Kurzantwort
Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) regelt den Datenschutz im Messwesen in seinem Teil 3 selbst. Personenbezogene Messdaten dürfen nach § 49 Abs. 1 MsbG ausschließlich die dort genannten „berechtigten Stellen“ verarbeiten; eine Verarbeitung nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder ist ausdrücklich unzulässig. Jede Stelle darf nur die Messwerte nutzen, die für ihre gesetzlich benannten Zwecke „zwingend erforderlich“ sind, und muss sie nach festen Fristen löschen oder anonymisieren. Wer darüber hinaus Daten will, braucht die Einwilligung des Anschlussnutzers.
Welche Stelle wofür Daten bekommt, steht in den §§ 66 bis 69 MsbG. Die Übersichten unten fassen das zusammen.
Rechtsgrundlage: MsbG vor allgemeinem Datenschutzrecht
Teil 3 des MsbG (§§ 49 bis 77) ist bereichsspezifisches Datenschutzrecht für Messdaten aus Messeinrichtungen, modernen Messeinrichtungen und (intelligenten) Messsystemen. Es verweist selbst auf die Datenschutz-Grundverordnung: Die Einwilligung muss Art. 7 DSGVO genügen (§ 49 Abs. 2 Nr. 9), und Auskunftsrechte nach Art. 15 DSGVO bleiben unberührt (§ 53).
Die Verarbeitung ist nach § 50 Abs. 1 MsbG nur zulässig mit Einwilligung des Anschlussnutzers oder soweit sie erforderlich ist
- zur Erfüllung eines Vertrags mit dem Anschlussnutzer oder vorvertraglicher Maßnahmen,
- zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus MsbG, EnWG, EEG, EnFG, KWKG und den darauf beruhenden Verordnungen und Festlegungen,
- zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben des Netzbetreibers.
Zu diesen Zwecken zählen nach Abs. 2 unter anderem Belieferung und Abrechnung, Netzentgeltabrechnung, Bilanzierung, die Steuerung nach § 14a EnWG und variable Tarife nach § 41a EnWG. Zwei weitere Absätze in § 49 begrenzen den Zugriff: Auftragsverarbeiter dürfen die berechtigten Stellen einsetzen (Abs. 3), und die Belieferung darf nicht von Angaben abhängen, die dafür nicht erforderlich sind (Abs. 5).
Wer ist berechtigte Stelle?
§ 49 Abs. 2 MsbG nennt neun Gruppen: Messstellenbetreiber, Netzbetreiber, Bilanzkoordinatoren, Bilanzkreisverantwortliche, Direktvermarktungsunternehmer nach dem EEG, Energielieferanten, Aggregationsverantwortliche, Messwertweiterverarbeiter und jede Stelle mit einer Einwilligung des Anschlussnutzers nach Art. 7 DSGVO. Zur letzten Gruppe gehört etwa ein Energieserviceanbieter (ESA, Glossar). Eine Marktrolle allein begründet keinen Anspruch auf alle Daten: Jede Rolle hat ihre eigenen Zwecke, Takte und Fristen.
Wer darf welche Daten wofür und wie lange?
Die §§ 66 bis 69 MsbG nennen je Stelle die Verarbeitungszwecke („ausschließlich … soweit zwingend erforderlich“) und die Löschfrist. Die Frist ist ein Höchstwert: Wird der Zweck früher hinfällig, ist früher zu löschen oder zu anonymisieren. Die Frist rechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Wert erhoben wurde. Die Bundesnetzagentur kann nach § 47 Abs. 2 Nr. 13 oder § 75 MsbG anderes festlegen.
- Messstellenbetreiber (§ 60): Erheben, Aufbereiten und Übermitteln an die berechtigten Stellen. Löschung: 3 Jahre.
- Netzbetreiber (§ 66): Netznutzungsabrechnung, EEG/KWK-Abwicklung, Netzbetrieb und -planung, § 14a, Konzessionsabgabe, Differenzbilanzkreis, Umlagen. Löschung: 1 Jahr für Netzbetrieb/-planung und Konzessionsabgabe, sonst 3 Jahre.
- Übertragungsnetzbetreiber, Bilanzkoordinator (§ 67): Zusätzlich: Regelleistung aus dezentralen Anlagen, PV-Einspeiseinformation, Kurzfristprognosen, Umlagen. Löschung: 1 Jahr für Regelleistungskontrolle, PV-Information, Kurzfristprognosen und § 66 Abs. 1 Nr. 3, 4; sonst 3 Jahre.
