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Ersatzversorgung

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Ersatzversorgung

Gesetzliche Auffanglösung, wenn ein Letztverbraucher Strom entnimmt, ohne dass die Entnahme einem Liefervertrag zugeordnet werden kann, zum Beispiel nach der Insolvenz des Lieferanten. Der Grundversorger liefert dann kraft Gesetzes, längstens drei Monate. Im Marktprozess ordnet der Netzbetreiber die Marktlokation dem Ersatz- und Grundversorger zu.

Grundlage
§ 38 EnWG

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