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Marktrollen & Regulierung

Lieferantenrahmenvertrag Strom verstehen: Netzzugang, Abrechnung und Marktprozesse

Der Lieferantenrahmenvertrag ist der Netznutzungsvertrag, den ein Lieferant mit dem Netzbetreiber schließt. Was nur für den Lieferanten gilt, wie die Netznutzung per INVOIC und REMADV abgerechnet wird, wann gesperrt wird und wo GPKE und MaBiS greifen.

Auf dieser Seite10 Abschnitte

Kurzantwort

Der Lieferantenrahmenvertrag (LRV) ist der Netznutzungsvertrag (NNV) der Bundesnetzagentur in der Ausprägung, bei der ein Lieferant als Netznutzer mit dem Netzbetreiber abschließt, ohne einzelne Marktlokationen zu nennen. Das Muster ist ein einziges Dokument für beide Fälle: Das Titelblatt der Lesefassung bietet „Netznutzer ist Lieferant (Lieferantenrahmenvertrag)“ und „Netznutzer ist Letztverbraucher“ zur Auswahl. Dieser Artikel behandelt, was beim Lieferanten als Netznutzer hinzukommt: Zuordnung zum Bilanzkreis, Abrechnung der Netznutzung per INVOIC und REMADV, Mehr-/Mindermengen, Sperrung im Auftrag des Lieferanten und Datenaustausch nach GPKE. Fassungen, Entgelte, Vorauszahlung, Haftung und Kündigung stehen in Netznutzungsvertrag Strom verstehen.

Rechtsgrundlage

§ 20 Abs. 1a EnWG kennt zwei Namen für denselben Vertrag: Netznutzungsvertrag, wenn ihn Letztverbraucher oder Lieferanten mit dem Netzbetreiber schließen, und Lieferantenrahmenvertrag, wenn der Lieferant ihn abschließt und er sich „nicht auf bestimmte Einspeise- oder Entnahmestellen“ beziehen muss. Beide vermitteln den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz. Die Netzbetreiber müssen dafür einheitliche, massengeschäftstaugliche Abrechnungs- und Kommunikationssysteme schaffen. Die Verträge dürfen das Recht zum Wechsel des Messstellenbetreibers weder behindern noch erschweren (§ 20 Abs. 1c EnWG). Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 EnWG kann die Bundesnetzagentur die Inhalte des Netznutzungsvertrags und die standardisierte Abwicklung festlegen; das ist mit BK6-13-042 geschehen, zuletzt geändert durch BK6-20-160, gültig seit dem 01.04.2022 (abgerufen am 04.10.2026, keine künftige Fassung eingetragen). Die Lesefassung nennt die StromNZV noch an mehreren Stellen, etwa in § 5 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 4; die Verordnung ist seit 01.01.2026 außer Kraft.

Was nur gilt, wenn der Lieferant Netznutzer ist

Das Muster enthält beide Ausprägungen in einem Text; einzelne Klauseln sprechen den Lieferanten an.

Klausel Regelung für den Lieferanten
§ 1 Abs. 3 Der Netznutzer begehrt „als Lieferant (Lieferantenrahmenvertrag) oder Letztverbraucher“ Zugang für eine oder mehrere Marktlokationen
§ 2 Abs. 3 Beim All-inclusive-Vertrag regelt der Vertrag die Netznutzung durch den Lieferanten; er schuldet die Netzentgelte. Bei reiner Stromlieferung braucht der Kunde einen eigenen Netznutzungsvertrag und wird bei der Anmeldung gekennzeichnet
§ 3 Abs. 1 bis 3 Jede Marktlokation ist zu jedem Zeitpunkt vollständig einem Bilanzkreis zugeordnet; die Anmeldung nennt den Bilanzkreis. Bearbeitet wird sie nur bei wirksam bestehendem Bilanzkreis und vorheriger Zuordnungsermächtigung des BKV
§ 9 Mehr-/Mindermengen bei Lastprofilkunden: Mehrmengen vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten, Mindermengen stellt er ihm in Rechnung
§ 10 Abs. 6 Sperrung und Entsperrung auf Anweisung des Lieferanten
§ 16 Bei einer Geschäftsdatenanfrage nach GPKE sichert der Lieferant die Vollmacht des Anschlussnutzers zu und stellt den Netzbetreiber von Haftungsansprüchen frei
§ 17 Ist der Netznutzer zugleich BKV, ergibt sich das Rechtsverhältnis zur Bilanzkreisabrechnung aus der Zuordnungsvereinbarung, die ohne gesonderte Unterschrift mit dem Vertrag zustande kommt