- Messwertweiterverarbeiter (§ 67a): Aufbereitung zählpunktscharfer Werte zu abrechnungsrelevanten Werten. Löschung: 5 Jahre ab Empfang.
- Aggregationsverantwortlicher (§ 67b): Aggregation von Last- und Einspeisegängen für Bilanzierung und Bilanzkreisabrechnung. Löschung: 5 Jahre ab Empfang.
- Bilanzkreisverantwortlicher (§ 68): Bilanzkreisbewirtschaftung, Prognosen, Prüfung der Bilanzkreisabrechnung. Löschung: 1 Jahr für Bewirtschaftung, sonst 3 Jahre.
- Energielieferant (§ 69): Abrechnung samt Tarifierung, Lieferanten- und Tarifwechsel, Prüfung von Bilanzkreis- und Netznutzungsabrechnung, Energiemengenprognose. Löschung: 1 Jahr für die Energiemengenprognose, sonst 3 Jahre.
Alles darüber hinaus bleibt nach § 70 MsbG ohne Einwilligung des Anschlussnutzers nur zulässig, wenn keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden; für die Übermittlung gilt dasselbe in § 65. Für Direktvermarktungsunternehmer enthält Teil 3 des MsbG keinen eigenen Zweck- und Fristenparagrafen.
Rechenbeispiel: Messwert vom 15.03.2026
Ein Viertelstundenwert wird am 15.03.2026 erhoben. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres 2026, also am 31.12.2026. Beim Lieferanten, der den Wert für die Energiemengenprognose nutzt, endet die Speicherung spätestens am 31.12.2027. Beim Messstellenbetreiber (§ 60 Abs. 6) endet sie spätestens am 31.12.2029. Beim Aggregationsverantwortlichen läuft sie fünf Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem er den Wert empfangen hat: Kommt der Wert 2026 an, ist es der 31.12.2031.
Welche Daten fließen im Standardfall?
Bei intelligenten Messsystemen legt § 60 Abs. 3 MsbG eine Standardkonfiguration fest. Der Messstellenbetreiber übermittelt standardmäßig:
- Netzbetreiber: Last- oder Zählerstandsgänge je nach Messfall. Täglich für den Vortag, auf Anforderung viertelstündlich.
- Übertragungsnetzbetreiber, Bilanzkoordinator: Wie Netzbetreiber, für die Zwecke aus §§ 66, 67. Täglich für den Vortag, auf Anforderung viertelstündlich.
- Lieferant: Last- oder Zählerstandsgänge; bei Kunden mit iMSys bis 100.000 kWh nur für Abrechnung, Prüfung der Bilanzkreis- und Netznutzungsabrechnung und Prognose. Täglich für den Vortag.
- Messwertweiterverarbeiter, Aggregationsverantwortlicher: Last-, Einspeise- oder Zählerstandsgänge. Täglich für den Vortag.
- Alle übrigen Messstellen mit iMSys: Aggregierte Zählerstandsgänge, sonst Jahresarbeitswerte. Monatlich für den Vormonat.
Abweichende Konfigurationen: Berechtigte können jede „datensparsamere“ Konfiguration des Gateways verlangen (Abs. 5); die Bundesnetzagentur darf die Standardkonfiguration konkretisieren und einschränken (Abs. 4). Wie Datenweg und Aufbereitung im Backend zusammenhängen, steht in Intelligente Messsysteme.
Anonymisieren und Pseudonymisieren
§ 52 Abs. 3 MsbG verlangt Anonymisierung oder Pseudonymisierung, soweit der Zweck das zulässt. Anonymisieren heißt zum Beispiel, die Daten von mindestens fünf Anschlussnutzern zu aggregieren. Pseudonymisieren heißt, den Ort über eine alphanumerische Bezeichnung statt über den Namen zu führen. Verpflichtend ist Pseudonymisierung unter anderem, wenn Lastgänge nach § 60 Abs. 3 für Letztverbraucher mit höchstens 6.000 kWh Jahresverbrauch übermittelt werden, hinter deren Netzanschluss weder eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG noch eine EEG- oder KWK-Anlage steht. Das Pseudonym lässt sich nur im Rahmen der §§ 66 bis 69 und nur aus zwingenden Gründen auflösen. Die Fallgruppen vertieft Pseudonymisierung.
Technische Absicherung auf dem Datenweg
Das Gesetz knüpft die Verarbeitung an den Gateway-Pfad:
- Berechtigte Stellen übermitteln dem Smart-Meter-Gateway-Administrator vorab die nötigen Informationen, danach konfiguriert er das Gateway im Auftrag des Berechtigten (§ 51 MsbG; Betrieb: Smart-Meter-Gateway-Administration).
