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Gas: Netz, Markt & Abrechnung

Allokation und Nominierung im Gas: Wie Mengen den Bilanzkreisen zugeordnet werden

Nominierung meldet geplante Mengen, Allokation ordnet tatsächliche Mengen einem Bilanzkreis zu. Der Artikel zeigt Meldefristen für SLP und RLM, die Ersatzwertbildung, Bilanzierungs- und Abrechnungsbrennwert und das Allokationsclearing nach KoV XV.

Auf dieser Seite6 Abschnitte

Kurzantwort

Allokation bedeutet die Zuordnung von Gasmengen zu einem Bilanzkreis (GaBi Gas 2.1, Tenor Ziffer 1 lit. d.). Nominierung ist die Anmeldung der beabsichtigten Inanspruchnahme von Ein- und Ausspeisekapazität nach Stundenmengen in kWh/h beim Fernleitungsnetzbetreiber (Tenor Ziffer 1a). Beides gehört zum Bilanzierungssystem, hat aber verschiedene Aufgaben: Die Nominierung kündigt Mengen an, die Allokation legt fest, welche Menge ein Bilanzkreis tatsächlich zugerechnet bekommt und damit in der Tagesbilanz steht.

Für die meisten Ausspeisungen an Letztverbraucher im Verteilnetz nominiert niemand. Der Ausspeisenetzbetreiber meldet stattdessen täglich die allokierten Mengen an den Marktgebietsverantwortlichen: bei Standardlastprofil (SLP) als Prognose für den Folgetag, bei registrierender Leistungsmessung (RLM) als gemessenen Stundenlastgang. Weichen die Meldungen später ab, korrigiert das Allokationsclearing. Wie die Mengen in die Bilanz einfließen, steht im Artikel GaBi Gas 2.1: Bilanzkreise und Fallgruppen.

Nominierung: wann sie nötig ist

Der Transportkunde meldet beim Fernleitungsnetzbetreiber die beabsichtigte Inanspruchnahme von Kapazität nach Stundenmengen (GaBi Gas 2.1, Tenor Ziffer 1a lit. a.). Ausspeisenominierungen sind nur in drei Fällen notwendig:

  1. bei der Ausspeisung zur Einspeicherung in eine Speicheranlage, sofern der Ausspeisepunkt nicht vom Speicherbetreiber gebucht wurde,
  2. bei der Überspeisung in einen angrenzenden Staat,
  3. bei der Buchung von Transportkapazität am selben Ausspeisepunkt durch mehrere Transportkunden, wenn der Ausspeisepunkt verschiedenen Bilanzkreisen zugeordnet ist.

Für Ausspeisungen an Letztverbraucher im Verteilnetz verlangt der Beschluss damit keine Nominierung. Transportkunden können einen Dritten mit der Nominierung beauftragen, und Fernleitungsnetzbetreiber müssen neben dem Standardverfahren ein Nominierungsersatzverfahren anbieten, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar (lit. b. und c.).

Das Prinzip „allokiert wie nominiert“ gilt für Grenzübergänge zwischen Marktgebieten, Grenzkopplungspunkte, inländische Produktionsanlagen, virtuelle Punkte und Speicher: Die nominierte Menge ist die Menge, die in der Bilanz steht (GaBi Gas 2.0, Tenor Ziffer 1 lit. b. aa). Für RLM- und SLP-Entnahmestellen entscheiden dagegen Messung und Prognose.

Allokation: wer wann was meldet

Den Ausspeisenetzbetreiber trifft die Meldepflicht. Er ermittelt die Mengen und ordnet sie dem Bilanzkreis oder Sub-Bilanzkonto zu, das beim Marktgebietsverantwortlichen geführt wird. Die Meldung erfolgt im ALOCAT-Format. Der Marktgebietsverantwortliche verarbeitet die Daten und teilt dem Bilanzkreisverantwortlichen den Saldo mit (GaBi Gas 2.0, Tenor Ziffer 1 lit. b. ee).

Tägliche Allokationsmeldungen im Verteilnetz. Quellen: KoV XV § 46 Ziffer 1, 2 und 5 für die Fristen des Netzbetreibers; GaBi Gas 2.0, Tenor Ziffer 1 lit. b. cc und Ziffer 5 für die Weiterleitung an den Bilanzkreisverantwortlichen.

SLP-Allokation

Am Tag D-1 ermittelt der Netzbetreiber die Mengen für den Liefertag D und übermittelt sie bis 12:00 Uhr an den Marktgebietsverantwortlichen. Beim synthetischen SLP-Verfahren rechnet er mit der Prognosetemperatur, beim analytischen Verfahren darf er die Ist-Temperatur der Tageswerte von D-2 nehmen (KoV XV § 46 Ziffer 5). Die Meldung geht aggregiert für alle aktiven Bilanzkreise und Sub-Bilanzkonten des Netzbetreibers.

