Kurzantwort
Der Lieferant kann eine Marktlokation nicht rückwirkend anmelden. Die Anmeldung (UTILMD 55001) muss spätestens am Tag vor dem letzten Werktag vor dem Zuordnungsbeginn beim Netzbetreiber eingehen, sonst lehnt dieser mit Code A07 „Vorlauffrist wurde nicht eingehalten“ ab (EBD E_0622). Das gilt seit der Umstellung auf den Lieferantenwechsel in 24 Stunden unverändert: Der Takt verkürzt die Bearbeitung, verschiebt aber nicht den frühesten Beginn in die Vergangenheit. Rückwirkend zuordnen darf nur der Netzbetreiber, und nur den Ersatz- oder Grundversorger. Für die Zeit vor dem Zuordnungsbeginn des neuen Lieferanten ist also ein Versorger zuständig, dessen Preise gelten.
Wie der Versorger zugeordnet wird, erklärt Ersatz- und Grundversorgung im Marktprozess.
Was die Anmeldefrist festlegt
Für verbrauchende Marktlokationen gilt für die Anmeldung: unverzüglich nach Vorliegen des Anmeldegrundes, spätestens am Tag vor dem letzten Werktag vor dem Zuordnungsbeginn (GPKE Teil 2, Kap. 2.1.2, Schritt 1). Der Zuordnungsbeginn ist immer 00:00 Uhr eines Tages. Der Netzbetreiber prüft die Frist als ersten Schritt von E_0622 (Prüfschritt 15). Aus der Regel folgt der früheste Beginn, den ein Eingangstag zulässt:
| Eingang der Anmeldung | frühester Zuordnungsbeginn, 00:00 Uhr |
|---|---|
| Montag | Mittwoch |
| Dienstag | Donnerstag |
| Mittwoch | Freitag |
| Donnerstag | Samstag |
| Freitag, Samstag, Sonntag | Dienstag |
Ohne Feiertage gerechnet. Rechenweg für den Dienstag: Beginn Donnerstag, letzter Werktag davor ist Mittwoch, der Tag davor Dienstag, also ist der Dienstag der späteste Eingangstag. Für Freitag gilt: Beginn Montag würde den Donnerstag verlangen, Beginn Dienstag verlangt den Sonntag, und der liegt nach dem Freitag. Der Beginn Dienstag passt, der Montag nicht. Die Tabelle deckt sich mit dem Beispiel im Ablaufatlas Lieferbeginn (Eingang Montag, Beginn Mittwoch). Für EEG-Marktlokationen mit Marktprämie gelten längere Vorläufe bis zu einem Monat.
Wie schnell der Netzbetreiber danach antwortet, steht in Lieferantenwechsel in 24 Stunden. Das Gesetz fordert, dass der technische Wechsel binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich ist (§ 20a Abs. 2 EnWG). Das ist eine Vorgabe an die Bearbeitung, kein Recht auf einen Beginn in der Vergangenheit.
Der Fall „Kunde ist schon eingezogen“
Ein Kunde zieht ein und schließt erst später einen Vertrag. Drei Dinge laufen dann getrennt:
- Der Lieferant meldet an, mit einem Zuordnungsbeginn, der die Frist einhält. Ein früherer Beginn führt zu A07. Der Lieferant kann nicht nachträglich einen früheren Beginn wählen, auch wenn der Vertrag auf den Einzug zurückdatiert ist.
- Der Netzbetreiber füllt die Lücke. Jede verbrauchende MaLo muss zu jedem Zeitpunkt genau einem Bilanzkreis zugeordnet sein. Fehlt der Lieferant, ordnet der NB den Ersatz- oder Grundversorger zu. Diese Zuordnung darf untermonatlich sein und in die Zukunft wie in die Vergangenheit wirken, einschließlich Netznutzung und Bilanzierung (GPKE Teil 2, Kap. 2.3.1). Liegt der Beginn nicht in der Zukunft, kündigt der NB unverzüglich an (Frist II). Als Gründe nennt die Anmeldung 55013 unter anderem „EoG aus Ein-/Auszug (Umzug)“ (Z36) und „EoG wegen Einzug in Neuanlage“ (Z37).
- Der Kunde zahlt dem Versorger. Für die Zeit bis zum Zuordnungsbeginn des Lieferanten gelten die Allgemeinen Preise der Grund- oder Ersatzversorgung. Bei Entnahme ohne Vertrag kommt der Grundversorgungsvertrag durch Entnahme zustande; der Kunde muss sie dem Grundversorger unverzüglich in Textform mitteilen (§ 2 Abs. 2 StromGVV). Ob Ersatz- oder Grundversorgung vorliegt, beurteilt der Versorger bei seiner Antwort (55014).
