Kurzantwort
Lieferbeginn und Lieferende sind Beginn und Ende der Zuordnung eines Lieferanten zu einer Marktlokation, nicht Vertragsdaten. Beide liegen immer auf 00:00 Uhr eines Tages. Den Beginn meldet der neue Lieferant an (55001). Das Ende kann auf drei Wegen entstehen: Beim Wechsel beendet der Netzbetreiber die alte Zuordnung von sich aus (55037). Bei Auszug oder Vertragsende meldet der Lieferant ab (55004). Bei Stilllegung oder fehlender Zuordnungsermächtigung kündigt der Netzbetreiber dem Lieferanten das Ende an (55007).
Zuordnung ist nicht Vertrag
Die Zuordnung legt fest, welcher Lieferant ab wann für die Marktlokation Netznutzung und Bilanzierung trägt. GPKE Teil 1 definiert Zuordnungsbeginn und Zuordnungsende als „immer 00:00 Uhr eines Tages“. Zieht ein Kunde am 14. eines Monats aus, ist das Zuordnungsende der 15., 00:00 Uhr. Dieses Datum geht in die Nachrichten und in die Fristberechnung.
Der Vertragsbeginn zwischen Kunde und Lieferant kann davon abweichen. Ein Kunde, der am 15. einen Vertrag mit Lieferbeginn zum nächsten Monatsersten schließt, hat ab dem 15. einen Vertrag, aber erst ab dem Ersten eine Zuordnung. Für die Abgrenzung der beiden Lieferanten zählt die Zuordnung. Ein System, das beides in einem Feld führt, kann das nicht abbilden.
Drei Wege, eine Zuordnung zu beenden
| Weg und Auslöser | Nachricht und Frist |
|---|---|
| Beim Wechsel: Anmeldung des neuen Lieferanten | NB an LFA: 55037, keine Antwort. Bis 12:00 Uhr am 1. Werktag nach der Anmeldung |
| Abmeldung: Auszug, Vertragsende, Stilllegung | LF an NB: 55004, Antwort 55005 oder 55006. NB antwortet bis 06:00 Uhr am 1. Werktag |
| Ankündigung durch den NB: Stilllegung, deaktivierte Zuordnungsermächtigung, geänderter Zeitreihentyp | NB an LF: 55007, Antwort 55008 oder 55009. LF antwortet bis 05:00 Uhr am 1. Werktag |
Die Abmeldung 55004 ist der Weg des Lieferanten: Bei Auszug, Vertragsende und Stilllegung steht sie am Anfang, und nach einer bestätigten Kündigung muss er sie unmittelbar anstoßen (GPKE Teil 2, S. 7). Beim Wechsel beendet der Netzbetreiber die alte Zuordnung unabhängig davon mit 55037, nachdem er mit 55010 den bisherigen Lieferanten gefragt hat. Hat dieser das Ende schon abgemeldet und bestätigt bekommen, antwortet er auf 55010 mit dem Code A30 (EBD E_0624). Die Sequenz dazu zeigt Lieferantenwechsel in 24 Stunden.
Frist der Abmeldung: Sie muss spätestens am Tag vor dem letzten Werktag vor dem Zuordnungsende beim Netzbetreiber sein. Zieht der Kunde am Donnerstag, 15.10.2026, aus, ist das Zuordnungsende Freitag, 16.10., 00:00 Uhr; die Abmeldung muss am Mittwoch, 14.10., eingegangen sein und wird bis Donnerstag, 15.10., 06:00 Uhr beantwortet. Für EEG-Marktlokationen gilt eine andere Regel: Die Abmeldung kommt spätestens einen Monat vorher, und das Zuordnungsende muss ein Monatserster sein.
Ablauf und Wortlaut der Fristen stehen im Ablaufatlas: Lieferende von LF an NB, Lieferende von NB an LF und Kündigung.
