Kurzantwort
Eine Marktlokation ist zu jedem Zeitpunkt einem Lieferanten und über ihn einem Bilanzkreis zugeordnet. Zwei Dinge müssen dafür vorliegen. Der Bilanzkreisverantwortliche (BKV) muss dem Netzbetreiber vorab eine Zuordnungsermächtigung für den Lieferanten und seinen Bilanzkreis erteilt haben. Der Lieferant meldet die Marktlokation danach mit dem Bilanzkreis an, und der Netzbetreiber bestätigt. Erst die bestätigte Anmeldung erlaubt es, Energiemengen dem Lieferanten und dem Bilanzkreis zuzurechnen (MaBiS Kapitel 3.3). Die Zuordnung sagt, wer bilanziell verantwortlich ist. Welche Menge das ist, liefert die Messung.
Wer was beiträgt
Das EnWG definiert den Bilanzkreis in § 3 Nr. 21 als Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen innerhalb einer Regelzone. Nach § 20 Abs. 1a EnWG setzt der Netzzugang voraus, dass über einen Bilanzkreis ein Ausgleich zwischen Einspeisung und Entnahme stattfindet; der BKV trägt die finanzielle Verantwortung für Abweichungen und schließt dazu den Bilanzkreisvertrag mit dem Übertragungsnetzbetreiber (Bilanzkreisvertrag verstehen). Der Netznutzungsvertrag macht daraus eine vertragliche Bedingung: Marktlokationen müssen in ein Bilanzkreissystem einbezogen und jeweils eindeutig und zu jedem Zeitpunkt vollständig einem Bilanzkreis zugeordnet sein (Netznutzungsvertrag § 3 Abs. 1; mehr in Netznutzungsvertrag verstehen).
- Bilanzkreisverantwortlicher: erteilt die Zuordnungsermächtigung und bewirtschaftet den Bilanzkreis.
- Lieferant: meldet die Marktlokation mit Bilanzkreis an.
- Netzbetreiber: prüft, bestätigt oder lehnt ab und führt die Zuordnung.
Die drei Rollen können in einem Unternehmen liegen. Die Zuordnungsermächtigung ist dann trotzdem abzugeben: „Auch im Fall einer Rechtspersonenidentität zwischen BKV und LF ist die Zuordnungsermächtigung gegenüber dem NB zwingend abzugeben“ (MaBiS, Kapitel 10.2.1).
Die Zuordnungsermächtigung
Mit der Aktivierung erlaubt der BKV dem Netzbetreiber, Marktlokationen eines Zeitreihentyps im Bilanzierungsgebiet durch einen bestimmten Lieferanten seinem Bilanzkreis zuordnen zu lassen. Sie gilt je Zeitreihentyp, Bilanzierungsgebiet, Bilanzkreis und Lieferant ab einem bestimmten Zeitpunkt (MaBiS 10.2.1). Der Netzbetreiber nutzt sie als Prüfgrundlage für die GPKE-Prozesse; sie löst für sich keine Zuordnung und keine Stammdatenübermittlung aus.
Aktivierung (MaBiS 10.2.2): spätestens 1 Werktag vor der ersten Zuordnung einer Marktlokation des Zeitreihentyps zu dem Bilanzkreis im Bilanzierungsgebiet. Im Bilanzierungsmonat kann sie rückwirkend zum 1. des Monats erteilt werden.
Deaktivierung (MaBiS 10.3.2): spätestens 5 Werktage vor dem angestrebten Datum, nur zum 1. eines Bilanzierungsmonats 00:00 Uhr, nur in die Zukunft, nicht rückwirkend.
Die Deaktivierung hat Folgen: Der Netzbetreiber muss zum Deaktivierungsdatum sicherstellen, dass keine Marktlokation dem Bilanzkreis für diesen Lieferanten mehr zugeordnet ist (MaBiS 10.3.1). Zuordnungen, für die keine aktive Ermächtigung mehr besteht, beendet er mit dem GPKE-Prozess Lieferende (GPKE Teil 2); die Marktlokation geht, wenn keine Folgebelieferung vorliegt, in die Ersatz- oder Grundversorgung. Auch ein Erlöschen der Ermächtigung ist dort als Grund für den Beginn der Ersatz-/Grundversorgung genannt.
Anmeldung mit Bilanzkreis
Der Ablauf folgt dem GPKE-Use-Case Lieferbeginn. Die Zuordnungsermächtigung ist dort Vorbedingung: „Eine Zuordnungsermächtigung nach den Prozessen der MaBiS für den vom LFN genutzten BK liegt beim NB vor“ (GPKE Teil 2, Seite 13). Fehlt sie, ist das ein ausdrücklicher Fehlerfall des Use-Cases (Seite 14). Alle Schritte, Fristen und Prüfidentifikatoren stehen im Ablaufatlas und im Artikel Lieferbeginn und Lieferende.
Der Lieferant meldet nach Schritt 1 des Use-Cases mit der MaLo-ID an und nennt Zuordnungsbeginn, Bilanzkreis und Grund. Die Bestätigung kommt „unverzüglich, jedoch spätester ÜZ ist 11:00 Uhr des 1. WT nach dem ÜT von Nr. 1“ (Seite 21). Mit der Zuordnung des neuen Lieferanten sendet der Netzbetreiber die Abrechnungsdaten Netznutzung und Bilanzkreisabrechnung, bei Wechsel beendet er die Zuordnung des bisherigen Lieferanten und teilt ihm das Ende der Bilanzierung mit (Schritte 7 bis 12).
