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Belieferung & Marktprozesse

Anschlussnutzung ohne Belieferung: Belieferungslücken erkennen und schließen

Wie zwischen zwei Zuordnungen eine Lücke entsteht (zum Beispiel durch ein früheres Zuordnungsende des alten Lieferanten), dass nur der Netzbetreiber sie erkennt und wie er sie über den Ersatz- und Grundversorger schließt.

Auf dieser Seite8 Abschnitte

Kurzantwort

Eine Belieferungslücke ist ein Zeitraum, in dem einer verbrauchenden Marktlokation (MaLo) kein Lieferant zugeordnet ist. Der Strom fließt weiter, aber ohne Bilanzkreis wäre die Energie bilanziell herrenlos. Nur der Netzbetreiber (NB) sieht die Zuordnungen aller Beteiligten, also erkennt nur er die Lücke. Er schließt sie, indem er den Ersatz- oder Grundversorger (E/G) für den Zeitraum zuordnet. Die GPKE verlangt das ausdrücklich: Ist das Zuordnungsende eines Lieferanten nicht kongruent zum Zuordnungsbeginn des nächsten, ist die Lücke „durch eine befristete Zuordnung des E/G zur Marktlokation zu schließen“ (GPKE Teil 2, Kap. 2.3.2.1).

Dieser Artikel behandelt, wie die Lücke entsteht, erkannt und geschlossen wird. Die Versorgungsarten selbst, ihre Fristen und Nachrichten erklärt Ersatz- und Grundversorgung im Marktprozess. Der Fall eines schon vollzogenen Einzugs steht in Rückwirkende Anmeldung.

Wie eine Lücke entsteht

Die GPKE verlangt, dass jede verbrauchende MaLo zu jedem Zeitpunkt genau einem Bilanzkreis zugeordnet ist, und dass An- und Abmeldung zeitlich aufeinander abgestimmt werden, um Lücken zu vermeiden (Kap. 2.3.1 und 2.1.1). Typische Ursachen:

Ursache Wie es dazu kommt Grund in der Zuordnung (55013)
Früheres Zuordnungsende Der alte Lieferant bestätigt in der Antwort auf die Anfrage zur Beendigung (55011) ein Ende vor dem Beginn des neuen keiner der festen Gründe; der NB wählt den passenden Grund der Liste
Abmeldung ohne Folge Kunde kündigt oder zieht aus, kein neuer Lieferant ZT7 „wegen Kündigung durch Kunde/LFN“, Z36 „aus Ein-/Auszug (Umzug)“
Wegfall des Lieferanten Lieferantenrahmenvertrag oder Bilanzkreisvertrag gekündigt, Zuordnungsermächtigung erloschen Z02, ZC6, ZC7
Neuanlage MaLo erstmals in Betrieb, kein Lieferant meldet an Z37 „Einzug in Neuanlage“
Kündigung durch den Lieferanten Lieferant beendet die Belieferung ZT6

Die Gründe stammen aus dem Aufbau des Prüfidentifikators 55013 in der AHB-Werkbank (Fassung FV2610, UTILMD AHB Strom 2.2, gültig ab 01.10.2026); in FV2504 standen dieselben Codes.

Die Anfrage zur Beendigung als Lückenquelle

Meldet ein neuer Lieferant (LFN) an und ist die MaLo noch einem anderen Lieferanten (LFA) zugeordnet, fragt der NB den LFA mit 55010 (früher oft „Abmeldeanfrage“ genannt), ob er die Zuordnung beendet. Das dient der Behebung eines möglichen Abmeldeversäumnisses. Der LFA hat drei Möglichkeiten (GPKE Teil 2, Kap. 2.1.2, Schritt 3 und 4):

  • Fall a: Er bestätigt zum Beginn des LFN. Keine Lücke.
  • Fall b: Er bestätigt ein früheres Ende, das mindestens einen Werktag nach dem Übertragungstag der Anmeldung liegen muss. Dann entsteht eine Lücke.
  • Widerspruch mit Begründung und ohne Ende: Der NB lehnt die Anmeldung ab.

Antwortet der LFA nicht fristgerecht (bis 09:00 Uhr am 1. Werktag), gilt das als Bestätigung zum Beginn des LFN. Ein Ende, das nach dem Beginn des LFN liegt, ist unzulässig; dann beendet der NB zum Beginn des LFN. Der Fall b ist der häufigste Weg in eine Lücke, die der LFN nicht selbst verursacht hat.

Wer erkennt, wer schließt

Rolle Erkennt die Lücke? Kann sie schließen?
Netzbetreiber ja, aus den erfassten Zuordnungsenden und -beginnen ja, durch Zuordnung des E/G
Neuer Lieferant nein, nur über die Ablehnung nein, er kann nur neu anmelden
Alter Lieferant nein, nur über die Anfrage nein, er beendet seine Zuordnung
Ersatz- und Grundversorger erst durch die Ankündigung des NB nein, er antwortet

Der NB löst die Zuordnung aus, sobald ihm ein Zuordnungsende bekannt ist und ein Zuordnungsbeginn nicht lückenlos anschließt, oder wenn er von einem der Wegfallgründe erfährt. Er muss sicherstellen, dass die entnommene Energie einem Bilanzkreis zugeordnet ist; gelingt das nicht, führt er die Unterbrechung der Anschlussnutzung durch (GPKE Teil 2, Kap. 2.3.2.1). Dazu Unterbrechung der Anschlussnutzung.

