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Gas: Netz, Markt & Abrechnung

GaBi Gas 2.1: Bilanzkreise, Tagesbilanzierung und Fallgruppen SLP, RLMmT und RLMoT

Wie die Gasbilanzierung seit 2026 geregelt ist: Bilanzkreis und Bilanzkreisvertrag, Gastag als Bilanzierungsperiode, Ausgleichsenergie, die Schwellen 500 kWh/h und 1,5 Mio. kWh für Standardlastprofile sowie die Fallgruppen RLMmT und RLMoT.

Auf dieser Seite8 Abschnitte

Kurzantwort

GaBi Gas („Bilanzierung Gas“) legt fest, wie der Marktgebietsverantwortliche die Gasmengen den Bilanzkreisen zuordnet und Abweichungen abrechnet. Die Grundentscheidung steht seit 2014 in der Festlegung BK7-14-020 („GaBi Gas 2.0“): Bilanzierungsperiode ist der Gastag von 06:00 Uhr bis 06:00 Uhr des Folgetags, es gilt Tagesbilanzierung. Die Differenz zwischen ein- und ausgespeisten Mengen wird am Ende des Gastags als Ausgleichsenergie abgerechnet. Die Änderungsfestlegung BK7-24-01-008 („GaBi Gas 2.1“) gilt seit dem 01.01.2026 und überführt Regeln der außer Kraft getretenen GasNZV in die Festlegung.

Entscheidend ist, wie die Ausspeisung an einer Marktlokation in die Bilanz kommt. Dafür gibt es drei Fallgruppen:

  • SLP: Marktlokationen bis 500 kWh/h Ausspeiseleistung und 1,5 Millionen kWh Jahresentnahme werden mit einem Standardlastprofil bilanziert.
  • RLMmT: Marktlokationen mit registrierender Leistungsmessung, deren Tagesmenge als gleichmäßiges Tagesband über den Gastag verteilt wird. Das ist die Regel.
  • RLMoT: RLM-Marktlokationen, bei denen die gemessenen Stundenwerte direkt in die Bilanz gehen.

Wie Netzbetreiber diese Mengen melden, behandelt der Artikel Allokation und Nominierung. Wer die Marktrollen im Gas noch nicht kennt, beginnt mit dem Gasmarkt im Überblick.

Der Bilanzkreis im Gas

Ein Bilanzkreis ist die Zusammenfassung von Einspeise- und Ausspeisepunkten. Er dient dazu, Einspeise- und Ausspeisemengen zu saldieren und Handelstransaktionen zu ermöglichen. Für jeden Bilanzkreis wird ein Bilanzkreisverantwortlicher (BKV) benannt. Er trägt gegenüber dem Marktgebietsverantwortlichen die wirtschaftliche Verantwortung für Abweichungen zwischen allokierten Ein- und Ausspeisemengen und muss alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um prognostizierbare Abweichungen zu vermeiden (GaBi Gas 2.1, Tenor Ziffer 1 lit. l. und m.).

Weitere Regeln aus dem Beschluss:

  • Ein Bilanzkreis kann einem anderen als Unterbilanzkreis zugeordnet werden. Mehrere Bilanzkreisverantwortliche können ihre Bilanzkreise zum Zweck der Saldierung und Abrechnung verbinden.
  • Transportkunden ordnen jeden genutzten Ein- und Ausspeisepunkt eindeutig einem Bilanzkreis zu (Tenor Ziffer 1 lit. n.).
  • Der virtuelle Handelspunkt ist Bestandteil jedes Bilanzkreises, Gas lässt sich dort ohne Kapazitätsbuchung zwischen Bilanzkreisen übertragen (lit. o.).
  • Grundlage ist der standardisierte Bilanzkreisvertrag mit dem Marktgebietsverantwortlichen. Er regelt Einrichtung, Erfassung, Ausgleich und Abrechnung von Abweichungen (lit. p.). Die Strom-Variante beschreibt Bilanzkreisvertrag verstehen.
  • Die Abrechnung der Bilanzkreise erfolgt spätestens zwei Monate nach dem Abrechnungsmonat (lit. q.).
  • Bilanzkreise können nur beim Marktgebietsverantwortlichen gebildet werden. Zur übersichtlichen Zuordnung von Teilmengen gibt es Sub-Bilanzkonten (KoV XV § 42 Ziffer 1 und § 4 Ziffer 29).

