Kurzantwort
Jede EEG-Anlage gehört zu genau einer Veräußerungsform, oder ihr Strom wird prozentual auf mehrere verteilt (§ 21b EEG). Es gibt vier: die Marktprämie, die Einspeisevergütung, den Mieterstromzuschlag und die sonstige Direktvermarktung ohne EEG-Zahlung. Die Größe der Anlage entscheidet, welche Formen offen stehen. Bis 100 kW gibt es die feste Einspeisevergütung, darüber nur noch eine befristete Ausfallvergütung. Wer dauerhaft eine EEG-Zahlung will, braucht ab dann die Marktprämie. Das Gesetz schreibt die „Direktvermarktung ab 100 kW“ nicht als Satz vor, sie folgt aus der Liste der Ansprüche in § 21.
Dieser Artikel beschreibt die Fassung EEG 2023, die für Neuanlagen bis zum 31. Dezember 2026 anwendbar ist; die Bundesnetzagentur nennt eine Nachfolgeregelung „in der parlamentarischen Beratung“. Wer die Zahlung am Ende finanziert, steht in EEG und StromNEV. Wie die Einspeisung beim Netzbetreiber abgerechnet wird, zeigt Wie Einspeisung abgerechnet wird.
Die vier Veräußerungsformen
§ 19 Abs. 1 EEG gibt Betreibern von Anlagen für erneuerbare Energien einen Anspruch gegen den Netzbetreiber, nach § 21b Abs. 1 muss jede Anlage einer der vier Formen zugeordnet sein:
| Form | Was gilt |
|---|---|
| Marktprämie (§ 20) | Der Strom wird direkt vermarktet, der Netzbetreiber darf ihn als „gefördert nach dem EEG“ kennzeichnen, und er steht in einem Bilanzkreis, der nur solchen Strom enthält. |
| Einspeisevergütung (§ 21 Abs. 1) | Der Betreiber speist ein und stellt den Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung. Vier Varianten, siehe unten. |
| Mieterstromzuschlag (§ 21 Abs. 3) | Strom aus Solaranlagen am Gebäude, der ohne Netzdurchleitung an Letztverbraucher im Gebäude geliefert wird. Siehe Mieterstrom. |
| Sonstige Direktvermarktung (§ 21a) | Der Betreiber vermarktet direkt, ohne eine Zahlung nach § 19 Abs. 1 zu beanspruchen. |
Die Einspeisevergütung hat in § 21 Abs. 1 Satz 1 vier Varianten:
- Nr. 1: Anlagen bis 100 kW, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt ist (die „feste“ Einspeisevergütung).
- Nr. 2: Anlagen unter 200 kW, für die keine Zahlung nach Nr. 1, 3 oder 4 geltend gemacht wird. Der Anspruch „verringert sich auf null“: die unentgeltliche Abnahme. Der Strom wird kaufmännisch abgenommen, bezahlt wird er nicht.
- Nr. 3: Anlagen über 100 kW, höchstens drei Kalendermonate am Stück und sechs Monate im Jahr (Ausfallvergütung), mit einem um 20 Prozent verringerten anzulegenden Wert (§ 53 Abs. 3). Sie ist eine Notlösung, kein Dauermodell.
- Nr. 4: ausgeförderte Anlagen, deren Zahlungszeitraum abgelaufen ist, mit einem Abzug nach § 53 Abs. 4. Nach § 25 Abs. 2 läuft sie bis zum 31. Dezember 2032.
Der Anspruch dauert 20 Jahre ab Inbetriebnahme; bei gesetzlich bestimmtem anzulegendem Wert verlängert er sich bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres (§ 25 Abs. 1).
Welche Form bei welcher Größe
Ob der anzulegende Wert gesetzlich feststeht oder in einer Ausschreibung entsteht, regelt § 22. Windenergieanlagen an Land über 1 MW, Solaranlagen über 1 MW (erstes Segment, Zahlungsberechtigung) und auf Gebäuden über 750 kW (zweites Segment, Zuschlag) sowie Biomasseanlagen über 150 kW brauchen einen Zuschlag oder eine Zahlungsberechtigung der Bundesnetzagentur, mit Sonderregeln für Bürgerenergiegesellschaften. Für sie gibt es die Marktprämie, die Einspeisevergütung nach Nr. 1 kommt nicht in Frage, weil ihr anzulegender Wert nicht gesetzlich bestimmt ist.
