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Kunden, Tarife & Abrechnung

Storno und Korrektur

Wie eine fehlerhafte Endkundenrechnung korrigiert wird: wie weit zurück, was mit Abschlägen und Zahlungen geschieht, wie die Umsatzsteuer folgt und welche Belege SAP IS-U dabei storniert.

Auf dieser Seite11 Abschnitte

Kurzantwort

Eine falsche Endkundenrechnung wird nicht überschrieben. Der Lieferant nimmt sie mit einem Storno zurück, erstellt eine richtige Rechnung und verrechnet die Differenz. Wie weit er zurückgehen darf, hängt vom Vertrag ab: In der Grundversorgung begrenzt § 18 Abs. 2 StromGVV und GasGVV den Anspruch auf den Ablesezeitraum vor der Feststellung des Fehlers, bei längerer Auswirkung auf höchstens drei Jahre. Sonst gelten die vertragliche Regelung und die Verjährung nach den §§ 195, 199 BGB. Bereits gezahlte Beträge werden mit der neuen Rechnung verrechnet. Ein Guthaben ist mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen.

Abgrenzung

Dieser Artikel behandelt die Endkundenrechnung. Anderswo stehen:

Wann eine Korrektur nötig wird

Ursachen sind ein falscher Ablesewert oder Ersatzwert, eine fehlerhafte Messeinrichtung, ein falscher Preis oder Tarif, ein falscher Zeitraum und eine falsche Zuordnung von Vertrag oder Vertragskonto. Für die Verbrauchsermittlung darf der Lieferant Ablese- oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte des Messstellen- oder Netzbetreibers verwenden (§ 40a Abs. 1 EnWG). Bei einer nicht ordnungsgemäß arbeitenden Messeinrichtung ist in der Grundversorgung der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 StromGVV). In der Grundversorgung nennt § 18 Abs. 1 StromGVV zwei Fälle: Die Prüfung der Messeinrichtung ergibt eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen, oder es werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt. Dann ist die Überzahlung zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag nachzuentrichten (§ 18 StromGVV, gleichlautend § 18 GasGVV). Ist die Fehlergröße nicht festzustellen, wird der Verbrauch aus dem Durchschnitt des vorhergehenden und des nachfolgenden Ablesezeitraums oder aus dem Vorjahresverbrauch geschätzt.

Begriffe: Der Storno nimmt einen Beleg zurück. Die Nachberechnung rechnet einen Zeitraum neu. Die Differenz zwischen alter und neuer Rechnung ist der Betrag, der erstattet oder nachgefordert wird. Eine Kulanzgutschrift korrigiert keinen Fehler und ändert die Rechnung nicht.

Wie weit zurück

Grundversorgung. Ansprüche nach § 18 Abs. 1 sind auf den Ablesezeitraum beschränkt, der der Feststellung des Fehlers vorhergeht. Lässt sich die Auswirkung über einen größeren Zeitraum feststellen, ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt (§ 18 Abs. 2 StromGVV). Die Norm gilt für beide Richtungen, Rückzahlung und Nachforderung.

Sonstige Verträge. § 18 StromGVV und GasGVV regeln die Grundversorgung. Ob und wie eine Begrenzung im Sondervertrag gilt, ergibt sich aus dem Vertrag; ob die Gerichte § 18 auf Sonderverträge entsprechend anwenden, ist hier nicht belegt und bleibt offen. Als Auffangregel gilt die Verjährung: Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Rückforderungsanspruch des Kunden stützt sich auf die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB).

Beispiel für die Frist: Der Kunde zahlt im März 2024 eine zu hohe Rechnung und bemerkt den Fehler im Mai 2024. Die Verjährung beginnt am 31.12.2024 und endet am 31.12.2027.

Was mit Zahlungen und Abschlägen geschieht

  • Zu hohe Abschläge: Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschläge verlangt wurden, ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Ende des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten (§ 13 Abs. 3 StromGVV).
  • Guthaben aus der Abrechnung: Der Lieferant verrechnet es vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung oder zahlt es binnen zwei Wochen aus; ein Guthaben aus einer Abschlussrechnung ist binnen zwei Wochen auszuzahlen (§ 40c Abs. 3 EnWG).
  • Nachforderung: Rechnungsbeträge und Abschläge werden zu dem vom Lieferanten angegebenen Zeitpunkt fällig, frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung (§ 40c Abs. 1 EnWG). Eine berichtigte Rechnung bekommt nach dem Wortlaut ein neues Fälligkeitsdatum.
  • Bereits gezahlte Rechnung: Die Zahlung verfällt nicht. Sie bleibt als Zahlungsposten stehen und wird mit der berichtigten Forderung verrechnet.

