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Belieferung & Marktprozesse

Unterbrechung der Anschlussnutzung: Der Sperrprozess zwischen Lieferant und Netzbetreiber

Der GPKE-Use-Case Sperren auf Anweisung des Lieferanten mit Prüfidentifikatoren, Fristen, Ablehnungsgründen des Netzbetreibers, Zuordnung im Sperrzeitraum, Entsperren, Stornieren und Sperrkosten, eingeordnet in § 41f EnWG und § 24 NAV.

Auf dieser Seite12 Abschnitte

Kurzantwort

Der Netzbetreiber sperrt nie von sich aus wegen unbezahlter Rechnungen. Der Lieferant beauftragt die Sperrung mit ORDERS 17115, der Netzbetreiber prüft den Auftrag, führt ihn aus und meldet das Ergebnis mit IFTSTA 21039. Der Auftrag muss spätestens am sechsten Werktag vor dem frühestmöglichen Sperrtermin beim Netzbetreiber eingehen; der Netzbetreiber sperrt spätestens sechs Werktage nach diesem Termin. Ob der Lieferant sperren lassen darf, entscheidet das Recht (seit Dezember 2025 vor allem § 41f EnWG), nicht die GPKE. Die GPKE regelt nur den Prozess dazwischen: Teil 2, Kapitel 3.5.

Rechtsrahmen: Wer darf wann sperren lassen

Die GPKE nennt die Voraussetzungen einer Sperre nicht selbst; der Netzbetreiber prüft nur, ob die Zusicherung der Berechtigung nach Netznutzungsvertrag vorliegt. Maßgeblich sind:

Norm Inhalt
§ 41f Abs. 1 bis 3 EnWG Sperre bei Haushaltskunden wegen Nichtzahlung.
Mahnung, Androhung vier Wochen vorher, Rückstand mindestens doppelter Monatsabschlag und 100 Euro. Unzulässig bei Unverhältnismäßigkeit.
§ 41f Abs. 5 und 6 EnWG Ankündigung.
Acht Werktage vorher per Brief, mit Grund und voraussichtlichen Kosten.
§ 41g EnWG Grundversorgung.
Angebot einer Abwendungsvereinbarung binnen einer Woche, spätestens mit der Ankündigung.
§ 24 Abs. 3 NAV Sperre auf Anweisung des Lieferanten.
Der Netzbetreiber darf unterbrechen, wenn der Lieferant vertraglich berechtigt ist, die Voraussetzungen glaubhaft versichert und den Netzbetreiber von Schadensersatz freistellt.
§ 24 Abs. 4 und 5 NAV Ankündigung und Aufhebung durch den Netzbetreiber.
In den Fällen des Abs. 2 drei Werktage vorher, außer der Lieferant muss selbst ankündigen. Aufhebung nach Wegfall der Gründe und Kostenersatz.
§ 19 StromGVV Sperre ohne Androhung.
Nur noch bei Zuwiderhandlung, etwa Umgehung der Messeinrichtung. Für Zahlungsverzug verweist die Norm auf §§ 41f und 41g EnWG.

Die Details zu Mahnung, Schutzbedürftigkeit und Kosten stehen im Artikel Sperrung und Wiederinbetriebnahme. Wie der Lieferantenrahmenvertrag die Sperrung regelt (§ 10 Abs. 6 des Musters), steht in Lieferantenrahmenvertrag verstehen.

Die Ankündigung gegenüber dem Anschlussnutzer macht der Lieferant selbst. Sie ist nicht Teil des Marktprozesses. Der Netzbetreiber prüft im Prozess, ob die Marktlokation dem Lieferanten zugeordnet ist, ob sie sich identifizieren lässt und ob die Zusicherung vorliegt. GPKE Teil 2, Kap. 3.5.1.2, Schritt 2

Vorbedingungen

Der Use-Case verlangt fünf Bedingungen gleichzeitig (Kap. 3.5.1.1, S. 103):

  • Die Marktlokation ist verbrauchend.
  • Sie ist dem Lieferanten zugeordnet.
  • Sie ist nicht bereits gesperrt.
  • Sie liegt in der Niederspannung.
  • An allen Messlokationen ist derselbe Messstellenbetreiber tätig wie an der Marktlokation.

Eine erzeugende Marktlokation und eine Tranche sind kein Sperrobjekt. Gilt eine der beiden letzten Bedingungen nicht, läuft die Kommunikation NON-EDIFACT, also bilateral. Ist die verbrauchende mit einer erzeugenden Marktlokation elektrisch verbunden, bleibt der Sperrauftrag anwendbar: Der Netzbetreiber darf ihn nicht ablehnen, weil dadurch die Einspeisung verhindert wird.