Zuordnung und Bilanzierungsgebiet
Im Netz des Netzbetreibers gehört jede Marktlokation außerdem genau einem Bilanzierungsgebiet (BG) an. Das BG ist höchstens das Gesamtnetzgebiet eines Netzbetreibers und liegt in genau einer Regelzone (MaBiS Kapitel 3.5). Der Bilanzkreis ist dagegen kein Gebiet. Er kann Marktlokationen in vielen BG und Netzen derselben Regelzone enthalten, und deshalb gilt die Zuordnungsermächtigung je BG. Die Abgrenzung der Begriffe steht in Regelzonen und Bilanzierungsgebiete, die MaBiS-Seite in Wie Marktlokationen einem Bilanzkreis zugeordnet werden.
Der BKV sieht seine Zuordnungen in der Bilanzkreiszuordnungsliste. Er fordert sie beim Netzbetreiber an oder abonniert sie; der Netzbetreiber liefert sie 1 Werktag nach Anforderung, frühestens am 16. Werktag des Vormonats des Bilanzierungsmonats und spätestens bis zu dessen Ende (MaBiS 10.6.2).
Beispiel: Wechsel zum 1. Dezember
Die Marktlokation 41373559241 (elfstellig, Prüfziffer 1; Rechenweg in Die Marktlokation) eines Gewerbebetriebs gehört bis 30. November zu Lieferant A im Bilanzkreis BK-A, ab 1. Dezember zu Lieferant B im Bilanzkreis BK-B. Die Messlokation hat eine eigene 33-stellige Bezeichnung. Vereinfachtes Beispiel mit erfundenen Bilanzkreisnamen.
- Der BKV von
BK-Bhat die Zuordnungsermächtigung für Lieferant B im Bilanzierungsgebiet aktiviert. Sie muss spätestens einen Werktag vor der ersten Zuordnung vorliegen. - Lieferant B meldet spätestens am Tag vor dem letzten Werktag vor dem 1. Dezember an (Frist der Anmeldung nach GPKE Teil 2, Seite 17) und nennt
BK-B. - Der Netzbetreiber bestätigt bis 11:00 Uhr am ersten Werktag nach der Anmeldung. Gleichzeitig fragt er Lieferant A, ob er die Zuordnung zum 1. Dezember beendet.
- Zum 1. Dezember, 00:00 Uhr, rechnet der Netzbetreiber alle Viertelstundenmengen dieser Marktlokation
BK-Bzu, davorBK-A. Beide Zuordnungen schließen lückenlos aneinander an.
| Zeitraum | Lieferant | Bilanzkreis |
|---|---|---|
| bis 30. November, 24:00 Uhr | A | BK-A |
| ab 1. Dezember, 00:00 Uhr | B | BK-B |
Fehlerfälle
- Zuordnungsermächtigung fehlt. Der Netzbetreiber lehnt die Anmeldung ab. Der Lieferant klärt mit dem BKV; die Ermächtigung kann im Bilanzierungsmonat rückwirkend zum 1. des Monats erteilt werden (MaBiS 10.2.2).
- Bilanzkreis nicht wirksam. Voraussetzung für die Bearbeitung ist der wirksam bestehende Bilanzkreis im Anmeldezeitpunkt und die vorher zugegangene Zuordnungsermächtigung (Netznutzungsvertrag § 3 Abs. 3).
- Marktlokation ohne Bilanzkreis. Der Netzbetreiber darf den Anschluss unterbrechen, weil eine Marktlokation keinem Bilanzkreis mehr zugeordnet ist (Netznutzungsvertrag § 10 Abs. 3 d). Vorher greift die Ersatzversorgung nach GPKE, wenn Voraussetzungen vorliegen.
- Abweichende Datenlage. Energiemengen dürfen im Bilanzkreisabrechnungsverfahren nur zugeordnet werden, soweit eine ordnungsgemäße Anmeldebestätigung vorlag und keine Abmeldebestätigung zugegangen ist, oder wenn Lieferant und Netzbetreiber bilateral etwas anderes vereinbaren (MaBiS 3.3).
- Messwert fehlt. Die Zuordnung bleibt gültig. Der Netzbetreiber bildet einen Ersatzwert, ein Bilanzkreiswechsel folgt daraus nicht.
Typische Missverständnisse
„Der Bilanzkreis ist ein Gebiet oder ein Stromkreis.“ Er ist ein Mengenkonto innerhalb einer Regelzone. Das Gebiet heißt Bilanzierungsgebiet.
„Der Lieferant ordnet selbst zu.“ Er meldet an. Die Zuordnung entsteht mit der Bestätigung des Netzbetreibers, und nur mit Ermächtigung des BKV.
„Bei einem Unternehmen mit BKV- und Lieferantenrolle entfällt die Ermächtigung.“ Sie ist auch dann zwingend (MaBiS 10.2.1).
„Die Zählernummer bestimmt den Bilanzkreis.“ Die Zuordnung hängt an der Marktlokation, nicht an der Messlokation.
„Ein Liefervertrag genügt.“ Ohne bestätigte Anmeldung gibt es keine Zuordnung für die Bilanzkreisabrechnung (MaBiS 3.3).
Quellen und Pflegehinweis
Belegt sind die Aussagen an GPKE Teil 2 (Lieferbeginn, Ersatz-/Grundversorgung), der MaBiS-Lesefassung zu BK6-24-174 (Kapitel 3.3, 3.5, 10.2, 10.3, 10.6), den genannten EnWG-Paragrafen und der Lesefassung des Netznutzungsvertrags. Die GPKE-Fristen sind im Ablaufatlas mit Seitenzahl und Zitat hinterlegt. Bei Änderung von MaBiS oder GPKE sind die Fristen der Zuordnungsermächtigung und der Anmeldung zu prüfen. Stand: 4. Oktober 2026.