Die Fristen für die erste Rechnung nach dem Abrechnungszeitraum (sechs Wochen nach § 40c Abs. 2) betreffen die ursprüngliche Rechnung. Eine eigene Frist für die Korrekturrechnung nennt die Vorschrift nicht.

Umsatzsteuer

Eine fehlerhafte Rechnung kann berichtigt werden, wenn Angaben unzutreffend sind. Es müssen nur die unzutreffenden Angaben durch ein Dokument übermittelt werden, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, und es gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie für die Rechnung selbst (§ 31 Abs. 5 UStDV). Ändert sich die Bemessungsgrundlage, berichtigt der Unternehmer den geschuldeten Steuerbetrag für den Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung eingetreten ist (§ 17 Abs. 1 UStG). Wie die Position Umsatzsteuer entsteht, steht in Energiesteuer und Umlagen.

Beispiel: falsche Menge, zwei Verläufe

Vereinfachtes Beispiel mit Brutto-Preis von 40 Cent je Kilowattstunde. Die Jahresrechnung weist 3.100 kWh aus, richtig sind 2.480 kWh. Der Kunde hat zwölf Abschläge zu je 85 Euro gezahlt (1.020 Euro).

Schritt Betrag
Ursprüngliche Rechnung: 3.100 kWh × 0,40 € = 1.240 €, abzüglich 1.020 € Abschläge Nachforderung 220 €
Berichtigte Rechnung: 2.480 kWh × 0,40 € = 992 €, abzüglich 1.020 € Abschläge Guthaben 28 €
Differenz der beiden Rechnungen 248 € zu viel

Verlauf A, Nachforderung noch offen: Der Storno gleicht den offenen Posten von 220 Euro aus. Aus der berichtigten Rechnung bleibt ein Guthaben von 28 Euro, das mit dem nächsten Abschlag verrechnet oder binnen zwei Wochen ausgezahlt wird (§ 40c Abs. 3 EnWG).

Verlauf B, Nachforderung bereits bezahlt: Die Zahlung von 220 Euro bleibt stehen. Zusammen mit dem Guthaben von 28 Euro stehen dem Kunden 248 Euro zu.

Fehler in der RechnungerkanntUrsache klären:Messwert, Preis, Zeitraum,ZuordnungAnspruch nochdurchsetzbar?Grundversorgung: § 18Abs. 2, sonst Vertrag undVerjährungRechnung stornieren undberichtigte RechnungerstellenZahlungen und Abschlägeverrechnen,Guthaben verrechnenoder auszahlen
Entscheidungsweg bei einer erkannten Fehlrechnung. Die Frist für Rückforderung und Nachforderung ergibt sich aus Vertrag und Verjährung.

Storno in SAP IS-U

In SAP IS-U trifft ein Storno mehrere Belegebenen, die die Transaktionen des Katalogs getrennt behandeln. Belegt sind die Titel der Transaktionen und die Tabellen des Projektkatalogs:

  • Abrechnungsbeleg (ERCH): EA20 „Abrechnungsbeleg stornieren“; der Beleg bleibt erhalten und wird als Storno fortgeschrieben, der Abrechnungszeitraum ist danach wieder offen. EA21 „Anpassungsstorno Abrechnungsbelege“ storniert mehrere Belege in einem Zug.
  • Druckbeleg (ERDK): EA13 „Storno von Druck-/Abrechnungsbeleg“.
  • Fakturabeleg im Vertragskontokorrent (DFKKKO, DFKKOP): EA15 „Stornierung von Fakturabelegen“; ein einzelner Kontokorrentbeleg wird mit FP08 storniert, der Umkehrbeleg hebt die Beträge auf, der ursprüngliche Beleg bleibt mit Stornovermerk erhalten. Für bereits ausgeglichene Belege ist zuvor der Ausgleich zurückzunehmen.

Wie die Belege zusammenhängen, zeigt Belegkette. Eine Revisionsanalyse beschreibt das Verhalten am Druckbeleg (Möller/Wildensee): Der Storno erzeugt einen eigenen Stornodruckbeleg, zwischen stornierter Faktura und Stornodruckbeleg besteht eine 1:1-Beziehung. Der stornierte Druckbeleg trägt in ERDK ein Stornokennzeichen (STOKZ), das Feld INTOPBEL verbindet beide Belege, der Grund steht in ICREASON, die Texte dazu in der Tabelle TE272. Im Abrechnungsbeleg stehen Stornodatum (STORNODAT) und Stornogrund (BCREASON), die Historie von Abrechnung und Druckbeleg führt ERCHC. Auf dem Vertragskonto erkennt man den Storno am Ausgleichsgrund 05 in DFKKOP; die Autoren prüfen damit, ob jedem Storno eines Druckbelegs ein Storno der Kontokorrentbelege folgte.

