Kurzantwort
Ausgleichsenergie ist die Abrechnungsposition für das, was im Bilanzkreis zwischen Fahrplan und Wirklichkeit steht. Der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) vergleicht je Viertelstunde alle Entnahmen mit allen Einspeisungen, jeweils einschließlich der Fahrpläne. Bleibt eine Differenz, bewertet er sie mit dem regelzonenübergreifenden einheitlichen Bilanzausgleichsenergiepreis (reBAP). Die Beträge werden über den Abrechnungsmonat saldiert und dem Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) in Rechnung gestellt oder gutgeschrieben.
Wie ein Fahrplan angemeldet wird und bis wann er sich ändern lässt, steht in Fahrplanmanagement verstehen. Dieser Artikel beginnt dort, wo der Fahrplan feststeht und die Realität abweicht.
Wo die Regeln heute stehen
Die StromNZV mit ihrem § 8 zur Ausgleichsenergie ist seit Ende 2025 außer Kraft. Heute greifen drei Ebenen ineinander:
- Gesetz: § 20 EnWG verlangt, dass über einen Bilanzkreis ein Ausgleich zwischen Einspeisung und Entnahme stattfindet. Der BKV trägt dafür die Verantwortung.
- Vertrag: Der Muster-Bilanzkreisvertrag Strom (genehmigt von der Bundesnetzagentur am 23.11.2023, Az. BK6-23-102) legt in Ziffer 11 fest, wie Abweichungen ermittelt und abgerechnet werden. Seine Präambel beruft sich ausdrücklich auf die Verordnung (EU) 2017/2195.
- Preis: Der reBAP wird nach Ziffer 10 des Vertrags von den ÜNB „im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben und den hierzu geltenden Festlegungen der Bundesnetzagentur“ berechnet und veröffentlicht. Die EU-Verordnung verlangt in Artikel 44, dass der Preis für jeden Bilanzkreisverantwortlichen in jedem Abrechnungsintervall gebildet wird und positive Anreize für ein ausgeglichenes System setzt. Die deutsche Ausgestaltung beruht auf Festlegungen der Beschlusskammer 6, darunter BK6-19-552 und BK6-20-345.
Welche Festlegung ab dem Jahr 2026 im Einzelnen den reBAP regelt, ließ sich im Rahmen dieser Prüfung nicht abschließend belegen. Die jeweils gültige Modellbeschreibung steht auf netztransparenz.de.
Von der Bilanzabweichung zur Rechnung
Der Vertrag beschreibt den Ablauf in vier Schritten (Ziffer 11):
- Abweichung: Eine Bilanzabweichung liegt vor, wenn die Entnahmen (einschließlich Fahrplan-Entnahmen) und die Einspeisungen (einschließlich Fahrplan-Einspeisungen) derselben Viertelstunde nicht übereinstimmen.
- Bewertung: Der ÜNB multipliziert die Abweichung der Viertelstunde mit dem reBAP dieser Viertelstunde.
- Richtung: Hat der Bilanzkreis Ausgleichsenergie aufgenommen, gilt sie als vom ÜNB geliefert und wird berechnet. Hat er Ausgleichsenergie abgegeben, gilt sie als abgenommen und wird vergütet.
- Saldo: Entgelte und Vergütungen werden über den Abrechnungsmonat saldiert, der Saldo wird abgerechnet.
Die Mengen kommen aus der Bilanzkreisabrechnung nach MaBiS (Lesefassung nach BK6-24-174). Wer in welcher Frist welche Zeitreihe liefert, erklärt der Artikel Bilanzkreisabrechnung verstehen. Die Pflichten des BKV insgesamt stehen unter Bilanzkreis, BKV und ÜNB.
Rechenbeispiel mit vier Viertelstunden
Ein Lieferant hat für 12:00 bis 13:00 Uhr je Viertelstunde 12,0 MWh in seinen Bilanzkreis eingekauft und per Fahrplan angemeldet. Seine Kunden verbrauchen etwas anderes. Die reBAP-Werte sind hier angenommen.
