Kurzantwort
GeLi Gas („Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas“) ist das Gegenstück zur GPKE im Gasmarkt. Die Bundesnetzagentur hat die Prozesse mit der Festlegung BK7-06-067 vom 20.08.2007 eingeführt. Die geltende Fassung ist die Anlage in der Fassung BK7-24-01-009 vom 12.09.2025, genannt GeLi Gas 3.0. Sie wird seit dem 01.01.2026 angewendet.
Die Prozesse regeln Kündigung, Lieferende, Lieferbeginn einschließlich Lieferantenwechsel, Ersatz- und Grundversorgung, Messwertübermittlung und Stammdatenänderung. Ein Lieferantenwechsel braucht bei Gas einen Vorlauf: Der neue Lieferant meldet mindestens 10 Werktage vor Lieferbeginn an, der alte meldet mindestens 7 Werktage vor dem Abmeldedatum ab. Das ist der sichtbarste Unterschied zum Strom, wo der Wechsel binnen eines Werktags entschieden wird, siehe Lieferantenwechsel in 24 Stunden.
Welche Texte gelten
Drei Dokumente bilden zusammen die Rechtsgrundlage, und sie werden oft verwechselt:
- Festlegung BK7-06-067 der Beschlusskammer 7. Der Beschluss BK7-24-01-009 ergänzt sie und widerruft einzelne Tenorziffern der alten Fassung. Das Gerüst bleibt erhalten (Beschluss, Tenor Ziffern 1 bis 12).
- Die Anlage mit den Prozessbeschreibungen („GeLi Gas 3.0“, 15 Seiten). Aus ihr stammen die Fristen unten.
- Die Anwendungshilfe von BDEW, VKU, GEODE und den Fernleitungsnetzbetreibern („Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas“, Version 1.1 vom 27.02.2026). Tenorziffer 2 des Beschlusses verpflichtet dazu, Verträge auf Basis der durch die Marktbeteiligten erarbeiteten aktuellen Konkretisierungen abzuwickeln. Das ist diese Anwendungshilfe. Sie nennt sich im Titel noch „GeLi Gas 2.0“, gibt aber laut Änderungshistorie den Stand der Anlage von 2023 samt den Anpassungen aus GeLi Gas 3.0 wieder.
Die Kooperationsvereinbarung Gas führt dieselbe Kette: GeLi Gas ist die Festlegung vom 20.08.2007, zuletzt geändert durch GeLi Gas 3.0, ergänzt um die Konkretisierung der Marktbeteiligten (KoV XV § 4 Ziffer 17).
Was GeLi Gas 3.0 gegenüber der Vorversion BK7-19-001 ändert: Es ersetzt die Verweise auf die außer Kraft getretene GasNZV (§ 41, § 24, § 25 und § 2 Nr. 16) durch Tenorziffern und durch GaBi Gas 2.1, ergänzt den Standard-Lieferantenrahmenvertrag und verpflichtet Netz- und Messstellenbetreiber, bis 01.10.2026 einen neuen Messstellenbetreiberrahmenvertrag zu erarbeiten. Alle Tenorziffern außer 13 bis 16 gelten ab dem 01.01.2026. Ziffer 13 widerruft die Festlegung BK7-17-026 mit Wirkung zum 01.10.2026 (Tenor Ziffern 13, 14 und 18).
Abgrenzung zur GPKE
GPKE und GeLi Gas verfolgen dasselbe Ziel, den Lieferanten einer Marktlokation zu ändern und die Zuordnung zu Bilanzkreisen herzustellen. Sie unterscheiden sich in drei Punkten, die für die Praxis zählen.
| Punkt | GeLi Gas | GPKE (Strom) |
|---|---|---|
| Zuständigkeit | Beschlusskammer 7, Az. BK7-06-067 mit Änderung BK7-24-01-009 | Beschlusskammer 6, Az. BK6-24-174 |
| Wechselvorlauf | Anmeldung mind. 10 Werktage, Abmeldung mind. 7 Werktage vor dem Termin | Entscheidung des Netzbetreibers am ersten Werktag nach Eingang |
| Quittung | CONTRL für jede Übertragungsdatei | CONTRL nur bei Syntaxfehler |
Die Strom-Seite steht in GPKE: Zweck und Aufbau. Die Spalte „Strom“ gibt den Stand dieses Atlas wieder, nicht die Gas-Quellen.
