Kurzantwort
Der Netznutzungsvertrag (NNV) ist der Vertrag, mit dem ein Netznutzer den Zugang zum Stromnetz bekommt: Der Netzbetreiber stellt sein Netz diskriminierungsfrei zur Verfügung, der Netznutzer zahlt die Netzentgelte und hält die Marktprozesse ein. Nach § 20 Abs. 1a EnWG schließen ihn Letztverbraucher oder Lieferanten ab. Schließt ihn ein Lieferant, muss er sich nicht auf einzelne Entnahmestellen beziehen; dann heißt er Lieferantenrahmenvertrag (LRV). Inhalt und Wortlaut legt für Entnahme die Bundesnetzagentur als Standardvertrag fest: Er geht auf BK6-13-042 zurück und gilt in der Fassung von BK6-20-160 seit dem 1. April 2022. Wer ein Haus an das Netz anschließt, braucht dafür den Netzanschlussvertrag. Einzelheiten zum LRV als Lieferantenvertrag stehen in Lieferantenrahmenvertrag verstehen.
Rechtsgrundlage und Fassungen
§ 20 Abs. 1a EnWG schreibt den Netznutzungsvertrag vor und verlangt, dass jeder Netzbetreiber gemeinsam mit den anderen einheitliche, massengeschäftstaugliche Bedingungen schafft. Nach § 20 Abs. 3 kann die Bundesnetzagentur die Inhalte des Netznutzungsvertrags festlegen. Das hat sie mit einem Mustervertrag getan, den die Netzbetreiber nach Festlegung verwenden müssen:
- BK6-13-042, Beschluss vom 16.04.2015, gültig vom 01.01.2016 bis 31.03.2018
- BK6-17-168, Beschluss vom 20.12.2017, gültig vom 01.04.2018 bis 31.03.2022
- BK6-20-160, Beschluss vom 21.12.2020, gültig seit 01.04.2022
Auf der Seite der Beschlusskammer ist keine zukünftige Fassung eingetragen (abgerufen am 4. Oktober 2026). Der Vertrag erklärt, dass künftige Festlegungen „mit Datum ihres Inkrafttretens Bestandteil dieses Vertrages“ werden (Präambel) und dass Netzbetreiber sie spätestens zwei Monate vorher mitteilen; der Netznutzer darf dann mit 10 Werktagen Frist kündigen (§ 18 Abs. 4).
Die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) ist seit dem 1. Januar 2026 außer Kraft. Die Lesefassung nennt sie noch an einigen Stellen (etwa § 5 Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4). Eine angepasste Fassung ist nicht veröffentlicht; der Rechtsrahmen ergibt sich heute aus § 20 EnWG und den Festlegungen.
Wer Vertragspartner ist
Nach § 2 Abs. 3 des Musters regelt der Vertrag bei einem All-inclusive-Vertrag zwischen Lieferant und Letztverbraucher auch die Netznutzung durch den Lieferanten; der Lieferant schuldet die Netzentgelte. Liefert der Lieferant ausschließlich Strom, braucht der Letztverbraucher eine gesonderte Vereinbarung über die Netznutzung mit dem Netzbetreiber, schuldet ihm die Netzentgelte und wird bei der Anmeldung in der Marktkommunikation gekennzeichnet. Beide Fälle sind Netznutzungsverträge; sie unterscheiden sich im Netznutzer. Haushalte haben in der Praxis fast immer einen All-inclusive-Vertrag. Der Letztverbraucher-NNV endet automatisch zu dem Zeitpunkt, an dem er auf einen All-inclusive-Vertrag umstellt oder der Netzbetreiber ihn dem Grund- oder Ersatzversorger zuordnet (§ 13 Abs. 6).
Zum Anspruch auf Netzzugang: Der Netzbetreiber darf ihn nur verweigern, wenn er nachweist, dass er aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Ablehnung ist in Textform zu begründen und der Regulierungsbehörde mitzuteilen (§ 20 Abs. 2 EnWG).