Antwortet der Lieferant im dritten Weg nicht bis 05:00 Uhr, beendet der Netzbetreiber die Zuordnung trotzdem und wiederholt die Angaben als 55007 zwischen 05:00 und 06:00 Uhr. Bei einer Stilllegung hebt er außerdem die künftige Zuordnung eines anderen Lieferanten (55038) auf und beendet die des Messstellenbetreibers (55611).
Zuordnungslücken
Die GPKE fordert, An- und Abmeldung zeitlich aufeinander abzustimmen, damit keine Lücke entsteht. Entsteht doch eine, schließt der Netzbetreiber sie, indem er den Ersatz- oder Grundversorger zuordnet (Use-Case „Beginn der Ersatz-/Grundversorgung“). Bei erzeugenden Marktlokationen dient der Use-Case „Herstellung einer 100 % LF-Zuordnung“ demselben Zweck. Wie die Ersatzversorgung abläuft, steht in Ersatz- und Grundversorgung, das Erkennen von Lücken in Belieferungslücken.
Das Gegenstück ist die Aufhebung: Hatte sich bereits ein anderer Lieferant für einen späteren Termin angemeldet, hebt der Netzbetreiber dessen künftige Zuordnung auf (55038).
Was nach der Zuordnung folgt
Anmeldung und Abmeldung transportieren nur die Zuordnung. Die Abrechnungsdaten der Netznutzung und der Bilanzkreisabrechnung folgen als eigene Use-Cases (GPKE Teil 2, Kapitel 3.1.1 und 3.1.2). Der alte Lieferant erfährt, dass seine Netznutzung und Bilanzierung zum Zuordnungsende enden, der neue erhält Abrechnungsdaten, Stammdaten und die Berechnungsformel. Ist die Marktlokation gesperrt, veranlasst der Netzbetreiber die Wiederherstellung der Anschlussnutzung. Messwerte gehören in die Prozesse der WiM und kommen nicht mit der Zuordnung.
Folgen für SAP IS-U
Der Lieferant bildet beide Zeitachsen ab: Vertrag mit Beginn und Ende für Abrechnung und Forderungen, Zuordnung mit Beginn und Ende für Netznutzung und Bilanzierung. Den Stand der Wechsel- und Abmeldevorgänge zeigt die Überwachung der Wechselbelege, fällige Nachrichten der Datenaustausch-Monitor. Nach einer Abmeldung ist der nächste Schritt, im Vorgang zu prüfen, ob ein Nachfolger folgt oder die Ersatzversorgung greift.
Typische Missverständnisse
„Vertragsbeginn ist Lieferbeginn.“ Nein. Lieferbeginn ist der Zuordnungsbeginn an der Marktlokation.
„Erst die Abmeldung des alten Lieferanten macht den Wechsel möglich.“ Nein. Der Netzbetreiber beendet die alte Zuordnung mit 55037 aus dem Lieferbeginn heraus. Der alte Lieferant kann den Wechsel nur mit den Gründen des EBD E_0624 ablehnen.
„Die Angabe Stilllegung in der Abmeldung stilllegt die Marktlokation.“ Nein. Für die Beendigung der Zuordnung ist sie nicht relevant, der Netzbetreiber geht ihr eigenständig nach.
„Eine bestätigte künftige Zuordnung steht fest.“ Sie kann aufgehoben werden, etwa wenn ein anderer Lieferant für einen früheren Termin zugeordnet wird. Der Netzbetreiber meldet das dem betroffenen Lieferanten mit 55038.
Quellen und Pflegehinweis
Fristen und Rollen stammen aus GPKE Teil 2 (BK6-22-024, seit 6. Juni 2025), Prüfidentifikatoren aus der Anwendungsübersicht 4.0 und die Prüfregeln aus den EBD E_0607 (Abmeldung, Prüfung durch den NB) und E_0609 (Prüfung durch den Lieferanten) in Fassung 4.3, gültig ab 1. Oktober 2026.
Abrufdatum aller Quellen: 4. Oktober 2026.