Kurzantwort
Das Gesetz legt eine Soll-Quote fest, die Bundesnetzagentur veröffentlicht den gemeldeten Ist-Stand. Beides sind verschiedene Dinge. Das Soll steht in § 45 Abs. 1 MsbG: 20 Prozent der Pflichtfälle zwischen 6.000 und 100.000 kWh und der § 14a-Fälle bis Ende 2025. Zum Stichtag 30. Juni 2026 meldeten die grundzuständigen Messstellenbetreiber für diese Gruppe 1.259.270 intelligente Messsysteme bei 4.831.178 Pflichtfällen, das sind 26,1 Prozent (Bundesnetzagentur, Seitenstand 21. September 2026). Über alle 54.135.202 Messlokationen gerechnet liegt der Anteil bei 5,9 Prozent. Welche Pflichtfälle es gibt, steht in Pflichteinbau und Rollout.
Wer meldet was an wen
Es gibt drei Wege, und jeder hat einen anderen Empfänger.
Übersicht an den Netzbetreiber. Jeder Messstellenbetreiber stellt dem Netzbetreiber jährlich eine Übersicht zur Ausstattung der Messstellen im Netzgebiet zur Verfügung (§ 11 Abs. 1 MsbG).
Steuerbarkeitscheck über die Netzbetreiber. Der grundzuständige Messstellenbetreiber prüft jährlich, wie weit er die Ausstattung mit iMSys und Steuerungseinrichtung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 MsbG erfüllt hat, und meldet das dem Netzbetreiber (§ 12 Abs. 2b EnWG). Aus diesen Ergebnissen erstellen die Übertragungsnetzbetreiber jährlich bis zum 30. November einen Gesamtbericht an Bundesnetzagentur und Bundeswirtschaftsministerium, erstmals zum 30. November 2025 (§ 12 Abs. 2c EnWG).
Erhebung der Bundesnetzagentur. Nach § 45 Abs. 4 MsbG veröffentlicht sie regelmäßig unternehmensindividuelle und aggregierte Kennzahlen zum Fortschritt der Verpflichteten. Dafür erhebt sie die Zahlen über einen Erhebungsbogen, der über das Portal MonEDa läuft. Seit 2026 ist die Erhebung halbjährlich, die erste war H1/2026. Grundzuständige Messstellenbetreiber müssen teilnehmen, wettbewerbliche Messstellenbetreiber melden freiwillig (FAQ der Bundesnetzagentur).
Daneben fließen Messwesen-Zahlen in den Monitoringbericht ein: § 77 MsbG verlangt Angaben zur technischen Entwicklung bei modernen Messeinrichtungen und iMSys. Der Monitoringbericht 2025 (Stand 26. Januar 2026) hat das Berichtsjahr 2024 und zählt anders als die Rollout-Abfrage: Dort stehen für 2024 rund 644.000 Pflichteinbauten, über 224.000 mehr als im Vorjahr, und rund 290.000 optionale Einbauten bei Verbrauchern unter 6.000 kWh. Etwa 7,4 Millionen Letztverbraucher waren von einem Pflichteinbau betroffen, und moderne Messeinrichtungen waren an etwa 25 Millionen Messlokationen im Einsatz.
Was eine Quote zählt
Jede Quote besteht aus Zähler und Nenner. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht drei Bezugsgrößen, und nur eine davon prüft sie am Gesetz.
- Pflichtquote. Zähler: eingebaute iMSys der grundzuständigen Messstellenbetreiber. Nenner: Pflichteinbaufälle von Letztverbrauchern mit 6.000 bis 100.000 kWh sowie steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG. Nur an ihr misst die Behörde das Ziel aus § 45 Abs. 1 Nr. 4.
