AnmeldenLernweg starten

Marktrollen & Regulierung

Bilanzkreisvertrag Strom verstehen

Der Standardbilanzkreisvertrag (BK6-23-102) Klausel für Klausel: Pflichten des BKV, Fahrplanfristen, Ausgleichsenergie zum reBAP, Sicherheiten, Unterbilanzkreise und Zuordnungsermächtigung, dazu die Rechtsgrundlage nach dem Ende der StromNZV.

Auf dieser Seite15 Abschnitte

Kurzantwort

Der Bilanzkreisvertrag Strom ist der Vertrag zwischen einem Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) und dem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), in dessen Regelzone der Bilanzkreis liegt. Der ÜNB richtet den Bilanzkreis ein, wickelt Fahrpläne ab und rechnet Abweichungen monatlich ab. Der BKV sorgt in jeder Viertelstunde für eine ausgeglichene Bilanz und zahlt für verbleibende Abweichungen Ausgleichsenergie zum reBAP. Den Wortlaut gibt die Bundesnetzagentur als Standardvertrag vor; die aktuelle Fassung beruht auf BK6-23-102 und gilt seit dem 01.10.2024 (Teilwiderruf vom 18.01.2024, Tenor 1). Der Vertrag bindet nur diese zwei Parteien. Lieferanten, die den Bilanzkreis nutzen, sind keine Vertragspartei; sie gelangen über die Zuordnungsermächtigung des BKV beim Netzbetreiber in den Bilanzkreis.

Der Bilanzkreisvertrag bindet nur BKV und ÜNB. Der Lieferant gelangt über die Zuordnungsermächtigung des BKV beim Netzbetreiber in den Bilanzkreis.Petrol: Vertrag. Grün gestrichelt: Zuordnung. Ziffern und Anlagen nach dem Standardbilanzkreisvertrag (BK6-23-102).

Rechtsgrundlage: was gilt nach der StromNZV?

Die Standardbilanzkreisverträge ruhen auf drei Schichten, von denen eine weggefallen ist.

  1. EU-Recht. Nach Art. 18 der Leitlinie über den Systemausgleich (Verordnung (EU) 2017/2195, „EB-VO“) schlagen die ÜNB die Modalitäten für Bilanzkreisverantwortliche vor, die Regulierungsbehörde genehmigt sie. So ist der Standardvertrag entstanden. BK6-23-102 nennt als Grundlage Art. 5 Abs. 4 lit. c, Art. 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 lit. b und Abs. 6 EB-VO (Beschluss, Abschnitt II). Daran ändert der Wegfall der StromNZV nichts.
  2. EnWG. § 20 Abs. 1a EnWG schreibt den Vertrag vor: Zwischen BKV und regelzonenverantwortlichem ÜNB muss ein Vertrag über Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen geschlossen werden, und der BKV trägt die finanzielle Verantwortung für Bilanzkreisabweichungen. Das Bilanzkreissystem besteht „nach Maßgabe einer Rechtsverordnung … oder einer Festlegung der Regulierungsbehörde nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1“. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 4 und 5 EnWG kann die Bundesnetzagentur ausdrücklich die Inhalte des Bilanzkreisvertrags, die Abrechnung von Ausgleichsenergie und die Ausgestaltung des Bilanzierungssystems festlegen. Die Abrechnung mit einem Ausgleichsenergiepreis je Abrechnungszeitintervall schreibt § 23 Abs. 4 EnWG vor.
  3. StromNZV (entfallen). BK6-23-102 stützt sich zusätzlich auf § 27 Abs. 1 Nr. 4, 15 und 16 StromNZV und prüft den Antrag auch an § 4 StromNZV. Die Verordnung ist seit dem 01.01.2026 außer Kraft; § 4 und § 8 StromNZV, die ältere Fassungen dieses Artikels als geltendes Recht zitierten, tragen den Vertrag nicht mehr.