Und die 24 Stunden im Gas?
§ 20a Absatz 2 Satz 4 EnWG verlangt für alle Energielieferantenwechsel ab 01.01.2026, dass der technische Vorgang binnen 24 Stunden vollzogen wird und an jedem Werktag möglich ist (EnWG § 20a). Die Anwendungshilfe Version 1.1 übernimmt das für Gas als Neuregelung „Lieferantenwechsel in 24 Stunden Gas“: Die Bestätigung einer Anmeldung ist nach erfolgreichem Abschluss aller Prüfungen innerhalb von höchstens 24 Stunden vorzunehmen (Kap. 1.6). Den Vorlauf von 10 Werktagen für die Anmeldung beim Lieferantenwechsel nennt dieselbe Anwendungshilfe weiterhin (Kap. 2.5.2, Schritt 1).
Der Gas-Wechsel dauert deshalb nicht 24 Stunden insgesamt. Die 24 Stunden begrenzen einzelne Bearbeitungsschritte, der Vorlauf bleibt. Ob die Bundesnetzagentur eine eigene Festlegung zur 24-Stunden-Regel für Gas getroffen hat, konnte ich nicht belegen. Die Anlage von GeLi Gas 3.0 nennt für die Prüfung der Anmeldung nach wie vor „spätestens bis zum Ablauf des 4. Werktages“.
Der Lieferantenwechsel Schritt für Schritt
Im Standardfall wechselt ein Haushaltskunde, dessen Marktlokation noch dem alten Lieferanten (LFA) zugeordnet ist. Der neue Lieferant (LFN) löst den Prozess aus. Die Kündigung beim alten Lieferanten geht voraus: Der neue Lieferant übermittelt sie im Auftrag des Kunden, der alte bestätigt oder lehnt sie bis zum Ablauf des 3. Werktags ab (Prüfidentifikator 44016 für die Kündigung, 44017 für die Bestätigung, 44018 für die Ablehnung). Mit der Bestätigung teilt er den Vorjahresverbrauch mit und leitet das Lieferende beim Netzbetreiber ein (Anlage Kap. 3.1).
Zu den Schritten im Einzelnen:
- Anmeldung (Prüfi 44001). Der neue Lieferant meldet die Marktlokation zum Anmeldedatum an, nennt den Bilanzkreis und teilt mit, ob der Anschlussnutzer Haushaltskunde ist. Bei einem Lieferantenwechsel gilt eine Vorlaufzeit von mindestens 10 Werktagen. Der Netzbetreiber prüft unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des 4. Werktags nach Eingang (Anlage Kap. 3.2.3).
- Abmeldeanfrage (Prüfi 44010). Ist die Marktlokation zum Anmeldedatum noch einem Lieferanten zugeordnet, informiert der Netzbetreiber den neuen Lieferanten darüber und fragt zugleich beim alten Lieferanten an.
- Antwort des alten Lieferanten (44011 bestätigt, 44012 lehnt ab). Frist: 3 Werktage nach Eingang der Anfrage. Der alte Lieferant darf mit einem früheren Abmeldedatum bestätigen, wenn die Vorlauffrist des Lieferendes (7 Werktage) gewahrt ist (Anwendungshilfe Kap. 2.5.2, Schritt 4).
- Antwort an den neuen Lieferanten (44002 Bestätigung, 44003 Ablehnung). Der Netzbetreiber bestätigt, wenn der alte Lieferant zum Tag vor dem Anmeldedatum oder zu einem früheren Datum abgemeldet hat, wenn bereits eine Abmeldung vorliegt oder wenn zum Anmeldedatum kein Lieferant zugeordnet ist. Antwortet der alte Lieferant nicht fristgerecht, endet seine Zuordnung zum Tag vor dem Anmeldedatum. Die Frist beträgt 24 Stunden nach Eingang der Antwort auf die Abmeldeanfrage, höchstens bis zum Ablauf des 4. Werktags nach der Information über die bestehende Zuordnung.
