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Energiedaten & Bilanzierung

Bilanzkreisabrechnung Strom verstehen

Wie die Bilanzkreisabrechnung nach der MaBiS abläuft. Welche Summenzeitreihen eingehen, welche Fristen vom 10. bis zum 42. Werktag gelten, wie Datenstatus und Clearing funktionieren und was die Korrekturbilanzkreisabrechnung nach acht Monaten leistet.

Auf dieser Seite8 Abschnitte

Kurzantwort

Die Bilanzkreisabrechnung (BKA) rechnet jeden Bilanzierungsmonat nachträglich ab. Netzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber liefern Summenzeitreihen, der Bilanzkoordinator (BIKO) gibt ihnen einen Datenstatus und fasst sie zu Abrechnungssummenzeitreihen zusammen. Ein vorläufiger Stand geht am 18. Werktag nach Monatsende an den Bilanzkreisverantwortlichen (BKV), der endgültige am 42. Werktag. Wer später noch Fehler findet, kann sie bis zum Ende des siebten Monats in die Korrekturbilanzkreisabrechnung (KBKA) einbringen. Sie wird zum Ende des achten Monats abgerechnet.

Die Zahlen stehen in Kapitel 3.10 der MaBiS (Lesefassung zu BK6-24-174, Tabelle 2). Die Fristen beziehen sich laut MaBiS auf den Eingang einer Meldung beim BIKO und auf den Ablauf des abzurechnenden Bilanzierungsmonats. Das Geld fließt aus dem Bilanzkreisvertrag; wie der BKV dafür einsteht, zeigt Bilanzkreisverantwortung verstehen.

Die Bilanzkreisabrechnung ohne Korrektur: neun Fristen, gezählt in Werktagen ab dem Ende des Bilanzierungsmonats.MaBiS BK6-24-174, Kapitel 3.10 (Tabelle 2), Kapitel 14.1 für den Preis. Zeitraumzeilen sind Fenster, Einzelzeilen Stichtage.

Welche Daten in die Abrechnung eingehen

Aus den Summenzeitreihen der MaBiS (Kapitel 2, Tabelle 1) sind nur einige abrechnungsrelevant:

  • BG-SZR Kategorie B (Bilanzierungsgebiet, aggregiert vom ÜNB, Monat): ja.
  • BK-SZR Kategorie A und B (Bilanzkreis, aggregiert von NB bzw. ÜNB, Monat): ja. Von der Kategorie B zählt nur die Ebene des Bilanzierungsgebiets, unabhängig von der gewählten Aggregationsebene (Kapitel 3.8.3).
  • Deltazeitreihenübertrag (DZÜ) und Netzzeitreihe (NZR): ja.
  • LF-SZR: nein. Sie geht an den Lieferanten zur Kontrolle.
  • Kategorie C (täglich): nein. Für sie gibt es weder Prüfmitteilung noch Datenstatus.

Die Abrechnungssummenzeitreihe, die der BIKO monatlich an BKV, NB und ÜNB versendet, ist der Oberbegriff für Bilanzkreisabweichungssaldo (BAS), Deltazeitreihe (DZR), Fahrplanimport und -export (FPI, FPE) und die Überführungszeitreihen Sekundärregelleistung (SRI, SRE). Wie diese Reihen aus Mess- und Profilwerten entstehen, zeigt MaBiS vom Messwert zur Bilanzierung. Die Deltazeitreihen fangen das auf, was keinem Bilanzkreis zugeordnet ist. Mehr dazu in Clearing und Bilanzierung.

Datenstatus, Erstaufschlag und Version

Jede Summenzeitreihe trägt eine aufsteigende Version, die über die gesamte BKA gleich bleibt (Kapitel 3.8.2). Den Datenstatus vergibt ausschließlich der BIKO:

  1. Version im Zeitraum des Erstaufschlags (BG-SZR bis 10. WT, BK-SZR bis 12. WT): Status „Abrechnungsdaten“, automatisch.
  2. Version danach: Status „Prüfdaten“. Eine positive Prüfmitteilung hebt sie auf „Abrechnungsdaten“ beziehungsweise „Abrechnungsdaten KBKA“.
  3. Zum Stichtag teilt der BIKO „abgerechnete Daten“ mit der Version, die in die BKA einfließt.