Offen: Die Bundesnetzagentur führt die Fassung von 2024 weiter als „aktuell gültige Fassung“, und die Rubrik „zukünftig geltende Fassung“ ist leer (abgerufen am 04.10.2026). Die Präambel des Vertrags nennt noch die StromNZV. Eine Entscheidung, die den Vertrag ausdrücklich auf § 20 Abs. 3 EnWG umstellt, ist dort nicht veröffentlicht. Aus dem Gesetzestext folgt, dass § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 5 die Ermächtigung für eine neue Festlegung liefert. Welche Norm die Behörde für den Fortbestand der geltenden Fassung heranzieht, ist nicht belegt.

Was der Vertrag regelt

Der ÜNB richtet für den BKV einen oder mehrere Bilanzkreise in seiner Regelzone ein, wickelt sie ab und rechnet sie ab; jeder Bilanzkreis hat einen Energy Identification Code (EIC, Ziff. 2.2 und Anlage 1). Ziff. 2.3 nennt acht Arten von Energielieferungen über den Bilanzkreis: physische Einspeisung und Entnahme, Fahrplanaustausch, EEG-Überführungszeitreihen, Verlustenergie des Netzbetreibers, Differenzenergie aus Standardlastprofilen, Deltamengen und weitere Zeitreihen nach MaBiS sowie Energie für Redispatch. Die Netznutzungsverträge, die Einspeise- und Entnahmestellen dem Bilanzkreis zuordenbar machen, sind ausdrücklich nicht Gegenstand (Ziff. 3.1; dazu Netznutzungsvertrag Strom verstehen).

Thema Fundstelle im Vertrag Inhalt
Bilanzkreisverantwortung Ziff. 5.1, 5.2 Ausgeglichene Viertelstunden-Leistungsbilanz, Fahrplanmanagement, wirtschaftlicher Ausgleich. Ausgleichsenergie zur Lastdeckung nur für nicht prognostizierbare Abweichungen
Kraftwerksausfall Ziff. 5.3, Anlage 4 Vier Viertelstunden Freistellung von Ziff. 5.2
Fahrpläne Ziff. 7, Anlage 3 Fristen, Matching-Regeln, Rückmeldungen
Preis der Ausgleichsenergie Ziff. 10 reBAP, berechnet und veröffentlicht von den ÜNB
Abrechnung Ziff. 11, Anlage 7 Viertelstunde mal reBAP, monatlich saldiert
Unterbilanzkreise Ziff. 13, Anlage 5 Weitergabe der Abweichung an einen Hauptbilanzkreis
Sicherheiten Ziff. 14 Anforderung, Höhe, Form, Rückgabe
Laufzeit und Kündigung Ziff. 18 bis 20 Drei Monate zum Monatsende; außerordentliche Kündigung durch den ÜNB

Bilanzkreisverantwortung

Der BKV muss die Viertelstunden-Bilanz seines Bilanzkreises ausgleichen und Abweichungen durch zumutbare Maßnahmen, vor allem sorgfältige Prognosen, möglichst klein halten. Ausgleichsenergie darf er nur für Abweichungen aufnehmen, die er nicht prognostizieren konnte (Ziff. 5.1 und 5.2). Fällt ein Kraftwerk ungeplant aus, ist er für vier Viertelstunden von dieser Pflicht freigestellt, die Viertelstunde des Ausfalls eingerechnet; danach muss er die ausgefallene Leistung ausgleichen. Der ÜNB kann einen Nachweis verlangen (Ziff. 5.3). Anlage 4 definiert den Ausfall als stochastisches technisches Ereignis; Primärenergie- oder Kühlwassermangel gelten in der Regel nicht darunter.

Ergänzend hat die Bundesnetzagentur mit BK6-19-212 festgelegt, dass der BKV seinen Bilanzkreis in den letzten 15 Minuten vor dem Erfüllungszeitpunkt nur noch ausgeglichen bewirtschaften darf.

Fahrplanmanagement

Ein Fahrplan meldet die erwartete Leistung je Viertelstunde zwischen zwei Bilanzkreisen oder als Prognose für Einspeise- und Entnahmestellen eines Bilanzkreises (Anlage 3, Definition). Er ist Bewirtschaftungsinformation, kein Messwert. Gemeldet wird ausschließlich im ENTSO-E Scheduling System nach der Prozessbeschreibung „Fahrplananmeldung in Deutschland“ (Anlage 3 Ziff. 2.1); bei Widersprüchen gilt der Bilanzkreisvertrag (Ziff. 2.2). Der erstellte Fahrplan muss vollständig sein und eine ausgeglichene Viertelstunden-Bilanz zeigen (Ziff. 1.1).

