Kurzantwort
Der Netzbetreiber muss die Energie für seine physikalischen Netzverluste beschaffen. Das Gesetz verlangt dafür transparente, nichtdiskriminierende und marktorientierte Verfahren (§ 22 Abs. 1 EnWG). Die Festlegung BK6-08-006 konkretisiert das: Übertragungsnetzbetreiber und Verteilnetzbetreiber mit mindestens 100.000 Kunden schreiben die Energie mindestens jährlich aus oder kaufen sie anonym an einem Handelsplatz. In der Bilanzierung nach MaBiS erscheinen die Verluste als eigene Verlustzeitreihe (VZR). Die Kosten gehen als Netzkosten in die Entgelte, bei Verteilnetzbetreibern in der vierten Regulierungsperiode über einen Referenzpreis (Stand: 4. Oktober 2026). Wie Verluste physikalisch entstehen und gemessen werden, steht in Verlustenergie verstehen; dieser Artikel behandelt Beschaffung, Abbildung und Kostenweg.
Rechtsstand im Oktober 2026
| Stand | Was |
|---|---|
| Gilt | § 22 Abs. 1 EnWG: Beschaffung nach transparenten, nichtdiskriminierenden, marktorientierten Verfahren |
| Gilt laut BNetzA-Seite | BK6-08-006 vom 21.10.2008 ist dort als geltende Festlegung geführt; Klarstellungen in Mitteilung Nr. 1 vom 21.11.2023 |
| Gilt bis 31.12.2028 | StromNEV § 10 (Kostenansatz) und die Festlegung zu volatilen Kosten BK8-22/003-A, befristet bis 31.12.2028 |
| Beschlossen, Folgefestlegung offen | RAMEN Strom, Ziffer 8.3, ab 2029: Verlustenergie kann als volatile Kostenanteile festgelegt werden; eine solche Festlegung für die fünfte Periode wurde nicht gefunden |
BK6-08-006 stützte sich bei Erlass auf § 10 StromNZV. Die StromNZV ist seit 1. Januar 2026 außer Kraft. Die Seite der Beschlusskammer 6 führt die Festlegung weiter als geltend. Ob die Behörde sie auf § 22 EnWG umstellt, ist offen.
Beschaffung nach BK6-08-006
| Vorgabe | Inhalt (Tenorziffer) |
|---|---|
| Adressaten | Übertragungsnetzbetreiber; Verteilnetzbetreiber mit 100.000 oder mehr unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden (1) |
| Verfahren | Ausschreibung mindestens jährlich; Eigenbeschaffung an einem börslich organisierten Handelsplatz ist an Stelle der Ausschreibung zulässig (2, 3) |
| Komponenten | Langfrist-Teil (langfristig prognostizierbar); Kurzfrist-Teil (Abweichungen davon), für Verteilnetzbetreiber optional und über einen ausgeschriebenen Dritten (3) |
| Laufzeit | höchstens ein Jahr (4) |
| Teilnahme | Führen eines (Unter-)Bilanzkreises in der Regelzone oder Ermächtigung eines Bilanzkreisverantwortlichen; weitere Anforderungen unzulässig (5) |
| Fristen | Angebotsfrist mindestens sechs Stunden, Zuschlag an einem werktäglichen EEX-Handelstag, zwischen Zuschlag und Lieferbeginn mindestens zwei Wochen (6) |
| Lose | höchstens 50.000 MWh je Los, Gemeinschaften mehrerer Netzbetreiber zulässig; Zuschlag an das günstigste Angebot (10) |
| Transparenz | Unterlagen drei Wochen vor Angebotsfrist auf der Internetseite, Grenzpreis nach dem Zuschlag (10) |
| Abrechnung | monatlich nach dem Liefermonat auf Basis der gelieferten Mengen (10 b) |
Die Beschlusskammer stellte am 21.11.2023 klar, dass auch OTC-Plattformen als Handelsplatz gelten, wenn die Geschäfte anonym laufen. Der Netzbetreiber darf nicht sehen, wer ihm Energie anbietet. Sie empfiehlt, den Beschaffungsweg auf der Internetseite zu nennen (Mitteilung Nr. 1).
Für die Menge selbst nennt die Festlegung zwei Wege (Ziffer 12): die Differenzmessung, also Summe aller Einspeisungen minus Summe aller Entnahmen einer Netzebene, und lastflussbasierte Modellrechnungen. Anderes ist zulässig, wenn es genauer ist.
Abbildung in der Bilanzierung nach MaBiS
Die MaBiS-Lesefassung (BK6-24-174) verlangt in Kapitel 3.4, die Verlustzeitreihe gesondert zu erfassen. Die VZR hat die ermittelten Netzverluste auszuweisen. Sie gehört zur Bilanzkreissummenzeitreihe der Kategorie A, ist also einem Bilanzkreis zugeordnet. Den Begriff Verlustbilanzkreis kennt die Lesefassung nicht.
Der Netzbetreiber bildet außerdem die Differenzzeitreihe aus Sicht des Bilanzierungsgebiets (DBA). Die VZR zieht er dabei ab:
DBA = Saldo [ Importe + Einspeisungen − Exporte − Entnahmen − VZR ]
Je Viertelstunde teilt er die DBA nach Vorzeichen in einen Import und einen Export. Ohne den Abzug würden die Verluste als Differenz erscheinen und im Differenzbilanzkreis landen.
