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Energiesystem & Netze

Wärmepumpe und Elektromobilität als flexible Lasten

Was Wärmepumpen und private Ladepunkte flexibel macht, welche Zahlen die Festlegung BK6-22-300 für die Steuerung setzt (4,2 kW, Mindestleistung, EMS) und was die Netzentgeltmodule 1 bis 3 nach BK8-22/010-A in Euro bedeuten.

Auf dieser Seite9 Abschnitte

Kurzantwort

Wärmepumpen und private Ladepunkte beziehen viel Leistung, können ihren Bezug aber in Grenzen verschieben: Die Wärmepumpe puffert Wärme im Gebäude oder im Speicher, das Auto muss nur bis zur Abfahrt voll sein. Das macht sie zu flexiblen Lasten. Sie erzeugen keinen Strom, antworten aber auf Netz- und Preissignale.

Für Neuanlagen mit technischer Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2023 ist die netzorientierte Steuerung nach § 14a EnWG Pflicht, sofern die Anlage mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung hat und in der Niederspannung hängt. Bei drohender Überlastung darf der Netzbetreiber den Bezug auf eine Mindestleistung absenken, mindestens 4,2 kW. Im Gegenzug sinkt das Netzentgelt nach Modul 1, 2 oder (zusätzlich zu Modul 1) 3.

Warum diese Lasten flexibel sind

Eine klassische Last bezieht Strom genau dann, wenn das Gerät läuft. Bei diesen beiden hängt der Zeitpunkt vom Zweck ab, nicht vom Gerät.

Wallbox. Ein Auto kommt um 18 Uhr an und fährt um 7 Uhr ab. Es braucht 20 kWh. Mit 11 kW dauert das Laden 20 ÷ 11 ≈ 1,8 Stunden. Auf 4,2 kW gedimmt dauert es 20 ÷ 4,2 ≈ 4,8 Stunden. Beides passt in das Fenster von 13 Stunden. Die Flexibilität endet, wenn die Abfahrt früher liegt oder der Akku fast leer ist.

Wärmepumpe. Eine Wärmepumpe mit höchstens 6 kW elektrischer Aufnahme liefert auf 4,2 kW gedimmt noch etwa 4,2 ÷ 6 = 70 Prozent ihrer maximalen Wärmeleistung, wenn man eine gleichbleibende Leistungszahl annimmt. Ein Pufferspeicher oder die Gebäudemasse überbrückt den Rest. Außentemperatur, Dämmung und Warmwasserbedarf bestimmen, wie lange das trägt.

Für das Netz zählt die Gleichzeitigkeit: Viele Geräte hinter derselben Ortsnetzstation laden oder heizen gleichzeitig. Wie daraus ein Engpass entsteht, zeigt Engpassmanagement im Verteilnetz.

Was die Festlegung vorschreibt

§ 14a Abs. 1 EnWG ermächtigt die Bundesnetzagentur, bundeseinheitliche Regeln für die netzorientierte Steuerung im Gegenzug für Netzentgeltreduzierungen festzulegen. Die Festlegung BK6-22-300 (Beschluss vom 27.11.2023, in Kraft seit 1. Januar 2024) konkretisiert sie. Die wichtigsten Zahlen:

Frage Antwort Fundstelle in Anlage 1
Welche Einrichtungen? nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte, Wärmepumpenheizung samt Zusatz- und Notheizung (Heizstab), Raumkühlung, Stromspeicher (nur Einspeicherung) Ziffer 2.4.1
Ab welcher Leistung, wo? mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung, Niederspannung (Netzebene 6 oder 7) Ziffer 2.4.1
Mehrere Anlagen? Wärmepumpen und Raumkühlung hinter einem Anschluss werden je Fallgruppe addiert; ab 4,2 kW in der Summe gelten sie als eine Einrichtung Ziffer 2.4.2
Wer muss teilnehmen? Betreiber mit technischer Inbetriebnahme nach dem 31.12.2023; ausgenommen sind unter anderem Wärmepumpen und Kühlung, die nicht der Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen Ziffer 3.1
Wann darf gesteuert werden? bei strom- oder spannungsbedingter Gefährdung des Netzes, nur im notwendigen Umfang und diskriminierungsfrei für alle Einrichtungen des Netzbereichs Ziffern 4.1, 4.3
Wie schnell? Auslösen gegenüber dem Messstellenbetreiber unverzüglich, bis auf Weiteres höchstens fünf Minuten nach der Netzzustandsermittlung Ziffer 4.2
Eigener Zählpunkt nötig? nein, auf Wunsch möglich Ziffer 4.7
Bilanzieller Ausgleich? nein, der Lieferant bekommt die verschobene Menge nicht ausgeglichen Ziffer 4.8

