächlichen Menge nur 58,0 Mio. €, bucht er 1,6 Mio. € auf das Konto. Sie kommen verzinst über drei Jahre als Zuschlag zurück.

Typische Missverständnisse

„Die Regulierung setzt alle Kosten fest.“ Nicht beeinflussbare Kosten wie Konzessionsabgaben passt die Behörde an, volatile Kosten können es ebenfalls werden, neue Investitionen kommen über den Kapitalkostenaufschlag hinzu. Der Effizienzvergleich trifft nur den beeinflussbaren Rest.

„Das Regulierungskonto verteilt den Saldo am Periodenende.“ Der Saldo wird jährlich ermittelt und annuitätisch über drei Jahre verteilt.

„Effizienz bringt dauerhaft Gewinn.“ Der Vorteil bleibt bis zur nächsten Kostenprüfung. Danach sinken die Kosten im Ausgangsniveau und gehen in den Effizienzvergleich ein.

„Die ARegV gilt unverändert weiter.“ Sie tritt am 31. Dezember 2028 außer Kraft. Die Festlegungen für die fünfte Periode sind beschlossen, für Qualitätsregulierung und Übertragungsnetzbetreiber ist kein Erlass belegt.

Quellen und Pflegehinweis

Geprüft am 4. Oktober 2026 an Verordnungstext, Festlegungstext RAMEN Strom und Pressemitteilungen der Bundesnetzagentur. Neu zu prüfen sind bei der nächsten Überarbeitung der Erlass der Festlegung zur Qualitätsregulierung, die Festlegung zu den Übertragungsnetzbetreibern und die Folgefestlegungen zu den Netzkosten der fünften Periode.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. ARegV – Außerkrafttreten mit Ablauf des 31.12.2028 (Hinweis im Volltext)gesetze-im-internet.de
  2. ARegV § 4 – Erlösobergrenzengesetze-im-internet.de
  3. ARegV § 5 – Regulierungskontogesetze-im-internet.de
  4. ARegV § 6 – Ausgangsniveau und Kapitalkostenabzuggesetze-im-internet.de
  5. ARegV § 11 – Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteilegesetze-im-internet.de
  6. ARegV § 12 – Effizienzvergleichgesetze-im-internet.de
  7. ARegV § 16 – Effizienzvorgabengesetze-im-internet.de
  8. EnWG § 21a – Regulierungsvorgaben für Anreize; Festlegungskompetenzgesetze-im-internet.de
  9. Bundesnetzagentur – Festlegung RAMEN Strom, GBK-25-01-1#1 (08.12.2025)bundesnetzagentur.de
  10. Bundesnetzagentur – Pressemitteilung vom 10.12.2025: Kostenregulierung für Strom- und Gasnetzbetreiber (NEST)bundesnetzagentur.de
  11. Bundesnetzagentur – Pressemitteilung vom 24.01.2024: Eigenkapitalverzinsung für Neuinvestitionenbundesnetzagentur.de
  12. Bundesnetzagentur – Wesentliche Elemente der Anreizregulierungbundesnetzagentur.de
  13. Bundesnetzagentur – AgNesbundesnetzagentur.de
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