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Marktrollen & Regulierung

Netzanschlussvertrag und Anschlussnutzungsverhältnis

Wer mit dem Netzbetreiber welchen Vertrag hat: Netzanschlussvertrag des Anschlussnehmers, Anschlussnutzungsverhältnis des Nutzers nach NAV, ihre Entstehung, ihr Ende und die Grenze zum Liefer- und Netznutzungsvertrag.

Auf dieser Seite11 Abschnitte

Kurzantwort

Im Niederspannungsnetz bestehen am Anschluss eines Hauses drei getrennte Rechtsverhältnisse. Der Netzanschlussvertrag verbindet den Anschlussnehmer (meist den Eigentümer) mit dem Netzbetreiber und betrifft den Anschluss selbst. Das Anschlussnutzungsverhältnis verbindet den Anschlussnutzer, der den Strom entnimmt, mit dem Netzbetreiber. Der Liefervertrag besteht zwischen Anschlussnutzer und Lieferant. Das Anschlussnutzungsverhältnis entsteht ohne eigenen Vertrag durch die Entnahme und besteht, bis der Nutzer die Nutzung einstellt. Ein Lieferantenwechsel lässt es unberührt. Die Regeln dafür stehen in der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), die nur für die Niederspannung gilt.

Geltungsbereich: Niederspannung

Die NAV regelt nach § 1 Abs. 1 die Bedingungen, zu denen Netzbetreiber jedermann an ihr Niederspannungsnetz anschließen und den Anschluss zur Entnahme zur Verfügung stellen müssen, so wie § 18 Abs. 1 EnWG es verlangt. Sie gilt nicht für den Netzanschluss von Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugen. Anschlüsse in höheren Spannungsebenen fallen unter § 17 EnWG: Der Netzbetreiber muss zu angemessenen, diskriminierungsfreien Bedingungen anschließen und darf nur verweigern, wenn der Anschluss aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (Abs. 2). Seit der jüngeren Fassung kann er außerdem eine flexible Netzanschlussvereinbarung anbieten, die die maximale Entnahme- oder Einspeiseleistung statisch oder dynamisch begrenzt (Abs. 2b). Die Vertragsinhalte dort vereinbaren die Parteien. Wie Industrieanschlüsse geplant und bezahlt werden, steht in Netzanschluss Industrie und Großverbraucher. Die technische Seite von Netzanschluss und Entnahmestelle erklärt Netzanschluss und Entnahmestelle.

Die drei Verträge

Wo die Zuständigkeit nach der NAV wechselt. Der Netzanschluss endet an der Hausanschlusssicherung (§ 5), davor ist der Netzbetreiber zuständig (§ 8), dahinter der Anschlussnehmer (§ 13).Vereinfachtes Schema. Abweichende Vereinbarungen zum Ende des Netzanschlusses sind nach § 5 NAV möglich.
  • Netzanschlussverhältnis (§ 2 NAV): Es umfasst den Anschluss der elektrischen Anlage über den Netzanschluss und dessen weiteren Betrieb, besteht zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber und entsteht durch Vertrag. Bei Herstellung eines Anschlusses ist der Netzanschlussvertrag in Textform abzuschließen.
  • Anschlussnutzungsverhältnis (§ 3 NAV): Inhalt ist das Recht, den Netzanschluss zur Entnahme zu nutzen. Es umfasst weder die Belieferung noch den Netzzugang nach § 20 EnWG.
  • Liefervertrag: Gegenstand ist die Energie. Er liegt außerhalb der NAV und steht in Liefervertrag und Laufzeit.

Den Netzzugang, also die Nutzung des gesamten Netzes für den Energietransport, regelt zwischen Lieferant und Netzbetreiber der Netznutzungsvertrag. Er steht in Netznutzungsvertrag verstehen. Netzanschluss ist die Infrastruktur, Anschlussnutzung ihr Gebrauch, Netznutzung der Transport der gelieferten Energie.

