Kurzantwort
Eine Marktlokation hat keinen eigenen Bilanzkreis. Sie hat einen Lieferanten, und der Lieferant benennt bei der Anmeldung den Bilanzkreis, in den ihre Energiemenge fließen soll. Damit der Netzbetreiber die Anmeldung bestätigen darf, muss ihm vorher eine Zuordnungsermächtigung des Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) vorliegen. Räumlich steht die Marktlokation außerdem in genau einem Bilanzierungsgebiet des Netzbetreibers. Der Bilanzkreis entsteht erst bei der Aggregation: Der Netzbetreiber summiert alle Marktlokationen mit gleichem Gebiet, Bilanzkreis und Zeitreihentyp.
Dieser Artikel behandelt die Stammdatenseite. Wer in diesem Gefüge welche Rolle hat, steht in Bilanzkreis, BKV und ÜNB. Wie aus der Zuordnung Summenzeitreihen werden, zeigt MaBiS vom Messwert zur Bilanzierung, die Fristen der Abrechnung Bilanzkreisabrechnung Strom verstehen.
Drei Zuordnungen, die man auseinanderhalten muss
| Zuordnung | Wer führt sie (Grundlage) |
|---|---|
| Marktlokation zu einem Bilanzierungsgebiet | Netzbetreiber (MaBiS Kap. 3.5) |
| Marktlokation zu Lieferant und Bilanzkreis | Lieferant meldet an, Netzbetreiber bestätigt, BKV ermächtigt vorher (MaBiS Kap. 3.3 und 10.2, GPKE Lieferbeginn) |
| Deltazeitreihe eines Gebiets zu einem Bilanzkreis | Netzbetreiber mit BKV per Zuordnungsvereinbarung (MaBiS Kap. 4.4) |
Die dritte Zeile hat mit einzelnen Marktlokationen nichts zu tun. Sie betrifft die Restmenge, die in einem Gebiet nach der Bilanzierung übrig bleibt, und braucht ebenfalls einen Bilanzkreis. Dazu weiter unten mehr.
Rechtlich steht dahinter § 20 Abs. 1a EnWG: Netzzugang setzt voraus, dass über einen Bilanzkreis ein Ausgleich zwischen Einspeisung und Entnahme stattfindet. Die Ausgestaltung der Bilanzierung legt die Bundesnetzagentur fest, hier in der MaBiS (Beschluss BK6-24-174, Übersicht der Fassungen).
Das Bilanzierungsgebiet
Das Gesamtnetzgebiet eines Netzbetreibers ist entweder ein Bilanzierungsgebiet oder vollständig in mehrere überlappungsfreie Gebiete geteilt. Mehrere Gebiete bildet er nur, solange die Ausbilanzierung oder die Bilanzkreisabrechnung das erfordert (MaBiS Kap. 3.5). Dazu kommen vier Regeln:
- Ein Gebiet gehört zu genau einem Netzbetreiber und liegt in genau einer Regelzone.
- Bildung und Änderung gelten nur zum Monatsersten 00:00 Uhr, die Beendigung zum Monatsletzten.
- Der Netzbetreiber ist dafür verantwortlich, dass jede Marktlokation zu jedem Zeitpunkt genau einem Gebiet zugeordnet ist. Die Zuordnung ist historisiert zu führen. Änderungen teilt er den betroffenen Lieferanten vor der Wirksamkeit marktlokationsscharf mit, bei Marktlokationen mit ÜNB-Aggregationsverantwortung auch dem Übertragungsnetzbetreiber.
- In einem Gebiet gilt für Entnahmen mit NB-Aggregationsverantwortung entweder das analytische oder das synthetische Lastprofilverfahren, nicht beides (mehr dazu in Standardlastprofile verstehen).
Ein neues Gebiet braucht Vorlauf (MaBiS Kap. 4.2). Der Netzbetreiber meldet es mindestens 4 Monate plus 10 Werktage vor der geplanten Aktivierung beim BIKO an und versichert, dass er die messtechnische Abgrenzung mit den Nachbarn abgestimmt hat. Der BIKO nennt den Energy Identification Code (EIC) mindestens 3 Monate plus 15 Werktage vorher. BKV, Lieferanten und vorgelagerter ÜNB erfahren mindestens 3 Monate plus 10 Werktage vorher vom neuen Gebiet. Der Glossareintrag Bilanzierungsgebiet fasst den Begriff zusammen.