- Quote mit optionalen Einbaufällen. Nach § 45 Abs. 1 Satz 4 verringert sich die Zahl der Pflichtfälle in dem Umfang, in dem ein Betreiber freiwillig iMSys einbaut. Für Aufsichtsmaßnahmen sind diese Fälle zu berücksichtigen, die Bundesnetzagentur weist sie deshalb je Unternehmen gesondert aus. In der Excel-Tabelle der Auswertung stehen beide Quoten nebeneinander.
- Gesamtquote. Nenner sind alle Messlokationen in Deutschland, auch die, die nie ein iMSys brauchen. Das Gesetz verlangt keinen flächendeckenden Rollout. Wettbewerbliche Messstellenbetreiber sind nur enthalten, soweit sie gemeldet haben. Die Bundesnetzagentur geht deshalb davon aus, dass die tatsächliche Gesamtquote eher höher liegt.
Eine Quote kann von Halbjahr zu Halbjahr auch sinken. Die Bundesnetzagentur nennt als Gründe: Die Zahl der Pflichtfälle wächst, wenn Anschlussnutzer hinzukommen; die Novelle vom 25. Februar 2025 hat die Quoten angepasst; Messstellen mit Bestandsschutz nach § 19 Abs. 5 MsbG rücken in die Pflichtgruppe; und die Zahlen werden jedes Mal neu plausibilisiert. Bei Unternehmen mit mangelhaften Meldungen verwendet sie Zahlen aus früheren Erhebungen.
Der gemeldete Stand zum 30. Juni 2026
Die Pflichtquote lag mit 26,1 Prozent über dem Soll von 20 Prozent, das zum 31. Dezember 2025 galt. Die Daten stammen von 803 grundzuständigen Messstellenbetreibern; für die Gesamtzahlen gingen 853 Rückmeldungen ein. Ein Stichtagsvergleich mit dem 31. Dezember 2025 ist hier nicht möglich: Die Seite der Bundesnetzagentur zeigt nur den jeweils neuesten Stand, und der frühere Stand lässt sich dort nicht mehr abrufen.
Der Durchschnitt verdeckt ein Gefälle. Die 19 Betreiber mit mehr als 500.000 Messlokationen kommen im Mittel auf 29,7 Prozent, die 66 mit 100.000 bis 500.000 auf 23,5 Prozent, die 127 mit 30.000 bis 100.000 auf 20,6 Prozent und die 591 kleinen mit weniger als 30.000 auf 19,2 Prozent. Das sind arithmetische Mittel der Quoten je Unternehmen. Einzelne Betreiber liegen deutlich darüber oder darunter, manche haben mit einem freiwilligen Voll-Rollout schon 100 Prozent erreicht.
Die nächsten Prüfpunkte liegen am 31. Dezember 2026, 2028, 2030 und 2032 (§ 45 Abs. 1 Nr. 4 b bis e). Sie arbeiten mit anderen Nennern als die erste Stufe: Ab 2026 zählt der Anteil der in einem Zeitraum neu auszustattenden Messstellen.
Was passiert bei Verfehlen
Verfehlt ein grundzuständiger Messstellenbetreiber die Vorgaben, kann die Bundesnetzagentur nach § 76 MsbG anordnen, dass er sein Verhalten abstellt (§ 45 Abs. 2 MsbG). Durchsetzen kann sie das mit Zwangsgeldern; diese sind nach Auskunft der Bundesnetzagentur keine Bußgelder, wiederholbar und steigerbar, und über Androhung und Höhe entscheidet sie im Einzelfall.
Weiter reicht § 12 Abs. 2g EnWG. Unterschreitet ein Betreiber die Ausstattungspflichten für Steuerungseinrichtungen in seinem Netzgebiet um mindestens 25 Prozent und kann das die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in einer Regelzone wesentlich gefährden, darf sie ihm die Grundzuständigkeit entziehen und einen Auffangmessstellenbetreiber einsetzen (§ 11 Abs. 2 bis 4 MsbG). Die freiwillige Übertragung der Grundzuständigkeit nach den §§ 41 bis 44 MsbG ist dagegen ein anderer Weg: Der Betreiber überträgt sie selbst und zeigt das der Bundesnetzagentur an.