Es zählt die höchste Version mit dem Status Abrechnungsdaten. Eine negative Prüfmitteilung ändert den Status nicht (Kapitel 3.8.3). Wer widersprechen will, muss also dafür sorgen, dass der Absender eine korrigierte Version schickt, und nicht nur ablehnen.

Für die Bildung gilt: Es gehen nur Werte mit dem Status „wahrer Wert“ oder „Ersatzwert“ ein. Fehlen Werte, füllt die MaBiS die Viertelstunde mit Null auf (Kapitel 3.8.1). Eine Summenzeitreihe darf keine negativen Werte enthalten. Ein vergessener Ersatzwert kostet deshalb real Geld.

Fristen im Einzelnen

Die Tabelle 2 der MaBiS ergibt für die BKA ohne Korrektur:

  • 1. bis 10. Werktag: Abstimmung und Übermittlung der Netzzeitreihe sowie Erstaufschlag der BG-SZR (Kategorie B).
  • 1. bis 12. Werktag: Erstaufschlag der BK-SZR (Kategorie A und B).
  • 11. bis 30. Werktag: Clearingphase der BG-SZR. 13. bis 30. Werktag: Clearingphase der BK-SZR.
  • 31. bis 34. Werktag: Clearingphase für den DZÜ.
  • 18. Werktag: vorläufige Bilanzierung auf dem Datenstand des 15. Werktags, einschließlich der vorläufigen Abrechnungssummenzeitreihen.
  • 42. Werktag: abrechnungsrelevante Bilanzierung auf dem Datenstand des 30. Werktags.

Den Ausgleichsenergiepreis je Viertelstunde übermittelt der BIKO an den BKV bis zum Ablauf des 20. Werktags nach dem Bilanzierungsmonat (Kapitel 14.1). Korrigiert er die Preiszeitreihe, schickt er eine neue Version.

Die KBKA hat eigene Termine:

  • Datenstand Ende des 4. Monats, vorläufige Abrechnungssummenzeitreihe bis zum 8. Werktag des 5. Monats.
  • Clearingphase für BG-SZR und BK-SZR vom 31. Werktag bis zum Ende des 7. Monats.
  • Clearingphase für den DZÜ vom 1. bis zum 8. Werktag des 8. Monats.
  • Endgültige Abrechnung zum Ende des 8. Monats auf dem Datenstand Ende des 7. Monats.

Die MaBiS definiert die BKA „ohne KBKA“ als die Abrechnung zum 42. Werktag und die KBKA als die Abrechnung zum Ende des 8. Monats (Kapitel 18).

Beispiel: Bilanzierungsmonat September 2026

Der September 2026 endet am 30. September. Nach der Werktagsdefinition der MaBiS (alle Tage außer Samstag, Sonntag und gesetzlichen Feiertagen, wobei ein Feiertag in einem Bundesland bundesweit gilt, außerdem der 24. und 31. Dezember) ergibt sich:

  • 10. Werktag: Mittwoch, 14.10.2026. Letzter Tag für den Erstaufschlag der BG-SZR.
  • 12. Werktag: Freitag, 16.10.2026. Letzter Tag für den Erstaufschlag der BK-SZR.
  • 18. Werktag: Montag, 26.10.2026. Vorläufige Abrechnungssummenzeitreihe auf dem Stand des 15. Werktags (21.10.2026).
  • 20. Werktag: Mittwoch, 28.10.2026. Ausgleichsenergiepreis spätestens da.
  • 30. Werktag: Mittwoch, 11.11.2026. Ende der Clearingphase, Datenstand der endgültigen Abrechnung.
  • 42. Werktag: Montag, 30.11.2026. Abrechnungsstichtag.