Tagesbilanzierung und Ausgleichsenergie

Der Gastag dauert 24 Stunden von 06:00 bis 06:00 Uhr (GaBi Gas 2.1, Tenor Ziffer 1 lit. b.). Der Marktgebietsverantwortliche saldiert für jeden Bilanzkreis die täglichen Ein- und Ausspeisemengen. Ein Abtausch von Differenzmengen zwischen Bilanzkreisen nach Ende der Periode (ex-post-balancing) ist nicht zulässig (GaBi Gas 2.0, Tenor Ziffer 1 lit. b. ee).

Was am Ende des Gastags übrig bleibt, heißt Ausgleichsenergie: die Energiemenge, die zum Ausgleich des Saldos aller Ein- und Ausspeisungen eines Bilanzkreises rechnerisch benötigt wird (GaBi Gas 2.1, Tenor Ziffer 3). Der Preis hängt von der Richtung ab (GaBi Gas 2.0, Tenor Ziffer 2 lit. b.):

  • Bei Unterspeisung (zu wenig Gas im Bilanzkreis) zahlt der Bilanzkreisverantwortliche den positiven Ausgleichsenergiepreis: den höheren aus dem höchsten Preis aller Regelenergieeinkäufe des Gastags und dem mengengewichteten Gasdurchschnittspreis des Gastags zuzüglich 2 Prozent.
  • Bei Überspeisung erhält er den negativen Ausgleichsenergiepreis: den niedrigeren aus dem niedrigsten Preis aller Regelenergieverkäufe und dem Durchschnittspreis abzüglich 2 Prozent.

Abgerechnet wird monatlich. Alle Kosten und Erlöse des Regel- und Ausgleichsenergiesystems landen auf zwei Umlagekonten, getrennt für SLP- und RLM-Entnahmestellen (Tenor Ziffer 7). Die Stromentsprechung ist die Bilanzkreisabrechnung, dort mit dem Ausgleichsenergiepreis je Viertelstunde.

Die Festlegung GaBi Gas 2.1 lässt diese Grundsätze unverändert. Die Beschlusskammer nennt als erhalten die Grundsätze der Tagesbilanzierung (Tenorziffer 1 von GaBi Gas 2.0), die Ermittlung und Abrechnung der Ausgleichsenergie (Tenorziffer 2), den Einsatz von Regelenergie (Tenorziffer 6) und die Umlagekonten (Tenorziffer 7) (GaBi Gas 2.1, Gründe Rn. 27).

Welche Mengen in die Bilanz gehen

Die Festlegung unterscheidet, woher die bilanzrelevante Menge kommt (GaBi Gas 2.0, Tenor Ziffer 1 lit. b.):

  • Für Punkte an Marktgebietsgrenzen, Grenzkopplungspunkten, inländischen Produktionsanlagen, virtuelle Punkte und Speicher gilt „allokiert wie nominiert“, in Ausnahmen „allokiert wie gemessen“.
  • Für Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sind gemessene Werte bilanzrelevant.
  • Für Entnahmestellen ohne tägliche Messung gilt ein Standardlastprofil auf der Grundlage einer Vortagesprognose. Die Verteilernetzbetreiber entwickeln und weisen es zu.

Die Schwellen für das Standardlastprofil

Verteilernetzbetreiber wenden für die Allokation der Ausspeisemengen von Letztverbrauchern bis zu einer maximalen stündlichen Ausspeiseleistung von 500 Kilowattstunden pro Stunde und bis zu einer maximalen jährlichen Entnahme von 1,5 Millionen Kilowattstunden vereinfachte Methoden (Standardlastprofile) an (GaBi Gas 2.1, Tenor Ziffer 1 lit. e., Seite 2 des Beschlusses). Ausspeiseleistung ist die vom Netzbetreiber an einem Ausspeisepunkt für den Transportkunden vorgehaltene maximale Leistung in kWh/h.

Die Beschlusskammer überführt damit § 24 Absatz 1 GasNZV unverändert. Die beiden Angaben sind zugleich die Grenzwerte, ab denen die registrierende Leistungsmessung mit täglich gemessenen Ausspeisungen an die Stelle des Standardlastprofils tritt (Gründe Rn. 54, Seiten 24 und 25). Bei beiden Größen gilt die Obergrenze: Wer eine überschreitet, scheidet aus dem Standardlastprofil aus. Das folgt aus der Formulierung „und bis zu“. Das Beispiel zeigt, wie sich das auswirkt.

