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Kunden, Tarife & Abrechnung

Liefervertrag und Laufzeit: Beginn, Kündigung und Produktwechsel

Vertragsbeginn, Laufzeit, Kündigung, Umzug und Produktwechsel eines Stromliefervertrags: welche Fristen EnWG, StromGVV und BGB setzen und warum Vertragsende und Lieferende an der Marktlokation zwei Zeitpunkte sind.

Auf dieser Seite10 Abschnitte

Kurzantwort

Der Liefervertrag besteht zwischen Kunde und Lieferant. Wann er beginnt, wie lange er läuft und wie er endet, regeln Vertrag und Gesetz. Die Zuordnung der Marktlokation zum Lieferanten läuft dagegen als Marktprozess zwischen Lieferant und Netzbetreiber und hat eigene Zeitpunkte. In der Grundversorgung gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Außerhalb der Grundversorgung bestimmt der Vertrag die Laufzeit; in Allgemeinen Geschäftsbedingungen begrenzt § 309 Nr. 9 BGB sie auf zwei Jahre, danach darf sich der Vertrag nur unbefristet mit höchstens einem Monat Kündigungsfrist verlängern. Ein Produktwechsel beim selben Lieferanten ist kein Lieferantenwechsel.

Drei Zeitachsen: Vertrag, Zuordnung, Rechnung

Ein Liefervertrag hat drei Zeitachsen, die oft auseinanderfallen.

  • Vertrag. Beginn, Laufzeit, Kündigungstermine und Preise zwischen Kunde und Lieferant. Hier gelten § 41 EnWG, die StromGVV und das BGB.
  • Zuordnung. Der Lieferant ist der Marktlokation (MaLo) ab dem Lieferbeginn zugeordnet, bis das Lieferende die Zuordnung beendet. Das läuft nach der GPKE zwischen Lieferant und Netzbetreiber, siehe Lieferbeginn und Lieferende.
  • Rechnung. Sie rechnet den Zeitraum der Zuordnung ab, auch wenn der Vertrag früher oder später begonnen hat.

Wer am 15. unterschreibt und Lieferung ab dem Monatsersten vereinbart, hat ab dem 15. einen Vertrag, aber erst ab dem Ersten eine Zuordnung. Für den Lieferbeginn zählt, was der Netzbetreiber bestätigt, nicht das Unterschriftsdatum.

Beginn des Vertrags

Grundversorgung. Der Vertrag soll in Textform geschlossen werden und kann auch durch Entnahme zustande kommen (§ 2 StromGVV). Einzelheiten stehen in Grundversorgung und Ersatzversorgung.

Außerhalb der Grundversorgung kommt der Vertrag durch Angebot und Annahme zustande. Haushaltskunden bedürfen der Textform (§ 41b Abs. 1 Satz 1 EnWG). § 41 Abs. 1 EnWG verlangt, dass der Vertrag einfach und verständlich ist und unter anderem „den Vertragsbeginn, die Vertragsdauer sowie die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung“ (Nr. 3) sowie „Preise, Preisanpassungen, Kündigungstermine und Kündigungsfristen“ (Nr. 5) nennt. Nach Vertragsschluss erhält der Kunde eine knappe Zusammenfassung mit Verbrauchsstelle, Preisen, voraussichtlichem Belieferungsbeginn, Kündigungsfrist und etwaigen Mindestvertragslaufzeiten (§ 41 Abs. 4).

Widerruf. Wird der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB. Die Frist beträgt nach § 355 Abs. 2 BGB 14 Tage. Wann sie bei Energielieferungen beginnt und was dem Kunden bei bereits begonnener Lieferung zu bezahlen ist, ist hier nicht ausgewertet.

Laufzeit, Verlängerung und Kündigung

Grundversorgung. Frist zwei Wochen, Textform, Bestätigung des Grundversorgers unverzüglich unter Angabe des Vertragsendes, kein Kündigungsentgelt (§ 20 StromGVV).

Außerhalb der Grundversorgung gibt es keine gesetzliche Frist, die Fristen stehen im Vertrag. Verwendet der Lieferant Allgemeine Geschäftsbedingungen, begrenzt § 309 Nr. 9 BGB bei Dauerschuldverhältnissen:

  • die Laufzeit auf höchstens zwei Jahre („eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit“, Buchstabe a),
  • die stillschweigende Verlängerung auf eine Verlängerung „nur auf unbestimmte Zeit“, mit dem Recht des Kunden, „jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat“ zu kündigen (Buchstabe b),
  • die Kündigungsfrist vor Ablauf der Erstlaufzeit auf höchstens einen Monat (Buchstabe c).
Vertragstyp Laufzeit und Kündigung
Grundversorgung Keine Mindestlaufzeit. Kündigung mit zwei Wochen Frist in Textform (§ 20 StromGVV).
Vertrag außerhalb der Grundversorgung, einzeln ausgehandelt Laufzeit und Frist stehen im Vertrag. Die gesetzlichen Sonderrechte bei Preisänderung und Umzug bleiben.
Vertrag außerhalb der Grundversorgung, in AGB Wie zuvor, dazu die Grenzen des § 309 Nr. 9 BGB: Erstlaufzeit höchstens zwei Jahre, Verlängerung nur unbefristet mit Kündigung jederzeit binnen höchstens einem Monat, Kündigungsfrist vor Laufzeitende höchstens ein Monat.