Anschlussnehmer und Anschlussnutzer

Anschlussnehmer ist, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude angeschlossen wird, sowie jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines angeschlossenen Grundstücks oder Gebäudes (§ 1 Abs. 2 NAV). Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses entnimmt (Abs. 3). Bei vermieteten Wohnungen fallen beide Rollen auseinander. Verkauft der Eigentümer das Haus, entsteht das Netzanschlussverhältnis mit dem Eigentumserwerb neu zwischen Erwerber und Netzbetreiber; offene Zahlungsansprüche bleiben beim bisherigen Anschlussnehmer, der den Wechsel dem Netzbetreiber unverzüglich in Textform anzeigen muss (§ 2 Abs. 4 NAV). Die Glossareinträge: Anschlussnehmer, Anschlussnutzer.

Wie die Verhältnisse entstehen

Den Netzanschluss stellt der Netzbetreiber her. Der Anschlussnehmer beauftragt ihn in Textform, und seit 1. Januar 2024 muss das auch über die Internetseite des Netzbetreibers möglich sein. Der Netzbetreiber nennt den voraussichtlichen Zeitbedarf spätestens zehn Werktage nach der Beauftragung (§ 6 Abs. 1 NAV). Der Anschlussnehmer erstattet die Kosten der Herstellung (§ 9) und kann einen Baukostenzuschuss tragen, der höchstens 50 % der Kosten abdeckt (§ 11 NAV).

Das Anschlussnutzungsverhältnis kommt nach § 3 Abs. 2 NAV dadurch zustande, dass über den Netzanschluss Strom aus dem Verteilernetz entnommen wird, wenn zwei Bedingungen vorliegen:

  1. Der Nutzer hat spätestens bei der ersten Entnahme einen Stromliefervertrag geschlossen, oder die Voraussetzungen der Ersatzversorgung nach § 38 EnWG liegen vor.
  2. Dem Nutzer oder seinem Lieferanten steht ein Recht auf Netzzugang nach § 20 EnWG zu.

Entfällt die zweite Bedingung und weiß der Netzbetreiber davon, muss er Nutzer und Grundversorger unverzüglich in Textform informieren und auf Grund- und Ersatzversorgung hinweisen. Der Nutzer muss die Aufnahme der Nutzung unverzüglich mitteilen, der Netzbetreiber bestätigt sie in Textform (§ 3 Abs. 3).

Netzanschlussvertrag§ 2 NAV, bleibtAnschlussnutzung§ 3 NAV, bleibtLiefervertragendet beim WechselAnschlussnehmer(meist Eigentümer)Anschlussnutzer(Letztverbraucher)NetzbetreiberLieferant
Beim Lieferantenwechsel endet nur der gestrichelt gezeichnete Liefervertrag. Netzanschlussvertrag und Anschlussnutzungsverhältnis bleiben beim Netzbetreiber bestehen.

Ende und Unterbrechung

Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht, bis der Nutzer die Nutzung einstellt; das muss er dem Netzbetreiber unverzüglich mitteilen (§ 26 Abs. 1 NAV). Ein Lieferantenwechsel steht dort nicht als Beendigungsgrund. Wird der Netzanschlussvertrag nach § 25 oder § 27 gekündigt, endet es mit ihm (Abs. 2). Endet nur der Liefervertrag, ohne dass ein neuer folgt, entnimmt der Nutzer weiter Strom: Es greift die Ersatzversorgung, die mit der Aufnahme einer Lieferung endet, spätestens drei Monate nach ihrem Beginn (§ 38 Abs. 1 und 4 EnWG; mehr in Grundversorgung und Ersatzversorgung).

Der Netzbetreiber darf Anschluss und Anschlussnutzung nach § 24 NAV unterbrechen, ohne Androhung etwa bei unmittelbarer Gefahr oder bei Umgehung der Messeinrichtung (Abs. 1), bei anderen Zuwiderhandlungen wie Nichtzahlung trotz Mahnung vier Wochen nach Androhung (Abs. 2) und auf Anweisung des Lieferanten, wenn dieser vertraglich berechtigt ist und die Voraussetzungen glaubhaft versichert (Abs. 3). In den Fällen des Abs. 2 ist der Beginn dem Nutzer drei Werktage vorher anzukündigen (Abs. 4). Den Ablauf im Prozess beschreibt Unterbrechung der Anschlussnutzung.

