Kurzantwort
Jede verbrauchende Marktlokation (MaLo) muss zu jedem Zeitpunkt genau einem Bilanzkreis zugeordnet sein. Fehlt ein Lieferant, ordnet der Netzbetreiber (NB) den Ersatz- oder Grundversorger (E/G) zu: Er kündigt die Zuordnung mit UTILMD 55013 an, der E/G antwortet mit 55014 (Zustimmung) oder 55015 (Ablehnung) und nennt seinen Bilanzkreis. Schweigt er, ordnet der NB trotzdem zu. Ob Ersatz- oder Grundversorgung vorliegt, beurteilt der E/G. Die Ersatzversorgung dauert nach § 38 Abs. 4 EnWG höchstens drei Monate; danach läuft die Belieferung als Grundversorgung weiter, ohne dass eine Nachricht fließt.
Der Ablauf mit allen Fristen steht im Ablaufatlas Ersatz-/Grundversorgung. Wie eine Lücke entsteht und erkannt wird, behandelt Belieferungslücken erkennen und schließen. Das Erklärvideo fasst den Unterschied in drei Minuten zusammen.
Ersatzversorgung und Grundversorgung im Vergleich
| Grundversorgung | Ersatzversorgung | |
|---|---|---|
| Norm | § 36 EnWG | § 38 EnWG |
| Wer liefert | Grundversorger des Netzgebiets (die meisten Haushaltskunden) | derselbe Grundversorger |
| Für wen | jeden Haushaltskunden in Niederspannung | Letztverbraucher in Niederspannung, deren Bezug keiner Lieferung oder keinem Liefervertrag zugeordnet werden kann |
| Entstehung | Vertrag, auch durch Entnahme (§ 2 Abs. 2 StromGVV) | gesetzlich: Die Energie „gilt als geliefert“ |
| Dauer | unbefristet | höchstens drei Monate, endet früher mit eigenem Liefervertrag |
| Preis | Allgemeine Preise | gesonderte Allgemeine Preise der Ersatzversorgung, zum 1. und 15. eines Monats ohne Frist anpassbar |
| Kündigung | zwei Wochen (§ 20 StromGVV) | nicht erforderlich |
Eine Besonderheit regelt § 36 Abs. 1 Satz 5 und 6 EnWG: Wurde der Haushaltskunde zuvor an der Entnahmestelle beliefert und konnte sie dem bisherigen Lieferanten wegen Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrags nicht mehr zugeordnet werden, besteht drei Monate lang keine Grundversorgungspflicht, und ein Vertrag durch Entnahme ist ausgeschlossen. Für diesen Fall hat der Haushaltskunde nach § 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG einen Anspruch auf Ersatzversorgung (§ 36, § 38 EnWG). Der Grundversorger teilt dem Kunden Beginn und Ende der Ersatzversorgung mit und weist darauf hin, dass danach ein eigener Bezugsvertrag nötig ist (§ 3 Abs. 2 StromGVV). Mehr zur vertraglichen Seite: Grundversorgung und Ersatzversorgung, Begriffe im Glossar: Grundversorgung, Ersatzversorgung.
Wann der Netzbetreiber den Versorger zuordnet
Auslöser ist stets: Der MaLo ist kein Lieferant zugeordnet. Die GPKE nennt als Gründe insbesondere (GPKE Teil 2, Kap. 2.3.2.1):
- Abmeldung des Lieferanten wegen Kündigung des Liefervertrags ohne Folgebelieferung,
- Kündigung des Lieferantenrahmenvertrags,
- Information des Übertragungsnetzbetreibers über die Kündigung des Bilanzkreisvertrags,
- Erlöschen der Zuordnungsermächtigung des Bilanzkreisverantwortlichen,
- geänderter Zeitreihentyp ohne gültige Zuordnungsermächtigung,
- erstmalige Inbetriebnahme einer MaLo (Neuanlage).
In der Nachricht 55013 steht der Grund als Transaktionsgrund. Die AHB-Werkbank führt (Fassung FV2610, UTILMD AHB Strom 2.2) unter anderem E06 Ersatzbelieferung, Z02 Kündigung Lieferantenrahmenvertrag, Z36 „EoG aus Ein-/Auszug (Umzug)“, Z37 „EoG wegen Einzug in Neuanlage“, ZC6 „EoG aus Bilanzkreisschließung“, ZC7 „EoG aufgrund Erlöschen der Zuordnungsermächtigung“, ZT6 „EoG wegen Kündigung durch LF“ und ZT7 „EoG wegen Kündigung durch Kunde/LFN“ sowie neu gegenüber FV2504 ZZD „Übergangsversorgung“ (nur bei Marktlokationen, die unter § 38a EnWG fallen; Grundlage ist eine bilaterale Vereinbarung) (Prüfi 55013 in der Werkbank). Bei Formatwechseln prüfen.
