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Kunden, Tarife & Abrechnung

Mehrere Verträge je Kunde: Zweitwohnung, Wärmepumpe und Einspeisung

Warum ein Kunde mehrere Verträge und Vertragskonten gleichzeitig haben kann: je Entnahmestelle ein Vertrag, die Wärmepumpe an eigener Marktlokation, die Einspeisung mit dem Netzbetreiber als Gegenüber. Mit Fehlerfällen bei Abschlag, Mahnung und Wechsel.

Auf dieser Seite9 Abschnitte

Kurzantwort

Ein Kunde ist eine Person, beliefert wird eine Entnahmestelle. Deshalb hat derselbe Geschäftspartner so viele Verträge, wie er Stellen hat, an denen Energie fließt: Hauptwohnung, Zweitwohnung, Ladenlokal, Wärmepumpe an eigener Marktlokation. Jede Marktlokation wird einzeln angemeldet, gemessen und abgerechnet. Die Einspeisung einer PV-Anlage ist eine eigene Marktlokation. Ihre Vergütung nach EEG zahlt der Netzbetreiber, ein Liefervertrag mit dem Lieferanten besteht dort nicht. Vertragskonten bündeln die Zahlung mehrerer Verträge, sind aber eine kaufmännische Wahl.

Kunde und Entnahmestelle sind verschiedene Ebenen

Ob jemand Haushaltskunde ist, hängt von Zweck und Menge ab, nicht von der Adresse: § 3 Nr. 57 EnWG nennt Letztverbraucher, die Energie „überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt“ oder für höchstens 10.000 kWh im Jahr für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen. Dieselbe Person kann deshalb mit der Wohnung Haushaltskunde sein und mit einem Ladenlokal ebenfalls, mit einem Betrieb über 10.000 kWh nicht mehr.

Die Belieferung bezieht sich dagegen auf die Verbrauchsstelle. Der Vertrag nennt „die belieferte Verbrauchsstelle des Letztverbrauchers einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer“ (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 EnWG), und genau das muss auch die Rechnung ausweisen (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EnWG). Die Grundversorgungspflicht gilt „für Netzgebiete“ (§ 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG). Liegt die Zweitwohnung in einem anderen Netzgebiet, ist dort ein anderer Grundversorger zuständig. Wer dort Strom entnimmt, ohne einen Vertrag zu haben, begründet den Vertrag mit diesem Grundversorger nach § 2 Abs. 2 StromGVV, siehe Grundversorgung und Ersatzversorgung.

Ein Kunde, vier Verträge

Ein Geschäftspartner, vier Verträge, vier Marktlokationen. Jeder Vertrag hängt an genau einer Marktlokation, die Zahlungseinheit ist das Vertragskonto, die Vergütung der Einspeisung kommt vom Netzbetreiber und nicht vom Lieferanten.Vereinfachtes Beispiel. Die Wärmepumpe hat nur dann einen eigenen Vertrag, wenn sie an einer eigenen Marktlokation hängt, etwa bei Modul 2 nach § 14a EnWG.

Das Bild zeigt vier Marktlokationen unter einem Geschäftspartner.

  • Haushalt (Vertrag A, MaLo 1). Normaler Lieferantenvertrag für die Wohnung.
  • Wärmepumpe (Vertrag B, MaLo 2). Eine Wärmepumpe ist eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG. Ob sie an einer eigenen Marktlokation hängt, hängt vom gewählten Netzentgeltmodul ab: Modul 1 läuft über die vorhandene Marktlokation des Haushalts, bei Modul 2 wird der Verbrauch „separat gemessen und an einer separaten Marktlokation abgerechnet“. Erst dann entsteht ein eigener Vertrag. Messkonzepte und Module erklärt Wärmepumpe, Wallbox und Speicher im Messkonzept, die Steuerung selbst Steuerbare Verbrauchseinrichtungen und § 14a EnWG.
  • Ladenlokal (Vertrag C, MaLo 3). Eigene Entnahmestelle, eigenes Vertragskonto mit eigenen Zahlungsbedingungen.
  • PV-Einspeisung (MaLo 4). Betreiber erneuerbarer Anlagen haben „für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber“ einen Zahlungsanspruch (§ 19 Abs. 1 EEG). Für die Einspeisevergütung besteht er für Monate, in denen der Anlagenbetreiber den Strom einspeist und dem Netzbetreiber zur Verfügung stellt (§ 21 Abs. 1 EEG). Das Gegenüber ist also der Netzbetreiber, nicht der Lieferant des Haushaltsstroms. Der Stammdatenatlas zeigt Bezug und Einspeisung als zwei Marktlokationen mit einer Messlokation: Verbrauch und Einspeisung. PV im Haus erklärt PV-Eigenverbrauch und Messkonzept.

