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Messwesen & Smart Metering

Submetering im Messwesen

Welche Zähler hinter dem Netzanschluss liegen, welches Recht für sie gilt (MessEG, HeizkostenV, § 20 Abs. 1d EnWG) und wann der Messstellenbetreiber über Zusatzleistungen und das Liegenschaftsmodell ins Spiel kommt.

Auf dieser Seite9 Abschnitte

Kurzantwort

Submetering ist die Unterzählung hinter dem Netzanschluss, und dafür gelten vier verschiedene Regelwerke. Ein Unterzähler im Haus gehört in der Regel nicht zum regulierten Messstellenbetrieb am Netzanschluss. Trotzdem hat jeder Bereich seinen Rechtsrahmen: Das Eichrecht (MessEG) gilt, sobald Werte in Rechnungen eingehen. Für Wärme und Warmwasser regelt die Heizkostenverordnung Ausstattung und Informationspflichten. Ein Unterzähler, der für die Belieferung eines Dritten gebraucht wird, bekommt einen eigenen Zählpunkt nach § 20 Abs. 1d EnWG. Und der Messstellenbetreiber kann über Zusatzleistungen des § 34 Abs. 2 MsbG und das Liegenschaftsmodell des § 6 MsbG hinzukommen.

Hinter dem Netzanschluss liegen drei Arten von Zählern mit verschiedenen Regelwerken. Der Messstellenbetreiber kommt nur über Zusatzleistungen hinzu oder weil ein Unterzähler einen eigenen Zählpunkt hat.

Warum es zwei Messwelten gibt

Der Energiemarkt braucht wenige, eindeutig definierte Messpunkte: Ein Lieferant muss wissen, welche Menge an welcher Marktlokation geflossen ist, der Netzbetreiber braucht sie für Bilanzierung und Netzentgelte. Die Abrechnung innerhalb eines Gebäudes stellt andere Fragen: Wie verteilen sich Heiz- und Betriebskosten auf die Parteien? Dafür genügen Mengen je Einheit, ohne Lieferantenwechsel und ohne Bilanzkreis. Wie ein Zähler an der Grenze zum Markt aussieht, zeigt Messkonzepte verstehen.

Bereich 1: Unterzähler ohne Marktbezug und das Eichrecht

Das MsbG kennt den Begriff „nicht bilanzierungsrelevante Unterzählpunkte innerhalb von Kundenanlagen“ ausdrücklich: In § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 steht der Anspruch, solche Punkte auf Wunsch binnen vier Monaten mit einem intelligenten Messsystem auszustatten, auch außerhalb der Pflichtfälle des § 29. Ohne diese Beauftragung betreibt der Eigentümer oder sein Messdienstleister die Zähler selbst. Sie erscheinen in keiner Bilanzkreis- oder Lieferantenabrechnung.

Das heißt nicht, dass die Zähler regelfrei sind. Nach § 33 Abs. 1 MessEG dürfen Messwerte im geschäftlichen Verkehr nur verwendet werden, wenn das Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das Messergebnis zurückgehen. Eine Rechnung an Mieter auf Grundlage von Unterzählerwerten fällt darunter. Wer das Gerät verwendet, muss nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 sicherstellen, dass es nicht ungeeicht verwendet wird; nach § 37 Abs. 1 heißt das: nicht nach Ablauf der Eichfrist. Fristen und Befundprüfung erklärt Eichfristen, MID und Befundprüfung. Ein Zähler, der nur zur internen Kontrolle läuft und in keine Rechnung eingeht, fällt nicht unter diese Pflicht.