Schritt Frist Fundstelle
Day-Ahead-Anmeldung bis 14:30 Uhr am Vortag; Aktualisierung bis dahin möglich Anlage 3 Ziff. 1.3
Intraday-Änderung ab 16:00 Uhr des Vortags, mit mindestens einer Viertelstunde Vorlauf Ziff. 1.4
Vorübergehende Unausgeglichenheit bis 10 % des deklarierten FP-Exports, in den letzten zwei Stunden höchstens 50 MW; spätestens eine Viertelstunde vor Erfüllungsbeginn ausgleichen Ziff. 1.4
Nachträgliche Änderung regelzonenintern bis 16:00 Uhr des Folgetags, spätestens am dritten Kalendertag Ziff. 1.5
Final Confirmation Report bis 12:00 Uhr des Tages nach der Frist für nachträgliche Änderungen Ziff. 3 e

Passen zwei korrespondierende Fahrplanzeitreihen nicht zusammen und klären die BKV das nicht rechtzeitig, greifen die Matching-Regeln (Ziff. 1.7): Im Day-Ahead gilt je Viertelstunde der kleinere Wert, im Intraday die zuletzt übereinstimmende Version. Fehlt die Gegenmeldung, zählt sie als Nullzeitreihe. Ein Acknowledgement Report bestätigt nur den Eingang und die formale Prüfung; ob der Fahrplan angenommen wurde, steht in den weiteren Rückmeldungen (Ziff. 3). Ausführlich zum Prozess: Fahrplanmanagement verstehen.

Ausgleichsenergie und reBAP

Der ÜNB vergleicht je Viertelstunde alle Entnahmen mit allen Einspeisungen des Bilanzkreises, jeweils einschließlich der Fahrplanmengen. Die Differenz multipliziert er mit dem reBAP; eine aufgenommene Menge gilt als vom ÜNB geliefert, eine abgegebene als abgenommen. Entgelte und Vergütungen werden über den Monat saldiert (Ziff. 11.1 und 11.2). Den reBAP berechnen die ÜNB nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (Ziff. 10). Wie er entsteht, steht in Regelenergie verstehen; die Mengenlogik des Saldos zeigt Regelzonen und Bilanzierungsgebiete.

Vereinfachtes Beispiel mit angenommenen Preisen: Ein BKV hat in der Viertelstunde 12:00 bis 12:15 Uhr 30 MW Last im Bilanzkreis (7,50 MWh) und 28 MW per Fahrplan beschafft (7,00 MWh).

Viertelstunde Abweichung reBAP Betrag
12:00 bis 12:15 0,50 MWh Fehlmenge, aufgenommen 180 €/MWh 90 € zu zahlen
12:15 bis 12:30 0,40 MWh Überschuss, abgegeben 150 €/MWh 60 € gutgeschrieben
12:30 bis 12:45 0,20 MWh Fehlmenge, aufgenommen −20 €/MWh 4 € gutgeschrieben

Saldo der drei Viertelstunden: 90 € − 60 € − 4 € = 26 € zu zahlen. Ein negativer reBAP kehrt die Richtung um; eine Fehlmenge kann dann Geld bringen. Das erklärt, warum Ausgleichsenergie kein Strafentgelt ist.

Die Rechnung kommt monatlich und wird zu dem vom ÜNB genannten Zeitpunkt fällig, frühestens zwei Wochen nach Zugang; Gutschriften sind spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum fällig (Ziff. 11.5). Einwände gegen vom Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber gelieferte Daten kann der BKV der Abrechnung nicht entgegenhalten; ist der ÜNB für die Unrichtigkeit verantwortlich, gilt eine Frist von zwei Monaten (Ziff. 11.6). Zeitreihen und Korrekturen laufen nach der MaBiS (Bilanzkreisabrechnung Strom verstehen).

