Kurzantwort
Netzzustandsdaten sind nach § 2 Nr. 16 MsbG „Spannungs- und Stromwerte und Phasenwinkel sowie daraus errechenbare oder herleitbare Werte“, die zur Ermittlung des Netzzustandes verarbeitet werden können. Sie sagen, unter welchen Bedingungen Energie fließt, nicht wie viel. Der Messstellenbetreiber erhebt sie nur im Auftrag des Netzbetreibers und nur in begründeten Fällen (§ 56 Abs. 1 MsbG). Standardleistung ist die viertelstundengenaue Erhebung mit täglicher Übermittlung. Die minütliche Übermittlung an bis zu 25 Prozent der ausgestatteten Netzanschlüsse ist eine Zusatzleistung (§ 34 MsbG). Wichtigster Verwender ist die Netzzustandsermittlung bei der netzorientierten Steuerung nach § 14a EnWG.
Wie das Gateway sie technisch liefert, beschreibt TAF 10 im Katalog der Tarifanwendungsfälle. Die Pflicht zum Einbau der Messsysteme erklärt Pflichteinbau und Rollout.
Netzzustandsdaten und Messwerte
Beide Datenarten entstehen im selben Messsystem und folgen verschiedenen Regeln.
| Datenart | Merkmale |
|---|---|
| Messwerte zur Abrechnung | Inhalt: Last- und Zählerstandsgänge, Einspeisegänge, Jahresarbeitswerte Frage: Wie viel Energie floss? Rechtsgrundlage: § 55, § 60 Abs. 3 MsbG Empfänger: Netzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber, Bilanzkoordinator, Lieferant u. a. (§ 60 Abs. 3) Takt: täglich für den Vortag, viertelstündlich auf Anforderung |
| Netzzustandsdaten | Inhalt: Spannung, Strom, Phasenwinkel und daraus herleitbare Werte Frage: Unter welchen Bedingungen floss sie? Rechtsgrundlage: § 56, § 34 Abs. 1 Nr. 4 MsbG Empfänger: Netzbetreiber Takt: viertelstündlich erhoben, täglich übermittelt; minütlich als Zusatzleistung |
Aus Spannung und Strom folgt die Auslastung eines Strangs oder Transformators, der Phasenwinkel zeigt das Verhältnis von Wirk- und Blindleistung. Niemand braucht diese Größen für eine Rechnung. Neben Spannung, Strom und Phasenwinkel führt der Katalog der Tarifanwendungsfälle für TAF 10 Wirkleistung und Frequenz als Messgrößen, beschrieben in Abschnitt 3.3.6 der TR-03109-1.
Wer erheben darf und in welchen Fällen
§ 56 Abs. 1 MsbG verlangt zwei Dinge. Der Netzbetreiber muss den Auftrag erteilen, und der Fall muss begründet sein: Die Daten müssen für einen sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Netzbetrieb erforderlich sein. Das Gesetz zählt auf, wo der Verteilnetzbetreiber sie dafür erheben darf:
- an Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
- an steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG,
- an Zählpunkten mit intelligentem Messsystem; im Übrigen an Zählpunkten mit mehr als 20.000 kWh Jahresstromverbrauch.
In allen anderen Fällen dürfen Netzzustandsdaten nur erhoben werden, wenn sie keine personenbezogenen Daten darstellen (§ 56 Abs. 2). Der Netzbetreiber muss jede Erhebung dokumentieren (§ 56 Abs. 3). Der Messstellenbetreiber führt aus; über Anlass und Anschluss entscheidet der Netzbetreiber.
Standardleistung und Zusatzleistung
§ 34 Abs. 1 Nr. 4 MsbG macht die Erhebung viertelstundengenauer Netzzustandsdaten und ihre tägliche Übermittlung an den Netzbetreiber über das Gateway zur Standardleistung, „nach Maßgabe der §§ 56 und 60“. Sie gehört damit zum Leistungsumfang des Messstellenbetriebs.
Als Zusatzleistung nennt § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 MsbG die Erhebung und minütliche Übermittlung an bis zu 25 Prozent der vom Messstellenbetreiber im jeweiligen Netzgebiet mit intelligenten Messsystemen ausgestatteten Netzanschlüsse. Der Messstellenbetreiber muss sie diskriminierungsfrei anbieten. Verweigern darf er sie nur, solange und soweit sie aus technischen Gründen nicht möglich ist oder eine Befreiung nach § 31 Abs. 1 greift. Die Entgelte für Zusatzleistungen regelt § 35 MsbG, die Preisobergrenzen stehen in Entgelte für den Messstellenbetrieb.
Wofür der Netzbetreiber sie braucht
Netzbetrieb und § 14a. Die netzorientierte Steuerung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen ist nach der Festlegung BK6-22-300 ausschließlich auf Grundlage einer Netzzustandsermittlung zulässig. Ziffer 2.6 der Anlage 1 definiert sie als die aus aktuellen Messungen des Netzbereichs unter Berücksichtigung von Netzmodellen abgeleitete Auslastung. Der Stand der Technik wird bis auf Weiteres vermutet, wenn Netzzustandsdaten in minütlicher Auflösung von mindestens 15 Prozent aller Netzanschlüsse des Netzbereichs einfließen, oder von mindestens 7 Prozent in Kombination mit der Erhebung an den Trafoabgängen. Wie der Netzbetreiber daraus eine Steuerung ableitet, steht in Netzbetreiberpflichten nach § 14a EnWG.