Die Steuerung betrifft nur die steuerbare Einrichtung. Den normalen Haushaltsstrom darf der Netzbetreiber nicht begrenzen. Wegen der Teilnahmepflicht darf er Anschluss und Nutzung nicht mit Verweis auf mangelnde Netzkapazität verzögern oder ablehnen (Ziffer 5).

Mindestleistung rechnen

Auch bei Steuerung bleibt ein Mindestbezug erhalten (Ziffer 4.5):

  • Direktansteuerung, jede Einrichtung einzeln: 4,2 kW je Einrichtung. Bei Wärmepumpe oder Raumkühlung über 11 kW Netzanschlussleistung ergibt sich die Mindestleistung aus einem Skalierungsfaktor, der bis auf Weiteres mit 0,4 × Netzanschlussleistung als angemessen vermutet wird.
  • Steuerung über ein Energiemanagementsystem (EMS): ein gemeinsamer Sollwert. Die Mindestleistung ist Pmin = 4,2 kW + (n − 1) × GZF × 4,2 kW, mit n gesteuerten Einrichtungen und einem Gleichzeitigkeitsfaktor GZF, der mit n sinkt (n = 2: 0,8; n = 3: 0,75; n = 4: 0,7; ab n = 9: 0,45).
Die Mindestleistung hängt von der Art der Ansteuerung ab. Bei Direktansteuerung gilt sie je Einrichtung, bei Steuerung über ein Energiemanagementsystem (EMS) gemeinsam für alle angeschlossenen Einrichtungen mit einem Gleichzeitigkeitsfaktor, hier 0,8 für zwei Einrichtungen.

Rechnerisch für Wallbox (11 kW) und Wärmepumpe (6 kW): Bei Direktansteuerung bleiben 4,2 + 4,2 = 8,4 kW, im EMS 4,2 + (2 − 1) × 0,8 × 4,2 = 7,56 kW. Kommt eine Großwärmepumpe mit 16 kW hinzu, ersetzt im EMS-Fall 0,4 × 16 = 6,4 kW den ersten Summanden: 6,4 + 0,8 × 4,2 = 9,76 kW.

Nur der Netzbezug zählt. Eigener PV-Strom wird nicht mit der Grenze verrechnet; eine Wallbox darf im Steuerfall mehr laden, wenn der Strom von der eigenen Anlage stammt. Das EMS verteilt den gewährten Sollwert nach eigener Maßgabe (Ziffer 4.5.2 Satz 6).

Der technische Weg vom Signal zur Anlage

Die Steuerung läuft über die Messstelle. Sobald ein intelligentes Messsystem eingebaut ist, erfolgt sie über das Smart-Meter-Gateway (§ 14a Abs. 4 EnWG). Das Gateway ist der sichere Kommunikationsweg. Die Anlage muss den Sollwert umsetzen; kann sie nicht exakt auf den Wert reduzieren, geht sie auf den nächstgeringeren technisch möglichen Wert (Ziffer 4.6 Satz 2).

Wärmepumpeoder WallboxSteuerbox oderEMSSmart-Meter-Gat-ewayMessstellenbetrei-berVerteilernetzbetre-iberNetzzustandermitteln, AnlassfeststellenReduzierung auslösen,höchstens 5 MinutenSollwert sicher übertragenSteuerbefehl bereitstellenBezug auf SollwertbegrenzenMesswerteStatus
Vom Netzzustand zur gedimmten Anlage: Der Netzbetreiber löst gegenüber dem Messstellenbetreiber aus, das Smart-Meter-Gateway reicht den Sollwert an die Steuerbox oder das EMS weiter.