In der ersten und vierten Viertelstunde verbrauchen die Kunden mehr als geplant. Der Bilanzkreis nimmt Ausgleichsenergie auf, der Lieferant zahlt. In der zweiten Viertelstunde bleibt der Verbrauch hinter dem Plan zurück, der Lieferant gibt Energie ab und erhält Geld. Wer nur den Mengensaldo betrachtet (+0,6 − 0,5 + 0 + 0,9 = +1,0 MWh), übersieht, dass die Preise je Viertelstunde verschieden sind. Eine Tageskompensation gibt es nicht; ausgeglichen wird erst im Geld, und zwar über den Abrechnungsmonat.
reBAP: was sich belegen lässt
Netztransparenz beschreibt den reBAP als symmetrischen Viertelstundenpreis, der in einzelnen Viertelstunden ausnahmsweise asymmetrisch werden kann, wenn Kapazitätsreserve abgerufen wird. Er basiert auf den Preisen der eingesetzten Regelenergie und ergänzt diese um weitere Komponenten, die die Anreizfunktion sicherstellen. Das Ziel: BKV sollen offene Positionen im Handel schließen, bevor der ÜNB Regelenergie einsetzt.
Zwei Folgen sind wichtig. Der reBAP kann negativ sein; dann kehrt sich die Zahlungsrichtung um. Und er kann deutlich vom Großhandelspreis abweichen, sodass ein unprognostizierter Fehler teuer oder, bei „richtiger“ Richtung, günstig ausfallen kann. Der BKV darf aber nicht darauf spekulieren: Nach Ziffer 5.2 des Bilanzkreisvertrags ist die Inanspruchnahme von Ausgleichsenergie nur zulässig, soweit damit nicht prognostizierbare Abweichungen ausgeglichen werden. Signifikante Abweichungen, die auf einen Pflichtverstoß hindeuten, klären ÜNB und BKV gemeinsam (Ziffer 11.4).
Eine Ausnahme kennt der Vertrag für ungeplante Kraftwerksausfälle: Für vier Viertelstunden ist der BKV in dem Umfang freigestellt, in dem der Ausfall die Abweichung verursacht hat (Ziffer 5.3).
Ausgleichsenergie ist nicht Regelenergie
Regelenergie ist physische Leistung, die der ÜNB abruft, um die Frequenz zu halten (siehe Regelenergie verstehen). Ausgleichsenergie ist die kaufmännische Verrechnung der Bilanzabweichung eines einzelnen Bilanzkreises. Der BKV bestellt keine Regelenergie und erhält keine Rechnung eines Regelreserveanbieters. Der reBAP übersetzt die Kosten des Systemausgleichs in ein Preissignal.
Typische Missverständnisse
„Der Tag muss in Summe ausgeglichen sein.“ Jede Viertelstunde wird einzeln bewertet. Ein Defizit um 12:00 Uhr hebt kein Plus um 12:15 Uhr auf; saldiert wird erst das Geld über den Monat.
„Ausgleichsenergie ist Regelenergie.“ Nein. Das eine ist eine Abrechnungsgröße, das andere physische Reserveleistung.
„Der reBAP ist der Börsenpreis.“ Er enthält eine Börsenpreiskopplung als Komponente, ist aber ein eigener, regulierter Preis.
„Nach der Anmeldung ist die Abweichung allein Sache des Lieferanten.“ Bei Fehlern in Zeitreihen oder Zuordnung korrigiert die MaBiS die Mengen nachträglich; die Rechnung kann sich dadurch ändern.
Offen und nicht belegt
- Welche Festlegung den reBAP ab 2026 im Detail regelt, und ob sich die Preiskomponenten gegenüber BK6-19-552 und BK6-20-345 geändert haben.
- Die genaue Vorzeichenlogik der Zeitreihen im Datenaustausch: Der Vertrag beschreibt die Bilanzabweichung als Differenz Entnahmen minus Einspeisungen, die Darstellung in einzelnen Nachrichten ist hier nicht geprüft.