Kurzantwort
Beim Energiesharing nach § 42c EnWG werden zwei Dinge gemessen und zwei gerechnet. Gemessen werden die Erzeugung der Anlage und der gesamte Netzbezug jeder Verbrauchsstelle, jeweils als Zählerstandsgang oder viertelstündliche registrierende Leistungsmessung. Gerechnet werden je Abnehmer und Viertelstunde die Sharing-Menge und der Reststrom. Die Rechnung steht in Energiesharing: Messwesen und Datenfluss, das Rechtsmodell im Vergleich mit Mieterstrom und Gebäudeversorgung in Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Dieser Artikel ordnet nur die Zeitreihen. Wegen der großen Überschneidung ist er Kandidat für eine Zusammenlegung mit dem Datenfluss-Artikel.
Die vier Zeitreihen
- Einspeisung der Anlage (gemessen). § 42c Abs. 1 Nr. 7 verlangt Zählerstandsgang oder viertelstündliche registrierende Leistungsmessung für die erzeugte oder gespeicherte Elektrizität. Die Anlage speist in der Direktvermarktung ein, mit viertelstundengenauer Messung und Bilanzierung (Bundesnetzagentur, Energy Sharing).
- Netzbezug je Verbrauchsstelle (gemessen). Nach Nr. 6 gilt dasselbe für den Strombezug jeder belieferten Verbrauchsstelle. Der Zähler misst Sharing-Strom und Reststrom zusammen. Zählerstandsgangmessung heißt nach § 2 Nr. 27 MsbG: viertelstündlich ermittelte Zählerstände.
- Sharing-Menge je Abnehmer (gerechnet). Der Abnehmer wird nach der Bundesnetzagentur „im Umfang Ihres Nutzungs-Anteils an der zeitgleichen Einspeisung“ vom Sharing-Lieferanten beliefert. Der Anteil folgt aus dem Aufteilungsschlüssel des Vertrags nach § 42c Abs. 3.
- Reststrom je Abnehmer (gerechnet). Der Teil des Bezugs, den die Sharing-Menge nicht deckt, wird vom Reststromlieferanten geliefert, den der Abnehmer frei wählt (§ 42c Abs. 6).
Zeitreihe 1 und 2 sind Messwerte im Sinne des Messwesens, 3 und 4 entstehen erst durch Verrechnung. Ein Zähler für die Sharing-Menge existiert nicht.
Wer liefert und wer rechnet
Der Messstellenbetreiber erhebt die Zählerstandsgänge und übermittelt sie nach § 60 Abs. 3 MsbG standardmäßig täglich für den Vortag, auf Anforderung auch viertelstündlich. Empfänger sind unter anderem Verteilnetzbetreiber und Energielieferant. Wie bei jeder Marktlokation laufen auch Plausibilisierung und Ersatzwertbildung vorher.
Die Aufteilung rechnet nicht der Netzbetreiber. Die Bundesnetzagentur beschreibt ein „Dienstleistungs-Modell“, in dem der Sharing-Lieferant einen Marktpartner, etwa seinen Direktvermarkter, beauftragt. Dieser wickelt die Sharing-Belieferung ab, mengenmäßig wie finanziell, und kann den Überschuss vermarkten. Die Beschlusskammer 6 sieht dafür nach Mitteilung Nr. 73 keine weiteren Umsetzungserfordernisse für Netzbetreiber.
Was in die Bilanzierung geht
Die Bilanzierung ändert sich nicht: Jede Einspeise- oder Entnahmestelle gehört nach GPKE Teil 1 Kap. 8.1 zu einem Bilanzkreis, Marktlokationen sind vollständig einem Bilanzkreis zugeordnet (Mitteilung Nr. 73). Die Einspeisung der Anlage läuft über den Bilanzkreis des Direktvermarkters, der Netzbezug der Verbrauchsstelle über die Lieferantenzuordnung der Marktlokation. Sharing-Menge und Reststrom werden nach der Bundesnetzagentur nach den viertelstündlich gemessenen Werten bilanziert. Die gemeinsame Nutzung ist kein eigener Bilanzkreis.
Offen
Eine eigene Festlegung der Beschlusskammer 6 zur Marktkommunikation des Energiesharing und eigene Nachrichten oder Prüfidentifikatoren dafür sind nicht belegt (Stand 05.10.2026). Vorhandene Abläufe zeigt der Ablaufatlas, Prüfidentifikatoren die AHB-Werkbank. Wer die Werte lesen darf, regelt Datenschutz und Zugriffsrechte im Smart Metering.
Typische Missverständnisse
„Die Sharing-Menge ist ein Messwert.“ Gemessen werden Einspeisung und Gesamtbezug. Die Aufteilung ist Rechnung.
„Der Netzbetreiber verteilt die Mengen.“ Nach der Bundesnetzagentur läuft die Abwicklung über Lieferanten- und Bilanzkreiszuordnung, typischerweise mit einem Dienstleister.
„Jahreswerte genügen.“ Verlangt ist das Viertelstundenraster, sonst lässt sich der zeitgleiche Anteil nicht bestimmen.