Die wichtigsten Klauseln
- § 1 Gegenstand: Rechte und Pflichten bei der Netznutzung; schließt bei konventioneller Messtechnik den Messstellenbetrieb des Netzbetreibers als grundzuständigem Messstellenbetreiber ein, nicht aber moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme
- § 2 Netzzugang: diskriminierungsfreie Durchleitung zu Marktlokationen, Zusammenarbeit mit anderen Netzbetreibern; Entgelt nach § 7
- § 3 Voraussetzungen: Marktlokationen jederzeit vollständig einem Bilanzkreis zugeordnet; Bilanzkreis wird bei der Anmeldung genannt; Bearbeitung setzt wirksamen Bilanzkreis und eine vorher zugegangene Ermächtigung des BKV voraus (siehe Bilanzkreiszuordnung)
- § 4 Geschäftsprozesse: Abwicklung nach GPKE, MaBiS und WiM in jeweils geltender Fassung; Datenaustausch nach EDI@Energy-Spezifikationen
- § 5 Messdaten: Standardlastprofile bei Niederspannung bis 100.000 kWh Jahresverbrauch, sonst Zeitreihen
- § 7 Entgelte: Preisblätter, Anpassung zum 1. Januar, Konzessionsabgabe und Umlagen werden mit dem Netzentgelt in Rechnung gestellt
- § 8 Abrechnung: Niederspannung bis 100.000 kWh jährlich, RLM vorläufig monatlich; RLM nach Jahresleistungspreissystem
- § 9 Mehr-/Mindermengen: Ausgleich der Differenz zwischen Lastprofil und gemessener Menge
- § 10 Unterbrechung: Fälle ohne Androhung; Sperrung auf Anweisung des Lieferanten binnen 6 Werktagen
- § 11 Vorauszahlung: in begründeten Fällen, Vorlauffrist 7 Werktage
- § 13 Laufzeit: unbefristet; Netznutzer kündigt mit 1 Monat zum Monatsende, Netzbetreiber mit 3 Monaten
- § 16, § 17: Vollmacht des Lieferanten; Zuordnungsvereinbarung, wenn der Netznutzer zugleich BKV ist
Ablauf und Prozesse
Der Vertrag erlaubt es dem Lieferanten, Marktlokationen über die Marktkommunikation einzubeziehen: Lieferbeginn, Lieferende, Stammdaten und Messwerte laufen nach den Prozessen, die § 4 nennt (Ablaufatlas, GPKE im Überblick). Das Muster verweist noch auf die ursprünglichen Festlegungen (GPKE BK6-06-009, MaBiS BK6-07-002, WiM BK6-09-034) „in jeweils geltender Fassung“. Aktuell gelten die Fassungen aus BK6-22-024 und BK6-24-174. Wie die Bilanzkreiszuordnung dabei funktioniert, beschreibt Bilanzkreiszuordnung einer Entnahmestelle. Der Lieferantenwechsel ist nach § 20a EnWG ab 1. Januar 2026 technisch binnen 24 Stunden an jedem Werktag zu vollziehen; die Netznutzung der neuen Marktlokation läuft dabei über den vorhandenen LRV.
Entgelte, Abrechnung und Vorauszahlung
Der Netzbetreiber stellt dem Netznutzer das Netzentgelt aus dem Preisblatt in Rechnung, dazu die Konzessionsabgabe, Steuern und Umlagen (§ 7 Abs. 1, 9). Änderungen wirken immer zum 1. Januar (§ 7 Abs. 6). Konnte der Netzbetreiber zum 15. Oktober nur voraussichtliche Entgelte nennen, gelten sie ab 1. Januar endgültig, wenn er keine endgültigen veröffentlicht. Zu den Entgelten selbst: Netzentgelte verstehen.
Bei RLM-Marktlokationen rechnet der Netzbetreiber nach dem Jahresleistungspreissystem vorläufig monatlich ab; Grundlage der Jahreshöchstleistung ist der höchste gemessene Viertelstunden-Mittelwert der Wirkleistung (§ 8 Abs. 4 und 6). Erreicht ein Monat eine neue Höchstleistung, wird die Differenz für die vorausgegangenen Monate nachberechnet. Bei SLP-Kunden stimmt der Netzbetreiber am Ende Mehr- und Mindermengen ab: Mehrmengen vergütet er dem Lieferanten, Mindermengen stellt er ihm in Rechnung (§ 9 Abs. 2).