Nur beim Letztverbraucher als Netznutzer greift § 13 Abs. 6: Sein Netznutzungsvertrag endet automatisch, sobald er auf einen All-inclusive-Vertrag umstellt oder der Netzbetreiber ihn dem Grund- oder Ersatzversorger zuordnet.

Der Lieferant ist dabei nicht Vertragspartner des Bilanzkreisvertrags. Die Verbindung stellt die Zuordnungsermächtigung des BKV her (UTILMD, Prüfidentifikator 55071; MaBiS Kap. 10.2). Sie ist Prüfgrundlage für den Lieferbeginn (Ablauf Lieferbeginn; Bilanzkreisvertrag Strom verstehen).

Abrechnung der Netznutzung per INVOIC und REMADV

Der Netzbetreiber stellt dem Lieferanten die Netznutzung nach dem Preisblatt in Rechnung (§ 7 Abs. 1 des Musters). Der Prozess steht in GPKE Teil 2, Kap. 3.3 (Lesefassung, S. 87 bis 93). Der Vertrag verlangt dafür: Die Abrechnung läuft auf Verlangen einer Partei elektronisch nach GPKE, jede Position verweist eindeutig auf eine Artikel-ID des elektronischen Preisblatts, und Sperrkosten, Verzugskosten und freiwillig übernommene Leistungen werden separat abgerechnet (§ 8 Abs. 3).

Netzbetreiber sendet denLieferscheinMSCONS 13016 oder 13019Netzbetreiber sendet dieRechnungINVOIC 31002 oder 31001Zahlungsziel mind. 10 WTnach EmpfangLieferant antwortetbis 4. WT vor ZahlungszielRichtig: REMADV 33001Falsch: REMADV 33003oder 33004Bei Abweisung antwortetder Netzbetreiberbis 2. WT vor ZahlungszielRichtig: COMDIS 29001Falsch: Storno INVOIC31004und neue INVOIC 31002
Netznutzungsabrechnung nach GPKE Teil 2, Kap. 3.3, mit Prüfidentifikatoren der Anwendungsübersicht 4.0 (gültig ab 01.10.2026). WT: Werktage.

Die Reihenfolge ist verbindlich:

  1. Lieferschein. Der Netzbetreiber übermittelt die abzurechnenden Mengen per MSCONS (13016 mit Leistungsmaximum, 13019 Energiemenge). Die Rechnung kommt frühestens, wenn der Lieferschein genehmigt ist, ausdrücklich oder durch Fristablauf, oder eine unberechtigte Reklamation entkräftet wurde (Schritt 1).
  2. Rechnung. INVOIC 31002 (Netznutzungsrechnung) oder 31001 (Abschlagsrechnung). Das Zahlungsziel darf nicht kürzer als zehn Werktage nach Empfang sein. Nach § 8 Abs. 12 des Musters wird sie zu dem genannten Zeitpunkt fällig, frühestens zehn Werktage nach Zugang; Rückerstattungen des Netzbetreibers sind spätestens zehn Werktage nach Ausstellung fällig.
  3. Antwort. Der Lieferant antwortet mit REMADV: 33001 bestätigt die Zahlung, 33003 weist Kopf und Summe ab, 33004 eine Position. Das muss spätestens am vierten Werktag vor dem Zahlungsziel geschehen. Abweichungen zwischen Rechnung und Lieferschein führen zur Ablehnung; bei Unklarheiten oder geringfügigen Abweichungen soll der Lieferant vorher den Kontakt suchen (Schritt 2). Es gilt das Alles-oder-Nichts-Prinzip: Eine Rechnung wird vollständig akzeptiert oder vollständig abgelehnt.
  4. Klärung. Hält der Netzbetreiber die Rechnung für richtig, sendet er COMDIS 29001 spätestens am zweiten Werktag vor dem Zahlungsziel (Schritt 3). Der Lieferant antwortet erneut; bei zweiter Ablehnung ist bilateral zu klären (Schritt 4).
  5. Korrektur. Eine Korrektur besteht immer aus Stornorechnung (31004) und neuer Rechnung; der Lieferschein wird bei Mengenkorrektur ebenfalls storniert und neu gesendet (Schritte 5 bis 7). Hat der Lieferant bereits bestätigt, bestätigt er die Storno-Rechnung mit REMADV (33001 oder 33002).

