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Energiesystem & Netze

Netzanschluss und Entnahmestelle

Was ein Netzanschluss ist, wo er beginnt und endet, was die StromNEV unter Entnahmestelle versteht und wie Netzlokation, Marktlokation und Messlokation daran anknüpfen, erklärt am Einfamilienhaus mit Wärmepumpe und Photovoltaik.

Auf dieser Seite8 Abschnitte

Kurzantwort

Der Netzanschluss ist die technische Verbindung zwischen dem Netz und der Anlage eines Anschlussnehmers. In der Niederspannung beginnt er an der Abzweigstelle des Netzes und endet an der Hausanschlusssicherung (§ 5 NAV). Die Entnahmestelle ist ein Begriff der StromNEV: der Ort, an dem Letztverbraucher, Weiterverteiler oder eine nachgelagerte Netzebene Energie aus einer Netz- oder Umspannebene entnehmen. Die Marktkommunikation führt daneben drei Objekte mit eigenen Kennungen: die Netzlokation (die GPKE setzt sie mit dem Netzanschluss gleich), die Marktlokation für Belieferung und Bilanzierung und die Messlokation für die Messung. Ein Gerätewechsel ändert keines dieser Objekte, ein Lieferantenwechsel trifft nur die Marktlokation.

Ein Haus mit Wärmepumpe und Photovoltaik, schematisch. Ein Anschluss (Netzlokation), ein Zähler (Messlokation), zwei Marktlokationen: eine für den Bezug, eine für die Einspeisung.Vereinfachtes Beispiel. Wie viele Marktlokationen und Messlokationen es gibt, legen Messkonzept und Anschlusssituation fest.

Der Netzanschluss

§ 5 NAV legt fest: Der Netzanschluss verbindet das Netz der allgemeinen Versorgung mit der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet mit der Hausanschlusssicherung, wenn nichts anderes vereinbart ist. Was dahinter liegt, ist die Kundenanlage; für sie ist der Anschlussnehmer verantwortlich (§ 13 NAV). Die NAV gilt nur für die Niederspannung und nicht für Erzeugungsanlagen aus erneuerbaren Energien und Grubengas (§ 1 NAV). Für größere Anschlüsse in Mittel- und Hochspannung legt der Netzbetreiber Anschlusspunkt, Leistung und Übergabe in einem Netzanschlussvertrag fest.

Netzbetreiber müssen Letztverbraucher, Erzeugungs- und Speicheranlagen, Ladepunkte und nachgelagerte Netze zu angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen anschließen (§ 17 EnWG). Wie ein Anschluss beantragt wird, steht in Netzanschlussbegehren.

Zwei Rollen gehören zum Anschluss. Anschlussnehmer ist, wer den Anschluss beauftragt hat oder Eigentümer des angeschlossenen Gebäudes ist. Anschlussnutzer ist der Letztverbraucher, der den Anschluss zur Entnahme nutzt (§ 1 NAV). Im Mietshaus ist der Vermieter Anschlussnehmer und der Mieter Anschlussnutzer. Verträge dazu beschreibt Netzanschlussvertrag und Anschlussnutzung.

Entnahmestelle und Abnahmestelle

§ 2 StromNEV definiert zwei Begriffe für die Netzentgelte:

  • Entnahmestelle: der Ort der Entnahme elektrischer Energie aus einer Netz- oder Umspannebene durch Letztverbraucher, Weiterverteiler oder die nachgelagerte Netz- oder Umspannebene.
  • Abnahmestelle: die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Letztverbrauchers auf einem abgeschlossenen Betriebsgelände, die über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz verbunden sind.

Eine Abnahmestelle fasst also mehrere Entnahmepunkte zusammen. Das zählt vor allem bei Industriestandorten. Der Begriff Entnahmestelle zielt auf Entnahme aus dem Netz. Bei Erzeugung spricht man von Einspeisung, bei Anlagen mit beidem laufen beide Richtungen über den Anschluss.

Die StromNEV gilt nach der Fassung von 2023 bis zum 31.12.2028. Die StromNZV, die früher ebenfalls Entnahmestellen regelte, ist seit dem 01.01.2026 außer Kraft; die Zuordnung von Entnahmestellen zu Bilanzkreisen und Lieferanten wird heute über das EnWG und Festlegungen der Bundesnetzagentur geregelt: Nach § 20 EnWG setzt der Netzzugang einen Bilanzkreis voraus, der in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbezogen ist (Rechtsverordnung oder Festlegung der Regulierungsbehörde).

Netzlokation, Marktlokation, Messlokation

Die Definitionen stammen aus der GPKE Teil 1 (Lesefassung zu BK6-24-174).