Pflichten nach Rolle

Rolle Wichtige Pflichten und Rechte
Netzbetreiber stellt Netzanschlüsse her, unterhält und erneuert sie (§ 6, § 8); ermöglicht die Nutzung jederzeit (§ 16 Abs. 1); veröffentlicht die Allgemeinen Bedingungen (§ 4 Abs. 2)
Anschlussnehmer erstattet Kosten und ggf. Baukostenzuschuss (§ 9, § 11); duldet Leitungen auf dem Grundstück (§ 12); verantwortet die Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (§ 13)
Anschlussnutzer meldet Aufnahme und Ende der Nutzung (§ 3 Abs. 3, § 26 Abs. 1); hält ein Netzzugangsrecht vor (§ 3 Abs. 2)
Beide gewähren Zutritt für Prüfung, Ablesung, Gerätetausch und Unterbrechung (§ 21)

Der Netzanschluss beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet mit der Hausanschlusssicherung, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 5). Er gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers, und der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen vornehmen (§ 8 Abs. 1). Zusätzliche technische Anforderungen legt der Netzbetreiber in Technischen Anschlussbedingungen fest (§ 20).

Beispiel: Mieterwechsel und Lieferantenwechsel

Vereinfachtes Beispiel. Eine Hausverwaltung ist Anschlussnehmerin eines Mehrfamilienhauses. Familie K. wohnt zur Miete, entnimmt Strom und hat einen Liefervertrag mit Anbieter A.

  1. Familie K. wechselt zu Anbieter B. Liefervertrag A endet, Liefervertrag B beginnt. Das Anschlussnutzungsverhältnis zum Netzbetreiber läuft durchgehend weiter. Im Markt läuft dafür der Lieferantenwechsel über die Marktlokation, nicht über die NAV.
  2. Familie K. zieht aus und teilt die Einstellung der Nutzung mit. Das Verhältnis zu K. endet. Familie L. zieht ein, entnimmt Strom mit Liefervertrag und meldet die Aufnahme: Ein neues Anschlussnutzungsverhältnis entsteht.
  3. Der Netzanschlussvertrag der Verwaltung ändert sich nicht.

Fehlerfälle

  • Anschlussnehmer zahlt nicht. Der Netzbetreiber darf nach Mahnung und vier Wochen nach Androhung Anschluss und Anschlussnutzung unterbrechen (§ 24 Abs. 2). Das trifft auch den Mieter.
  • Anschlussnutzer unbekannt. Ohne Mitteilung nach § 3 Abs. 3 fehlen dem Netzbetreiber Name und Adresse des Vertragspartners.
  • Kündigung des Netzanschlussvertrags. Sie beendet nach § 26 Abs. 2 auch das Anschlussnutzungsverhältnis, auch wenn Mieter Strom liefern lassen wollen.
  • Falscher Ansprechpartner. Anschluss und Anschlussnutzung betreffen den Netzbetreiber, die Energie den Lieferanten, Zähler und Messung den Messstellenbetreiber.

Typische Missverständnisse

„Ohne Liefervertrag habe ich keinen Anschluss.“ Der Anschluss bleibt. Die Ersatzversorgung springt ein.

„Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind dieselbe Person.“ Nur bei Selbstnutzung. Bei Vermietung und Eigentümerwechsel fallen sie auseinander.

„Ein Mittelspannungsanschluss läuft auch über die NAV.“ Die NAV gilt für Niederspannung. Darüber gilt § 17 EnWG mit individuell vereinbarten Bedingungen.

„Der Lieferant bestimmt den Zählerkasten.“ Anschluss und Anlage hinter der Sicherung betreffen Netzbetreiber und Anschlussnehmer, nicht den Lieferanten.

Quellen und Pflegehinweis

Belegt sind die Aussagen an der NAV (Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 18.12.2025) und den EnWG-Paragrafen 17, 18 und 38. Die Allgemeinen Bedingungen und ergänzenden Bedingungen des einzelnen Netzbetreibers gelten zusätzlich; sie sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und im Internet zu veröffentlichen (§ 4 Abs. 2 NAV). Der Artikel ist keine Rechtsberatung. Bei NAV-Änderungen die Paragrafen 2, 3, 5, 6, 24 und 26 prüfen. Stand: 4. Oktober 2026.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), Stand 18.12.2025gesetze-im-internet.de
  2. EnWG § 17 Netzanschlussgesetze-im-internet.de
  3. EnWG § 18 Allgemeine Anschlusspflichtgesetze-im-internet.de
  4. EnWG § 38 Ersatzversorgung mit Energiegesetze-im-internet.de
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