Für den Fakturierungsstorno ist die Reihenfolge belegt: Er muss vom jüngsten Druckbeleg aus gestartet werden und läuft dann rückwärts zu den älteren Druckbelegen. EA15 storniert dabei nur den Druckbeleg und lässt die Abrechnungsbelege unangetastet; sie stehen danach zur erneuten Fakturierung bereit, ebenso die Abschlagspositionen, deren Teilrechnungsnummer entfernt wird (SAP-Hilfe, Fakturierungsstorno). Beim Gesamtstorno (Druck- und Abrechnungsbeleg) werden zusätzlich die abhängigen Abrechnungsbelege storniert. Eine feste Reihenfolge zwischen den übrigen Stornotransaktionen (EA20, EA21, FP08) belegt die Quelle nicht, ebenso wenig eine „Abrechnungsrückrechnung“. Der Tabellenkatalog beschreibt die Richtung des Feldes INTOPBEL anders als die Revisionsanalyse; vor Auswertungen im eigenen System ist sie dort zu prüfen. Das Customizing ist kundenspezifisch.

Folgen und Fehlerfälle

  • Nur der Betrag korrigiert. Ein pauschal gekürzter Rechnungsbetrag ändert Verbrauchs- und Preisposition nicht. Die nächste Abrechnung baut auf den falschen Werten auf.
  • Storno ohne neue Rechnung. Der Abrechnungszeitraum ist offen; der Kunde hat keine Rechnung für diesen Zeitraum (Hinweis zu EA20 im Katalog).
  • Abschläge nicht angepasst. Ein Guthaben entsteht erneut, wenn der Abschlagsplan nach der Korrektur auf falschen Werten steht. Die Anpassung steht in Abschlagsplan verstehen.
  • Mahnung auf eine stornierte Forderung. Das Mahnverfahren arbeitet auf offenen Posten des Vertragskontos. Bleibt der Posten der stornierten Rechnung offen, läuft er weiter in den Mahnlauf (Mahnwesen).
  • Korrektur ohne Erläuterung. Der Lieferant muss die Rechnung auf Wunsch des Kunden unentgeltlich erläutern, wenn sie auf Schätzung beruht (§ 40a Abs. 2 EnWG); bei jeder Korrektur hilft eine kurze Begründung.

Typische Missverständnisse

„Ein Storno löscht die Rechnung.“ Nein. Der Beleg bleibt erhalten, ein Gegenbeleg hebt die Wirkung auf.

„Eine Rechnung kann man beliebig lange korrigieren.“ Nein. In der Grundversorgung gilt § 18 Abs. 2, sonst die Verjährung.

„Die Zahlung ist durch den Storno weg.“ Nein. Sie wird mit der neuen Forderung verrechnet oder als Guthaben ausgezahlt.

„Kulanz ist eine Fehlerkorrektur.“ Nein. Eine Kulanzgutschrift ändert die Rechnung nicht und gehört nicht in die Fehlerstatistik.

Offen und zu pflegen

  • Anwendung des § 18 StromGVV auf Sonderverträge: nicht belegt.
  • Reihenfolge zwischen Abrechnungs- und Fakturastorno (EA20, EA21, FP08) und die Richtung von INTOPBEL: im Zielsystem prüfen.
  • Rechtsstand von § 18 StromGVV und § 40c EnWG bei jeder Überarbeitung abrufen.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. StromGVV § 18 – Berechnungsfehlergesetze-im-internet.de
  2. GasGVV § 18 – Berechnungsfehlergesetze-im-internet.de
  3. StromGVV § 13 – Abschlagszahlungengesetze-im-internet.de
  4. EnWG § 40a – Verbrauchsermittlung für Energierechnungengesetze-im-internet.de
  5. EnWG § 40c – Zeitpunkt und Fälligkeit von Energierechnungengesetze-im-internet.de
  6. BGB § 195 – Regelmäßige Verjährungsfristgesetze-im-internet.de
  7. BGB § 199 – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfristgesetze-im-internet.de
  8. BGB § 812 – Herausgabeanspruchgesetze-im-internet.de
  9. UStDV § 31 Absatz 5 – Berichtigung von Rechnungengesetze-im-internet.de
  10. UStG § 17 Absatz 1 – Änderung der Bemessungsgrundlagegesetze-im-internet.de
  11. SAP-Hilfe ERP 6.0 EHP8 – Fakturierungsstornohelp.sap.com
  12. Björn Möller / Christoph Wildensee – Fehler- und Qualitätsanalysen stornierter Faktura-Belege im SAP IS-U, PRev Revisionspraxis 1|2015, S. 25–32wildensee.de
  13. erpyourself.net – SAP-Transaktion EA20, Stornieren Abrechnungsbelegerpyourself.net
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