Objekt Definition (GPKE Teil 1) Kennung Vergabe
Netzlokation verbindet eine oder mehrere Marktlokationen über genau eine Leitung mit dem Netz; gleich dem Netzanschluss NeLo-ID Netzbetreiber
Marktlokation entspricht einer Einspeise- oder Entnahmestelle; hier wird Energie erzeugt oder verbraucht; mit mindestens einer Leitung am Netz MaLo-ID, elfstellig Netzbetreiber
Messlokation Ort, an dem Energie gemessen wird, mit allen Einrichtungen zum Ermitteln und Übermitteln der Messwerte Zählpunktbezeichnung, 33 Zeichen Netzbetreiber

Zwischen den Objekten bestehen mehrere Beziehungen. Eine Marktlokation kann eine Messlokation haben (1:1), mehrere (1:n) oder bei einer verbrauchenden Marktlokation keine (Pauschalanlage). Eine Messlokation kann die Energie mehrerer Marktlokationen erfassen (n:1). Die Marktlokation ist der Anknüpfungspunkt der Netznutzung und der Bilanzierung. Die ID einer Marktlokation darf sich nicht ändern, solange die Marktlokation existiert, selbst wenn sich die physische Anbindung ändert, etwa beim Umbau einer Trafostation. Mehr zu den einzelnen Objekten: Die Marktlokation, Die Messlokation, Netzlokation und technische Ressource. Im Glossar: Netzanschluss, Entnahmestelle, Marktlokation.

Beispiel: Haus mit Wärmepumpe und Photovoltaik

Ein Einfamilienhaus hängt an der Niederspannung. Es gibt einen Netzanschluss, also eine Netzlokation. Im Zählerschrank sitzt ein Zweirichtungszähler; er bildet eine Messlokation. Ein Zähler kann Bezug und Einspeisung erfassen, deshalb hängen an dieser Messlokation zwei Marktlokationen: die verbrauchende für Haushaltsstrom und Wärmepumpe, die erzeugende für die Photovoltaikanlage. Die verbrauchende hat einen Lieferanten, die erzeugende wird über Einspeisevergütung oder Direktvermarktung bedient.

Physikalisch versorgt die PV-Anlage zuerst Haushalt und Wärmepumpe, nur der Überschuss geht ins Netz. Welche Menge als Bezug oder Einspeisung abgerechnet wird, legt das Messkonzept fest. Der Zähler am Netzübergang erfasst beide Energieflüsse, also nur das, was die Grenze zum Netz überquert.

Was bei Änderungen passiert:

Ereignis Betroffenes Objekt
Lieferantenwechsel Marktlokation (Lieferbeginn und Lieferende)
Zählerwechsel Messeinrichtung, nicht die Marktlokation
Wechsel des Messstellenbetreibers Messlokation
Leistungserhöhung des Anschlusses Netzanschluss, danach eventuell Messkonzept und Marktobjekte
Zubau einer PV-Anlage neue erzeugende Marktlokation, Beziehung zur Messlokation

SAP IS-U

SAP IS-U führt Technik und Markt getrennt. Das Anschlussobjekt (Tabelle EHAUISU, Transaktion ES55) ist das Gebäude oder Grundstück, nicht der Netzanschluss im Sinne der NAV. Der Zählpunkt (Tabelle EUIHEAD) trägt die externe Kennung, also MaLo-ID oder Zählpunktbezeichnung, und ist einer Verbrauchsstelle zugeordnet. Die Tabellen zeigt der Tabellenexplorer. Wer Stammdaten ändert, fragt zuerst: Betrifft die Änderung den Anschluss, die Messung, die Marktzuordnung oder den Vertrag?

Typische Missverständnisse

„Netzanschluss und Entnahmestelle sind dasselbe.“ Der Netzanschluss ist die technische Verbindung, die Entnahmestelle ein Rechtsbegriff für den Ort der Entnahme aus einer Ebene.

„MaLo, MeLo und NeLo sind drei Namen für den Zähler.“ Die Marktlokation ist der Bezugspunkt für Belieferung, die Messlokation der Messort samt Einrichtungen, die Netzlokation der Anschluss. Der Zähler ist ein Gerät innerhalb der Messlokation.

„Ein Zählerwechsel erzeugt eine neue Marktlokation.“ Die MaLo-ID bleibt gleich, solange sich der Bestand der Marktlokation nicht ändert.

„Der Lieferant betreibt den Netzanschluss.“ Den Anschluss betreibt der Netzbetreiber, die Messstelle der Messstellenbetreiber. Der Lieferant beliefert.

Quellen und Pflegehinweis

Rechtsgrundlagen: NAV, EnWG § 17, StromNEV § 2. Objekte und Kennungen: GPKE Teil 1 in der Fassung nach BK6-24-174. Prüfen, wenn sich die GPKE-Fassung ändert oder die Nachfolgeregelung zur StromNEV nach dem 31.12.2028 feststeht. Stand: 04.10.2026.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. NAV § 5 Netzanschlussgesetze-im-internet.de
  2. NAV § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (Anschlussnehmer, Anschlussnutzer)gesetze-im-internet.de
  3. EnWG § 17 Netzanschlussgesetze-im-internet.de
  4. EnWG § 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzengesetze-im-internet.de
  5. NAV § 13 Elektrische Anlagegesetze-im-internet.de
  6. StromNEV § 2 Begriffsbestimmungen (Abnahmestelle, Entnahmestelle, Netzebene)gesetze-im-internet.de
  7. Bundesnetzagentur, GPKE Teil 1, Lesefassung zu BK6-24-174 (Marktlokation, Messlokation, Netzlokation)bundesnetzagentur.de
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