Die Rückwirkung geht vom Netzbetreiber aus, und sie betrifft nur Versorger. Die Frist-II-Fälle sind in der GPKE ausdrücklich vorgesehen. Wie der Versorger die Ersatzversorgung anschließend beendet (längstens drei Monate, § 38 Abs. 4 EnWG) und wann Grundversorgung folgt, erklärt der Nachbarartikel.
Beispiel mit Daten
Anna zieht am Dienstag, 01.09.2026, in eine Wohnung ein (MaLo 57891234562). Der Vormieter hatte zum 31.08. abgemeldet, der NB hat den Versorger ab 01.09. zugeordnet. Anna schließt am Dienstag, 06.10.2026, einen Vertrag mit Lieferant „Grün“ und wünscht Belieferung ab dem Einzug.
Lieferant Grün meldet noch am 06.10. an. Der früheste Beginn ist laut Tabelle Donnerstag, 08.10.2026, 00:00 Uhr. Meldet er mit Beginn 01.09., antwortet der NB mit A07. Meldet er mit 08.10., läuft der Lieferbeginn normal: Der NB fragt den Versorger über die Anfrage zur Beendigung der Zuordnung (55010) nach der Beendigung, der Versorger bestätigt, und ab 08.10. gehört die MaLo Grün. Die 37 Tage vom 01.09. bis 07.10. rechnet der Versorger ab. Ob Grün Anna einen Teil des Preisunterschieds erstattet, ist eine Frage des Vertrags, die die GPKE nicht regelt.
Abrechnung und Bilanzierung der Lücke
Die Zuordnung des Versorgers mit Beginn in der Vergangenheit löst die üblichen Folgeprozesse aus: Berechnungsformel, Abrechnungsdaten zur Netznutzung und zur Bilanzkreisabrechnung mit Gültigkeit zum Zuordnungsbeginn und Stammdaten. Bei Beginn in der Vergangenheit können Rechnungen betroffen sein, die GPKE nennt dafür ausdrücklich die Rechnungskorrektur (GPKE Teil 2, Kap. 3.1.1.1). Für SAP IS-U heißt das: Wechselbeleg (Tabelle EIDESWTDOC mit Einzugsdatum MOVEINDATE), Lieferbeginn und Abrechnungsperiode getrennt führen. Einzug und Umzug erfassen Sie in EC50 und EC60; Tabellen im Tabellenexplorer.
Fehlerfälle
- A07 ignoriert. Der Lieferant sendet dieselbe Anmeldung erneut mit demselben Datum. Das scheitert wieder. Er muss den Beginn nach hinten setzen.
- Parallele Anmeldung. Läuft schon eine unbeantwortete, lehnt der NB mit „Andere Anmeldung in Bearbeitung“ ab (A06) und nennt Beginn und Wiederannahmezeitpunkt.
- Neuanlage statt Lieferbeginn. Ist die MaLo erstmals in Betrieb, ist die Anmeldung als Lieferbeginn „Falscher Prozess“ (A04 oder A21). Dann gilt die Neuanlage (Einzug und Auszug).
- Kunde will Schadensersatz. § 20a Abs. 4 EnWG gibt ihn bei Verzögerung des Wechsels über die Frist hinaus demjenigen gegenüber, der sie zu vertreten hat. Das betrifft nur eine verzögerte Bearbeitung, nicht eine verspätete Anmeldung.
Typische Missverständnisse
„Der 24-Stunden-Wechsel erlaubt einen Beginn von gestern.“ Nein. Er verkürzt die Bearbeitung; die Anmeldefrist bleibt.
„Der Vertrag bestimmt den Beginn der Belieferung.“ Nein. Der Vertrag bindet Kunde und Lieferant. Marktlich zählt der bestätigte Zuordnungsbeginn.
„Ohne rückwirkende Anmeldung bleibt der Kunde unversorgt.“ Nein. Der NB ordnet den Versorger auch rückwirkend zu.
„Der Lieferant kann rückwirkend zuordnen lassen, wenn er sich beim Netzbetreiber meldet.“ Nein. Rückwirkend zuordnen darf der NB nur den Grund- oder Ersatzversorger.
Quellen und Pflegehinweis
Grundlage: GPKE Teil 1 und 2 (BK6-22-024, gültig seit 06.06.2025), EBD 4.3 (gültig ab 01.10.2026), EnWG und StromGVV, Stand 04.10.2026. Wie die Rückwirkung vor dem 06.06.2025 geregelt war, belegen diese Quellen nicht; der Artikel macht dazu keine Aussage. Bei Änderungen der GPKE die Fristen in Schritt 1 des Lieferbeginns und die Codes in E_0622 prüfen. Zum Zusammenspiel mit den Versorgungsarten siehe auch Belieferungslücken erkennen und schließen und das Erklärvideo zur Ersatz- und Grundversorgung.