Beispiel: eine Flotte, drei Quoten
Vereinfachtes Beispiel, keine Marktdaten. Ein grundzuständiger Messstellenbetreiber hat 40.000 Messlokationen, davon 6.000 Pflichtfälle. 1.200 davon haben ein iMSys: 1.200 durch 6.000 sind 20,0 Prozent. Er hat das Soll genau erreicht.
Zusätzlich baut er bei 400 Kunden unter 6.000 kWh freiwillig ein iMSys ein. Diese Fälle gehören nicht zur Pflichtgruppe, verringern aber den Nenner nach § 45 Abs. 1 Satz 4 rechnerisch auf 5.600. Die Quote mit optionalen Fällen steigt auf 21,4 Prozent, ohne dass ein weiterer Pflichtfall ausgestattet wurde. Bezogen auf alle 40.000 Messlokationen sind es (1.200 + 400) durch 40.000, also 4,0 Prozent. Drei Zahlen, ein Bestand, ein Tag.
Was den Rollout bremst
Zwei Bremsen belegen die amtlichen Quellen, dazu kommt ein technischer Rahmen.
- Betriebsgröße und Datenqualität. Kleine Messstellenbetreiber liegen im Schnitt unter den großen. Die Bundesnetzagentur nennt außerdem Erhebungsbögen mit schlechter Datenqualität als Problem.
- Steuerungstechnik. Der Bericht der Übertragungsnetzbetreiber zum Steuerbarkeitscheck (Berichtsjahr 2025) hält fest, dass Steuerungseinrichtungen in Verbindung mit iMSys für Anlagen über 100 kW, die das MsbG ab 2028 vorsieht, derzeit noch nicht genutzt werden. Für diese Anlagen bestand 2025 noch keine Pflicht; nur 130 Anlagen ab 100 kW hatten ein iMSys.
- Technischer Rahmen. Der Gateway-Administrator darf nur Gateways mit gültigen Zertifikaten einsetzen (§ 25 Abs. 1 MsbG). Nach § 31 MsbG durfte der Einbau mit unvollständigem Funktionsumfang beginnen, wenn Protokollierung, Fernsteuerbarkeit und Stammdatenübermittlung bis zum 31. Dezember 2025 per Anwendungsupdate nachkamen.
Typische Missverständnisse
„Die 20 Prozent gelten für alle Zähler.“ Sie gelten nur für die Pflichtgruppe zwischen 6.000 und 100.000 kWh und die § 14a-Fälle.
„Die Gesamtquote von 5,9 Prozent zeigt den Rückstand.“ Das Gesetz verlangt kein iMSys an jeder Messlokation. Die Gesamtquote dient der Übersicht, die Aufsicht prüft die Pflichtquote.
„Die Quote mit optionalen Fällen ist der Ausbaustand.“ Sie kann rechnerisch über 100 Prozent steigen, weil der Nenner sinkt. Sie ist die für Aufsichtsmaßnahmen herangezogene Größe, kein Maß für die tatsächlich ausgestatteten Messstellen.
„Sinkt die Quote, wurde etwas ausgebaut.“ Meist wächst der Nenner oder die Bundesnetzagentur hat Daten korrigiert.
Quellen und Pflegehinweis
Gesetzestext nach Textstand 5. Oktober 2026. Die Auswertung der Bundesnetzagentur wird bei neuen Erkenntnissen angepasst; abgerufen wurde der Seitenstand 21. September 2026 mit Stichtag 30. Juni 2026. Beim Aktualisieren immer Zähler, Nenner, Stichtag und Seitenstand gemeinsam prüfen.
Weiterführend: Intelligente Messsysteme, Netzzustandsdaten, Steuerung nach § 14a EnWG, gMSB und wMSB. Begriff im Glossar: Rollout.