Wie das Modell in SAP IS-U aussieht

Im IS-U-Tabellenkatalog trägt der Vertrag (Tabelle EVER) genau eine Anlage (Feld ANLAGE) und genau ein Vertragskonto (Feld VKONTO). Das Vertragskonto ist auf FKKVK (Kopf) und FKKVKP (Partner, mit Geschäftspartner GPART und optional abweichendem Zahler ABWRE) verteilt; der Geschäftspartner selbst liegt in BUT000. Aus diesem Aufbau folgt die Kardinalität:

  • ein Geschäftspartner kann mehrere Vertragskonten haben,
  • ein Vertragskonto kann mehrere Verträge tragen,
  • ein Vertrag gehört zu genau einer Anlage. Laut Stammdatenatlas steht an der Anlage der Marktlokation der Kunde des Lieferanten mit Vertrag und Vertragskonto, je Marktlokation also ein Vertrag.

Der Katalogeintrag zu EVER hält fest, dass eine Anlage über die Zeit mehrere Verträge besitzen kann, weshalb für aktive Verträge Einzugs- und Auszugsdatum zu prüfen sind. Angelegt wird der Vertrag mit ES20, das Vertragskonto mit CAA1. Die Tabellen finden sich im IS-U-Tabellenexplorer. Wie das Modell zusammenhängt und warum es drei Ebenen gibt, erklärt Geschäftspartner und Vertragskonto.

Von der Anmeldung zur Rechnung

Jeder Vertrag führt zu einem eigenen Marktprozess. Der Lieferant meldet für eine bestimmte Marktlokation beim Netzbetreiber an; der Ablauf steht im Ablaufatlas unter Lieferbeginn. Der technische Wechsel muss binnen 24 Stunden vollzogen sein (§ 20a Abs. 2 Satz 4 EnWG), Details in Lieferantenwechsel in 24 Stunden. Wer nur den Haushalt zu einem neuen Lieferanten umzieht, lässt Wärmepumpe und Laden beim alten. Für jede Marktlokation entsteht eine Rechnung.

Beispiel: Familie Meier

Familie Meier wohnt in Husum, hat im Erdgeschoss ein kleines Ladenlokal, im Haus eine Wärmepumpe mit eigenem Zähler und auf dem Dach eine PV-Anlage. Die Familie hat für die Wärmepumpe Modul 2 gewählt: Sie wird separat gemessen und an einer eigenen Marktlokation abgerechnet. Das macht vier Marktlokationen: Haushalt, Wärmepumpe, Laden und Einspeisung.

Der Haushalt und die Wärmepumpe laufen beim Lieferanten auf dem privaten Vertragskonto 1, der Laden auf dem Vertragskonto 2 mit anderem Zahlweg. Der Laden verbraucht unter 10.000 kWh im Jahr und hat keinen Sondervertrag. Er wird in der Grundversorgung beliefert. Für die Einspeisung gibt es keinen Abschlag, der Netzbetreiber zahlt die Vergütung. Bleibt ein Abschlag der Wärmepumpe aus, mahnt das System das Vertragskonto 1, nicht den Laden und nicht die Einspeisung.

Zieht Familie Meier nur den Haushalt zu einem anderen Lieferanten um, bleibt die Wärmepumpe beim bisherigen, denn sie hängt an einer eigenen Marktlokation und der Wechsel läuft je Marktlokation. Soll auch die Wärmepumpe zum neuen Lieferanten, ist dafür ein zweiter Wechsel anzumelden.