Die Beschlusskammer begründet, dass dafür keine zusätzliche Hardware nötig sei: Ein zertifiziertes Gateway muss TAF 10 unterstützen, und der Versand lässt sich auf minütliche Werte oder auf das Verlassen eines Sollbereichs parametrieren. Zwei Zahlen greifen hier ineinander: Die 15 Prozent beziehen sich auf alle Netzanschlüsse des Netzbereichs, die Zusatzleistung des § 34 Abs. 2 Nr. 6 auf höchstens 25 Prozent der mit iMSys ausgestatteten Anschlüsse des Netzgebiets. Wie viele Anschlüsse bereits ein Gateway haben, begrenzt damit die verfügbaren minütlichen Daten. Das ist eine rechnerische Folgerung; das Gesetz verknüpft beides nicht ausdrücklich.
Planung. Für Messwerte erlaubt § 66 Abs. 1 Nr. 3 MsbG die Verarbeitung für optimierte Netzplanung, Last- und Einspeiseprognosen sowie Verstärkung und Ausbau. § 56 Abs. 1 nennt für Netzzustandsdaten als Zweck den Betrieb des Netzes. Wer sie für die Planung nutzen will, sollte also prüfen, ob der Anlass noch vom Erhebungsauftrag gedeckt ist.
Datenschutz und Löschung
Netzzustandsdaten sind personenbezogen, wenn sie einem Anschluss zuzuordnen sind. Das MsbG setzt vier Schranken:
- Erhebung begrenzt. Außerhalb der Regelfälle des § 56 Abs. 1 nur anonym (§ 56 Abs. 2).
- Pseudonym. Personenbezogene Daten sind zu pseudonymisieren oder zu anonymisieren, soweit der Zweck es zulässt; als Anonymisierung nennt § 52 Abs. 3 MsbG die Aggregation von mindestens fünf Anschlussnutzern. Das Gateway kann bei TAF 10 ein Pseudonym statt der Messeinrichtungskennung senden (TR-03109-1, Abschnitt 3.3.6).
- Sichere Übertragung. Netzzustandsdaten aus intelligenten Messsystemen dürfen nur zwischen Teilnehmern der Smart-Metering-PKI des BSI kommuniziert werden (§ 52 Abs. 4).
- Löschung. Der Messstellenbetreiber löscht personenbezogene Netzzustandsdaten nach erfolgreicher Übermittlung unverzüglich (§ 64 MsbG). Eine eigene Löschfrist für den Netzbetreiber nennt das MsbG für Netzzustandsdaten nicht; § 66 Abs. 3 betrifft Messwerte.
Der Kreis der berechtigten Stellen für personenbezogene Daten steht in § 49 Abs. 2 MsbG. Mehr dazu: Datenschutz und Zugriffsrechte im Smart Metering.
Übermittlungsweg
Netzzustandsdaten laufen nach den vorliegenden Unterlagen nicht über die Marktkommunikation von GPKE und WiM. In der Anwendungsübersicht der Prüfidentifikatoren (Version 4.0) und im MSCONS-AHB 3.2 kommen sie nicht vor, einen Prüfidentifikator dafür gibt es nach diesen Unterlagen nicht. Das Gateway erfasst die Momentanwerte nach dem Auswertungsprofil, das der Gateway-Administrator vorgibt, und sendet sie an den Netzbetreiber (TAF 10, Administration). Für das Netzführungssystem des Netzbetreibers sind sie Echtzeit-Eingang, für die Abrechnung irrelevant. Die abrechnungsrelevanten Werte gehen den anderen Weg.
Typische Missverständnisse
„Netzzustandsdaten kommen aus einem eigenen Zähler.“ Sie stammen aus den Messgrößen der Messeinrichtung und werden über das Gateway erhoben.
„Der Netzbetreiber bekommt alle Daten.“ § 60 Abs. 3 zählt auf, was er standardmäßig erhält. Netzzustandsdaten hängen zusätzlich am Auftrag und am begründeten Fall nach § 56.
„Ein Viertelstundenwert ist ein Netzzustandsdatum.“ Der Viertelstundenwert ist eine Energiemenge, ein Netzzustandsdatum ein Momentanwert wie Spannung.
„Der Messstellenbetreiber entscheidet, wo gemessen wird.“ Er führt im Auftrag aus. Der Netzbetreiber benennt Anlass und Anschluss und dokumentiert die Erhebung.
Quellen und Pflegehinweis
Gesetzestext nach Textstand 5. Oktober 2026. Die Prozentwerte der Netzzustandsermittlung stehen in der Festlegung BK6-22-300 als Vermutung bis zu einer Empfehlung der Netzbetreiber und können sich ändern; maßgeblich ist die aktuelle Festlegung.
- MsbG § 2, § 34, § 52, § 56, § 60, § 64, § 66
- BK6-22-300, Anlage 1
- Glossar: § 14a EnWG, Smart-Meter-Gateway, Tarifanwendungsfall