Weitere Regeln aus dem Muster, die für den Lieferanten greifen:

  • Einwände gegen die Rechnung berechtigen nur zum Zahlungsaufschub, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht; aufgerechnet werden darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen (§ 8 Abs. 13 und 14).
  • Fehler in Beträgen oder Daten werden über GPKE (Storno und Neuberechnung) korrigiert. Ansprüche reichen zurück bis zum Abrechnungszeitraum vor der Feststellung, bei größerer Auswirkung höchstens drei Jahre (§ 8 Abs. 15).
  • Bei verspäteter Zahlung fallen gesetzliche Verzugszinsen an; der Netzbetreiber darf Verzugskosten pauschal nach Preisblatt berechnen, der Lieferant kann einen geringeren Schaden nachweisen (§ 8 Abs. 12).
  • Rechnungsturnus: Niederspannung bis 100.000 kWh mit Zählerstandsgangmessung oder anderer Arbeitsmessung jährlich, sonst vorläufig monatlich (§ 8 Abs. 1). Für die erste Gruppe kann der Netzbetreiber monatliche nachschüssige Abschläge verlangen (§ 8 Abs. 10).

Vereinfachtes Beispiel mit der Marktlokation 41373559241: Der Netzbetreiber stellt am Montag, 12.10.2026, eine Jahresrechnung über 4.120 kWh. Der Lieferschein (MSCONS 13019) weist 3.980 kWh aus.

Datum Schritt Nachricht
Mo 12.10.2026 Rechnung geht zu; frühestes Zahlungsziel nach zehn Werktagen: Mo 26.10.2026 INVOIC 31002
spätestens Di 20.10.2026 Lieferant lehnt die Position ab, weil sie vom Lieferschein abweicht (4. Werktag vor dem Zahlungsziel) REMADV 33004
unverzüglich Netzbetreiber erkennt den Fehler, storniert Rechnung und Lieferschein INVOIC 31004, MSCONS 13006
danach Korrigierter Lieferschein, neue Rechnung mit neuem Zahlungsziel (mindestens zehn Werktage nach Empfang) MSCONS 13019, INVOIC 31002

Werktage zählen nach GPKE Teil 1, Kap. 7: Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage zählen nicht, und ein Feiertag eines einzelnen Bundeslandes gilt bundesweit. Der 24.12. und der 31.12. gelten als Feiertage. In diesem Beispiel fällt kein Feiertag in die Frist. Die Nachrichtenstruktur der Prüfidentifikatoren zeigt die AHB-Werkbank, die Rechnungspositionen erklärt Netznutzungsabrechnung verstehen.

Mehr-/Mindermengen

Bei Lastprofilkunden stimmt der Netzbetreiber nach der endgültigen Erhebung der Messwerte die Differenz zwischen bilanzierter Lastprofilmenge und tatsächlicher Entnahme ab. Entnimmt der Kunde weniger als bilanziert, ergibt sich eine Mehrmenge, die der Netzbetreiber dem Lieferanten vergütet; bei höherer Entnahme entsteht eine Mindermenge, die er ihm in Rechnung stellt (§ 9 Abs. 2). Die Abrechnung folgt dem Leitfaden „Prozesse zur Ermittlung und Abrechnung von Mehr-/Mindermengen Strom und Gas“ der Verbände (§ 9 Abs. 3). Stromsteuerfrei läuft sie nur, wenn ein Vertragspartner dem anderen eine Erlaubnis nach § 4 StromStG vorlegt (§ 9 Abs. 4).

