Kurzantwort
Wer Strom ins Netz einspeist und die Einspeisevergütung nutzt, rechnet mit seinem Netzbetreiber ab, nicht mit einem Lieferanten. Der Zähler am Netzanschluss liefert die eingespeiste Menge, der Netzbetreiber nimmt den Strom kaufmännisch ab (§ 11 Abs. 1 EEG), zahlt monatlich Abschläge und rechnet im Folgejahr endgültig ab. Den Strom gibt er an den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) weiter, der ihn vermarktet und die Zahlung erstattet. Wer direkt vermarktet, rechnet mit dem Direktvermarkter ab; die EEG-Prämie zahlt auch dann der Netzbetreiber.
Welche Form zu welcher Anlage passt, erklärt EEG-Vergütung verstehen. Wie Überschuss- und Volleinspeisung gemessen werden, steht in PV-Eigenverbrauch und Messkonzept. Dieser Artikel verfolgt die Menge vom Zähler bis zur Gutschrift.
Wer in der Kette welche Aufgabe hat
| Wer | Aufgabe bei der Einspeisung |
|---|---|
| Messstellenbetreiber | misst und liefert die Zählwerte, bei Direktvermarktung die Viertelstundenwerte. |
| Netzbetreiber am Anschluss | nimmt ab, zahlt den Betreiber, meldet an den ÜNB. |
| Übertragungsnetzbetreiber | vermarktet den vergüteten Strom, führt das EEG-Konto. |
| Bund | gleicht ein negatives EEG-Konto aus. |
| Direktvermarkter | kauft und vermarktet den Strom in der Marktprämie. |
Der Netzbetreiber ist ausdrücklich zur Abnahme verpflichtet. § 11 Abs. 1 EEG verlangt, dass er den gesamten Strom, der in einer Veräußerungsform veräußert wird, unverzüglich vorrangig physikalisch abnimmt, überträgt und verteilt. Macht der Betreiber die Einspeisevergütung geltend, kommt die kaufmännische Abnahme hinzu: Er kauft den Strom dann tatsächlich, es entsteht also ein Zahlungsverhältnis.
Messung: Was gezählt wird und was nicht
Ein Zweirichtungszähler am Netzanschluss führt zwei Zählwerke: 1.8.0 für den Bezug, 2.8.0 für die Lieferung ins Netz. Bei der Überschusseinspeisung ist das Zählwerk 2.8.0 die Abrechnungsgröße. Was die PV-Anlage direkt im Haus verbraucht, erscheint in keinem Zählwerk, der Netzbetreiber sieht es nicht und bezahlt es nicht. Bei der Volleinspeisung läuft die gesamte Erzeugung über einen eigenen Erzeugungszähler ins Netz, der Haushalt bezieht seinen Strom getrennt davon. Die Erhöhung des anzulegenden Wertes für Volleinspeisung (§ 48 Abs. 2a EEG) gilt nur, wenn der Betreiber sie vor der Inbetriebnahme oder bis zum 1. Dezember des Vorjahres in Textform mitgeteilt hat.
Das Haus mit PV-Anlage, Speicher und Wallbox hinter einem Zähler zeigt /konstrukte/, den Fall des Steckersolargeräts /konstrukte/. Das folgende Bild zeigt, wohin Strom und Geld einer Einspeisung laufen.
Einspeise-Marktlokation und Tranchen
Für den Markt ist die Einspeisung eine eigene erzeugende Marktlokation (MaLo). Hängt Verbrauch und Erzeugung am selben Zähler, hat das Haus zwei Marktlokationen: die Entnahme mit dem Wert aus 1.8.0 und die Einspeisung mit dem Wert aus 2.8.0. An der erzeugenden MaLo hängt die Veräußerungsform. Wer sie ändert, ohne gleichzeitig einen neuen Direktvermarkter zuzuordnen, nutzt laut GPKE Teil 2 den Use-Case „Bestellung einer Änderung von Abrechnungsdaten“. Geht die MaLo zu einem Direktvermarkter, läuft das als Lieferbeginn: Der Direktvermarkter ist der neue Lieferant der erzeugenden Marktlokation, vorausgesetzt es besteht ein Stromabnahmevertrag mit dem Anlagenbetreiber und die Energie wird viertelstündlich gemessen.