Der NB schließt außerdem Lücken, die beim Lieferbeginn entstehen: Ist das bestätigte Zuordnungsende eines Lieferanten nicht kongruent zum Zuordnungsbeginn des nächsten, ordnet er für die Zwischenzeit den E/G zu.
Der Ablauf: Ankündigung, Antwort, Zuordnung
Die Fristen hängen davon ab, ob der Zuordnungsbeginn in der Zukunft liegt (Frist I) oder nicht (Frist II, etwa nach rückwirkend erkannter Lücke):
| Schritt | Frist I: Beginn in der Zukunft | Frist II: sonst |
|---|---|---|
| 1 Ankündigung | 00:00 bis 13:00 Uhr am letzten WT vor Beginn | unverzüglich |
| 2 Antwort E/G | bis 15:00 Uhr am Tag der Ankündigung | bis 15:00 Uhr am 1. WT danach |
| 3 Zuordnung ohne Antwort | 15:00 bis 16:00 Uhr am Tag der Ankündigung | 15:00 bis 16:00 Uhr am 1. WT danach |
(Angaben gelten für den spätesten Übertragungszeitpunkt; WT = Werktag. Alle Antworten gelten zusätzlich „unverzüglich“.)
Frist II ist bei Kündigung des Liefervertrags ohne Folgebelieferung nur in Fehlersituationen vorgesehen; bei Kündigung des Lieferantenrahmenvertrags, des Bilanzkreisvertrags und bei Neuanlage sind beide Fristen möglich (GPKE Teil 2, Kap. 2.3.2.2).
Die Ankündigung nennt Grund, Zuordnungsbeginn, Adresse, MaLo-ID, die für die Energiemenge nötigen Messlokationen, die zugeordneten Marktpartner wie MSB und ÜNB, Anschlussnehmer und Anschlussnutzer und ob der Letztverbraucher Haushaltskunde ist.
Die Prüfung beim Versorger
Der E/G prüft nach EBD E_0615 (EBD 4.3, Kap. 6.7.1):
| Code | Ergebnis | Bedeutung |
|---|---|---|
| A02 | Ablehnung | Keine Zuständigkeit: MaLo liegt nicht im Grundversorgungsgebiet und es gibt keine Vereinbarung zur Ersatzbelieferung |
| A03 | Ablehnung | Frist zur Anmeldung nicht eingehalten |
| A04 | Ablehnung | Doppelmeldung: Der Vorgang war zum gleichen Zeitpunkt schon bestätigt |
| A05 | Ablehnung | Kein Grund-/Ersatzversorgungsfall bzw. keine vertragliche Ersatzbelieferung oder Übergangsversorgung |
| A09 | Zustimmung | Zuordnung akzeptiert |
Stimmt er zu, nennt er Ersatz- oder Grundversorgung und den Bilanzkreis. Der NB teilt den Bilanzkreis später in den Abrechnungsdaten zur Bilanzkreisabrechnung mit. Antwortet der E/G nicht, nimmt der NB den Bilanzkreis, den der Versorger für diesen Fall hinterlegt hat (über die Stammdaten-Information nach GPKE Teil 4).
Lehnt der E/G ab oder lässt sich keine Zuordnung herstellen, muss der NB die Energie einem Bilanzkreis zuordnen oder die Anschlussnutzung unterbrechen; die MaLo ist dann vom Netz zu trennen (GPKE Teil 2, Kap. 2.3.2.1). Wie die Unterbrechung abläuft, beschreibt Unterbrechung der Anschlussnutzung.
Nach der Zuordnung folgen: Berechnungsformel, Abrechnungsdaten zur Netznutzung und zur Bilanzkreisabrechnung, Stammdaten, Einrichtung der Konfigurationen. Der Prozess gilt analog für vertraglich vereinbarte Ersatzbelieferung und Ersatzfolgeversorgung.
Von der Ersatz- zur Grundversorgung nach drei Monaten
Nach drei Monaten wechselt die Ersatz- automatisch in die Grundversorgung, sofern der E/G der MaLo noch zugeordnet ist. Die Angabe, ob Ersatz- oder Grundversorgung vorliegt, ist keine stammdatenänderungsrelevante Angabe, es gibt deshalb keine Stammdatenänderung vom E/G an den NB. Zuordnung und Bilanzkreis bleiben gleich, nur der Preis wechselt. Der NB sieht den Wechsel nicht.