Sperrung im Auftrag des Lieferanten

Der Netzbetreiber unterbricht die Netz- und Anschlussnutzung eines vom Lieferanten belieferten Letztverbrauchers auf dessen Anweisung längstens innerhalb von sechs Werktagen, wenn der Lieferant glaubhaft versichert, dass er (a) dem Anschlussnutzer gegenüber vertraglich dazu berechtigt ist, (b) die Voraussetzungen der Unterbrechung vorliegen und (c) dem Kunden keine Einwendungen zustehen, die sie entfallen lassen (§ 10 Abs. 6 Satz 1). Der Lieferant trägt die Kosten der Sperrung und Entsperrung und stellt den Netzbetreiber von Schadensersatzansprüchen aus unberechtigter Unterbrechung frei (Satz 2 und 3). Mit der Anweisung sichert er die Voraussetzungen zu (Satz 5).

Die Anweisung läuft elektronisch über die Marktkommunikation (Satz 4). GPKE Teil 2, Kap. 3.5.1 beschreibt den Ablauf (S. 103 bis 108):

  • ORDERS 17115 (Sperrauftrag), spätestens am sechsten Werktag vor dem frühestmöglichen Sperrtermin; Entsperrung mit ORDERS 17117.
  • Der Netzbetreiber prüft binnen eines Werktags Zuordnung, Identifikation und die Zusicherung nach Netznutzungsvertrag und antwortet mit ORDRSP 19116 (Bestätigung) oder 19117 (Ablehnung).
  • Der Netzbetreiber sperrt spätestens innerhalb von sechs Werktagen nach dem frühestmöglichen Sperrtermin, bis zu zwei Versuche je Auftrag, und meldet das Ergebnis per IFTSTA 21039.
  • Die Prozessschritte gelten nur für verbrauchende Marktlokationen in der Niederspannung, bei denen ein Messstellenbetreiber alle Messlokationen betreut; sonst läuft die Kommunikation außerhalb von EDIFACT, mit dem Auftragsformular als Anlage zum Vertrag (§ 19 b).

Die Ankündigung gegenüber dem Anschlussnutzer macht der Lieferant selbst, sie ist nicht Teil der Marktkommunikation. Den vollständigen Sperrprozess mit Stornierung, Zuordnung im Sperrzeitraum und Abrechnung erklärt Unterbrechung der Anschlussnutzung.

Datenaustausch nach GPKE

§ 4 des Musters bindet den Vertrag an die jeweils geltenden Festlegungen: GPKE, MaBiS und WiM (Abs. 1), die von der Bundesnetzagentur veröffentlichten EDI@Energy-Spezifikationen (Abs. 2) und die als „konsensual“ eingestuften Umsetzungsfragen zur Lückenschließung (Abs. 3). Das Muster nennt noch die Ursprungsaktenzeichen BK6-06-009, BK6-07-002 und BK6-09-034 „in jeweils geltender Fassung“; heute gelten die Fassungen aus BK6-22-024 und BK6-24-174; die zitierten Lesefassungen von GPKE und MaBiS stammen aus BK6-24-174. Das Format und die Fristen bestimmt nach § 15 Abs. 1 die Bundesnetzagentur, die technischen Einzelheiten stehen in der EDI-Vereinbarung als Anlage (§ 15 Abs. 4, § 19 a). Diese besteht nach einer Kündigung bis zur Abwicklung der Entgeltabrechnung fort, mindestens drei Jahre ab Schluss des Kündigungsjahres (§ 13 Abs. 7).