Teilt der Betreiber den Strom prozentual auf mehrere Formen oder Vermarkter auf (§ 21b Abs. 2 EEG), entstehen Tranchen. Eine Tranche ist ein Anteil an der Einspeisung der Marktlokation, kein eigener Zähler und kein Teil der Anlage. Der Messstellenbetreiber rechnet die Energie jeder Tranche aus der Messung der Marktlokation aus. Der Fall mit 60 und 40 Prozent steht auf /konstrukte/.
Abschläge und Endabrechnung
Die Fristen stehen in § 26 EEG:
- Abschläge: monatlich zum 15. Kalendertag für den Vormonat, „in angemessenem Umfang“.
- Endabrechnung: im jeweils folgenden Kalenderjahr; zu hohe oder zu niedrige Abschläge werden dann ausgeglichen. Sie muss die Nummer der EEG-Anlage aus dem Marktstammdatenregister enthalten.
- Daten: Der Anlagenbetreiber muss die Daten für die Endabrechnung bis zum 28. Februar des Folgejahres liefern (§ 71 Abs. 1 Nr. 1). Ohne sie wird der Anspruch nicht fällig (§ 26 Abs. 2).
- Neue Anlage: Die Fälligkeitsregel gilt für die Abschläge erst ab März des Jahres nach der Inbetriebnahme.
Wird die Marktprämie mit dem Jahresmarktwert berechnet, darf der Netzbetreiber die Abschläge mit dem Jahresmarktwert des Vorjahres bemessen, weil der aktuelle erst nach Jahresende feststeht.
Rechenbeispiel. Eine 9-kWp-Anlage, in Betrieb seit September 2026, Einspeisevergütung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 für Teileinspeisung. Die Bundesnetzagentur nennt dafür 7,70 ct/kWh. Im Folgejahr erzeugt sie 9.000 kWh (angenommen), das Haus verbraucht davon selbst 3.000 kWh.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Zählwerk 2.8.0, Jahressumme | 9.000 kWh − 3.000 kWh Eigenverbrauch | 6.000 kWh |
| Vergütung für das Jahr | 6.000 kWh × 7,70 ct | 462,00 € |
| Abschlag (angenommen) | 12 × 35,00 € | 420,00 € |
| Endabrechnung | 462,00 € − 420,00 € | 42,00 € Nachzahlung |
| Zum Vergleich: ein Sommermonat | 1.100 kWh × 7,70 ct | 84,70 €; ein gleichmäßiger Abschlag liegt darunter |
Die 3.000 kWh Eigenverbrauch spart der Haushalt am Strombezug; mit dem Netzbetreiber haben sie nichts zu tun. Bei Volleinspeisung stiege die Vergütung auf 9.000 kWh × 12,22 ct = 1.099,80 €, der Haushalt müsste dann aber die 3.000 kWh Eigenverbrauch aus dem Netz beziehen. Bei einem angenommenen Bezugspreis von 35 ct/kWh bringt die Überschusseinspeisung 462,00 € plus 1.050,00 € gesparten Bezug, zusammen 1.512,00 €, und liegt damit um 412,20 € vor der Volleinspeisung. Gleichstand ergibt sich bei (1.099,80 € − 462,00 €) / 3.000 kWh, also rund 21,3 ct/kWh Bezugspreis. Die steuerliche Behandlung der Vergütung (Umsatzsteuer, Einkommensteuer) ist hier nicht betrachtet und nicht geprüft.