Das Verhältnis beenden
- Neuer Lieferant übernimmt. Er meldet den Lieferbeginn an (55001), der NB fragt den E/G nach der Beendigung (55010). Eine Kündigung ist nicht nötig; schickt sie der LFN trotzdem, stimmt der E/G ohne Prüfung von Laufzeit und Frist zu (Kündigung und Lieferende). Für den E/G gilt bei der Prüfung der Anfrage: Ist der Kunde in der Ersatz-/Grundversorgung, besteht eine Zuordnung (E_0624).
- Der E/G beendet selbst. Er nutzt den Use-Case Lieferende von LF an NB mit der Abmeldung 55004. Der Transaktionsgrund „Ende der ESV ohne Folgelieferung“ (Z41) setzt voraus, dass es in den letzten drei Monaten eine bestätigte Anmeldung zur Ersatz-/Grundversorgung gab; sonst lehnt der NB mit A05 ab (E_0607).
- Keine Zuordnung mehr möglich. Der NB unterbricht die Anschlussnutzung (GPKE Teil 2, Kap. 2.5.1.1).
Prüfidentifikatoren
| Nachricht | Prüfi | Richtung |
|---|---|---|
| Anmeldung / Zuordnung EOG (Ankündigung und Zuordnung ohne Antwort) | 55013 | NB an E/G |
| Bestätigung EOG Anmeldung | 55014 | E/G an NB |
| Ablehnung EOG Anmeldung | 55015 | E/G an NB |
Alle drei sind UTILMD-Nachrichten; Aufbau in der AHB-Werkbank.
Beispiel: Bilanzkreis des Lieferanten wird geschlossen
Der Lieferant „Billigstrom“ verliert den Bilanzkreis. Der ÜNB informiert den NB über die Kündigung des Bilanzkreisvertrags. Der NB ordnet für alle betroffenen MaLo den E/G zu, darunter die elfstellige MaLo 41373559241 einer Haushaltskundin. Zuordnungsbeginn ist Montag, 16.11.2026, 00:00 Uhr (Grund: Bilanzkreisschließung, Fall Frist I).
Der letzte Werktag davor ist Freitag, 13.11. Der NB sendet 55013 am 13.11. zwischen 00:00 und 13:00 Uhr. Der E/G antwortet bis 15:00 Uhr mit 55014: Ersatzversorgung, Bilanzkreis des Grundversorgers. Fehlt die Antwort, ordnet der NB am 13.11. zwischen 15:00 und 16:00 Uhr zu. Nach § 36 Abs. 1 Satz 5 EnWG gilt für drei Monate kein Grundversorgungsvertrag durch Entnahme; die Ersatzversorgung endet spätestens Mitte Februar 2027. Findet die Kundin bis dahin keinen Lieferanten und schließt keinen Vertrag, läuft sie nach der GPKE-Regel als Grundversorgung weiter.
SAP IS-U
Der Wechselbeleg (Tabelle EIDESWTDOC) führt Start- und Zielversorgungsszenario (STARTSCENARIO, TARGETSCENARIO) und die Versorger (SERVICE_PROV_OLD, SERVICE_PROV_NEW); Tabellen im IS-U-Tabellenexplorer. Welche Szenarien für Ersatz- und Grundversorgung im System angelegt sind, belegt der Katalog nicht.
Typische Missverständnisse
„Der Versorger meldet sich selbst an.“ Nein. Der NB startet den Prozess.
„Der NB entscheidet, ob Ersatz oder Grund gilt.“ Nein. Das tut der E/G in seiner Antwort.
„Ersatzversorgung muss gekündigt werden.“ Nein, sie ist nicht kündigungspflichtig.
„Der Wechsel in die Grundversorgung erzeugt eine Stammdatenänderung.“ Nein.
„Ohne Antwort bleibt die MaLo unversorgt.“ Nein. Der NB ordnet trotzdem zu.
Quellen und Pflegehinweis
Grundlage sind §§ 36 und 38 EnWG, StromGVV, GPKE Teil 2 (BK6-22-024, gültig seit 06.06.2025) und EBD 4.3 (gültig ab 01.10.2026), Stand 04.10.2026. Transaktionsgründe stammen aus der AHB-Fassung FV2610 der Werkbank (UTILMD AHB Strom 2.2). Die Drei-Monats-Grenze steht im Gesetz (§ 38 Abs. 4 EnWG); die GPKE regelt dafür keine eigene Nachricht.