Das ist eine eigene Rechnung und kein Termin aus einer amtlichen Liste. Der Buß- und Bettag (Mittwoch, 18.11.2026) ist nur in Sachsen gesetzlicher Feiertag. Nach der Werktagsdefinition der MaBiS gilt ein Tag, der in einem Bundesland als Feiertag ausgewiesen wird, bundesweit als Feiertag; er zählt hier also nicht als Werktag. Ohne ihn läge der 42. Werktag am Freitag, 27.11.2026; die übrigen Termine ändern sich nicht. Ob der BIKO seinen Kalender so führt, ist nicht geprüft.

Fehlerfälle

  • Zeitreihe nach dem Erstaufschlag. Eine Version, die nach dem 12. Werktag eintrifft, erhält zunächst nur den Status Prüfdaten und wirkt erst nach einer positiven Prüfmitteilung.
  • Falsche Zuordnung rückwirkend. Die Daten aus den Wechselprozessen binden. Eine rückwirkende Änderung der Stammdatenlage braucht die Zustimmung aller Beteiligten (Kapitel 3.3).
  • Ungeklärte Fälle. Was bis zum Ablauf der Clearingfrist ungeklärt bleibt, landet in den Deltazeitreihen. Erreicht die Eskalation bei fehlender Bilanzkreiszuordnung die dritte Stufe, darf der BIKO die NB-DZR-Mengen direkt mit dem Netzbetreiber abrechnen, und zwar über die Ausgleichsenergiepreise wie beim BKV (Kapitel 4.7).
  • Clearingliste. Der BKV kann sie für den BAS anfordern; der BIKO liefert sie spätestens am folgenden Werktag (Kapitel 13.11).

Typische Missverständnisse

„Die Bilanzkreisabrechnung ist die Stromrechnung des Kunden.“ Sie läuft zwischen BIKO und BKV. Beim Kunden kommt sie nur indirekt über den Liefervertrag an.

„Mit dem 42. Werktag ist alles endgültig.“ Korrekturen sind bis zum Ende des 7. Monats möglich und werden zum Ende des 8. Monats in der KBKA abgerechnet.

„Eine negative Prüfmitteilung stoppt die Abrechnung.“ Sie ändert den Datenstatus nicht. Maßgeblich ist die höchste Version mit Status Abrechnungsdaten.

„Ausgleichsenergie und Regelenergie sind dasselbe.“ Regelenergie setzt der ÜNB physikalisch ein, Ausgleichsenergie ist die Abrechnung der Abweichung. Die Preisbildung steht in Fahrplananmeldung und Ausgleichsenergie.

Quellen und Pflegehinweis

Fristen und Datenstatus: MaBiS-Lesefassung zu BK6-24-174. Der Beschluss vom 24.10.2024 nennt in Tenorziffer 4 den 04.04.2025 als Anwendungsbeginn der geänderten Prozessdokumente; angewendet werden sie nach späterer Verschiebung seit dem 06.06.2025 (so auch der Beschluss BK6-24-125: „seit dem 06.06.2025 geltenden Prozessdokumenten“). Die Abrechnung zwischen ÜNB und BKV regelt Ziffer 11 des Bilanzkreisvertrags. Die geplante Zentralisierung durch den MaBiS-Hub ändert diese Fristen noch nicht; Stand dazu in MaBiS-Hub. Ob nach dem Beschluss vom 24.10.2024 weitere Änderungsfestlegungen zur MaBiS ergangen sind, wurde nicht geprüft. Stand: 5. Oktober 2026.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. Bundesnetzagentur – MaBiS, Lesefassung zu BK6-24-174 (Kap. 2, 3.8 bis 3.10, 13, 14)bundesnetzagentur.de
  2. Bundesnetzagentur – Bilanzkreisvertrag Strom, konsolidierte Lesefassung zu BK6-23-102 (Ziffer 11)bundesnetzagentur.de
  3. Bundesnetzagentur – Bilanzkreisabrechnung (MaBiS)bundesnetzagentur.de
  4. Netztransparenz – reBAPnetztransparenz.de
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