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Messwesen & Smart Metering

Moderne Messeinrichtung verstehen: Gerät, Anzeige, Messwerte und Abgrenzung zum intelligenten Messsystem

Was § 2 Nr. 15 MsbG unter einer modernen Messeinrichtung versteht, was die Anzeige zeigen muss, bis wann und zu welchem Preis sie eingebaut wird und wodurch sie sich vom intelligenten Messsystem unterscheidet.

Auf dieser Seite7 Abschnitte

Kurzantwort

Eine moderne Messeinrichtung (mME) ist nach § 2 Nr. 15 MsbG eine Messeinrichtung, die mindestens Elektrizitätsverbrauch und Nutzungszeit widerspiegelt, bei Bedarf auch die Erzeugung, und die über ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann. Die Bundesnetzagentur beschreibt sie als digitalen Stromzähler aus elektronischem Messwerk und digitaler Anzeige, der nicht fernausgelesen werden kann und keine Zählerstände sendet: Eine manuelle Ablesung durch den Messstellenbetreiber (MSB, Glossar) oder den Kunden bleibt nötig.

Das intelligente Messsystem (iMSys, Glossar) entsteht erst, wenn ein Smart-Meter-Gateway die mME einbindet (§ 2 Nr. 7 MsbG). Die mME ist das Messgerät, das iMSys das kommunizierende Gesamtsystem.

Wo die mME im Gesetz steht

  • Definition: § 2 Nr. 15 MsbG. „Modern“ bezeichnet die Geräteklasse und ihre Anschlussfähigkeit, nicht den Betriebszustand. Die Bundesnetzagentur formuliert den Unterschied so: Bei der mME ist die kommunikative Anbindung „möglich, aber noch nicht erfolgt“.
  • Einbaupflicht: Alle Messstellen, für die das Gesetz kein iMSys vorsieht, stattet der grundzuständige MSB nach § 29 Abs. 3 MsbG mindestens mit einer mME aus, bis zum 31. Dezember 2032. Bei Neubauten und Gebäuden mit größerer Renovierung gilt die Fertigstellung des Gebäudes als Frist. Voraussetzung ist die wirtschaftliche Vertretbarkeit nach § 32. Welche Messstellen ein iMSys erhalten, zeigt Pflichteinbau und Rollout.
  • Preisobergrenze: Der Einbau ist nach § 32 Abs. 1 MsbG wirtschaftlich vertretbar, wenn je Zählpunkt nicht mehr als 25 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden. Setzt die Bundesnetzagentur Preisobergrenzen nach § 33 fest, gelten diese stattdessen (§ 32 Abs. 2). Wer das Entgelt trägt und wie es auf die Rechnung kommt, steht in Entgelte für den Messstellenbetrieb.
  • Verbrauchsinformation: Nach § 61 Abs. 3 MsbG sorgt der MSB dafür, dass der Anschlussnutzer (Glossar) standardmäßig den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit sowie historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Verbrauchswerte der letzten 24 Monate einsehen kann.

Das Gesetz schreibt in § 61 Abs. 3 nicht vor, dass diese Historie auf dem Display des Geräts erscheint; es verlangt die Einsehbarkeit. Wie ein Hersteller die Anzeige gestaltet, welche Tasten oder Schnittstellen es gibt und wie man die Ansichten wechselt, steht in der Bedienungsanleitung des Geräts. Belegt ist dazu hier nichts weiter.

Was die Anzeige zeigt: ein Foto

Elektronischer Zähler im Einsatz

Display und Typschild eines elektronischen Drehstromzählers ED300S: Anzeige 001633 kWh unter der Kennzahl 1.8.0, daneben ein mit IR beschrifteter Bereich, darunter Typangaben und die Identifikationsnummer 1 EMH00 0690 4740
  1. Zählerstand 001633 kWhDer Zählerstand in kWh. Links davon steht die Kennzahl 1.8.0 (Bezug von Wirkarbeit).
  2. Mit „IR“ beschriftetInfrarot-Schnittstelle des Geräts. Wozu sie dient, steht in der Bedienungsanleitung.
  3. TypschildGerätetyp ED300S, Spannung, Stromstärke und Genauigkeitsklasse. Am Bild lässt sich nicht erkennen, ob das Gerät die mME-Eigenschaft nach MsbG erfüllt.
Eine mME zeigt Zählerstand, Kennzahl und Einheit. Welcher Wert auf dem Display steht, sagt noch nicht, ob und wohin er übertragen wird.Foto: Bicycle Tourer · CC BY-SA 4.0 · Quelle: commons.wikimedia.org · Nummern und Pfeile ergänzt