Daneben stehen Rechte, die unabhängig von der Laufzeit gelten:

  • Preisänderung. Behält sich der Lieferant einseitige Änderungen vor, muss er über Preisänderungen „spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat“ vorher unterrichten. Der Kunde kann „ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens“ kündigen, ohne Entgelt (§ 41 Abs. 5 EnWG). Das Preisänderungsrecht selbst behandelt Tarifwechsel. In der Grundversorgung steht das Recht in § 5 Abs. 3 StromGVV.
  • Umzug. Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung dürfen bei Wohnsitzwechsel „unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen“ außerordentlich kündigen, zum Auszug oder später. Das entfällt, wenn der Lieferant binnen zwei Wochen nach der Kündigung in Textform die Fortsetzung am neuen Wohnsitz zu den bisherigen Bedingungen anbietet und dort liefern kann. Der Kunde muss dafür seine neue Anschrift oder die Identifikationsnummer der neuen Entnahmestelle nennen (§ 41b Abs. 5 EnWG).
  • Bestätigung. Der Lieferant muss die Kündigung des Haushaltskunden „innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform“ bestätigen (§ 41b Abs. 1 Satz 2).
  • Kündigungsbutton. Kann der Verbraucher auf einer Webseite einen Vertrag schließen, muss dort eine Schaltfläche „Verträge hier kündigen“ zu einer Bestätigungsseite mit der Schaltfläche „jetzt kündigen“ führen. Fehlt sie, kann der Verbraucher jederzeit ohne Frist kündigen (§ 312k Abs. 2 und 6 BGB).

Wer unter die Haushaltskunden-Regeln fällt, folgt aus der Definition: Haushaltskunde ist nach § 3 Nr. 57 EnWG auch ein Gewerbe bis 10.000 kWh. Bei größeren Kunden bleibt es bei den vertraglichen Fristen.

Produktwechsel und Lieferantenwechsel

Ein Produktwechsel findet beim selben Lieferanten statt. Die MaLo behält den Lieferanten, es läuft kein GPKE-Prozess. Preis und Tarif gelten ab dem vereinbarten Termin, die Abrechnung trennt den Zeitraum davor und danach. Wie sich der Tarif im Abrechnungssystem ändert, steht in Tarifwechsel.

Ein Lieferantenwechsel bringt einen neuen Lieferanten an dieselbe MaLo. Der neue Lieferant meldet beim Netzbetreiber an, der bisherige Lieferant muss „unverzüglich“ abmelden und die Kündigung bestätigen, bei einer Kündigung durch den neuen Lieferanten in Vertretung auch diesem im einheitlichen Format (§ 41 Abs. 8 EnWG). Der neue Lieferant bestätigt dem Kunden unverzüglich in Textform, ob und wann er liefern kann (§ 20a Abs. 1 EnWG). Der Wechsel darf den Kunden nichts kosten (Abs. 3), und der technische Vorgang muss binnen 24 Stunden vollzogen werden (Abs. 2 Satz 4). Die Prozessfristen im Einzelnen zeigen der Ablaufatlas zu Kündigung und Lieferbeginn und der Artikel Lieferantenwechsel in 24 Stunden.

Auswirkung auf die Rechnung

Die Rechnungen folgen der Zuordnung, nicht dem Unterschriftsdatum. Eine bei Vertragsschluss vereinbarte Abschlagszahlung wird bei Haushaltskunden „nicht vor Beginn der Lieferung“ fällig, und sie richtet sich nach dem Vorjahresverbrauch oder dem Verbrauch vergleichbarer Kunden (§ 41b Abs. 3 EnWG). Die Abschlussrechnung muss der Lieferant „spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses“ stellen (§ 40c Abs. 2 EnWG). Mehr dazu in Rechnungsinhalte und Abrechnungszeiträume.

Konkretes Beispiel: Umzug mit Sondervertrag

Familie Hansen hat seit 15.03.2026 einen Stromvertrag außerhalb der Grundversorgung mit zwölf Monaten Erstlaufzeit. Sie zieht am 31.12.2026 aus Husum nach Flensburg um.

Die Erstlaufzeit läuft noch bis März 2027. Wegen des Wohnsitzwechsels kann sie trotzdem außerordentlich kündigen. Mit Wirkung zum 31.12.2026 muss die Kündigung spätestens am 19.11.2026 beim Lieferanten sein, sechs Wochen vorher. Die Anschrift in Flensburg gehört in die Kündigung. Der Lieferant bestätigt binnen einer Woche das Vertragsende. Bietet er innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt an, den Vertrag in Flensburg zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen, und kann er dort liefern, entfällt das Sonderkündigungsrecht. Die Familie kann das Angebot dann annehmen oder bei der regulären Frist bleiben.

