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Energiedaten & Bilanzierung

Pseudonymisierung von Messwerten nach § 52 Abs. 3 MsbG

Wann der Messstellenbetreiber Last- und Zählerstandsgänge nur unter einer Ortsbezeichnung statt mit Personenbezug übermittelt, welche Empfänger und Zwecke § 52 Abs. 3 MsbG nennt und was beim MaBiS-Hub noch Planung ist.

Auf dieser Seite8 Abschnitte

Kurzantwort

Pseudonymisierung ersetzt den Bezug eines Messwerts zu einer Person durch eine alphanumerische Bezeichnung des Messorts. Die Werte bleiben personenbezogene Daten, weil der Messstellenbetreiber die Zuordnung getrennt aufbewahrt und auflösen kann. Nach § 52 Abs. 3 MsbG sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit der Verarbeitungszweck das zulässt. Für Last- und Zählerstandsgänge benennt das Gesetz Fälle, in denen die Pseudonymisierung verpflichtend ist. Anonym sind Daten erst, wenn der Personenbezug nicht mehr herstellbar ist, zum Beispiel nach Aggregation von mindestens fünf Anschlussnutzern.

Pseudonym und anonym

Pseudonymisierung ist nach Art. 4 Nr. 5 DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten so, dass sie ohne zusätzliche Informationen keiner bestimmten Person mehr zugeordnet werden können. Diese Zusatzinformationen werden gesondert aufbewahrt. Pseudonymisierte Daten unterliegen weiter der DSGVO; Art. 32 Abs. 1 nennt die Pseudonymisierung als Schutzmaßnahme, Art. 25 Abs. 1 verlangt sie schon bei der Gestaltung der Verarbeitung.

Warum das bei Messwerten wichtig ist: Ein Lastgang zeigt Abwesenheit, Schichtarbeit und Ladevorgänge eines Anschlusses. Für Abrechnung und Lieferantenwechsel braucht man den Namen. Für Netzplanung, Prognose und Bilanzierung braucht man meist nur die Zeitreihe.

Was § 52 Abs. 3 MsbG vorgibt

  • Satz 1: Anonymisieren oder pseudonymisieren, soweit der Zweck es zulässt.
  • Satz 2: Anonymisierung insbesondere durch Aggregation von mindestens fünf Anschlussnutzern, Pseudonymisierung insbesondere durch alphanumerische Bezeichnungen des Ortes der Messung, der Entnahme oder der Einspeisung.
  • Satz 3: Bei Last- oder Zählerstandsgängen ist die Pseudonymisierung verpflichtend in den folgenden Fällen.
  • Satz 4: Das Pseudonym darf nur im Rahmen der §§ 66 bis 69 MsbG zugunsten des berechtigten Akteurs und nur aus zwingenden Gründen aufgelöst werden, wenn eine Festlegung der Bundesnetzagentur das bestimmt.

Die Pflichtfälle nach Satz 3:

  • Übermittlung nach § 60 Abs. 3 bei Letztverbrauchern bis einschließlich 6.000 kWh Jahresstromverbrauch, hinter deren Netzanschluss weder eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG noch eine EEG- oder KWKG-Anlage betrieben wird.
  • Übermittlung an den Verteilnetzbetreiber für die Zwecke Netzbetrieb, Netzplanung und Prognose (§ 66 Abs. 1 Nr. 3) sowie Maßnahmen nach §§ 13a und 14a EnWG (Nr. 4).
  • Übermittlung an Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator für diese Zwecke und für die Zwecke nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 bis 4.
  • Übermittlung an den Energielieferanten für die Erstellung der Energiemengenprognose (§ 69 Abs. 1 Nr. 6).
  • Weitere Fälle, die die Bundesnetzagentur per Festlegung nach § 47 Abs. 2 Nr. 13 oder § 75 bestimmt.

Für die Netznutzungsabrechnung (§ 66 Abs. 1 Nr. 1) steht die Pseudonymisierung dagegen nicht im Gesetz: Dort wird der Name gebraucht.

Wo im Datenfluss es geschieht

Der Messstellenbetreiber erhebt die Werte und übermittelt sie nach § 60 Abs. 1 MsbG an die berechtigten Stellen. Die Standardübermittlung in Absatz 3 steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt des § 52 Abs. 3. Das heißt in der Praxis: Eine Zeitreihe für Netzplanung oder Prognose läuft unter einer Ortsbezeichnung, die Zeitreihe für die Abrechnung nicht.