Beispiel: Lücke im November

Die Marktlokation 41373559241 ist dem alten Lieferanten zugeordnet. Der LFN meldet am Donnerstag, 15.10.2026, mit Zuordnungsbeginn Dienstag, 01.12.2026, an. Der LFA bestätigt auf die Anfrage ein Zuordnungsende zum Sonntag, 01.11.2026, 00:00 Uhr, weil sein Vertrag mit dem Kunden zu diesem Datum endet. Das ist zulässig, denn es liegt mehr als einen Werktag nach dem Übertragungstag. Damit fehlt ein Lieferant vom 01.11. bis 30.11.2026.

Versorger E/GAlter LieferantNetzbetreiberLücke 01.11. bis 30.11.Anfrage Beendigung 55010Bestätigung 55011, Ende 01.11.Beendigung 55037Ankündigung 55013Antwort 55014
Nach der Anmeldung des neuen Lieferanten (55001, Beginn 01.12.) beendet der Netzbetreiber den alten zum früheren Termin und schließt den Monat dazwischen mit dem Versorger. Die Zuordnung des neuen Lieferanten (55002) läuft parallel.

Die Ankündigung an den E/G fällt hier unter Frist I, da der Beginn in der Zukunft liegt: Der letzte Werktag vor Sonntag, 01.11., ist Freitag, 30.10.; der NB kündigt an diesem Tag zwischen 00:00 und 13:00 Uhr an, der E/G antwortet bis 15:00 Uhr. Ohne Antwort ordnet der NB zwischen 15:00 und 16:00 Uhr zu. Der Kunde wird im November vom E/G beliefert, höchstens drei Monate als Ersatzversorgung (§ 38 Abs. 4 EnWG); ab 01.12. gehört er dem LFN.

Die Lücke und eine laufende Anmeldung

Die Prüfung der Anmeldung (E_0622) lehnt eine zweite Anmeldung ab, wenn zur MaLo schon eine in Arbeit befindliche, noch unbeantwortete Anmeldung vorliegt (Code A06, mit Beginn der laufenden Anmeldung und dem Zeitpunkt, ab dem der NB wieder annimmt). Ob die Ankündigung einer Ersatz-/Grundversorgung eine solche Anmeldung ist, regeln die Quellen nicht ausdrücklich. Klären Sie das mit Ihrer Gegenstelle, bevor Sie sich darauf verlassen.

Folgen einer offenen Lücke

  • Bilanzielle Lücke: Die Menge steht in keinem Bilanzkreis, Ausgleichsenergie wäre ungeklärt.
  • Unterbrechung: Gelingt keine Zuordnung, muss der NB die Anschlussnutzung unterbrechen. Der Kunde verliert den Strom, obwohl er einen neuen Vertrag hat.
  • Preisfolge: Für den Zeitraum gelten die Preise des E/G, nicht des neuen Lieferanten.
  • Neuer Anlauf: Der LFN meldet bei Ablehnung erneut an, mit passendem Beginn.

Typische Missverständnisse

„Die Anfrage zur Beendigung ist die Abmeldung.“ Nein. Sie ist eine Frage des NB; erst die Antwort und die Beendigung (55037) schließen die Zuordnung.

„Der neue Lieferant kann die Lücke melden.“ Nein. Er kann nur anmelden. Die Zuordnung des E/G ist Sache des NB.

„Das Lieferende ist das Vertragsende.“ Nein. Das Lieferende ist der Zeitpunkt der Zuordnung an der MaLo. Beides kann auseinanderfallen.

„Schweigt der alte Lieferant, entsteht eine Lücke.“ Nein. Schweigen gilt als Bestätigung zum Beginn des neuen Lieferanten.

Quellen und Pflegehinweis

Grundlage sind GPKE Teil 2 (BK6-22-024, gültig seit 06.06.2025), EBD 4.3 (gültig ab 01.10.2026) und § 38 EnWG, Stand 04.10.2026. Bei einer neuen GPKE-Fassung die Fälle a und b und die Fristen in Schritt 4 des Lieferbeginns prüfen.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. Bundesnetzagentur – GPKE Teil 2, Fokus Zuordnungsprozesse (Anlage 1b zu BK6-22-024)bundesnetzagentur.de
  2. BDEW/EDI@Energy – Entscheidungsbaum-Diagramme und Codelisten 4.3 (Mitteilung Nr. 56 der BNetzA)bundesnetzagentur.de
  3. BDEW/EDI@Energy – Anwendungsübersicht der Prüfidentifikatoren 4.0 (Mitteilung Nr. 56 der BNetzA)bundesnetzagentur.de
  4. Energiewirtschaftsgesetz – § 38 Ersatzversorgung mit Energiegesetze-im-internet.de
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