Bereich 2: Heizkosten und Warmwasser (HeizkostenV)

Die Heizkostenverordnung regelt die Erfassung von Wärme- und Warmwasserverbrauch und gilt für Strom nicht. Die Fristen aus § 5 und § 6a im Überblick:

Stichtag Pflicht
nach 01.12.2021 installiert Erfassungsgerät muss fernablesbar sein (§ 5 Abs. 2)
ab 01.12.2022 nur noch Geräte, die sicher an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden können und mit Geräten anderer Hersteller interoperabel sind (§ 5 Abs. 2 und 5)
bis 31.12.2026 nicht fernablesbare Geräte nachrüsten oder tauschen (§ 5 Abs. 3), Ausnahme bei technischer Unmöglichkeit oder unbilliger Härte
nach 31.12.2031 früher installierte fernablesbare Geräte müssen die Anforderungen an Gateway-Anbindung und Interoperabilität erfüllen (§ 5 Abs. 4)
ab 01.01.2022 monatliche Verbrauchsinformation, wenn fernablesbare Geräte installiert sind (§ 6a Abs. 1 Nr. 2)

Mit dem Smart-Meter-Gateway verbindet sich das auf zwei Wegen. Nach § 5 Abs. 6 Satz 2 sind die Geräte an ein vorhandenes Gateway anzubinden, wenn der Gebäudeeigentümer vom Auswahlrecht des § 6 Abs. 1 MsbG für die Sparte Heizwärme Gebrauch gemacht hat. Und die Übermittlung der Daten aus dem Submetering-System über das Gateway ist eine Zusatzleistung des Messstellenbetreibers (§ 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 MsbG).

Bereich 3: bilanzierungsrelevante Unterzähler

Wird ein Mieter von einem Dritten beliefert, reicht der Zähler am Netzanschluss nicht. § 20 Abs. 1d EnWG verpflichtet den Netzbetreiber, den Summenzähler und alle Zählpunkte bereitzustellen, die für den Netzzugang von bilanzierungsrelevanten Unterzählern innerhalb der Kundenanlage nötig sind; bei Belieferung durch Dritte werden die Zählwerte der Unterzähler im erforderlichen Umfang verrechnet. Der Summenzähler darf virtuell sein, wenn alle Messeinrichtungen intelligente Messsysteme sind. Dieser Bereich ist der Übergang vom Submetering zum Marktgeschehen: Hier gibt es Marktlokationen, Lieferanten und Bilanzierung. Die Konzepte dazu zeigen Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und die Seite Messkonstrukte.

Bereich 4: der Messstellenbetreiber kommt hinzu

Zwei Wege führen vom Haus zum regulierten Messstellenbetrieb.

Zusatzleistungen nach § 34 Abs. 2 Satz 2 MsbG. Lieferanten, Letztverbraucher, Anlagenbetreiber und Anschlussnehmer können unter anderem verlangen: ein intelligentes Messsystem an Unterzählpunkten (Nr. 1, binnen vier Monaten, ab 01.01.2025), die Übermittlung abrechnungsrelevanter Daten aus dem Submetering-System der Liegenschaft nach HeizkostenV über das Gateway (Nr. 3) sowie die Anbindung der Hauptmesseinrichtung einer weiteren Sparte an das Gateway (Nr. 4). Der Messstellenbetreiber darf nur ablehnen, solange es technisch nicht möglich ist oder er von der Leistung befreit ist; den grundzuständigen Betreiber lässt Satz 4 den Einbau nach Nr. 1 vorübergehend zurückstellen, wenn seine Ausstattungspflichten sonst gefährdet wären. Die Nummern im Katalog ändern sich; vor jedem Zitat am Gesetzestext prüfen.

Liegenschaftsmodell nach § 6 MsbG. Statt des Anschlussnutzers wählt der Anschlussnehmer den Messstellenbetreiber, wenn der Anbieter verbindlich anbietet, entweder alle Stromzählpunkte der Liegenschaft mit intelligenten Messsystemen auszustatten und dabei die Höchstentgelte einzuhalten (Nr. 1), oder neben der Sparte Strom mindestens eine weitere Sparte (Gas, Wasser, Fernwärme, Heizwärme) über das Gateway zu bündeln, ohne Mehrkosten gegenüber der Summe der bisherigen Einzelkosten und einschließlich der Abrechnungsdienstleistungen nach HeizkostenV (Nr. 2, Bündelangebot). Laufende Verträge enden nach Abs. 2 entschädigungslos, wenn die Hälfte der Laufzeit abgelaufen ist, frühestens nach fünf Jahren; zwischen Ausübung und Ende liegen mindestens drei Monate. Betroffene Messstellenbetreiber bekommen vorher sechs Monate Zeit für ein eigenes Bündelangebot, und die Anschlussnutzer sind einen Monat vor der Ausübung zu informieren (Abs. 3). Wie das Gateway betrieben wird, steht in Smart-Meter-Gateway-Administration.