Folgen und Fehlerfälle

  • Abschlag falsch verteilt. Wird der Verbrauch der Wärmepumpe dem Haushaltsvertrag zugerechnet, obwohl sie an eigener MaLo hängt, stimmt weder der Abschlag noch die Jahresabrechnung.
  • Mahnung an falschem Konto. Zahlungsrückstände gehören zum Vertragskonto. Im IS-U-Katalog trägt FKKVKP das Mahnverfahren des Kontos. Wer es auf andere Konten ausdehnt, mahnt oder sperrt die falsche Stelle.
  • Zwei Marktlokationen in einem Vertrag. Im IS-U-Modell hat ein Vertrag eine Anlage. Wer einen Sammelvertrag über mehrere Stellen führt, muss ihn je Marktlokation aufteilen, damit Anmeldung und Rechnung eindeutig bleiben.
  • Einspeisung und Verbrauch vermischt. Die Einspeisung ist eine eigene MaLo mit eigener Vergütung. Eine Verrechnung gegen den Haushaltsstrom auf einer Rechnung verwischt Menge und Preis.
  • Ersatzversorgung weitergeführt. Endet die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 4 EnWG mit dem Lieferbeginn eines neuen Lieferanten und das System führt sie weiter, laufen für dieselbe Entnahmestelle zwei Forderungen. Beides gilt je Entnahmestelle, nicht je Kunde.
  • Auskunft unvollständig. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bezieht sich auf die Person. Wer nur einen Vertrag durchsucht, übersieht Wärmepumpe, Einspeisung und Gewerbe.
  • Offen. Wie Verträge einer Person mit demselben Lieferanten im Kundenportal zusammengefasst werden, ist keine Frage des Gesetzes und hier nicht geprüft.

Typische Missverständnisse

„Ein Vertragskonto ist ein Kunde.“ Nein. Das Vertragskonto ist eine Zahlungseinheit, der Kunde ist der Geschäftspartner. Er kann mehrere Konten führen, ein Konto kann mehrere Verträge tragen.

„Mehrere Verträge brauchen mehrere Kunden.“ Nein. Der Geschäftspartner bleibt einer, damit Auskunft und Korrespondenz zusammenlaufen. Getrennte Vertragskonten sind eine kaufmännische Entscheidung.

„Ein Zählerwechsel beendet den Vertrag.“ Nein. Der Vertrag hängt an der Marktlokation, nicht am Gerät.

„Grundversorgung gilt für den Kunden.“ Nein. Sie gilt je Netzgebiet und Entnahmestelle.

„Ein Lieferantenwechsel gilt für alle Verträge.“ Nein. Der Wechsel läuft je Marktlokation.

„Für die PV-Einspeisung zahlt mir mein Stromlieferant.“ Nein. Den Anspruch auf Vergütung hat der Betreiber gegen den Netzbetreiber (§ 19 Abs. 1 EEG).

Quellen und Pflegehinweis

Grundlage sind §§ 3, 14a, 20a, 36, 40, 41 EnWG und §§ 19, 21 EEG, abgerufen am 05.10.2026. Die SAP-Aussagen stammen aus dem IS-U-Tabellenkatalog (EVER, FKKVK, FKKVKP, BUT000), der Transaktionswerkbank (ES20, CAA1) und dem Stammdatenatlas.

Zu prüfen sind bei Änderungen die Grenze von 10.000 kWh in § 3 Nr. 57 EnWG, die Module nach § 14a und die Vergütungsregeln des EEG. Nicht geprüft ist, wie die Vergütung bei Direktvermarktung und Mieterstrom vertraglich zugeordnet wird. Begriffe: Vertragskonto, Geschäftspartner, Vertrag.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. Energiewirtschaftsgesetz § 3 – Begriffsbestimmungen (Nr. 57 Haushaltskunden)gesetze-im-internet.de
  2. Energiewirtschaftsgesetz § 36 – Grundversorgungspflichtgesetze-im-internet.de
  3. Energiewirtschaftsgesetz § 41 – Energielieferverträge mit Letztverbraucherngesetze-im-internet.de
  4. Energiewirtschaftsgesetz § 40 – Inhalt von Energierechnungengesetze-im-internet.de
  5. Energiewirtschaftsgesetz § 14a – Netzorientierte Steuerunggesetze-im-internet.de
  6. Erneuerbare-Energien-Gesetz § 19 – Zahlungsanspruchgesetze-im-internet.de
  7. Erneuerbare-Energien-Gesetz § 21 – Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlaggesetze-im-internet.de
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