Sicherheiten

Der ÜNB kann „in begründeten Fällen“ eine angemessene Sicherheit verlangen, schriftlich begründet und binnen 10 Werktagen zu leisten; er kann bereits den Vertragsschluss davon abhängig machen (Ziff. 14.1). Als begründet gilt insbesondere ein Zahlungsverzug mit erheblichen Beträgen, der binnen sieben Kalendertagen nach Mahnung nicht beglichen wird, eine Zwangsvollstreckung, ein Insolvenzantrag oder eine begründete Bonitätssorge, die der BKV nicht entkräftet.

Angemessen ist die Sicherheit, solange sie diesen Wert nicht übersteigt (Ziff. 14.2): Maximalwerte aus Anlage 1.1, Summe der Lieferungen an Netzanschlüsse (FC-Cons) über eine Woche plus Summe der Fahrplanlieferungen (FP-Export) über 48 Stunden, multipliziert mit dem Durchschnitt des reBAP der letzten zwölf Kalendermonate. Beispiel mit angenommenen Werten: FC-Cons 840 MWh pro Woche, FP-Export 20 MW, also 960 MWh in 48 Stunden, Durchschnitts-reBAP 100 €/MWh. Obergrenze: (840 + 960) MWh × 100 €/MWh = 180.000 €.

Zulässige Formen sind Bürgschaften eines EU-Kreditinstituts, eines Versicherers oder eines bonitätsstarken Unternehmens (bei Unternehmen höchstens 10 % des haftenden Eigenkapitals des Bürgen). Kann der BKV das nicht darlegen, muss der ÜNB eine verzinste Überweisung zum Basiszinssatz akzeptieren; Barsicherheiten sind ausgeschlossen (Ziff. 14.4). Meldet der BKV höhere Deklarationswerte, wird die Erhöhung erst mit Eingang der geforderten Sicherheit gültig (Ziff. 5.7). Änderungen der Deklarationswerte meldet er mit fünf Werktagen Vorlauf, sobald sie bei Leistungen 20 % (mindestens 10 MW) oder bei Mengen 240 MWh pro Tag beziehungsweise 2.000 MWh pro Woche überschreiten (Ziff. 5.5).

Unterbilanzkreise

Ein Bilanzkreis kann seine Abweichungen vollständig einem anderen Bilanzkreis derselben Regelzone zuordnen (Unterbilanzkreis an Hauptbilanzkreis). Der Bilanzkreis am Ende der Kette, der seine Abweichungen keinem anderen zuordnet, heißt Abrechnungsbilanzkreis und erhält die Rechnung. Die Zuordnung vereinbaren beide BKV gemeinsam mit dem ÜNB nach Anlage 5; sie beginnt und endet nur zum Ersten eines Monats um 00:00 Uhr mit zehn Werktagen Ankündigung (Ziff. 13.1). Ketten sind möglich (Ziff. 13.3). Das Kreditrisiko des Unterbilanzkreises geht auf den Hauptbilanzkreis über, der Unterbilanzkreis stellt selbst keine Sicherheit (Ziff. 13.5). Auf Anfrage nennt der ÜNB dem Abrechnungsbilanzkreis binnen fünf Werktagen alle zugeordneten Bilanzkreise (Ziff. 13.4).

Zuordnungsermächtigung und Lieferanten

Damit ein Lieferant eine Marktlokation seinem Bilanzkreis zuordnen darf, muss der BKV dem Netzbetreiber eine Zuordnungsermächtigung erteilen. Das regelt die MaBiS (Kap. 10.2, S. 119 bis 121 der Lesefassung), nicht der Bilanzkreisvertrag:

  • Die Ermächtigung gilt je Zeitreihentyp, Bilanzierungsgebiet, Bilanzkreis und Lieferant ab einem bestimmten Zeitpunkt. Sie ist auch dann nötig, wenn BKV und Lieferant dieselbe Rechtsperson sind.
  • Aktivierung: UTILMD, Prüfidentifikator 55071, spätestens einen Werktag vor der ersten Zuordnung; rückwirkend ist sie im Bilanzierungsmonat zum Monatsersten möglich.
  • Deaktivierung: Prüfidentifikator 55072, spätestens fünf Werktage vor dem Termin, nur zum Monatsersten 00:00 Uhr und nur für die Zukunft.
  • Eine Ermächtigung löst keine Aktivierung eines Zählpunkts aus; sie ist die Prüfgrundlage für die Zuordnungsprozesse der GPKE.