Der Weg in den Bilanzkreis
Zuerst muss der BKV dem Netzbetreiber eine Zuordnungsermächtigung erteilen. Sie gilt je Zeitreihentyp, Bilanzierungsgebiet, Bilanzkreis und Lieferant ab einem genannten Zeitpunkt und muss spätestens 1 Werktag vor der ersten Zuordnung einer Marktlokation dieses Typs zu dem Bilanzkreis vorliegen. Auch wenn BKV und Lieferant dieselbe Rechtsperson sind, ist sie abzugeben. Im Bilanzierungsmonat kann sie rückwirkend zum 1. des Monats erteilt werden (MaBiS Kap. 10.2). Sie ist eine Prüfgrundlage für die GPKE-Prozesse und löst selbst weder eine Zählpunktaktivierung noch eine Stammdatenmitteilung aus.
Dann meldet der Lieferant die Marktlokation an (UTILMD, Prüfidentifikator 55001, mit Zuordnungsbeginn und Bilanzkreis). Der Netzbetreiber bestätigt mit 55002 oder lehnt mit 55003 ab. Dass die Ermächtigung vorliegen muss, steht in der GPKE Teil 2 als Vorbedingung des Use-Case Lieferbeginn; den Ablauf zeigt der Ablaufatlas.
Zulässig ist die Zuordnung der Menge zu Lieferant und Bilanzkreis nach der MaBiS nur unter zwei Bedingungen (Kap. 3.3):
- Dem Lieferanten lag für die Marktlokation rechtzeitig eine ordnungsgemäße Anmeldebestätigung des Netzbetreibers vor (oder eine bestätigte Ersatz- beziehungsweise Grundversorgungsanmeldung), und es ist ihm seitdem keine ordnungsgemäße Abmeldebestätigung zugegangen.
- Lieferant (gegebenenfalls mit dem BKV) und Netzbetreiber vereinbaren die Zuordnung abweichend bilateral. Bei ÜNB-Aggregationsverantwortung ist der ÜNB gleichberechtigt einzubeziehen.
Rückwirkend ändert sich die Stammdatenlage nur mit Zustimmung aller Beteiligten. Die Grundsätze gelten für die erste Summenzeitreihe genauso wie für Korrekturen bis zum Ende der Clearingfrist, in der Korrekturbilanzkreisabrechnung (KBKA) eingeschlossen.
Kontrolle über die Zuordnungsliste
Der BKV sieht nicht jede einzelne Marktlokation. Mit der Bilanzkreiszuordnungsliste kann er prüfen, welche Lieferantensummenzeitreihen der Kategorie A seinem Bilanzkreis zugeordnet sind (MaBiS Kap. 10.6). Er fordert sie beim Netzbetreiber an oder abonniert sie; im Abonnement kommt sie nur bei einer Änderung der Liste. Der Netzbetreiber liefert 1 Werktag nach der Anforderung, frühestens am 16. Werktag des Vormonats des Bilanzierungsmonats und spätestens bis zu dessen Ende. Für die Kategorie B, die der Übertragungsnetzbetreiber aggregiert, gibt es den gleichen Austausch zwischen ÜNB und BKV (Kap. 11.4). Welche Liste welche Summenzeitreihe prüft, ordnet Clearing und Bilanzierung im Strommarkt ein.
Zu jeder Summenzeitreihe gehört ein MaBiS-Zählpunkt, der nur zum Monatsersten 00:00 Uhr aktiviert oder deaktiviert werden kann (Kap. 3.6 und 3.7). Für die Bilanzkreissummenzeitreihe der Kategorie B auf Gebietsebene aktiviert der ÜNB ihn, sobald mindestens eine Marktlokation des Zeitreihentyps im Gebiet dem Bilanzkreis zugeordnet ist, und deaktiviert ihn, sobald die letzte abgemeldet ist.