Praktisch läuft der Datenaustausch des Lieferanten mit dem Netzbetreiber über diese Prozesse:

Prozess Nachricht Fundstelle
Anmeldung einer Marktlokation UTILMD 55001 GPKE Teil 2 Kap. 2.1, Ablauf Lieferbeginn
Netznutzungsrechnung INVOIC 31001, 31002; REMADV 33001, 33003, 33004 GPKE Teil 2 Kap. 3.3
Sperrauftrag ORDERS 17115, ORDRSP 19116, 19117 GPKE Teil 2 Kap. 3.5.1
Preisblatt Netznutzung PRICAT 27003 GPKE Teil 2 Kap. 3.4
Zuordnungsermächtigung UTILMD 55071, 55072 (vom BKV) MaBiS Kap. 10.2

Fehlerfälle

  • Zuordnungsermächtigung fehlt. Der Netzbetreiber bearbeitet die Anmeldung nicht (§ 3 Abs. 3). Die Marktlokation bekommt keinen Lieferanten.
  • Marktlokation ohne Bilanzkreis. Der Netzbetreiber darf die Netznutzung ohne Androhung unterbrechen (§ 10 Abs. 3 d).
  • Rechnung weicht vom Lieferschein ab. Ablehnung per REMADV, Korrektur durch Storno und neue Rechnung.
  • Sperrung zu Unrecht beauftragt. Der Lieferant trägt die Kosten und haftet gegenüber dem Netzbetreiber nach § 10 Abs. 6 Satz 3.
  • Unwirksame Vollmacht. Der Lieferant stellt den Netzbetreiber von Ansprüchen Dritter frei (§ 16).

Typische Missverständnisse

„Der LRV ist ein anderer Vertrag als der Netznutzungsvertrag.“ Es ist derselbe Standardvertrag der Bundesnetzagentur, der Titel hängt vom Netznutzer ab.

„Der Lieferant muss die Marktlokationen im Vertrag benennen.“ Der Rahmenvertrag braucht keine bestimmten Entnahmestellen; sie kommen über die Prozesse der GPKE hinzu.

„Der LRV regelt auch den Bilanzkreis des Lieferanten.“ Der Lieferant nennt den Bilanzkreis bei der Anmeldung. Der Bilanzkreisvertrag verbindet BKV und ÜNB.

„Eine REMADV ist die Zahlung.“ REMADV bestätigt oder lehnt die Rechnung ab. Die Zahlung ist ein eigener Vorgang.

„Der Netzbetreiber sperrt, wenn der Kunde nicht zahlt.“ Er sperrt auf Anweisung des Lieferanten, der die Voraussetzungen zusichert und die Kosten trägt.

Quellen und Pflegehinweis

Geprüft am 04.10.2026 an der Lesefassung des Musters nach BK6-20-160, GPKE Teil 1 und Teil 2 und MaBiS (jeweils Lesefassung zu BK6-24-174), der Anwendungsübersicht der Prüfidentifikatoren 4.0 und § 20 EnWG. Neu zu prüfen sind die Seite der Beschlusskammer 6 auf eine künftige Fassung des Musters, die Nennungen der StromNZV und der alten Aktenzeichen in der Lesefassung und die Prüfidentifikatoren beim nächsten Formatwechsel.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. EnWG § 20 – Zugang zu den Energieversorgungsnetzen (Abs. 1a Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag, Abs. 1c, Abs. 3 Festlegungen)gesetze-im-internet.de
  2. Bundesnetzagentur – Lieferantenrahmenvertrag / Netznutzungsvertrag (aktuelle Fassung, frühere Fassungen)bundesnetzagentur.de
  3. Bundesnetzagentur – Netznutzungsvertrag (Entnahme) / Lieferantenrahmenvertrag, konsolidierte Lesefassung gemäß BK6-20-160, gültig ab 01.04.2022bundesnetzagentur.de
  4. Bundesnetzagentur – GPKE Teil 2, Lesefassung zu BK6-24-174 (Kap. 3.3 Netznutzungsabrechnung, Kap. 3.5.1 Sperren)bundesnetzagentur.de
  5. Bundesnetzagentur – MaBiS, Lesefassung zu BK6-24-174 (Kap. 10.2 Zuordnungsermächtigung)bundesnetzagentur.de
  6. Bundesnetzagentur – GPKE Teil 1, Lesefassung zu BK6-24-174 (Kap. 7 Fristenberechnung)bundesnetzagentur.de
  7. Bundesnetzagentur – Mitteilung Nr. 56 zu den Datenformaten (Anwendungsübersicht der Prüfidentifikatoren 4.0, gültig ab 01.10.2026)bundesnetzagentur.de
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