Fehlt sie, lehnt der Netzbetreiber die Anmeldung des Lieferanten ab (Ablauf Lieferbeginn, Fehlerfall; Prüfidentifikatoren in der AHB-Werkbank). Der BKV meldet dem ÜNB außerdem Händler und Lieferanten nach Anlage 6, damit der ÜNB sie berechtigten Stellen gegenüber offenlegen darf (Ziff. 5.9, 17.3). Die Seite des Lieferanten behandelt Bilanzkreiszuordnung; Rollen und Begriffe stehen in Bilanzkreis, BKV und ÜNB.

Laufzeit, Kündigung, Schließung

Der Vertrag läuft unbefristet und kann vom BKV mit drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden; dieselbe Frist gilt für einzelne Bilanzkreise (Ziff. 18.1). Hat ein Bilanzkreis länger als drei Monate keinen energetischen Umsatz, kann jede Partei ihn mit einem Monat Frist schließen; der BKV kann binnen zehn Werktagen aus wichtigem Grund widersprechen (Ziff. 18.3). Der ÜNB kann außerordentlich kündigen, wenn er innerhalb von zwölf Monaten bereits zwei Abmahnungen ausgesprochen hat und erneut ein Verstoß vorliegt (Ziff. 20.2), oder aus wichtigem Grund (Ziff. 20.3). Als solcher gelten unter anderem Zahlungsrückstände von mehr als einer Abrechnung nach Mahnung und drei Wochen Frist, eine erhebliche Über- oder Unterdeckung der Fahrplananmeldung über mindestens 24 zusammenhängende Stunden und eine nicht geleistete Sicherheit. Bei Über- oder Unterdeckung und Systemgefährdung muss der ÜNB dem BKV erst eine Korrekturfrist von mindestens einer Stunde nach Ansprache in Textform geben.

Beispiel: 60-MW-Block fällt aus

Ein BKV bewirtschaftet einen 60-MW-Kraftwerksblock. Um 13:20 Uhr fällt er aus, in der Viertelstunde 13:15 bis 13:30 Uhr fehlen dem Bilanzkreis 15 MWh (60 MW mal 0,25 h). Der BKV ist für die Viertelstunden bis 14:15 Uhr von der Ausgleichspflicht aus Ziff. 5.2 freigestellt. Ab 14:15 Uhr muss er die fehlende Leistung ausgleichen, etwa durch einen Intraday-Zukauf. Für die Viertelstunde 14:15 bis 14:30 Uhr kann er den Fahrplan bis 14:00 Uhr ändern. Der Vertrag nimmt die aufgenommene Ausgleichsenergie nicht von der Abrechnung nach Ziff. 11 aus: Für die Fehlmengen der vier Viertelstunden zahlt er den reBAP. Der ÜNB darf einen Nachweis des Ausfalls verlangen.

Fehlerfälle

  • Fahrplanänderung zu spät. Eine Änderung nach Fristende wirkt für die betroffene Viertelstunde nicht mehr; die Abweichung wird zum reBAP abgerechnet.
  • Gegenmeldung fehlt. Die Matching-Regel setzt die fehlende Zeitreihe auf null; im Day-Ahead fällt die Meldung auf den kleineren Wert.
  • Zuordnungsermächtigung fehlt. Die Anmeldung des Lieferanten scheitert, die Marktlokation kommt nicht in den Bilanzkreis.
  • Sicherheit nicht gestellt. Höhere Deklarationswerte werden nicht gültig; bei Ausbleiben nach Frist droht die außerordentliche Kündigung nach Ziff. 20.3 d.
  • Bilanzkreis gekündigt. Eine Marktlokation ohne Bilanzkreis kann der Netzbetreiber unterbrechen (Netznutzungsvertrag Strom verstehen, § 10 Abs. 3 d).

