Kurzantwort
Verlustenergie ist die Energie, die ein Netzbetreiber beschafft, um physikalisch bedingte Verluste in Leitungen und Transformatoren zu decken. Sie erreicht keinen Kunden, muss aber im Netz vorhanden sein, damit Einspeisung und Entnahme bilanziell aufgehen.
Heute stützt sich das auf drei Normen. § 22 Abs. 1 EnWG verpflichtet Netzbetreiber, die Energie zur Deckung von Verlusten „nach transparenten, auch in Bezug auf verbundene oder assoziierte Unternehmen nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren“ zu beschaffen. GPKE Teil 1 Kap. 8.2.1 verlangt dafür ein marktorientiertes Verfahren, Ausschreibungen und einen eigenen Bilanzkreis. § 10 StromNEV erlaubt, die tatsächlichen Beschaffungskosten bei den Netzkosten anzusetzen. § 10 StromNZV, der früher die Beschaffung regelte, ist außer Kraft.
Mengenbilanz: Eingang, Entnahme, Verlust, Rest
Die MaBiS trennt in Kapitel 3.4 zwei Dinge. Die Verlustzeitreihe (VZR) „hat die ermittelten Netzverluste auszuweisen“. Die Differenzzeitreihe (DBA) bildet der Netzbetreiber als Saldo je Viertelstunde, in dem die VZR schon abgezogen ist:
Saldo [ Importe aus Netzzeitreihen + Einspeisungen − Exporte − Entnahmen − VZR ] = DBA
Dabei zählen als Entnahmen und Einspeisungen die Summenzeitreihen der Bilanzkreise mit gemessenen und Profilwerten. Die BK-SZR der Kategorie A enthält nach Tabelle 1 zusätzlich die Differenzzeitreihe und die Verlustzeitreihe (MaBiS Seite 9 f.).
Daraus folgt, was die Verlustzeitreihe nicht ist. Sie ist nicht jede Lücke zwischen Eingang und Ausgang. Der Rest steht in der Differenzzeitreihe, und er hat andere Ursachen: Der Differenzbilanzkreis erfasst nach GPKE Teil 1 Kap. 8.3 Nr. 4 „ausschließlich die Abweichungen der Gesamtheit der Letztverbraucher und EZ“, die mit Profilverfahren bilanziert werden. Die Netzbetreiber, die dazu verpflichtet sind (mindestens 100.000 angeschlossene Kunden), veröffentlichen die Ergebnisse jährlich.
Technische und nicht-technische Verluste
Technische Verluste sind Wärme in Leitungen (P = I² · R) und Verluste in Transformatoren. Höhere Spannung senkt bei gleicher Leistung den Strom und damit die Leitungsverluste. Aus diesem Grund sind sie eine Funktion von Last, Leitungslänge, Spannungsebene und Betriebsmitteln.
Der Begriff „nicht-technische Verluste“ kommt in den geprüften Texten nicht vor. § 10 Abs. 1 StromNEV spricht von „physikalisch bedingten Netzverlusten“. § 22 Abs. 1 EnWG nennt zwei Beschaffungsanlässe nebeneinander: die „Deckung von Verlusten“ und den „Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung“. Messfehler, falsche Zuordnungen oder fehlende Werte sind keine physikalisch bedingten Verluste. In der MaBiS-Formel erscheinen sie, soweit sie nicht in der VZR stehen, im Rest der Differenzzeitreihe. Wie die Netzverluste für die VZR zahlenmäßig ermittelt werden, regelt die MaBiS nicht im Wortlaut. Die Festlegung BK6-08-006 trägt den Titel „Festlegung des Ausschreibungsverfahrens von Verlustenergie und zur Bestimmung der Netzverluste“; ihren Inhalt hat dieser Artikel nicht geprüft.
Ein Sonderfall liegt hinter dem Netzübergabepunkt: Wird nicht am vertraglichen Netzanschlusspunkt gemessen, bestimmt der Netzbetreiber nach dem Muster-Netznutzungsvertrag (BK6-20-160, § 6 Nr. 7) einen „angemessenen Korrekturfaktor“ für die nicht erfassten Verluste kundeneigener Betriebsmittel. Dem Netznutzer steht der Nachweis geringerer Werte zu, und der Faktor ist dem Lieferanten zu übermitteln. Diese Menge ist kein Netzverlust des Netzbetreibers.
Beschaffung
Netzbetreiber müssen Verlustenergie nach GPKE Teil 1 Kap. 8.2.1 „in einem marktorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren“ beschaffen. Ausschreibungen sind durchzuführen, „soweit nicht wesentliche Gründe entgegenstehen“, etwa unangemessene Kosten gegenüber dem Nutzen. Ausgenommen sind Netzbetreiber, an deren Verteilernetz weniger als 100.000 Kunden angeschlossen sind. Für denselben Personenkreis gilt die Pflicht, einen Bilanzkreis zu führen, der ausschließlich dem Ausgleich von Verlustenergie dient (Seite 28 f.).