- Personenbezogene Daten, Stammdaten und Netzzustandsdaten aus intelligenten Messsystemen dürfen nur zwischen Teilnehmern der Smart-Metering-PKI des BSI kommuniziert werden (§ 52 Abs. 4); die Kommunikation ist verschlüsselt und in einem bundesweit einheitlichen Format zu führen (Abs. 1 und 2).
- Netzzustandsdaten erhebt der Messstellenbetreiber nur im Auftrag des Netzbetreibers und nur in begründeten Fällen (§ 56); personenbezogene Netzzustandsdaten sind nach erfolgreicher Übermittlung unverzüglich zu löschen (§ 64). Details: Netzzustandsdaten verstehen.
- Stammdaten sind spätestens zwölf Monate nach dauerhafter Stilllegung der Anlage zu löschen (§ 63).
Verschlüsselung ersetzt keine Rechtsgrundlage: Ein sicher übertragener Wert, den die Stelle nicht verarbeiten darf, bleibt unzulässig.
Rechte des Anschlussnutzers
- Einblick in die eigenen Werte: Bei einem intelligenten Messsystem sieht der Anschlussnutzer standardmäßig jederzeit seinen tatsächlichen Verbrauch und die Nutzungszeit sowie historische Tages-, Wochen-, Monats- und Jahreswerte der letzten 24 Monate (§ 61 Abs. 1). Der Weg zur lokalen Anzeige steht in HAN-Schnittstelle.
- Auskunft: Auf Verlangen gewährt der Messstellenbetreiber Einsicht in die im Gateway gespeicherten auslesbaren Daten, soweit sie nicht personenbezogen sind (§ 53); personenbezogene Auskünfte folgen Art. 15 DSGVO.
- Formblatt: Jeder Vertrag, der Datenkommunikation über das Gateway auslöst, enthält ein verständliches Formblatt: wer welche Daten von wem wie oft zu welchem Zweck erhält. Der Anschlussnutzer bekommt eine Kopie (§ 54).
- Datensparsamere Konfiguration: Nach § 60 Abs. 5 verlangbar, soweit die Berechtigten ihre Pflichten erfüllen können.
Fehlerfall: Wert fehlt oder kommt nicht an
Fehlt ein Wert bei einem Empfänger, prüft man zuerst die Berechtigung und danach die Technik:
- Welche Marktlokation und Messlokation ist betroffen, welcher Messfall nach § 55 MsbG liegt vor?
- Sieht die Standardkonfiguration nach § 60 Abs. 3 für diese Stelle diesen Wert und diesen Takt vor?
- Hat der Anschlussnutzer eine datensparsamere Konfiguration verlangt oder liegt ein Pseudonym nach § 52 Abs. 3 vor?
- Erst dann Gateway-Konfiguration, Zertifikate oder Marktformat untersuchen.
Ein fehlender Wert kann also eine korrekte Datenschutzentscheidung sein. Bei technischen Ausfällen bildet der Messstellenbetreiber Ersatzwerte (Plausibilisierung und Ersatzwerte).
Typische Missverständnisse
- „Wer Marktteilnehmer ist, darf alle Daten.“ Nein. § 49 Abs. 1 verbietet die Verarbeitung nach anderen Rechtsvorschriften; maßgeblich sind die Zwecke der §§ 66 bis 69.
- „Die Löschfrist ist eine Aufbewahrungsfrist.“ Sie ist ein Höchstwert. Entfällt der Zweck früher, wird früher gelöscht.
- „Der Lieferant sieht den Viertelstundenverlauf jedes Kunden.“ Standardmäßig bekommt er Last- oder Zählerstandsgänge nur im Umfang des § 60 Abs. 3 und bei kleinen Letztverbrauchern pseudonymisiert nach § 52 Abs. 3.
- „Mit Verschlüsselung ist alles erlaubt.“ Verschlüsselung betrifft Datensicherheit, die Zulässigkeit ergibt sich aus Zweck und Berechtigung.
Quellen und Pflegehinweis
Grundlage ist der Volltext des MsbG, Stand 05.10.2026, geprüft am 5. Oktober 2026. Verordnungen nach § 74 MsbG und Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 können Fristen und Standardkonfiguration ändern; dafür ist die jeweils aktuelle Festlegung maßgeblich. Rechtsberatung ersetzt der Artikel nicht.