Rechenbeispiel: eine Viertelstunde
Synthetische Werte in kWh für ein Bilanzierungsgebiet:
| Position | kWh |
|---|---|
| Netzzeitreihen-Importe in das eigene Gebiet | 1.000 |
| Einspeisungen (gemessen) | 200 |
| Entnahmen (gemessen und Profil) | 1.140 |
| Verlustzeitreihe | 25 |
| DBA = 1.000 + 200 − 1.140 − 25 | 35 (Export) |
Ohne VZR wären es 60 kWh Differenz. 25 kWh sind erklärter Verlust und gehören in die VZR, 35 kWh bleiben Differenz. Die Bilanzierung selbst erklärt Netzzeitreihen und Hochrechnung im Netz. Den Differenzbilanzkreis erläutert das Glossar.
Der Kostenweg
§ 10 Abs. 1 StromNEV erlaubt, die Beschaffungskosten bei den Netzkosten anzusetzen; maßgeblich sind die tatsächlichen Kosten des abgelaufenen Kalenderjahres. Absatz 2 verlangt, bis zum 1. April die Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene und die durchschnittlichen Beschaffungskosten des Vorjahres zu veröffentlichen.
Referenzpreis in der vierten Periode
Nach § 11 Abs. 5 ARegV sind Verlustenergiekosten volatil, wenn die Behörde das festlegt. Das hat sie für Verteilnetzbetreiber mit BK8-22/003-A vom 2. Mai 2023 getan, befristet bis 31. Dezember 2028:
- Der ansatzfähige Planwert eines Jahres ist Referenzpreis mal ansatzfähige Menge.
- Der Referenzpreis besteht zu 53 Prozent aus dem Baseload- und zu 47 Prozent aus dem Peakload-Preis der Phelix-Year-Futures für das Lieferjahr, gemittelt über den Zeitraum vom 1. Juli zwei Jahre vorher bis 30. Juni des Vorjahres.
- Die Menge ist der anerkannte Wert des Basisjahres 2021 und bleibt für die ganze Periode gleich.
- Ein Referenzband von 20 Prozent der ansatzfähigen Kosten nach oben und unten bleibt beim Netzbetreiber. Nur der Rest geht über das Regulierungskonto nach § 5 ARegV.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Referenzpreise: 2024 233,54 €/MWh, 2025 112,04 €/MWh, 2026 95,68 €/MWh, 2027 95,23 €/MWh (Stand 11.08.2026). Der Wert ist eine Rechengröße und nicht der Einkaufspreis eines Netzbetreibers.
Rechenbeispiel: Referenzband 2026
Vereinfachtes Beispiel mit angenommener Menge von 70.000 MWh.
| Schritt und Rechnung | Ergebnis |
|---|---|
| Ansatzfähige Kosten: 70.000 MWh × 95,68 €/MWh | 6.697.600 € |
| Referenzband: 20 Prozent von 6.697.600 € | 1.339.520 € |
| Ist-Kosten: angenommen | 8.300.000 € |
| Differenz: 8.300.000 € − 6.697.600 € | 1.602.400 € |
| Trägt der Netzbetreiber: bis zur Bandgrenze | 1.339.520 € |
| Regulierungskonto: Rest | 262.880 € |
Lägen die Ist-Kosten bei 7.500.000 €, trüge der Netzbetreiber die Differenz von 802.400 € vollständig selbst. Das Band erhält den Anreiz, günstig einzukaufen.
Abgrenzung
Verlustenergie ist keine Ausgleichsenergie und keine Mehr- oder Mindermenge. Sie hat weder eine eigene Zeile auf der Kundenrechnung noch einen eigenen Preis für den Kunden; sie wirkt über das Netzentgelt (Netzentgelte verstehen). Die Regulierungslogik dahinter beschreibt Anreizregulierung verstehen.
Folgen und Fehlerfälle
Doppelte Erfassung. Wird eine Umspannung in zwei Ebenen gezählt, steigt die beschaffte Menge ohne physikalischen Grund.
VZR nicht abgezogen. Dann stehen die Verluste in der Differenzzeitreihe und verfälschen sie.
Lieferantenausfall. Nach BK6-08-006 (Ziffer 8) schreibt der Netzbetreiber möglichst neu aus und deckt die Lücke bis dahin marktorientiert, diskriminierungsfrei und transparent. Der ausgefallene Lieferant ist schadensersatzpflichtig (Ziffer 9).
Fehlende Dokumentation. Ohne Nachweis von Menge, Preis und Verfahren ist der Kostenansatz nicht belegbar.
Typische Missverständnisse
„Verlustenergie wird immer am Spotmarkt gekauft.“ Die Festlegung verlangt Ausschreibung oder anonyme börsliche Beschaffung mit Vertragslaufzeiten bis zu einem Jahr.
„Der Referenzpreis ist der Einkaufspreis.“ Er ist eine aus Phelix-Futures gebildete Rechengröße für den Planwert.
„Das Risiko trägt der Kunde.“ Innerhalb von 20 Prozent des Planwerts trägt es der Verteilnetzbetreiber.
„Es gibt einen Verlustbilanzkreis als MaBiS-Begriff.“ Die Lesefassung nennt die Verlustzeitreihe und ordnet sie der Bilanzkreissummenzeitreihe Kategorie A zu.
„Die Regel gilt unverändert nach 2028.“ Die Festlegung zu den volatilen Kosten endet am 31.12.2028. Für 2029 sieht RAMEN Strom nur die Möglichkeit einer neuen Festlegung vor.
Quellen und Pflegehinweis
Geprüft am 4. Oktober 2026 an Gesetzestext, Festlegungstexten, der MaBiS-Lesefassung BK6-24-174 und den Seiten der Bundesnetzagentur. Neu zu prüfen sind der Umgang der Beschlusskammer 6 mit BK6-08-006 nach dem Wegfall der StromNZV, eine Festlegung zu volatilen Verlustenergiekosten ab 2029 und die Referenzpreise ab 2028.