Die Beschlusskammer 6 führt BK6-08-006 weiter unter „Geltende Festlegungen“ und hat am 21.11.2023 eine Mitteilung zur Beschaffung veröffentlicht (Seite der Beschlusskammer, abgerufen am 05.10.2026). Produkte, Losgrößen und Zeitpunkte unterscheiden sich je Netzbetreiber. „Verlustenergie wird immer am Spotmarkt gekauft“ ist darum falsch.
Kosten und Netzentgelte
§ 10 Abs. 1 StromNEV: Die Kosten der Beschaffung von Energie zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste „können bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz gebracht werden“. Die Kostenposition ergibt sich aus den tatsächlichen Kosten des abgelaufenen Kalenderjahres. Nach Abs. 2 veröffentlichen Netzbetreiber zum 1. April die Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene des Vorjahres und die durchschnittlichen Beschaffungskosten in Cent je kWh auf ihrer Internetseite.
Für Verteilnetzbetreiber legt die Beschlusskammer 8 Referenzpreise als volatile Kosten nach § 11 Abs. 5 ARegV fest (Festlegung BK8-22/003-A bis BK8-22/007-A vom 02.05.2023 für die vierte Regulierungsperiode). Die Seite der Bundesnetzagentur nennt für 2026 einen Referenzpreis von 95,68 €/MWh (Stand der Seite: 11.08.2026), für 2025 112,04 €/MWh und für 2024 233,54 €/MWh. Die Werte ändern sich jährlich und gehören nicht in Software oder Verträge als Konstante. Die Kosten gehen in die Netzkosten und damit in die Netzentgelte ein. Eine eigene Position für den einzelnen Kunden folgt aus § 10 nicht.
Abgrenzung
- Verlustenergie: vom Netzbetreiber beschaffte Energie für physikalische Verluste, Bilanzkreis nach GPKE Kap. 8.2.1.
- Ausgleichsenergie: Bewertung der Bilanzkreisabweichung eines Bilanzkreisverantwortlichen (Fahrplananmeldung und Ausgleichsenergie).
- Differenzzeitreihe: Rest der Netzbilanz, Abweichung der Profilbilanzierung (Standardlastprofile verstehen).
- Mehr- und Mindermengen: Mengen zwischen Lieferant und Netzbetreiber, kein Netzverlust (Netznutzungsvertrag verstehen).
Beispiel mit Datenlücke
In einer Viertelstunde gehen 1.000 kWh in das Netz, 970 kWh werden entnommen, 22 kWh sind ermittelte Verluste, 8 kWh bleiben als Differenz. Fehlt in der nächsten Viertelstunde die Einspeisemessung einer großen Anlage, darf die Verarbeitung nicht Null einsetzen. Sie bildet einen gekennzeichneten Ersatzwert oder weist die Reihe als unvollständig aus (siehe Aggregation von Messwerten). Ohne diese Kennzeichnung würde die Lücke in die Differenz laufen und ein Verlust vortäuschen, den es physikalisch nicht gibt. Trifft der wahre Wert später ein, werden VZR und DBA neu berechnet und mit neuer Version versendet.
SAP IS-U und EDM
Zur Ablage von Verlustzeitreihen in SAP liegt kein Beleg vor. Die Zeitreihen selbst lassen sich als Profile führen, wie es Profilverwaltung beschreibt. Ob und wie eine Implementierung VZR und DBA daraus bildet, ist hier nicht belegt und bleibt offen.
Typische Missverständnisse
- „Verlustenergie ist zusätzlicher Verbrauch des Kunden.“ Sie entsteht im Netz und wird vom Netzbetreiber beschafft.
- „Jede Differenz zwischen Ein- und Ausspeisung ist Netzverlust.“ Die MaBiS führt die ermittelten Verluste in der VZR und den Rest in der DBA.
- „Verlustenergie ist Ausgleichsenergie.“ Ausgleichsenergie bewertet Bilanzkreisabweichungen, die Verlustenergie deckt Netzverluste.
- „Der Referenzpreis ist der Preis jedes Netzes.“ Er ist ein regulatorischer Wert für volatile Kosten und wird jährlich festgelegt.
- „Die Regeln stehen noch in der StromNZV.“ Sie ist außer Kraft. Maßgeblich sind EnWG § 22, GPKE Teil 1 und die Festlegungen.
Quellen und Pflegehinweis
Die Beschaffungsregeln stammen aus § 22 EnWG und GPKE Teil 1 (Lesefassung nach BK6-24-174), die Zeitreihen aus der MaBiS-Lesefassung, die Kostenregel aus § 10 StromNEV, die Referenzpreise von der Seite der Beschlusskammer 8. Geprüft am 05.10.2026. Offen bleibt, wie die Netzverluste für die VZR im Einzelnen zu ermitteln sind (Inhalt der Festlegung BK6-08-006 nicht geprüft). Preise und Verfahren sind zeitabhängig.