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Belieferung & Marktprozesse

Einzug und Auszug im Strommarkt

Wie aus einem Umzug zwei Marktprozesse werden: Abmeldung an der alten und Anmeldung an der neuen Marktlokation, mit Prüfidentifikatoren, Fristen, Neuanlage, Ersatz-/Grundversorgung und den passenden SAP-Transaktionen.

Auf dieser Seite9 Abschnitte

Kurzantwort

Ein Umzug ist für den Markt zwei getrennte Vorgänge an zwei Marktlokationen (MaLo). An der alten MaLo meldet der Lieferant das Lieferende ab (UTILMD 55004, Transaktionsgrund E01 „Ein-/Auszug (Umzug)“). An der neuen MaLo meldet der Lieferant den Lieferbeginn an (UTILMD 55001, ebenfalls E01). Beide Meldungen müssen spätestens am Tag vor dem letzten Werktag vor dem Zuordnungswechsel beim Netzbetreiber (NB) eingehen. Der Einzug selbst ist keine GPKE-Nachricht, sondern der Anlass dafür. Wird die Frist verpasst, lehnt der NB die Anmeldung ab. Die Lücke füllt dann der Grund- oder Ersatzversorger, wie Rückwirkende Anmeldung zeigt.

Welcher Prozess gehört zu welchem Anlass?

Die GPKE nennt den Einzug als Auslöser mehrerer Use-Cases. Welcher gilt, hängt davon ab, wie die MaLo zuletzt dastand.

Anlass Use-Case (GPKE Teil 2) Absender und Empfänger Nachricht
Auszug, Kunde verlässt die MaLo Lieferende von LF an NB bisheriger Lieferant an NB 55004, Grund E01
Einzug, MaLo war schon in Betrieb Lieferbeginn neuer Lieferant an NB 55001, Grund E01
Einzug, Marktlokation noch nie in Betrieb Neuanlage (Grund E02 „Einzug in eine Neuanlage“) neuer Lieferant an NB Prüfung nach E_0608
Einzug, kein Lieferant meldet an Beginn der Ersatz-/Grundversorgung NB an Versorger 55013, Grund Z36 oder Z37
Stilllegung statt Neuvermietung Lieferende von NB an LF NB an Lieferant 55007

Die Transaktionsgründe stammen aus dem Aufbau der Prüfidentifikatoren in der AHB-Werkbank (Fassung FV2610, UTILMD AHB Strom 2.2) und den EBD 4.3. Bei einem Formatwechsel prüfen. Die Abläufe mit allen Fristen zeigen der Ablaufatlas Lieferbeginn, Lieferende und Beginn der Ersatz-/Grundversorgung.

Ob die MaLo schon in Betrieb war, prüft der NB selbst. Meldet der Lieferant eine Neuanlage über den Lieferbeginn an, lehnt der NB mit „Falscher Prozess“ ab (E_0622, Codes A04 und A21); umgekehrt lehnt die Neuanlage-Prüfung ab, wenn der MaLo schon ein Lieferant zugeordnet ist. Bei der Neuanlage darf der NB wegen fehlender Identifizierung nicht sofort ablehnen: Er prüft bis zu 60 Werktage täglich, ob sich die MaLo zuordnen lässt (GPKE Teil 2, Kap. 2.2.2).

Ein Umzug in zwei Meldungen

Das durchgehende Beispiel: Anna zieht am Donnerstag, 03.12.2026, um. Ihr Lieferant „Grün“ beliefert sie in der alten Wohnung (MaLo 41373559241) und soll sie in der neuen beliefern (MaLo 57891234562). Die Zuordnung soll an beiden Orten um 00:00 Uhr des 03.12.2026 wechseln.

NetzbetreiberLieferant GrünAbmeldung alte MaLo(55004)Bestätigung 55005Anmeldung neue MaLo(55001)Zuordnung 55002
Beim Umzug zu demselben Lieferanten gehen zwei Meldungen an den Netzbetreiber, je eine pro Marktlokation. Beide müssen spätestens am Dienstag, 01.12.2026, eingehen.

Rechenweg zur Frist: Zuordnungswechsel ist Donnerstag, 03.12., 00:00 Uhr. Der letzte Werktag davor ist Mittwoch, 02.12. Der Tag davor, Dienstag, 01.12., ist der späteste Übertragungstag. Dienstag und Mittwoch sind Werktage, es gibt hier keinen Feiertag. Wie schnell der NB auf die Anmeldung antwortet, steht in Lieferantenwechsel in 24 Stunden; Uhrzeiten wiederholt dieser Artikel nicht.

Zieht Anna zu einem anderen Lieferanten, kündigt dieser den Vertrag für die alte Wohnung im Auftrag, wie in Kündigung und Lieferende beschrieben. Der Kunde kann bei einem Umzug außerhalb der Grundversorgung mit sechs Wochen Frist außerordentlich kündigen, mit Wirkung zum Auszug oder später. Das entfällt, wenn der Lieferant binnen zwei Wochen anbietet, den Vertrag am neuen Wohnsitz zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen und das möglich ist (§ 41b Abs. 5 EnWG).

Die neue MaLo finden: Identifikation beim Einzug

Der neue Lieferant braucht die MaLo-ID der Wohnung. Kennt der Kunde sie nicht, fragt der Lieferant sie beim NB über die Ermittlung der MaLo-ID ab. GPKE Teil 1 nennt dafür feste Kombinationen, etwa Zählernummer oder Messlokations-ID plus Adresse. Eine Besonderheit beim Einzug: Ist ein Grund der Identifikation ein Einzug, verzichtet der Lieferant bei der Ermittlung der MaLo-ID auf die Angabe von Name oder Firma des Kunden (GPKE Teil 1, Kap. 6).