Das Lieferende (Abmeldung durch den Lieferanten, Prüfi 44004, Antwort 44005 oder 44006) läuft getrennt. Bei einem Lieferantenwechsel muss die Abmeldung mindestens 7 Werktage vor dem Abmeldedatum eingehen, der Netzbetreiber bestätigt oder lehnt spätestens bis zum Ablauf des 3. Werktags ab (Anlage Kap. 3.2.2).
Fristen zählen: ein Beispiel
Die Anlage zählt Werktage so: Der Eingangstag zählt nicht, relevant sind die vollen Werktage zwischen Meldungseingang und Ereignis. Werktage sind alle Tage außer Samstag, Sonntag und gesetzlichen Feiertagen. Ist ein Tag in einem Bundesland Feiertag, gilt er bundesweit als Feiertag. Der 24. und der 31. Dezember gelten als Feiertage (Anlage Kap. 2.6).
Geprüftes Beispiel (Kalender 2026): Der Kunde soll ab Dienstag, 01.12.2026, beliefert werden, der neue Lieferant meldet an. Geht die Anmeldung am Montag, 16.11.2026, ein, beginnt die Frist am Dienstag, 17.11. Bis zum 30.11. liegen die Werktage 17., 19., 20., 23., 24., 25., 26., 27. und 30.11., das sind nur neun. Der 21., 22., 28. und 29.11. sind Wochenende. Der Mittwoch, 18.11.2026, ist Buß- und Bettag, in Sachsen gesetzlicher Feiertag, und gilt nach der Regel der Anlage bundesweit als Feiertag. Ohne diesen Feiertag wären es zehn Werktage. Die Anmeldung kommt also zu spät. Eingänge von Freitag, 13.11., bis Sonntag, 15.11.2026, sind rechtzeitig: Die Frist beginnt dann jeweils am Montag, 16.11., und die zehn Werktage sind der 16., 17., 19., 20., 23., 24., 25., 26., 27. und 30.11. Der späteste rechtzeitige Eingang ist damit der Sonntag, 15.11.2026; wer nur an Arbeitstagen sendet, muss am Freitag, 13.11., senden. Maßgeblich ist der Eingangstag der Nachricht (Anlage Kap. 2.6; Fristbeginn nach § 187 Abs. 1 BGB am nächsten Werktag).
Bilanzkreis und Lieferbeginn fallen auseinander
Bei Kunden mit Standardlastprofil gilt das Asynchronmodell (Anlage Kap. 4.6): Der Bilanzkreiswechsel passiert immer in die Zukunft. Die bilanzielle Zuordnung wechselt frühestens zum nächsten Ersten eines auf die Anmeldung folgenden Monats, wenn die Anmeldung bis zum 15. Werktag des Monats beim Netzbetreiber eingeht. Spätere Meldungen verschieben den Bilanzierungsbeginn um einen Monat. Das Bilanzierungsende bei Abmeldungen ist immer ein Monatsletzter, mit derselben Stichtagsregel.
Liefer- und Netznutzungsbeginn dürfen dagegen untermonatlich liegen. Aus dem zeitlichen Auseinanderfallen entstehen Differenzmengen. Der Netzbetreiber gleicht sie in einem gesonderten Mehr- und Mindermengenmodell zwischen Altlieferant und Neulieferant aus. Das ist nicht die Mehr- und Mindermengenabrechnung nach GaBi Gas 2.1, die der Artikel Mehr- und Mindermengen im Gas behandelt.
Für Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und für neue Messeinrichtungen am Smart-Meter-Gateway sind An- und Abmeldedatum nur nach dem Eingangsdatum möglich. Bei SLP-Kunden sind vor- und rückwirkende Anmeldungen zulässig, aber nicht bei einem Lieferantenwechsel, der immer in die Zukunft geht (Anlage Kap. 3.2.1).