Der Betreiber muss sicherstellen, dass konkurrierende Steuerungen, insbesondere marktliche Laststeuerung, dem Netzsignal Vorrang einräumen, soweit die Anforderung des Netzbetreibers über die konkurrierende hinausgeht oder ihr widerspricht (Ziffer 4.6 Satz 3). Ein Tarifoptimierer oder Aggregator kann den Bezug also in günstige Stunden legen, darf aber ein Netzsignal nicht überstimmen.

Der Netzbetreiber muss jede Steuerung dem Lieferanten im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation melden (Ziffer 8.3 c). Anmeldung, Stammdaten und Rollen der Marktkommunikation beschreibt der Artikel Steuerbare Verbrauchseinrichtungen und § 14a EnWG. Das Messkonzept hinter dem Netzanschluss zeigen die Messkonstrukte unter Power to Heat und der Artikel Wärmepumpe, Wallbox und Speicher im Messkonzept.

Netzentgelt: die Module in Zahlen

Die Festlegung BK8-22/010-A (Beschluss vom 23.11.2023) gibt drei Module vor:

Modul Inhalt Voraussetzung
1 pauschale Reduzierung: 80 Euro brutto im Jahr plus netzbetreiberindividuelle Stabilitätsprämie = Arbeitspreis × 3.750 kWh × 0,2; das Entgelt an der Marktlokation darf nicht unter 0 Euro sinken keine, verpflichtend ab 01.01.2024
2 Arbeitspreis auf 40 Prozent des Arbeitspreises für Entnahme ohne Leistungsmessung in der Niederspannung, kein Grundpreis für die Marktlokation Verbrauch der Einrichtung separat gemessen und an einer separaten Marktlokation abgerechnet; Alternative zu Modul 1
3 zeitvariables Netzentgelt mit drei Tarifstufen, Abrechnung ab 01.04.2025 nur ergänzend zu Modul 1; Marktlokation ohne registrierende Leistungsmessung

Die Vorgaben für die Preisstufen: Hochlasttarif höchstens 100 Prozent über dem Standardarbeitspreis, Niedriglasttarif zwischen 10 und 40 Prozent des Standardarbeitspreises, und die Hochlaststufe gilt in mindestens zwei Stunden pro Tag. Die Tarifstufen gelten in mindestens zwei Quartalen des Jahres.

Zahlenbeispiel, vereinfacht: Das Preisblatt der Stromnetz Berlin für 2026 nennt (brutto, inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer) einen Standardarbeitspreis von 8,88 ct/kWh, für Modul 2 einen Arbeitspreis von 3,55 ct/kWh, für Modul 3 17:15 bis 20:15 Uhr 16,59 ct/kWh (Hochlast) und 22:15 bis 06:30 Uhr 3,11 ct/kWh (Niedriglast), für Modul 1 eine Reduzierung von 146,58 Euro im Jahr. Die Formel ergibt 80 + 8,88 ct × 3.750 × 0,2 = 146,60 Euro; die Differenz ist Rundung.

  1. Wärmepumpe mit 4.500 kWh im Jahr. Modul 1 spart 146,58 Euro. Modul 2 spart (8,88 − 3,55) ct × 4.500 kWh = 239,85 Euro.
  2. Wann Modul 2 gewinnt. Die Ersparnis je kWh beträgt 5,33 ct. Gleich viel wie Modul 1 spart Modul 2 bei 146,58 ÷ 0,0533 ≈ 2.750 kWh im Jahr. Darunter ist Modul 1 besser. Die Kosten für den zweiten Zähler und seine Messstelle sind dabei nicht eingerechnet.
  3. Wallbox mit 2.500 kWh im Jahr, Modul 1 plus 3. Lädt sie nur in der Niedriglastzeit, spart sie zusätzlich 2.500 kWh × (8,88 − 3,11) ct = 144,25 Euro. Lädt sie nur im Hochlastfenster, zahlt sie 2.500 kWh × (16,59 − 8,88) ct = 192,75 Euro mehr.