Vereinfachtes Beispiel mit angenommenen Werten:

Letztverbraucher Verbrauch und Leistung Bilanzierung
Einfamilienhaus 18.000 kWh im Jahr, 12 kWh/h SLP
Bäckerei 1.200.000 kWh im Jahr, 420 kWh/h SLP
Wäscherei 1.100.000 kWh im Jahr, 650 kWh/h RLM (Leistung über 500 kWh/h)
Chemiebetrieb 8.000.000 kWh im Jahr, 2.400 kWh/h RLM (beide Grenzen überschritten)

Verteilernetzbetreiber dürfen die Grenzen abweichend festlegen: höher, wenn sie Lastprofile auch für größere Kunden anwenden wollen, niedriger, wenn ein funktionierender Netzbetrieb sonst technisch nicht zu gewährleisten ist oder die Grenze mit einem Transportkunden im Einzelfall vereinbart ist. Sie müssen das der Regulierungsbehörde unverzüglich anzeigen. Innerhalb einer Lastprofilgruppe gelten die Grenzwerte einheitlich (Tenor Ziffer 1 lit. i.).

Standardlastprofile orientieren sich an typischen Abnahmeprofilen, insbesondere von Gewerbebetrieben, Kochgaskunden und Heizgaskunden (lit. g.). Der Verteilernetzbetreiber legt für jeden Lastprofilkunden eine Jahresverbrauchsprognose fest, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch beruht. Der Transportkunde kann einer unplausiblen Prognose widersprechen (lit. j.). Die konkreten SLP-Verfahren und die Frage, wie aus der Jahresprognose ein Tageswert wird, erklärt der Artikel Standardlastprofil verstehen für Strom; die Gas-Variante erklärt Standardlastprofile im Gas, ein Bild dazu zeigen die Gas-Messkonstrukte.

janeinnein, RegelfalljaMarktlokation imVerteilnetzAusspeiseleistunghöchstens 500 kWh/hund Jahresentnahmehöchstens 1,5 Mio. kWh?SLPStandardlastprofil,TagesbandRLMMessung stündlichErklärung gegenüber demNetzbetreiber:nicht RLMmT?RLMmTTagesmenge alsTagesbandRLMoTstündliche Messwerte
Entscheidungsweg für die Bilanzierung einer Gas-Marktlokation. Die Grenzen 500 kWh/h und 1,5 Mio. kWh/a gelten, wenn der Verteilernetzbetreiber keine abweichenden Werte festgelegt hat.

RLMmT und RLMoT

Ausspeisungen an RLM-Entnahmestellen fallen grundsätzlich in die Fallgruppe RLMmT („mit Tagesband“). Dabei verteilt der Marktgebietsverantwortliche die tägliche Summe der stündlichen Allokationen gleichmäßig als stündlichen Anteil über den ganzen Gastag. Bei RLMoT („ohne Tagesband“) verwendet er die stündlichen Allokationen direkt (KoV XV § 4 Ziffer 27 und 28).

Der Bilanzkreisverantwortliche bevollmächtigt den Transportkunden, gegenüber dem Netzbetreiber zu erklären, dass eine oder mehrere RLM-Entnahmestellen des Bilanzkreises nicht RLMmT zugeordnet sein sollen. Dann gilt RLMoT (KoV XV § 44 Ziffer 3). Die Wahl wird nur für einen kompletten RLM-Ausspeisepunkt getroffen; ein Ausspeisepunkt lässt sich nicht auf mehrere Fallgruppen aufteilen. Ein Fallgruppenwechsel läuft über eine bilanzierungsrelevante Stammdatenänderung oder über die Anmeldung zur Netznutzung beim Netzbetreiber nach den Prozessen und Fristen der GeLi Gas (§ 44 Ziffer 2). Welche Fristen das sind, steht im Artikel GeLi Gas.

Zusammengefasst:

Fallgruppe In der Stundenbilanz zählt
SLP stündlicher Anteil der Tagesmenge des Standardlastprofils, keine Toleranz
RLMmT stündlicher Anteil der gemessenen Tagesmenge als Tagesband, Toleranz
RLMoT gemessene Stundenmenge, Toleranz

Die Zeitreihentypen heißen in den Meldungen SLPsyn und SLPana für das synthetische und das analytische Profilverfahren, dazu RLMmT und RLMoT (KoV XV § 45 Ziffer 1). Die Deklaration dieser Typen je Bilanzkreis meldet der Netzbetreiber bis zum 17. Werktag für den Folgemonat an den Marktgebietsverantwortlichen.

Untertägiges Anreizsystem und Toleranz

Der Gastag wird zwar am Tagesende abgerechnet, aber zusätzlich betrachtet der Marktgebietsverantwortliche jede Stunde. Er saldiert in jeder Stunde alle Ein- und Ausspeisungen eines Bilanzkreises und kumuliert die Salden richtungsunabhängig. Für die Abweichung, die über eine Toleranz hinausgeht, zahlt der Bilanzkreisverantwortliche einen Flexibilitätskostenbeitrag in Euro je MWh. Er wird nur an Tagen erhoben, an denen der Marktgebietsverantwortliche im Marktgebiet Regelenergie gegenläufig kaufte und verkaufte und ihm dabei Kosten entstanden sind (GaBi Gas 2.0, Tenor Ziffer 4 lit. c.).

