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§ 14a EnWG

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§ 14a EnWG

Regelung zur netzorientierten Steuerung in der Niederspannung. Seit dem 1. Januar 2024 muss der Netzbetreiber neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen anschließen und darf ihren Netzbezug im Engpassfall vorübergehend drosseln. Mindestens 4,2 kW bleiben dabei immer verfügbar. Im Gegenzug sinkt das Netzentgelt: pauschal (Modul 1) oder mit einem Arbeitspreis von 40 Prozent bei separater Marktlokation (Modul 2, alternativ zu Modul 1). Ergänzend zu Modul 1 gibt es seit 1. April 2025 ein zeitvariables Netzentgelt mit drei Tarifstufen (Modul 3); die Zeitfenster der Stufen legt der Netzbetreiber jährlich fest und weist sie im Preisblatt aus.

Grundlage
§ 14a EnWG, BNetzA BK6-22-300 und BK8-22/010-A

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