Ablauf und Fristen

Ein Sperrauftrag in Daten: Der Lieferant bestimmt nur den frühestmöglichen Sperrtermin. Der Netzbetreiber legt den Termin fest, binnen sechs Werktagen danach muss er sperren, und der Messstellenbetreiber muss vorher noch fristgerecht antworten können.Vereinfachtes Beispiel ohne Feiertage. Fristen nach GPKE Teil 2, Kap. 3.5.1.2 (Lesefassung BK6-24-174), Prüfidentifikatoren nach der Anwendungsübersicht 4.0.

Die Abbildung zeigt ein Beispiel mit dem frühestmöglichen Sperrtermin am Dienstag, 20. Oktober 2026. Die Schritte im Überblick (Prüfidentifikatoren nach der Anwendungsübersicht 4.0, Zeilen 21710 ff.):

Schritt Nachricht und Frist
1 Sperrauftrag
LF an NB
ORDERS 17115
Nicht termingebunden: spätestens 6. WT vor dem frühestmöglichen Sperrtermin. Termingebunden (z. B. Gerichtsvollzieher): spätestens 12. WT vor dem Sperrtermin.
2 Antwort
NB an LF
ORDRSP 19116 (Zustimmung) oder 19117 (Ablehnung)
Spätestens 1. WT nach dem Eingang.
3 Anfrage
NB an MSB
ORDERS 17116
Spätestens 3. WT vor dem Sperrtermin; nur ohne generelle Zustimmung des MSB.
4 Antwort
MSB an NB
ORDRSP 19118 oder 19119
Spätestens 3. WT nach der Anfrage; Schweigen gilt als Zustimmung.
5 bis 7 Ergebnis
NB an LF, MSB, ÜNB
IFTSTA 21039
Spätestens 1. WT nach Abschluss des Sperrauftrags; MSB und ÜNB nur bei Erfolg und Relevanz.
8 und 9 Verweise auf die Use-Cases Zählerstände und Abrechnung einer sonstigen Leistung.

Die Fristen stehen in GPKE Teil 2, Kap. 3.5.1.2, S. 105 bis 109. Drei Punkte sind wichtig:

  • Der Netzbetreiber legt den Sperrtermin fest. Das tut er bei Zustimmung so, dass der Messstellenbetreiber noch fristgerecht antworten kann. Erscheint der Messstellenbetreiber trotz Zusage zur Mitwirkung nicht, sperrt der Netzbetreiber ohne ihn.
  • Bis zu zwei Sperrversuche. Das steht im Sequenzdiagramm; die Zahl richtet sich nach den AGB des Netzbetreibers. Nach einer aktiven Zutrittsverweigerung gibt es keinen weiteren Versuch im selben Auftrag. Eine Sperrung mit Gerichtsvollzieher beauftragt der Lieferant stets gesondert.
  • Individuelle Sperrkosten. Lassen sich Leistungen nicht über das elektronische Preisblatt abbilden (etwa Dachständersperrung), teilt der Netzbetreiber bei Zustimmung mit, dass die Kosten bilateral laufen, optional mit einer Preisspanne.

Wann der Netzbetreiber ablehnt

Die Antwort ORDRSP 19116 oder 19117 trägt einen Code aus dem Entscheidungsbaum E_0470 (EBD 4.3, Kap. 6.12.1). Die wichtigsten Ablehnungscodes:

Code Grund
A01 Marktlokation ist bereits gesperrt
A10 Für die Marktlokation liegt im Zeitraum von 6 WT ab dem frühestmöglichen Sperrtermin schon ein Sperrauftrag vor
A11 Ein zukünftiger bestätigter Lieferbeginn gegenüber einem anderen Lieferanten berührt den Ausführungszeitraum
A12 Im Ausführungszeitraum liegt bereits ein bestätigter Lieferbeginn gegenüber dem beauftragenden Lieferanten vor
A02 An mindestens einer Messlokation ist ein anderer Messstellenbetreiber zugeordnet
A03 Marktlokation ist nicht in der Niederspannung
A04 Mindestens eine weitere verbrauchende Marktlokation ist von der Sperrung betroffen
A05 Verhinderungsgrund liegt vor (im Freitext beschreiben)
A06 / A07 Fristverletzung bei termingebundenem (12 WT) beziehungsweise nicht termingebundenem Auftrag (6 WT)

Zustimmungen sind A08 (Sperrung über das elektronische Preisblatt) und A09 (individuelle Sperrkosten). Der Messstellenbetreiber antwortet nach E_0488: A01 generelle Zustimmung, A04 Zustimmung unter Mitwirkung, A05 Zustimmung durch den Netzbetreiber, A02 und A03 Ablehnung wegen Verhinderungs- oder technischem Grund.