Die Zählernummer am Typschild erklärt Zählernummer und Geräte-ID, die Kennzahl 1.8.0 die OBIS-Kennzahlen, das Zählwerk dahinter Zählerregister und Tarifregister.

mME und iMSys im Vergleich

Merkmal mME iMSys
Bestandteile Messwerk und Anzeige mME oder Messeinrichtung zur registrierenden Leistungsmessung plus Gateway
Fernauslesung nein ja, im Rahmen der Konfiguration und Berechtigungen
Ablesung manuell durch MSB oder Kunde über Gateway und Marktprozesse
Pflichteinbau alle übrigen Messstellen bis 31.12.2032 nach § 29 Abs. 1 MsbG, etwa über 6.000 kWh Jahresverbrauch
Gateway nicht enthalten erforderlich

Das Gateway ist dabei kein Zubehör: Es ist ein zertifiziertes Sicherheits- und Kommunikationsbauteil (Das Smart-Meter-Gateway verstehen). Wie die Verbrauchsinformation beim iMSys lokal ankommt, beschreibt Die HAN-Schnittstelle; die Begriffe und Rollen ordnet Intelligente Messsysteme ein.

Messgerät, Messlokation und Messwert

Die mME ist ein Gerät innerhalb der Messstelle. Messlokation und Marktlokation sind keine Geräte, sondern Objekte: die Messlokation der technische Ort der Messung (Messlokation, Zählpunkt und Zählwerk im Zusammenspiel), die Marktlokation das Objekt für Lieferung, Einspeisung und Bilanzierung (Glossar). Beim Gerätewechsel bleibt die Messlokation bestehen, das Gerät wechselt.

Die Anzeige liefert einen Zählerstand. Ein Messwert im Marktprozess ist mehr: Er trägt Messlokation, Register, Einheit, Zeitpunkt und Status. Wie ein abgelesener Stand zu einem solchen Wert wird, beschreibt Zählerablesung und Ablesearten.

Praxis-Hinweis

Bei jeder Ablesung Zählernummer, Kennzahl (zum Beispiel 1.8.0 für Bezug), Stand, Einheit und Zeitpunkt festhalten. Die Zahl auf dem Display allein reicht für die Zuordnung nicht aus.

Typische Missverständnisse

  • „Digital heißt intelligent.“ Eine mME ist digital, aber ohne Gateway nicht kommunikationsfähig.
  • „Die mME zeigt keine Historie.“ § 61 Abs. 3 MsbG verlangt Einsehbarkeit von 24 Monaten. Fernübermittlung folgt daraus nicht.
  • „mME und iMSys sind zwei Zähler.“ Eine mME kann Teil eines iMSys werden; der Unterschied liegt im Gateway.
  • „Ein angezeigter Wert ist ein Marktkommunikationswert.“ Erst mit Messlokation, Register, Zeitpunkt und Status wird er einer.

Quellen und Pflegehinweis

Geprüft am 5. Oktober 2026 am Volltext des MsbG und an der Seite der Bundesnetzagentur zur modernen Messeinrichtung. Nicht belegt sind Bedienkonzepte einzelner Geräte, etwa PIN-Eingabe oder Lichtsignal: Sie stehen weder im Gesetz noch in einer hier geprüften Quelle. Bei einer Überarbeitung zu prüfen: Änderungen an § 29, § 32 und § 61 MsbG sowie Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 33.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. Messstellenbetriebsgesetz – § 2 Begriffsbestimmungen (Nr. 7 intelligentes Messsystem, Nr. 15 moderne Messeinrichtung)gesetze-im-internet.de
  2. Messstellenbetriebsgesetz – § 29 Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen, Steuerungseinrichtungen und modernen Messeinrichtungengesetze-im-internet.de
  3. Messstellenbetriebsgesetz – § 32 Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungengesetze-im-internet.de
  4. Messstellenbetriebsgesetz – § 61 Verbrauchsinformationen für den Anschlussnutzer bei intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungengesetze-im-internet.de
  5. Bundesnetzagentur – Moderne Messeinrichtungbundesnetzagentur.de
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