Beispiel: Anmeldung zum 1. November
Die Nordwatt GmbH beliefert ab 1. November 2026 einen Gewerbekunden mit intelligentem Messsystem, dessen Viertelstundenwerte nach GPKE an den ÜNB übertragen werden (elfstellige MaLo-ID 51238696781). Der Bilanzkreis gehört einer BKV, die dem Netzbetreiber die Zuordnungsermächtigung für Nordwatt und das Gebiet schon im September gegeben hat. Nordwatt meldet an, der Netzbetreiber bestätigt. Weil es die erste Marktlokation dieses Zeitreihentyps im Gebiet für diesen Bilanzkreis ist, aktiviert der ÜNB zum 1. November 00:00 Uhr den Zählpunkt der Bilanzkreissummenzeitreihe (Kategorie B). Ab diesem Tag fließt die Entnahme in die Summe des BKV. Vereinfachtes Beispiel mit erfundenen Beteiligten.
Wenn die Zuordnung fehlt
Auf Ebene der Marktlokation. Liegt die Zuordnungsermächtigung nicht vor, kann der Netzbetreiber die Anmeldung nicht bestätigen. Er lehnt sie mit Prüfidentifikator 55003 ab. Wird eine Ermächtigung deaktiviert und schließt kein anderer ermächtigter Bilanzkreis an, kündigt der Netzbetreiber dem Lieferanten das Lieferende an (Ablauf Lieferende von NB an LF). Ohne Anmeldebestätigung dürfen Energiemengen nach Kap. 3.3 dem Lieferanten und seinem Bilanzkreis nicht zugeordnet werden.
Auf Ebene des Gebiets. Auch die Deltazeitreihe des Netzbetreibers (NB-DZR) muss einem Bilanzkreis zugeordnet sein (MaBiS Kap. 4.4). Dafür schließen Netzbetreiber und BKV eine Zuordnungsvereinbarung, die dem BIKO spätestens 20 Werktage vor dem Bilanzierungsmonat unterschrieben vorliegen muss. Eine Ablehnung der Mitteilung ist innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang möglich. Fehlt die Vereinbarung, ist der Netzbetreiber verpflichtet, selbst BKV für den aufnehmenden Bilanzkreis zu werden. Außerdem startet der Eskalationsprozess (Kap. 4.7), in den die Bundesnetzagentur jeweils einbezogen wird:
| Zeitpunkt | Maßnahme des BIKO |
|---|---|
| unverzüglich nach Ablauf des 20. Werktags vor dem Bilanzierungsmonat | Übermittlung des Bilanzkreisvertrags |
| unverzüglich nach Ablauf des 10. Werktags vor dem Bilanzierungsmonat | Androhung der direkten Abrechnung der Deltaenergiemengen des Netzbetreibers |
| am 1. Werktag vor dem Bilanzierungsmonat | Ankündigung dieser direkten Abrechnung |
Nach der dritten Stufe darf der BIKO die NB-DZR-Mengen des Gebiets direkt mit dem Netzbetreiber abrechnen, über die Ausgleichsenergiepreise wie bei einem BKV. Was die NB-DZR ist, erklärt Netzzeitreihen und Hochrechnung im Netz.
Typische Missverständnisse
Der Lieferant ordnet den Bilanzkreis zu. Er benennt ihn. Zulässig wird die Zuordnung durch die Anmeldebestätigung des Netzbetreibers, und die Ermächtigung des BKV muss vorher vorliegen.
Mit der Zuordnungsermächtigung läuft alles an. Sie ist nur Prüfgrundlage. Zählpunkte und Stammdaten kommen aus eigenen Prozessen.
Der Eskalationsprozess betrifft Lieferanten. Er betrifft die Netzbetreiber-Deltazeitreihe eines Gebiets, nicht einzelne Marktlokationen.
Ein Bilanzierungsgebiet ist ein Netzgebiet. Es kann identisch sein, muss es aber nicht. Ein Gebiet liegt in einer Regelzone und hat einen eigenen EIC.
Quellen und Pflegehinweis
Maßgeblich ist die Lesefassung der MaBiS zur Festlegung BK6-24-174. Der Beschluss nennt in Tenorziffer 4 den 04.04.2025; angewendet werden die geänderten Prozessdokumente nach der Verschiebung seit dem 06.06.2025 (Verfahrensseite BK6-24-174: Anwendung ab 06.06.2025 „gemäß Mitteilung Nr. 4 vom 06.12.2024“). Kapitelangaben beziehen sich auf diese Fassung. Die Prüfidentifikatoren stammen aus dem Ablaufatlas (GPKE Teil 2) und sind in der AHB-Werkbank einsehbar. Das Standardlastprofil-Verfahren und die Rollenbeschreibung sind in den verlinkten Artikeln vertieft.