Welcher Lieferant im Sperrzeitraum zugeordnet sein muss

Der Lieferant, der sperren lässt, muss der Marktlokation im gesamten Zeitraum zugeordnet sein, in dem die Sperrung stattfinden kann. Der Zeitraum reicht vom frühestmöglichen Sperrtermin bis zu diesem Termin plus sechs Werktage. Der BDEW-Umsetzungsfragenkatalog beantwortet damit die Frage nach einem bereits bestätigten künftigen Lieferbeginn: Geht der Sperrauftrag des aktuellen Lieferanten weniger als sechs Werktage vor dem Anmeldedatum ein, lehnt der Netzbetreiber in Schritt 2 ab. BDEW-Umsetzungsfragenkatalog, Kap. 4.7, GPKE_A019

Das Beispiel: Der Sperrauftrag nennt Dienstag, 20. Oktober, als frühestmöglichen Termin, der Zeitraum reicht bis Mittwoch, 28. Oktober. Hat ein anderer Lieferant bereits einen Lieferbeginn zum 26. Oktober bestätigt, lehnt der Netzbetreiber mit Code A11 ab.

Eine Sperrung ist keine Stilllegung. Die gesperrte Marktlokation bleibt Teil der Bilanzierung, und der Messstellenbetreiber übermittelt für die Sperrzeit den Sperrzählerstand oder Null-Verbrauchsersatzwerte (GPKE Teil 2, Kap. 3.5.1.1, S. 104).

Wenn die Sperrung vor Ort scheitert

Der Netzbetreiber meldet das Ergebnis mit IFTSTA 21039 und einem Code aus E_0472: A07 bedeutet erfolgreich gesperrt. Gescheitert sind unter anderem A01 (rechtlicher Grund, etwa eine einstweilige Verfügung), A03 (passive Zutrittsverweigerung), A04 (Verhinderungsgrund), A05 (tatsächlicher Grund, zum Beispiel Marktlokation nicht identifizierbar oder Kundenwechsel festgestellt), A06 (technischer Grund) und A08 (Anschlussnutzer nicht angetroffen). Glaubhaft geltend gemachte Verhinderungsgründe wie lebenserhaltende medizinische Geräte muss der Lieferant klären. Der Lieferant kann den Use-Case erneut starten, bei Bedarf mit Gerichtsvollzieher. Für den Rechtsrahmen gilt dann wieder § 41f EnWG: Ob die Folgen außer Verhältnis stehen, ist im Einzelfall zu prüfen.

Entsperren, Stornieren und Wiederherstellung bei Lieferbeginn

  • Entsperren (3.5.2). ORDERS 17117, Antwort ORDRSP 19116 oder 19117 (E_0497), Ergebnis IFTSTA 21039, Information an den MSB IFTSTA 21040. Die Sperre muss über diesen Use-Case gelaufen sein, sonst lehnt der Netzbetreiber mit A05 ab und die Entsperrung läuft auf konventionellem Weg. Antwort bis zum 1. WT nach dem Auftrag.
  • Stornieren (3.5.3). ORDCHG 39000, Antwort ORDRSP 19128 oder 19129 (E_0468), Weiterleitung an den MSB mit ORDCHG 39001. Möglich, solange der Auftrag beim Anschlussnutzer noch nicht durchgeführt wurde. Danach ist abzulehnen, auch wenn das Ergebnis dem Lieferanten noch nicht gemeldet wurde.
  • Wiederherstellung bei Lieferbeginn (3.5.4). IFTSTA 21040 und 21039. Der Netzbetreiber löst sie selbst aus, wenn die Anmeldung eine gesperrte Marktlokation betrifft. Erster Versuch zum Zuordnungsbeginn des neuen Lieferanten, sofern dieser ein Werktag ist, sonst am nächsten Werktag.

Bei einem erfolgreich stornierten Sperrauftrag läuft der Use-Case mit der Abrechnung einer sonstigen Leistung weiter, damit die bis dahin angefallenen Leistungen abgerechnet werden. Die Kosten der Entsperrung gehen an den Lieferanten, der die Sperrung beauftragt hat. GPKE Teil 2, Kap. 3.5.2 bis 3.5.4, S. 109 bis 115

Sperrkosten abrechnen

Sperrkosten laufen über den Use-Case „Abrechnung einer sonstigen Leistung“ (Kap. 3.4.5), nicht über die Netznutzungsabrechnung. Die Rechnung verweist auf den Sperrauftrag; Positionen ohne Artikel-ID im Preisblatt lassen sich so nicht abrechnen. Auch eine erfolglose Sperrung kann abgerechnet werden (BDEW-Umsetzungsfragenkatalog, GPKE_B027). Der Katalog nennt drei Positionen der Codeliste der Artikelnummern:

Artikel-ID Bezeichnung
2-01-7-003 Erfolglose Unterbrechung
2-01-7-004 Stornierung eines Auftrags zur Unterbrechung der Anschlussnutzung bis zum Vortag der Sperrung
2-01-7-005 Stornierung eines Auftrags zur Unterbrechung der Anschlussnutzung am Tag der Sperrung

Das ist ein Auszug aus der Codeliste, keine Preisliste. Welche Positionen gelten, steht im Preisblatt Sperrkosten des Netzbetreibers.