Fehlt der Wert um 12:00 Uhr, setzt der Marktgebietsverantwortliche einen Ersatzwert ein. Hat der Netzbetreiber vorher freiwillig Prognosewerte für mehrere Tage gemeldet (der Marktgebietsverantwortliche kann das für D+1 und D+2 anbieten), nimmt er vorrangig diese. Sonst rechnet er selbst: Er teilt den Vortageswert durch die Zahl der Stundenwerte des Vortages und multipliziert mit der Zahl der Stundenwerte des relevanten Gastages. Den Ersatzwert schickt er bis 15:00 Uhr an den Netzbetreiber (KoV XV § 46 Ziffer 5).

Vereinfachtes Beispiel mit angenommenen Werten: Der Vortageswert eines Netzkontos beträgt 240.000 kWh bei 24 Stundenwerten, das sind 10.000 kWh je Stunde. Ist der Liefertag der Gastag mit der Zeitumstellung im März und hat nur 23 Stundenwerte, ergibt der Ersatzwert 230.000 kWh. Warum Tage mit Zeitumstellung weniger oder mehr Stundenwerte haben, erklärt der Artikel Zeitumstellung in Energiedaten.

Dieser Ersatzwert des Marktgebietsverantwortlichen ist die einzige Ersatzwertbildung im täglichen SLP-Ablauf. Der Netzbetreiber selbst bessert eine SLP-Allokation nachträglich nicht aus: Anders als bei RLM gibt es für SLP-Entnahmestellen keine Ersatzwertbildung und keine Brennwertkorrektur nach DVGW G 685. Der gemeldete oder ersetzte Wert bleibt in der Bilanz stehen und lässt sich nur noch über ein Allokationsclearing nach § 47 ändern (§ 46 Ziffer 5). In begründeten Ausnahmefällen darf der Marktgebietsverantwortliche mit der Regulierungsbehörde zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um den Einsatz von Regelenergie zu reduzieren, und die SLP-Allokationen mit statistisch abgeleiteten Faktoren anpassen (GaBi Gas 2.1, Tenor Ziffer 1 lit. h.).

RLM-Allokation

Der Netzbetreiber ermittelt täglich für jeden Bilanzkreis die am Vortag an leistungsgemessenen Letztverbrauchern ausgespeisten Stundenmengen. Die Umwertung in kWh geschieht auf Basis der Messwerte und des Bilanzierungsbrennwerts. Die Meldung als Stundenlastgang erfolgt bis 12:00 Uhr an den Marktgebietsverantwortlichen, aggregiert nach RLMmT und RLMoT (KoV XV § 46 Ziffer 1). Dazu kommen zwei untertägige Meldungen für den Gastag selbst: erstmals für 06:00 bis 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr, dann für 06:00 bis 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr (§ 46 Ziffer 2). Der Marktgebietsverantwortliche reicht sie an den Bilanzkreisverantwortlichen weiter, die erste bis 16:00 Uhr und die zweite bis 19:00 Uhr (GaBi Gas 2.0, Tenor Ziffer 5).

Danach gehen zwei Korrekturen ein:

  • Bis zum 10. Werktag nach Ende des Liefermonats plausibilisiert der Netzbetreiber die Lastgänge und bildet bei Bedarf Ersatzwerte nach DVGW G 685.
  • Bis Tag M+12 Werktage korrigiert er den Lastgang mit dem Abrechnungsbrennwert. Er übermittelt dafür die komplette Monatszeitreihe zweimal: einmal umgewertet mit dem Bilanzierungsbrennwert und einmal mit dem Abrechnungsbrennwert.

Der Bilanzierungsbrennwert ist die Vorausschätzung eines Abrechnungsbrennwerts je Brennwertgebiet, ein Brennwertgebiet ein Netzgebiet mit einheitlichem Abrechnungsbrennwert (KoV XV § 4 Ziffer 8). Die Differenz zwischen beiden Umwertungen führt zu den RLM-Mehr- und Mindermengen im Verhältnis des Marktgebietsverantwortlichen zum Bilanzkreisverantwortlichen, siehe Mehr- und Mindermengen im Gas.

Netzkopplungspunkte und Netzkonto

Auf Tagesbasis stellt das Netzkonto alle Einspeisemengen in ein Netz den allokierten Ausspeisemengen zu Letztverbrauchern und den Übergaben in nachgelagerte Netze, Speicher und ausländische Netze gegenüber (KoV XV § 4 Ziffer 24). Die Meldung der Netzkopplungspunkte erfolgt täglich bis 17:00 Uhr, die abgestimmten Monatsdaten bis zum M+21. Werktag (§ 46 Ziffer 6 bis 8). Die Netzkonto-Systematik beschreibt KoV XV § 50.