Eine Vorauszahlung kann der Netzbetreiber in begründeten Fällen verlangen, etwa wenn der Netznutzer trotz Aufforderung mit der Androhung des Entzugs des Netzzugangs nicht zahlt oder zweimal in zwölf Monaten in Verzug war (§ 11 Abs. 2). Zahlt der Netznutzer die Vorauszahlung nicht fristgerecht, darf der Netzbetreiber fristlos kündigen (§ 11 Abs. 3 e). Er muss das unverzüglich der Regulierungsbehörde in Textform mitteilen (§ 13 Abs. 5).
Unterbrechung und Ende des Vertrags
Der Netzbetreiber darf die Netznutzung ohne Androhung unterbrechen bei unmittelbarer Gefahr, bei Umgehung der Messeinrichtung, bei Störungen anderer und, wichtig für Lieferanten, wenn eine Marktlokation keinem Bilanzkreis mehr zugeordnet ist (§ 10 Abs. 3 a bis d). Auf Anweisung des Lieferanten unterbricht er innerhalb von sechs Werktagen, wenn der Lieferant glaubhaft versichert, dass er dazu vertraglich berechtigt ist, die Voraussetzungen vorliegen und dem Kunden keine Einwendungen zustehen (§ 10 Abs. 6). Mehr dazu: Unterbrechung der Anschlussnutzung.
Kündigt der Netznutzer, endet sein Recht zur Netznutzung sofort, sonstige Pflichten enden mit Begleichung aller Forderungen (§ 13 Abs. 3). In der Niederspannung ordnet der Netzbetreiber die Marktlokationen dem Ersatz-/Grundversorger zu; Marktlokationen ohne Bilanzkreis kann er nach § 10 Abs. 3 d unterbrechen.
Beispiel: Lieferant fällt aus
Vereinfachtes Beispiel. Lieferant X hat mit einem Netzbetreiber einen LRV und beliefert 3.000 Marktlokationen. Der Netzbetreiber kündigt fristlos, weil X die verlangte Vorauszahlung nicht zahlt (§ 13 Abs. 5 b), und meldet das der Regulierungsbehörde. Mit Wirksamwerden endet X’s Recht zur Netznutzung. Die Marktlokationen in der Niederspannung ordnet der Netzbetreiber nach dem GPKE-Prozess Ersatzversorgung dem Grundversorger zu. Marktlokationen, die keinem anderen Bilanzkreis zugeordnet werden können, darf er unterbrechen. Die Kunden von X behalten ihren Anschluss und ihr Anschlussnutzungsverhältnis, nur ihre Energie kommt vom Grundversorger.
Typische Missverständnisse
„Jeder Haushalt schließt einen Netznutzungsvertrag.“ Beim All-inclusive-Vertrag nein: Der Lieferant ist Netznutzer.
„Der LRV ist ein Liefervertrag.“ Er regelt nur das Verhältnis zwischen Lieferant und Netzbetreiber.
„Netzanschluss und Netzzugang sind dasselbe.“ Der Anschluss ist die Infrastruktur, der Zugang die Nutzung des gesamten Netzes. Beide behandeln unterschiedliche Verträge.
„Eine fehlende Bilanzkreiszuordnung hat keine Folgen für den Anschluss.“ Sie ist ein Unterbrechungsgrund nach § 10 Abs. 3 d.
„Der NNV ersetzt GPKE, WiM und MaBiS.“ Er verweist darauf; die Festlegungen regeln Nachrichten und Fristen.
Quellen und Pflegehinweis
Belegt an der Lesefassung des Netznutzungsvertrags zu BK6-20-160 (gültig ab 01.04.2022), der Seite der Beschlusskammer 6 zu LRV/NNV und an § 20 und § 20a EnWG. Der Wortlaut in Ihrem Netzgebiet kann durch veröffentlichte Ergänzungen nach § 1 Abs. 2 des Musters abweichen. Zu prüfen sind bei jeder neuen Festlegung die Nennungen der StromNZV und der Verweise auf GPKE, MaBiS und WiM. Stand: 4. Oktober 2026.