Strom und Gas: ein Prüfi, zwei Zeilen in der Anwendungsübersicht

In der Anwendungsübersicht 4.0 erscheinen dieselben Prüfidentifikatoren zweimal: mit den laufenden Nummern 12500 ff. unter „AWH, Sperrprozesse Gas“ in der Sparte Gas und mit 21710 ff. unter „GPKE Teil 2“ in der Sparte Strom. Die laufende Nummer ist kein Prüfidentifikator. Der Prüfi ist in beiden Zeilen 17115, 19116 und so weiter. Der Unterschied liegt im Entscheidungsbaum: Strom nutzt E_0470, E_0488, E_0472, Gas E_1000, E_1001, E_1003. Die Gas-Bäume sind laut EBD-Dokument auf die Strom-Bäume gestützt (EBD 4.3, Kap. 18.2). Für Strom gelten die Prüfidentifikatoren, die dieser Artikel nennt. Die Prüfi-Beschreibungen der AHB-Werkbank sind dafür keine Quelle; nutzen Sie die Anwendungsübersicht.

SAP-Praxis

Beim Lieferanten steht die Sperre im Sperrbeleg, den EC85 anlegt und EC87 anzeigt. Die Tabelle EDISCDOC hält Grund, Verfahren und Status und hängt über Objektart und Objektschlüssel am Vertragskonto oder an der Anlage. Wie ein Projekt Sperrbeleg und Marktnachrichten koppelt, hängt von der Systemausprägung ab und ist hier nicht belegt.

Typische Missverständnisse

„Der Netzbetreiber entscheidet über die Sperrung.“ Er prüft die Voraussetzungen und führt aus. Ob gesperrt werden soll, entscheidet der Lieferant mit seinem Auftrag, und er haftet nach NAV und Netznutzungsvertrag für eine unberechtigte Sperre.

„Eine Sperrung beendet die Bilanzierung.“ Die gesperrte Marktlokation bleibt Teil der Bilanzierung.

„Ohne Erfolg gibt es keine Rechnung.“ Auch eine erfolglose Unterbrechung ist abrechenbar, Artikel-ID 2-01-7-003.

„Ein Storno nach dem Sperrversuch spart die Kosten.“ Nach der Durchführung vor Ort ist die Stornierung abzulehnen, auch wenn das Ergebnis noch fehlt. Ein rechtzeitiges Storno löst trotzdem die Abrechnung der bis dahin angefallenen Leistungen aus.

„Jede Sperrung läuft per EDIFACT.“ Außerhalb der Niederspannung und bei verschiedenen Messstellenbetreibern läuft die Kommunikation bilateral.

Quellen und Pflegehinweis

Seitenzahlen beziehen sich auf die Lesefassung von GPKE Teil 2 zu BK6-24-174. Der BDEW-Umsetzungsfragenkatalog verweist teils auf Kapitelzählungen der früheren Fassung BK6-22-128 (Kapitel II.10.1.1). Bei Änderungen prüfen: Fristen im Sequenzdiagramm, die Entscheidungsbäume E_0470, E_0488 und E_0472, die Artikel-IDs im Preisblatt und die Rechtslage nach § 41f EnWG. Geprüft am 4. Oktober 2026.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. Bundesnetzagentur – GPKE Teil 2, Fokus Zuordnungsprozesse, Lesefassung zu BK6-24-174 (Kap. 3.5, 3.4.5)bundesnetzagentur.de
  2. Bundesnetzagentur – Anwendungsübersicht der Prüfidentifikatoren 4.0 (Mitteilung Nr. 56)bundesnetzagentur.de
  3. Bundesnetzagentur – Entscheidungsbaum-Diagramme und Codelisten 4.3 (Mitteilung Nr. 56, gültig ab 01.10.2026)bundesnetzagentur.de
  4. Energiewirtschaftsgesetz – § 41f Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskundengesetze-im-internet.de
  5. Energiewirtschaftsgesetz – § 41g Ergänzende Regelungen in der Grundversorgunggesetze-im-internet.de
  6. Niederspannungsanschlussverordnung – § 24 Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzunggesetze-im-internet.de
  7. Stromgrundversorgungsverordnung – § 19 Unterbrechung der Versorgung in besonderen Fällengesetze-im-internet.de
  8. BDEW – Umsetzungsfragenkatalog zur Marktkommunikation, Version 1.25 (26.02.2025)bdew.de
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