Die Toleranz beträgt für RLM-Entnahmestellen, mit Tagesband wie ohne, je Stunde plus oder minus 7,5 Prozent der ausgespeisten Tagesmenge. Für Punkte mit „allokiert wie nominiert“ oder „wie gemessen“ und für SLP-Entnahmestellen gibt es keine Toleranz (Tenor Ziffer 4 lit. b.).

Vereinfachtes Beispiel mit angenommenen Werten: Eine RLM-Entnahmestelle verbraucht an einem Gastag 48.000 kWh. Als RLMmT gehen 2.000 kWh in jeder der 24 Stunden in die Bilanz. Die Toleranz beträgt je Stunde 7,5 Prozent von 48.000 kWh, das sind 3.600 kWh. Als RLMoT gehen stattdessen die gemessenen Stundenwerte in die Bilanz, etwa 3.100 kWh zwischen 07:00 und 08:00 Uhr. Die Tagesmenge von 48.000 kWh ist in beiden Fällen gleich, nur der Verlauf über den Gastag unterscheidet sich. Wie sich die Toleranz im Einzelnen auf die bilanzielle Flexibilitätsmenge auswirkt, regelt Tenorziffer 4 mit eigenen Formeln.

Grenzen dieser Seite

  • Der Artikel stützt sich auf den Beschluss BK7-14-020 in seiner Fassung vom 19.12.2014 und die Änderungsfestlegung GaBi Gas 2.1. Die Tenorziffer 4 (untertägiges Anreizsystem, Toleranz) ändert GaBi Gas 2.1 nach dem Wortlaut des Tenors nicht. Ob zwischen 2014 und 2025 weitere Änderungsfestlegungen die Toleranz oder die Preisformel berührt haben, habe ich nicht geprüft.
  • Die konkrete Höhe von Flexibilitätskostenbeitrag und Umlagen veröffentlicht der Marktgebietsverantwortliche. Sie steht nicht in den Festlegungen.
  • Den erweiterten Bilanzausgleich für Biogas (zwölf Monate Bilanzierungszeitraum, 25 Prozent Flexibilitätsrahmen, Entgelt 0,001 Euro je kWh) regelt Tenorziffer 8a. Der Artikel behandelt ihn nicht.

Häufige Missverständnisse

„Die Schwelle ist 100.000 kWh wie beim Strom.“ In Gas liegt sie bei 1,5 Mio. kWh Jahresentnahme und zusätzlich 500 kWh/h Ausspeiseleistung. Die 100.000 kWh sind eine Strom-Grenze, siehe Registrierende Leistungsmessung.

„RLMoT ist die Standardeinstellung für Industriekunden.“ Standard ist RLMmT. RLMoT braucht eine ausdrückliche Erklärung.

„Gas wird viertelstündlich bilanziert.“ Bilanzierungsperiode ist der Gastag, die Stunde spielt nur im untertägigen Anreizsystem und in der Messung eine Rolle.

Begriffe im Glossar: Bilanzkreis, Ausgleichsenergie, Standardlastprofil, RLM. Die Glossareinträge sind auf den Strommarkt zugeschnitten; für Gas gelten die Zahlen dieses Artikels.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. Bundesnetzagentur – Beschluss BK7-24-01-008 vom 12.09.2025 (GaBi Gas 2.1), Tenor Ziffer 1 lit. a. bis q., Ziffer 3a, Ziffer 10 (Seiten 2 bis 7); Gründe Rn. 27 und Rn. 54 (Seiten 12 und 24)bundesnetzagentur.de
  2. Bundesnetzagentur – Beschluss BK7-14-020 vom 19.12.2014 (GaBi Gas 2.0), Tenor Ziffer 1, 2, 4 und 7 (Seiten 2 bis 8)clearingstelle-eeg-kwkg.de
  3. BDEW, VKU, GEODE – Kooperationsvereinbarung Gas (KoV XV), Änderungsfassung vom 27.03.2026, § 4 Ziffer 27, 28 und 29, § 42, § 44, § 45 (Seiten 10, 11, 60 und 61)bdew.de
  4. Bundesnetzagentur – Anlage zu BK7-06-067 in der Fassung BK7-24-01-009 (GeLi Gas 3.0), Kap. 4.1.2 und 4.6 (Seiten 11 und 15)bundesnetzagentur.de
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