Der Weg nach oben: ÜNB, EEG-Bilanzkreis und EEG-Konto
Der Netzbetreiber behält den Strom nicht. Er muss ihn unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten, ebenso das Recht, ihn als „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen (§ 56 EEG). Die Übertragungsnetzbetreiber vermarkten den nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 vergüteten Strom (§ 57 EEG). Die gezahlten Vergütungen erstatten sie den Verteilnetzbetreibern (§ 13 Abs. 1 EnFG), auf Abschläge monatlich für den Vormonat (§ 16 EnFG). Der Bund gleicht das EEG-Konto aus, wenn es negativ ist (§ 6 EnFG, siehe EEG und StromNEV).
Bilanziell läuft der Strom über einen eigenen EEG-Bilanzkreis. GPKE Teil 1 (Abschnitt 8.2.2) verpflichtet Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, einen Bilanzkreis zu führen, der ausschließlich Energien enthält, die nach dem EEG mit einer Einspeisevergütung vergütet werden, und der sie an den EEG-Bilanzkreis des Übertragungsnetzbetreibers weiterreicht. Ausgenommen sind Netzbetreiber, an deren Verteilernetz weniger als 100.000 Kunden angeschlossen sind. Im Modell der Einspeisevergütung liegt dieser Bilanzkreis also beim Netzbetreiber. Wer direkt vermarktet, bringt den Strom dagegen in einen Bilanzkreis des Direktvermarkters ein; nach § 20 Nr. 3 EEG muss der in der Marktprämie vermarktete Strom dort getrennt von anderem Strom bilanziert werden. Zu Bilanzkreisen allgemein: Bilanzkreisvertrag und Bilanzkreis, BKV und ÜNB.
Fehlerfälle
- Abrechnung mit falscher Menge. Der Eigenverbrauch wird nicht vergütet. Wer die Erzeugung statt der Einspeisung meldet, rechnet zu viel ab; der Netzbetreiber nimmt nur Strom ab, der durch ein Netz geleitet wird (§ 21 Abs. 2 EEG).
- Daten fehlen. Ohne die Meldung bis zum 28. Februar bleibt die Endabrechnung offen (§ 26 Abs. 2).
- Wechsel ohne Mitteilung. Eine Veräußerungsform ohne rechtzeitige Mitteilung nach § 21c kann zu einer Zahlung an den Netzbetreiber führen (§ 52 Abs. 1 Nr. 9).
- Falsche Marktlokation. Die Einspeisung gehört zur erzeugenden MaLo, nicht zur Verbrauchs-MaLo. Wer beide verwechselt, hängt die Einspeisung an den falschen Lieferanten.
Typische Missverständnisse
„Mein Stromlieferant rechnet die Einspeisung ab.“ Bei der Einspeisevergütung der Netzbetreiber, bei Direktvermarktung der Direktvermarkter.
„Die Vergütung bekomme ich für alles, was die Anlage erzeugt.“ Nur für den eingespeisten, durch ein Netz geleiteten Strom; bei Volleinspeisung für alles, was die Anlage erzeugt.
„Jede Tranche braucht einen eigenen Zähler.“ Nein. Die Tranchen werden aus der Messung der Marktlokation errechnet.
„Der Netzbetreiber trägt die Vergütung selbst.“ Er zahlt sie vor, die Übertragungsnetzbetreiber erstatten sie (§ 13 EnFG).
Quellen und Pflegehinweis
Gesetzestexte am 5. Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de geprüft, Vergütungssatz bei der Bundesnetzagentur, Prozessregeln in den Lesefassungen zu BK6-24-174. Die Fristen und Pflichten gelten für die Fassung EEG 2023. Bewusst nicht behandelt: die SAP-Abbildung der Einspeiseabrechnung (kein Beleg im Projekt), die Umsatzsteuer der Gutschrift und der Mieterstromzuschlag (Mieterstrom). Neu prüfen, wenn das EEG 2027 verabschiedet ist.