Die Preise sind Beispiel und gelten nur im Netzgebiet der Stromnetz Berlin. Das Netzentgelt im eigenen Netzgebiet steht im Preisblatt des Netzbetreibers. Die Tarifstufen gelten für die gesamte Marktlokation. Hängt die Wallbox am Haushaltszähler, wirken sie auch auf den Haushaltsstrom. Ob der Lieferant die Reduzierung weitergibt, regelt der Liefervertrag; er muss sie auf der Rechnung ausweisen (Ziffer 4 der BK8-Festlegung).

Bestandsanlagen und Fristen

Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2024, die bis zur Festlegung ein reduziertes Netzentgelt nach altem Recht bekamen, behalten die bisherige Regelung bis längstens 31. Dezember 2028. Ab 1. Januar 2029 gelten für steuerbare Verbrauchseinrichtungen dieser Gruppe die neuen Vorgaben; Nachtspeicherheizungen bleiben bis zur Außerbetriebnahme in der alten Regelung (Anlage 1 Ziffer 10.1 und 10.2). Bestandsanlagen können freiwillig wechseln, der Netzbetreiber darf das nicht ablehnen (Ziffer 10.4).

Solange der Netzbetreiber den Netzzustand noch nicht digital ermittelt, darf er vorbeugend steuern: bis zu zwei Stunden täglich, längstens 24 Monate ab der ersten präventiven Steuerung im Netzbereich und längstens bis 31. Dezember 2028, mit Mindestleistung (Ziffer 10.5). Seit dem 1. März 2025 veröffentlichen Netzbetreiber, wo sie gesteuert haben (Ziffern 8.4, 10.7).

Typische Missverständnisse

„Der Netzbetreiber schaltet Wärmepumpen und Autos einfach aus.“ Er darf auf die Mindestleistung absenken, 4,2 kW je Einrichtung bei Direktansteuerung, und nur, solange es nötig ist. Eine vollständige Abschaltung sieht die Festlegung nicht vor.

„§ 14a gilt für jede Ladesäule.“ Die Festlegung nennt nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte. Öffentliche Ladepunkte sind ausgenommen.

„Über 4,2 kW gilt immer, auch mehrere kleine Geräte zusammen.“ Nur für Wärmepumpen und Raumkühlung hinter einem Anschluss werden die Leistungen je Fallgruppe addiert. Für Ladepunkte und Speicher sieht die Festlegung diese Addition nicht vor.

„Ein Heizstab ist ebenfalls § 14a.“ Als Zusatz- oder Notheizung einer Wärmepumpe ja. Ein eigenständiger Heizstab oder Elektrodenkessel gehört nicht zu den Fallgruppen der Ziffer 2.4.1.

„Modul 2 ist immer das beste.“ Es braucht einen eigenen Zähler und lohnt sich erst ab einem Jahresverbrauch der Einrichtung, der im Berliner Beispiel bei etwa 2.750 kWh liegt und in anderen Netzgebieten abweicht.

„Das Smart-Meter-Gateway steuert das Gerät allein.“ Das Gateway überträgt den Sollwert. Die Steuerbox oder das EMS setzt ihn um.

Quellen und Pflegehinweis

Stand der Rechtsgrundlagen: 4. Oktober 2026 (Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 vom 27.11.2023, Beschluss BK8-22/010-A vom 23.11.2023, § 14a EnWG). Beide Festlegungen können angepasst werden; die Bundesnetzagentur hat sie in der Vergangenheit bei Bedarf geändert. Die Preise des Netzgebiets ändern sich jährlich. Vor Anwendung auf einen Anschluss Netzbetreiber-Preisblatt, Inbetriebnahmedatum und aktuelle Fassung der Festlegungen prüfen.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. Gesetze im Internet – § 14a EnWG (Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen)gesetze-im-internet.de
  2. Bundesnetzagentur – BK6-22-300, Anlage 1 zum Beschluss vom 27.11.2023 (Festlegung zur netzorientierten Steuerung)bundesnetzagentur.de
  3. Bundesnetzagentur – BK8-22/010-A, Beschluss vom 23.11.2023 (Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen)bundesnetzagentur.de
  4. Bundesnetzagentur – Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (Verbraucherportal, häufige Fragen)bundesnetzagentur.de
  5. Stromnetz Berlin – Preisblatt Entgelte für den Netzzugang, gültig ab 01.01.2026 (Beispielwerte)stromnetz.berlin
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