Wenn niemand anmeldet

Zieht jemand ein, ohne dass ein Lieferant angemeldet ist, bleibt die MaLo ohne Zuordnung, und der Strom fließt trotzdem. Der NB ordnet dann den Grund- oder Ersatzversorger zu (Use-Case Beginn der Ersatz-/Grundversorgung); als Gründe nennt die Anmeldung unter anderem „aus Ein-/Auszug (Umzug)“ und „wegen Einzug in Neuanlage“. Ob Ersatz- oder Grundversorgung vorliegt, beurteilt der Versorger. Für den Kunden entsteht ein Vertrag durch Entnahme, den er unverzüglich in Textform mitteilen muss (§ 2 Abs. 2 StromGVV); höchstens drei Monate dauert die Ersatzversorgung (§ 38 Abs. 4 EnWG). Die Einzelheiten stehen in Ersatz- und Grundversorgung im Marktprozess.

Auch beim Auszug entsteht diese Lücke, wenn der alte Lieferant abmeldet und kein neuer folgt. Der Kunde sollte deshalb den Stromanbieter mit dem Umzug zusammen kündigen oder den neuen beauftragen. Der Zählerstand zum Übergabetag dokumentiert den Stand, ersetzt aber keine Anmeldung. Die Abgrenzung der Verbrauchsmengen läuft über die Messwertprozesse des Messstellenbetreibers, nicht über die Zuordnungsnachricht.

SAP IS-U: EC-Transaktionen und Wechselbeleg

Im Kundenservice von SAP IS-U erfasst der Sachbearbeiter den Vorgang in der EC-Gruppe. Der Katalog führt diese Transaktionen:

Transaktion Zweck
EC50 Einzugsbeleg anlegen, stößt bei Lieferantenwechsel den Wechselbeleg an
EC55 Auszugsbeleg anlegen, beendet den Vertrag
EC60 Umzug in einem Vorgang: Auszug alt und Einzug neu
EC70 Schnellerfassung für einfache Fälle

Der Wechselbeleg (Tabelle EIDESWTDOC) trägt Einzugs- und Auszugsdatum (MOVEINDATE, MOVEOUTDATE), die tatsächlichen Daten (REALMOVEINDATE, REALMOVEOUTDATE) sowie alten und neuen Versorger. Die Tabellen EVER (Vertrag), EANL (Anlage) und EVBS (Verbrauchsstelle) hängen daran, siehe Tabellenexplorer. Beim Umzug bleibt der Kunde derselbe Geschäftspartner, nur die Verbrauchsstelle wechselt; ein zweiter Geschäftspartner würde die Zuordnung zum Vertragskonto zerreißen (EC60-Hinweis im Katalog).

Fehlerfälle

  • Anmeldung zu spät. Der NB lehnt mit A07 „Vorlauffrist wurde nicht eingehalten“ ab (E_0622). Der Lieferant muss einen Zuordnungsbeginn nach der Frist wählen. Ob rückwirkend etwas möglich ist, klärt Rückwirkende Anmeldung.
  • Abmeldung ohne Folge. Der alte Lieferant meldet ab, der neue meldet erst später an: Der Versorger übernimmt, bis der neue Lieferant zugeordnet ist (Belieferungslücken).
  • Falscher Prozess. Neuanlage als Lieferbeginn angemeldet oder umgekehrt: Ablehnung „Falscher Prozess“.
  • Parallele Anmeldung. Läuft zur MaLo schon eine unbeantwortete Anmeldung, lehnt der NB eine zweite mit „Andere Anmeldung in Bearbeitung“ ab (A06) und nennt Beginn und Wiederannahmezeitpunkt.

Typische Missverständnisse

„Der Einzug meldet den Kunden automatisch an.“ Nein. Erst die Anmeldung des Lieferanten und die Bestätigung des NB ordnen die MaLo zu.

„Beim Umzug gibt es eine Nachricht.“ Nein. Es sind zwei Meldungen an zwei MaLo, mit eigenen Fristen und Prüfungen.

„Der Zählerstand meldet den Kunden im Markt an.“ Nein. Er dient der Abgrenzung des Verbrauchs.

„Ein Kunde hat eine Marktlokation.“ Nicht zwingend. Beim Umzug sind alte und neue MaLo getrennt zu behandeln.

Quellen und Pflegehinweis

Grundlage sind GPKE Teil 1 und 2 (BK6-22-024, gültig seit 06.06.2025) und die EBD 4.3 (gültig ab 01.10.2026) sowie die genannten Gesetze, Stand 04.10.2026. Transaktionsgründe und Prüfidentifikatoren bei Formatwechsel erneut prüfen.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. Bundesnetzagentur – GPKE Teil 2, Fokus Zuordnungsprozesse (Anlage 1b zu BK6-22-024)bundesnetzagentur.de
  2. Bundesnetzagentur – GPKE Teil 1, Einführende Prozessbeschreibung (Anlage 1a zu BK6-22-024, Lesefassung)bundesnetzagentur.de
  3. BDEW/EDI@Energy – Entscheidungsbaum-Diagramme und Codelisten 4.3 (Mitteilung Nr. 56 der BNetzA)bundesnetzagentur.de
  4. Energiewirtschaftsgesetz – § 41b Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgunggesetze-im-internet.de
  5. Energiewirtschaftsgesetz – § 38 Ersatzversorgung mit Energiegesetze-im-internet.de
  6. Stromgrundversorgungsverordnung – § 2 Vertragsschlussgesetze-im-internet.de
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