Was die Schwellen bedeuten
Wer „7, 25 und 100 kW“ liest, verwechselt leicht vier verschiedene Regelungen. Keine davon ist eine allgemeine Direktvermarktungspflicht.
| Schwelle | Wofür sie gilt |
|---|---|
| 2 kW (und 800 VA) | Steckersolargeräte hinter der Entnahmestelle: ausgenommen von der Fernsteuerung nach § 9 Abs. 1 und von der Zusammenfassung nach § 24 Abs. 1. |
| über 7 kW | Pflichteinbau eines intelligenten Messsystems mit Steuerungseinrichtung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b MsbG, soweit es für die Rollout-Quoten nötig ist. Keine Regel zur Veräußerungsform. |
| 25 kW | Bis zum Smart-Meter-Einbau gilt unter 25 kW eine Begrenzung der Einspeisung am Netzverknüpfungspunkt auf 60 Prozent der installierten Leistung (§ 9 Abs. 2 Nr. 3, nur Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag). Ab 25 kW Fernsteuerbarkeit (Nr. 2). Wer über 25 kW direkt vermarktet, muss dem Vermarkter Abruf der Ist-Einspeisung und Fernregelung ermöglichen (§ 10b Abs. 1). |
| 100 kW | Einspeisevergütung nach Nr. 1 endet (§ 21 Abs. 1). Ab 100 kW zusätzlich Fernabruf der Ist-Einspeisung (§ 9 Abs. 2 Nr. 1). Bei negativen Preisen nimmt § 51 Abs. 2 Anlagen unter 100 kW bis zum Jahr des Smart-Meter-Einbaus aus. |
| 200 kW | Anlagen unter 200 kW ohne andere Zuordnung gelten als „unentgeltliche Abnahme“ zugeordnet (§ 21c Abs. 1 Satz 3). Ab 200 kW gibt es diesen Auffangzustand nicht. |
Mehrere Solaranlagen auf demselben Grundstück oder Gebäude, die innerhalb von zwölf Monaten in Betrieb gehen, zählen für diese Grenzen als eine Anlage (§ 24 Abs. 1, § 9 Abs. 3). Das ist eine Stolperstelle, wenn ein Dach „in zwei Abschnitten“ gebaut wird. Für Anlagen aus früheren EEG-Fassungen gelten die Übergangsregeln des § 100; dieser Artikel beschreibt nur die Fassung 2023.
Der anzulegende Wert
Der anzulegende Wert (AW) ist der Cent-Betrag je Kilowattstunde, an dem sich jede EEG-Zahlung bemisst. Bei kleinen Solaranlagen steht er im Gesetz (§ 48), das die Bundesnetzagentur halbjährlich nach der Degression veröffentlicht. Für eine Solaranlage bis 10 kW auf dem Gebäude, die ab dem 1. August 2026 in Betrieb geht, nennt sie für die Teileinspeisung:
- anzulegender Wert (Marktprämie): 8,10 ct/kWh,
- Einspeisevergütung: 7,70 ct/kWh.
Der Unterschied von 0,40 ct ist keine Marge, sondern § 53 Abs. 1 Nr. 2 EEG: Von den anzulegenden Werten sind bei Solaranlagen 0,40 ct abzuziehen. Bei Volleinspeisung nennt die Bundesnetzagentur 12,22 ct (Einspeisevergütung) und 12,62 ct (Marktprämie).
Die Marktprämie füllt die Lücke zwischen Markterlös und anzulegendem Wert. Nach Anlage 1 gilt MP = AW − MW (Anlagen vor 2023: Monatsmarktwert) beziehungsweise MP = AW − JW (alle anderen: Jahresmarktwert); ein negativer Wert wird auf null gesetzt. Der Marktwert wird je Energieträger aus dem Spotmarktpreis berechnet, für Solar gewichtet nach der Erzeugung.
Rechenbeispiel. Eine 10-kW-Anlage speist im Jahr 9.000 kWh ein (angenommen) und wird direkt vermarktet. Als Marktwert nehmen wir den Jahresmarktwert Solar 2025 von 4,508 ct/kWh, den die Übertragungsnetzbetreiber auf netztransparenz.de veröffentlichen; der Wert für 2026 steht erst nach Jahresende fest.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Marktprämie je kWh | 8,10 ct − 4,508 ct | 3,592 ct |
| Marktprämie im Jahr | 9.000 kWh × 3,592 ct | 323,28 € |
| Zum Vergleich: Einspeisevergütung | 9.000 kWh × 7,70 ct | 693,00 € |
Dazu kommt der Erlös, den der Direktvermarkter für den Strom zahlt; seine Höhe und sein Entgelt regelt der Vertrag mit dem Vermarkter, nicht das EEG. Wird der Strom genau zum Marktwert verkauft, ergibt Erlös plus Prämie den anzulegenden Wert (9.000 × 8,10 ct = 729,00 €). Die Marktprämie sichert also das Ziel „anzulegender Wert“, nicht einen Gewinn. Bei negativen Spotmarktpreisen verringert sich der anzulegende Wert auf null (§ 51 Abs. 1).