Parallel meldet der neue Lieferant in Flensburg zum 01.01.2027 an der neuen MaLo an. Vertragsende in Husum (31.12.) und Lieferbeginn in Flensburg (01.01.) sind zwei verschiedene Marktprozesse an zwei verschiedenen Marktlokationen. Für die alte Wohnung stellt der bisherige Lieferant die Abschlussrechnung innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsende, also bis zum 11.02.2027.

Folgen und Fehlerfälle

  • Vertragsbeginn mit Lieferbeginn gleichgesetzt. Das System startet Abschläge oder Rechnungen am Unterschriftsdatum, obwohl der Netzbetreiber die Zuordnung später bestätigt. Es entstehen Forderungen ohne Lieferung. Ein Abschlag vor Lieferbeginn ist bei Haushaltskunden nicht fällig (§ 41b Abs. 3 EnWG).
  • Produktwechsel als Lieferantenwechsel gebucht. Es läuft ein Marktprozess für eine MaLo, deren Lieferant gleich bleibt.
  • Kündigung ohne Bestätigung. Fehlt die Bestätigung des Lieferanten innerhalb einer Woche, kennt der Kunde das Vertragsende nicht.
  • Zwei-Wochen-Frist falsch angewandt. Sie gilt nur in der Grundversorgung. Bei Verträgen außerhalb gilt die vertragliche Frist, soweit sie § 309 Nr. 9 BGB entspricht.
  • Umzug ohne neue Anschrift. Wer das Sonderkündigungsrecht ohne Anschrift oder Entnahmestellen-Kennung ausübt, erfüllt § 41b Abs. 5 Satz 4 EnWG nicht.
  • Offen. Ob und wie lange eine zu lange Laufzeit in AGB den ganzen Vertrag oder nur die Klausel unwirksam macht, ist hier nicht ausgewertet.

Typische Missverständnisse

„Mit der Kündigung endet die Lieferung sofort.“ Nein. Die Kündigung beendet den Vertrag zum Vertragsende. Die Zuordnung an der MaLo endet mit dem Lieferende, das mit dem Lieferbeginn des Nachfolgers zusammenfallen kann.

„Die Grundversorgung hat eine Mindestlaufzeit.“ Nein. Zwei Wochen Frist, sonst nichts.

„Der Grundversorger kann jederzeit kündigen.“ Nein. Nur, soweit keine Grundversorgungspflicht besteht (§ 20 Abs. 1 Satz 2 StromGVV).

„Ein Produktwechsel ist ein Lieferantenwechsel.“ Nein. Beim Produktwechsel bleibt der Lieferant zugeordnet und der Marktprozess entfällt.

„Beim Umzug darf ich immer sofort kündigen.“ Nein. Es gilt eine Frist von sechs Wochen, und der Lieferant kann die Fortsetzung am neuen Wohnsitz anbieten.

„Der Vertragsbeginn ist der Lieferbeginn.“ Nein. Der Vertragsbeginn ist kaufmännisch, der Lieferbeginn marktlich.

Quellen und Pflegehinweis

Grundlage sind §§ 20a, 40c, 41, 41b EnWG, § 20 StromGVV und §§ 309, 312g, 312k, 355 BGB, abgerufen am 05.10.2026 auf gesetze-im-internet.de. Die Prozesse stammen aus den GPKE-Use-Cases im Ablaufatlas.

Bei Änderungen prüfen: § 20a Abs. 2 Satz 4 EnWG (Stichtag für die 24-Stunden-Frist) und die GPKE-Fassung, die Grenzen des § 309 Nr. 9 BGB und die Pflicht zum Kündigungsbutton. Zu Grundversorgung und Ersatzversorgung siehe Grundversorgung und Ersatzversorgung, zu mehreren Verträgen eines Kunden Mehrere Verträge je Kunde. Begriffe: Liefervertrag, Lieferantenwechsel.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. Energiewirtschaftsgesetz § 41 – Energielieferverträge mit Letztverbraucherngesetze-im-internet.de
  2. Energiewirtschaftsgesetz § 41b – Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgunggesetze-im-internet.de
  3. Energiewirtschaftsgesetz § 20a – Lieferantenwechselgesetze-im-internet.de
  4. Energiewirtschaftsgesetz § 40c – Zeitpunkt und Fälligkeit von Energierechnungengesetze-im-internet.de
  5. Stromgrundversorgungsverordnung § 20 – Kündigunggesetze-im-internet.de
  6. Bürgerliches Gesetzbuch § 309 – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (Nr. 9)gesetze-im-internet.de
  7. Bürgerliches Gesetzbuch § 312k – Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehrgesetze-im-internet.de
  8. Bürgerliches Gesetzbuch § 355 – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgengesetze-im-internet.de
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