Bestandslisten: die Brücke zur Bilanzierung
Am 16. Werktag eines Monats schickt der Netzbetreiber dem Lieferanten die Bestandsliste für den Folgemonat, auch ohne Änderungen. In ihr stehen alle Marktlokationen, für die der Lieferant im nächsten Monat an mindestens einem Tag bilanziert wird. Meldungen, die bis zum Ablauf des 15. Werktags positiv beantwortet wurden und den Folgemonat betreffen, müssen enthalten sein (Anlage Kap. 2.5). Die Bestandsliste trägt den Prüfidentifikator 44019 (Richtung Netzbetreiber zu Lieferant). Der Lieferant meldet Korrekturen mit 44020, der Netzbetreiber antwortet mit 44021. Nach der Anlage bilden die Bestandslisten die informatorische Grundlage für die Bilanzierung; die Allokation und Bilanzkreiszuordnung beschreibt, was der Netzbetreiber daraus an den Marktgebietsverantwortlichen meldet.
Ersatz- und Grundversorgung
Ist eine Marktlokation keinem Lieferanten zugeordnet, ordnet der Netzbetreiber sie dem Ersatz- oder Grundversorger zu, wenn der Kunde Haushaltskunde ist und die Marktlokation im Niederdruck liegt, also mit höchstens 0,1 bar Messdruck hinter dem Netzanschluss oder hinter dem nachgelagerten Hausdruckregelgerät (Anlage Kap. 3.3.1). Der Grundversorger prüft binnen 2 Werktagen, ob Grund- oder Ersatzversorgung vorliegt (Prüfi 44013 für die Anmeldung zur Ersatz- oder Grundversorgung durch den Netzbetreiber, 44014 Bestätigung, 44015 Ablehnung). Bei SLP-Marktlokationen kann die Zuordnung bis zu sechs Wochen plus 3 Werktage rückwirkend erfolgen. Geht während der Bearbeitung eine Anmeldung eines Lieferanten ein, darf der Netzbetreiber sie nicht ablehnen. Die Ersatzversorgung wird dann abgebrochen. Das Strom-Gegenstück beschreibt Ersatz- und Grundversorgung im Marktprozess.
Annexprozesse: Messwerte, Stammdaten, Abrechnung
Rund um den Wechsel regelt GeLi Gas weitere Abläufe (Anlage Kap. 4):
| Prozess | Frist |
|---|---|
| Zählerstand SLP bei Turnusablesung, Messstellenbetreiber an Netzbetreiber | bis zum Ablauf des 10. Werktags nach dem Ablesetermin |
| Zählerstand SLP bei An- oder Abmeldung, Netzbetreiber an Lieferant | bis zum Ablauf des 28. Kalendertags nach dem bestätigten Datum |
| Lastgang RLM | unverzüglich nach der stündlichen Erhebung im Stundentakt |
| Abrechnungsbrennwert und Zustandszahl auf Anfrage | höchstens 10 Werktage, Anfrage bis 12 Monate nach Ende der Zeitspanne |
| Stammdatenänderung | alle Teilfristen zusammen höchstens 10 Werktage |
| Netznutzungsrechnung nach Übermittlung der Messwerte | spätestens 10 Werktage, Zahlungsziel mindestens 10 Werktage |
Brennwert und Zustandszahl erklärt der Artikel Von Kubikmetern zu Kilowattstunden.
Häufige Missverständnisse
„Gas wechselt in 24 Stunden wie Strom.“ Die 24 Stunden gelten nach der Anwendungshilfe für die Bestätigung der Anmeldung. Der Vorlauf von 10 Werktagen bleibt.
„Wer zum 15. wechselt, wird auch ab dem 15. bilanziert.“ Bei SLP wechselt die bilanzielle Zuordnung erst zum Monatsersten. Die Zeit dazwischen gleicht das gesonderte Mehr- und Mindermengenmodell aus.
„Der Prüfi hat noch GeLi Gas 2.0 im Namen, also gilt noch die alte Fassung.“ Die Anwendungsübersicht der Prüfidentifikatoren führt in der Spalte „Prozess“ noch die Bezeichnung „GeLi Gas 2.0“. Das ist ein Etikett. Die Geschäftsprozesse laufen seit 01.01.2026 nach GeLi Gas 3.0.
Werkzeuge im Atlas
Die Prüfidentifikatoren 44001 bis 44021 mit ihrem Nachrichtenaufbau stehen in der AHB-Werkbank. Die Strom-Abläufe mit wörtlichen Zitaten zeigt der Ablaufatlas; GeLi Gas ist dort nicht enthalten. Begriffe: GeLi Gas, GPKE, Werktag, Lieferantenwechsel.