Bezug zu SAP IS-U und EDM

Beim Lieferanten taucht der Vertrag nur über die EIC des Bilanzkreises auf: Die Anmeldung nennt den Bilanzkreis, und die Zuordnungsermächtigung liegt dem Netzbetreiber vor. Für Bewirtschaftung und Fahrpläne arbeiten Lieferanten und BKV meist mit einem eigenen EDM- und Handelssystem. Welche SAP-Tabellen oder Transaktionen das abbilden, hängt von der Lösung ab und ist hier nicht belegt.

Typische Missverständnisse

„Der Bilanzkreisvertrag ist ein Liefervertrag.“ Er regelt Führung, Fahrpläne, Abrechnung und Sicherheiten und enthält keine Energiepreise.

„Der Lieferant ist Vertragspartei.“ Lieferanten erscheinen in Anlage 6 und hinter der Zuordnungsermächtigung; Vertragsparteien sind nur BKV und ÜNB.

„Der BKV muss jede Viertelstunde treffen.“ Er muss Abweichungen durch sorgfältige Prognosen klein halten und zahlt die Ausgleichsenergie zum reBAP.

„Ein bestätigter Fahrplan belegt die Lieferung.“ Der Acknowledgement Report bestätigt Eingang und Form. Die Ist-Mengen kommen aus den Zeitreihen der MaBiS.

„Ausgleichsenergie ist eine Strafe.“ Der reBAP kann negativ sein, dann bringt eine Fehlmenge Geld ein.

„Die StromNZV trägt den Vertrag weiter.“ Sie ist seit dem 01.01.2026 außer Kraft. Der Vertrag stützt sich auf die EB-VO und § 20 EnWG.

Quellen und Pflegehinweis

Geprüft am 04.10.2026 an der Lesefassung des Standardbilanzkreisvertrags (Stand 9), den Beschlüssen BK6-23-102 und BK6-19-212, der MaBiS-Lesefassung zu BK6-24-174, der Anwendungsübersicht der Prüfidentifikatoren 4.0 und § 20 und § 23 EnWG. Neu zu prüfen sind die Seite der Beschlusskammer 6 (Rubrik „zukünftig geltende Fassung“ und Mitteilungen; zuletzt Mitteilung Nr. 17 vom 30.09.2026 zur Prozessbeschreibung Fahrplananmeldung v4.7), die Frage der Rechtsgrundlage nach der StromNZV und jede neue Fassung des reBAP-Modells (Netztransparenz).

Primärquellen zum Nachlesen

  1. Bundesnetzagentur – Standardbilanzkreisvertrag Strom (aktuelle Fassung, frühere Fassungen, Mitteilungen)bundesnetzagentur.de
  2. Bundesnetzagentur – Bilanzkreisvertrag Strom, konsolidierte Lesefassung zu BK6-23-102 (gültig seit 01.10.2024)bundesnetzagentur.de
  3. Bundesnetzagentur – Beschluss BK6-23-102 vom 23.11.2023 (Genehmigung der geänderten Modalitäten für Bilanzkreisverantwortliche)bundesnetzagentur.de
  4. Bundesnetzagentur – Teilwiderruf BK6-23-102 vom 18.01.2024 (Inkrafttreten 01.10.2024)bundesnetzagentur.de
  5. EnWG § 20 – Zugang zu den Energieversorgungsnetzen; Festlegungskompetenzgesetze-im-internet.de
  6. EnWG § 23 – Erbringung von Ausgleichsleistungengesetze-im-internet.de
  7. Bundesnetzagentur – BK6-19-212, Festlegung der Verpflichtung zum Bilanzkreisausgleichbundesnetzagentur.de
  8. Bundesnetzagentur – MaBiS, Lesefassung zu BK6-24-174 (Kap. 10.2 Zuordnungsermächtigung)bundesnetzagentur.de
  9. Netztransparenz – regelzonenübergreifender einheitlicher Bilanzausgleichsenergiepreis (reBAP)netztransparenz.de
Mein Lernen

Quiz zum Artikel

Teste dein Wissen

5 Fragen zu diesem Artikel, mit Erklärung und Link zurück zur Stelle.

Quiz zum Artikel 5 Fragen

War dieser Artikel hilfreich?