Zur Speicherung gilt eine Höchstfrist. Der Messstellenbetreiber muss personenbezogene Messwerte löschen oder anonymisieren, sobald er sie nicht mehr braucht, spätestens drei Jahre nach Ende des Erhebungsjahres (§ 60 Abs. 6 MsbG). Für den Netzbetreiber gilt nach § 66 Abs. 3 MsbG bei den Zwecken Netzbetrieb/Planung und Konzessionsabgabe sogar nur ein Jahr, im Übrigen drei Jahre, sofern keine Festlegung etwas anderes bestimmt.

Beispiel

Vereinfachtes Beispiel. Ein Haushalt verbraucht 3.500 kWh im Jahr, hinter dem Anschluss steht weder eine Wärmepumpe als steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG noch eine PV-Anlage. Der Messstellenbetreiber übermittelt den Zählerstandsgang unter einer Ortsbezeichnung statt unter Name und Anschrift. Ein zweiter Haushalt mit 9.800 kWh und Wärmepumpe fällt nicht in die Fallgruppe bis 6.000 kWh. Ob die Pflicht dort greift, hängt vom Empfänger und Zweck der Übermittlung ab (zum Beispiel Netzplanung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3).

Was nur Planung ist (Stand 05.10.2026)

Die Bundesnetzagentur führt unter BK6-24-210 ein Verfahren zur künftigen Aggregation und Abrechnung bilanzierungsrelevanter Daten (MaBiS-Hub). Der erste Block, BK6-24-210-1, behandelt Messwertverarbeitung und Pseudonymisierung und stützt sich ausdrücklich auf die Anforderung aus § 52 Abs. 3 MsbG. Belegt ist die Konsultation; ein Beschluss und ein verbindlicher Starttermin sind es nicht, die Zeitangaben in den veröffentlichten Unterlagen sind Zielwerte. Einzelheiten und der Hub selbst stehen im Artikel MaBiS-Hub.

Typische Missverständnisse

„Pseudonym heißt anonym.“ Nein. Die Daten bleiben personenbezogen, Löschfristen und Betroffenenrechte gelten weiter.

„Die 6.000 kWh sind eine Freigrenze.“ Sie beschreiben nur einen Pflichtfall. Daneben stehen die Zweckfälle für Netzbetreiber, Bilanzkoordinator und Lieferanten.

„Aggregation und Pseudonymisierung sind dasselbe.“ Aggregation (mindestens fünf Anschlussnutzer) dient der Anonymisierung, die Ortsbezeichnung der Pseudonymisierung. Für die Bilanzierung braucht man oft Zeitreihen je Anschluss, dann scheidet die Aggregation aus.

„Wer pseudonyme Werte hat, darf sie auflösen.“ Satz 4 erlaubt das nur aus zwingenden Gründen im Rahmen der §§ 66 bis 69 und wenn eine Festlegung der Bundesnetzagentur es bestimmt.

Wer die Messwerte lesen darf, beantwortet Datenschutz und Zugriffsrechte im Smart Metering. Ob zwei Zeitreihen nach der Ankunft beim Netzbetreiber gleich weiterverarbeitet werden, regeln die Artikel zur Aggregation von Messwerten.

Pflegehinweis

Offen: Stand des Verfahrens BK6-24-210 (Beschluss, Fassung der Pseudonymisierungsregeln), Festlegungen nach § 47 Abs. 2 Nr. 13 und § 75 MsbG sowie die Verbrauchsgrenze in § 52 Abs. 3 Satz 3. Dieser Artikel eignet sich als Zusammenlegungskandidat mit Datenschutz und Zugriffsrechte.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. Messstellenbetriebsgesetz – § 52 Allgemeine Anforderungen an die Datenkommunikation, Anonymisierung und Pseudonymisierunggesetze-im-internet.de
  2. Messstellenbetriebsgesetz – § 60 Datenübermittlung, sternförmige Kommunikation, Löschung oder Anonymisierunggesetze-im-internet.de
  3. Messstellenbetriebsgesetz – § 66 Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibersgesetze-im-internet.de
  4. Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) – Art. 4 Nr. 5, Art. 25 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1eur-lex.europa.eu
  5. Bundesnetzagentur, BK6-24-210-1 – Konsultation Messwertverarbeitung und Pseudonymisierungbundesnetzagentur.de
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