Beispiel: Wohnanlage mit 24 Einheiten

Eine Wohnanlage hat einen Netzanschluss mit Summenzähler und 24 Wohnungen mit je einem Warmwasserzähler und Heizkostenverteilern. Alle Geräte wurden 2023 installiert und sind fernablesbar. Dann gilt: Der Eigentümer muss den Mietern monatliche Verbrauchsinformationen geben (§ 6a). Die Geräte müssen gateway-fähig und interoperabel sein (§ 5 Abs. 2 und 5), an ein Gateway müssen sie nur dann, wenn der Eigentümer das Auswahlrecht des § 6 Abs. 1 MsbG für die Sparte Heizwärme ausgeübt hat (§ 5 Abs. 6 Satz 2). Die Waschküche hat einen Stromunterzähler; fließen seine Werte in die Betriebskostenabrechnung, muss er geeicht sein und nach Ablauf der Eichfrist ersetzt werden. Dritte beliefert niemand, daher braucht es keinen bilanzierungsrelevanten Unterzählpunkt. Beauftragt der Eigentümer zusätzlich die Zusatzleistung Nr. 3, gehen die Submetering-Daten über das Gateway. Das ist vereinfacht; maßgeblich sind die beauftragten Leistungen und Verträge.

Fehlerfälle

Jeder Zähler erzeugt eine Marktlokation. Nein. Ein nicht bilanzierungsrelevanter Unterzähler hat keinen Marktbezug; ein bilanzierungsrelevanter Unterzähler bekommt einen Zählpunkt nach § 20 Abs. 1d.

Falsche Zuständigkeit. Defekte nicht bilanzierungsrelevante Unterzähler meldet man dem Eigentümer oder Messdienstleister, nicht dem Messstellenbetreiber, solange keine Zusatzleistung beauftragt ist.

Ungeeichter Zähler in der Rechnung. Nach Ablauf der Eichfrist darf das Gerät nicht mehr für Rechnungen verwendet werden (§ 31 Abs. 2 Nr. 3, § 37 Abs. 1 MessEG).

Datenweg gleich Anspruch. Dass ein Gerät technisch Daten über das Gateway schicken kann, begründet noch keine Leistung des Messstellenbetreibers. Sie entsteht aus der Beauftragung.

Typische Missverständnisse

„Submetering ist verdeckter Messstellenbetrieb.“ Nein. Der Betrieb nicht bilanzierungsrelevanter Unterzähler liegt beim Eigentümer. Der Messstellenbetreiber kommt nur über Zusatzleistungen oder das Liegenschaftsmodell dazu.

„Die HeizkostenV gilt auch für Strom.“ Nein. Sie regelt Wärme und Warmwasser. Für Strom gelten MsbG, EnWG und Eichrecht.

„Mit dem Smart Meter wird Submetering überflüssig.“ Das Gateway am Netzanschluss sieht die Summe der Verbräuche, aber nicht deren Verteilung auf die Wohnungen.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. MsbG § 34 Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibersgesetze-im-internet.de
  2. MsbG § 6 Auswahlrecht des Anschlussnehmers (Liegenschaftsmodell, Bündelangebot)gesetze-im-internet.de
  3. EnWG § 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen (Absatz 1d: Summenzähler, Unterzähler)gesetze-im-internet.de
  4. HeizkostenV § 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassunggesetze-im-internet.de
  5. HeizkostenV § 6a Abrechnungs- und Verbrauchsinformationengesetze-im-internet.de
  6. MessEG § 31 Anforderungen an das Verwenden von Messgerätengesetze-im-internet.de
  7. MessEG § 33 Anforderungen an das Verwenden von Messwertengesetze-im-internet.de
  8. MessEG § 37 Eichung und Eichfristgesetze-im-internet.de
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