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Netzverluste

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Verlustenergie

Energie, die beim Transport und bei der Umspannung als Wärme verloren geht. Der Netzbetreiber muss sie beschaffen, damit Einspeisung und Entnahme in seinem Netz bilanziell aufgehen. Nach § 22 EnWG beschafft er sie in einem transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren; die GPKE (Teil 1, Kap. 8.2.1) verlangt dafür Ausschreibungen und einen eigenen Bilanzkreis. Die tatsächlichen Beschaffungskosten dürfen nach § 10 StromNEV bei den Netzkosten angesetzt werden. In der MaBiS erscheint sie als Verlustzeitreihe, nicht als Ausgleichsenergie oder Zeile der Kundenrechnung.

Grundlage
§ 22 EnWG, GPKE Teil 1 Kap. 8.2.1, § 10 StromNEV (gilt bis 31.12.2028), MaBiS

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