Die Pflichten der Direktvermarktung
Wer direkt vermarktet, muss die gesamte Ist-Einspeisung viertelstündlich messen und bilanzieren (§ 21b Abs. 3). Der Strom steht in einem Bilanzkreis, der nur Strom enthält, der in der Marktprämie direkt vermarktet wird oder den weder Betreiber noch Vermarkter zu vertreten haben (§ 20 Nr. 3). Über 25 kW kommt die Fernsteuerbarkeit hinzu (§ 10b). Ab dem 1. Januar 2028 und ab Einbau eines intelligenten Messsystems muss sie über das Smart-Meter-Gateway laufen. In der Marktkommunikation übernimmt der Direktvermarkter die Rolle des Lieferanten an der erzeugenden Marktlokation; er schließt dazu einen Stromabnahmevertrag mit dem Anlagenbetreiber (GPKE Teil 2, Use-Case Lieferbeginn). Einen Teil des Stroms kann man als eigene Tranche einem anderen Vermarkter zuordnen.
Wechsel der Veräußerungsform
Nach § 21b Abs. 1 Satz 2 darf nur zum ersten Kalendertag eines Monats gewechselt werden. Der Betreiber teilt dem Netzbetreiber den Wechsel vor Beginn des vorangehenden Kalendermonats mit (§ 21c Abs. 1). Für einen Wechsel zum 1. Januar muss die Mitteilung also vor dem 1. Dezember eingehen. Sie nennt die neue Form und bei Direktvermarktung den Bilanzkreis sowie bei prozentualer Aufteilung die Prozentsätze (§ 21c Abs. 2). Für den Wechsel in oder aus der Ausfallvergütung reicht der fünftletzte Werktag des Vormonats. Ohne andere Wahl gilt eine Anlage unter 200 kW als „unentgeltliche Abnahme“, eine ausgeförderte als Einspeisevergütung nach Nr. 4.
Die Marktkommunikation hat feinere Fristen. Die Lesefassung von GPKE Teil 2 (Kapitel 2.1.1) unterscheidet bei EEG-Marktlokationen und ihren Tranchen, in welche Form gewechselt wird. Die Fristen beziehen sich auf den Tag des Empfangs der Übertragungsdatei (ÜT):
- Marktprämie → Marktprämie: Der Zuordnungsbeginn darf ein Monatserster oder untermonatlich sein.
- Marktprämie → sonstige Direktvermarktung: nur ein Monatserster.
- sonstige Direktvermarktung → Marktprämie: Der späteste ÜT liegt einen Monat vor dem Zuordnungsbeginn.
- Einspeisevergütung (100 Prozent) oder Ausfallvergütung → Direktvermarktung: nur ein Monatserster, spätester ÜT ist der fünfte Werktag vor dem Zuordnungsbeginn.
Der Anlagenbetreiber darf seinen Direktvermarkter dagegen jederzeit wechseln, ohne die Form zu ändern (§ 21b Abs. 4 Nr. 1). Verstöße gegen die Mitteilungspflicht kosten Geld: § 52 Abs. 1 Nr. 9 EEG verlangt dann eine Zahlung an den Netzbetreiber.
Typische Missverständnisse
„Ab 100 kW ist Direktvermarktung Pflicht.“ § 21 verengt die Einspeisevergütung auf Anlagen bis 100 kW (und die befristete Ausfallvergütung darüber). Wer mehr will als die Notlösung, braucht die Marktprämie. Einen eigenen Pflichtsatz gibt es im geprüften Text nicht.
„7 kW ist die Grenze zur Direktvermarktung.“ Sie stammt aus § 29 MsbG und betrifft den Smart-Meter-Einbau.
„Die Marktprämie ist eine Extra-Förderung.“ Sie ist die gleitende Differenz zum anzulegenden Wert und fällt auf null, wenn der Marktwert darüber liegt.
„Einspeisevergütung und Marktprämie gibt es nebeneinander für dieselbe kWh.“ Jede Menge gehört einer Form; geteilt wird nur prozentual (§ 21b Abs. 2).
„Gewechselt wird jederzeit.“ Die Form wechselt nur zum Monatsersten, den Vermarkter darf man jederzeit tauschen.
Quellen und Pflegehinweis
Gesetzestexte (§§ 9, 10b, 19 bis 22, 25, 48, 51, 53 EEG 2023, § 29 MsbG) abgerufen am 5. Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de; Fördersätze am selben Tag von der Bundesnetzagentur, Marktwert von netztransparenz.de, Fristen aus der GPKE-Lesefassung zu BK6-24-174. Ob § 51 für Anlagen vor dem 25. Februar 2025 anders gilt, regelt § 100 und wurde hier nicht ausgewertet. Neu prüfen: die Nachfolgeregelung zum EEG 2023 ab dem 1. Januar 2027 und die Halbjahreswerte der Bundesnetzagentur ab dem 1. Februar 2027. Die Frage, wie SAP IS-U die Veräußerungsform abbildet, ist hier nicht belegt und bleibt offen. Verwandt: KWK-Zuschlag und Vermarktung, Redispatch 2.0 für EE-Anlagen, PV-Eigenverbrauch und Messkonzept.