Deklaration

Bevor Mengen ankommen, deklariert der Netzbetreiber, welchem Bilanzkreis welcher Zeitreihentyp zugeordnet ist (SLPsyn, SLPana, RLMoT, RLMmT). Die Deklarationsliste für den Folgemonat geht bis zum 17. Werktag an den Marktgebietsverantwortlichen. Untermonatliche Listen sind bei Lieferbeginn oder -ende für RLM-Ausspeisepunkte und beim Deklarationsclearing nötig: bis D-2 21:00 Uhr für SLP, bis D-1 21:00 Uhr für RLM (KoV XV § 45 Ziffer 1). Ungültige Bilanzkreisnummern meldet der Marktgebietsverantwortliche spätestens einen Werktag nach Eingang zurück (Ziffer 2).

Allokationsclearing

Das Allokationsclearing korrigiert fehlerhafte Allokationen nachträglich. Es kann für SLP- und RLM-Zeitreihen durchgeführt werden, wenn ein Clearingfall vorliegt. Der liegt vor, wenn nach dem Versand der finalen Allokationen Grenzwerte überschritten werden. Final sind die SLP-Allokation am Tag D-1 um 12:00 Uhr und die RLM-Allokation nach M+14 Werktagen. Die Grenzwerte stehen in Anlage 4 § 13 der KoV und liegen dieser Seite nicht vor. Ohne Prüfung auf Grenzwerte ist ein Clearing möglich, wenn der Marktgebietsverantwortliche die Daten wegen eigener Verarbeitungsprobleme nicht verarbeiten konnte oder wenn untermonatlich eine fehlerhafte SLP-Nullallokation oder SLP-Ersatzwertallokation erfolgt ist (KoV XV § 47 Ziffer 1).

Netzbetreiber stelltClearingfall festund informiert den BKVBKV prüft und fordertbeim MGVdie BKV-ClearingnummeranAbstimmung zwischenNetzbetreiber,BKV und betroffenenMarktpartnernBKV gibt dieClearingnummeran den NetzbetreiberweiterNetzbetreiber sendetCLEARING-ALOCATmit Clearingnummer anden MGVMGV passt das Netzkontoan
Allokationsclearing nach KoV XV § 47, wenn der Netzbetreiber es anstößt. Beim RLM-Clearing verarbeitet der Marktgebietsverantwortliche nur Paare aus zwei Nachrichten.

Die Clearingnummer erhält nur der Bilanzkreisverantwortliche vom Marktgebietsverantwortlichen. Erst nach der Abstimmung leitet er sie an den Netzbetreiber weiter. Bei einem RLM-Clearing muss der Netzbetreiber zwei CLEARING-ALOCAT-Nachrichten senden, eine für die mit Bilanzierungsbrennwert und eine für die mit Abrechnungsbrennwert umgewertete Zeitreihe. Nur wenn beide vorliegen, verarbeitet der Marktgebietsverantwortliche sie (§ 47 Ziffer 2).

Für RLM kann der Netzbetreiber auch selbst eine Netzbetreiber-Clearingnummer anfordern. Dann zieht der Marktgebietsverantwortliche für die Bilanzierung nur die Nachricht mit Abrechnungsbrennwert heran (Ziffer 3). Beide Wege sind kombinierbar; welche Menge am Ende gilt, regelt Ziffer 4. Die Clearingfrist endet bei M+2 Monate minus 10 Werktage. Hat der Bilanzkreisverantwortliche das Clearing erst am letzten Tag der Frist angestoßen, darf der Netzbetreiber die Bearbeitung ablehnen, wenn sie nicht mehr zumutbar ist (Ziffer 8).

Bei systematischen Fehlern in technischen Einrichtungen zur Messung, etwa einem defekten Mengenumwerter, ist auch nach dieser Frist noch eine Korrektur möglich, allerdings nur für die Differenzmengenabrechnung, die Bilanzierungsumlage und das Konvertierungsentgelt. Der Netzbetreiber muss den Marktgebietsverantwortlichen unverzüglich informieren und eine Dokumentation vorlegen, darunter den Prüfbericht des Eichamts oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle über die Nacheichung (Ziffer 6 und 7). Die Technik dahinter erklärt der Artikel Mengenumwerter und Ablesung.

Das Gegenstück im Strom heißt Clearing nach MaBiS: Clearing und Bilanzierung im Strommarkt. Dort prüfen Lieferant und Bilanzkreisverantwortlicher Summenzeitreihen. In Gas ändert der Netzbetreiber einzelne Allokationen, und die Clearingnummer dient als Freigabe des Bilanzkreisverantwortlichen.

Häufige Missverständnisse

„Nominierung und Allokation sind dasselbe.“ Die Nominierung meldet geplante Kapazitätsnutzung an den Fernleitungsnetzbetreiber. Die Allokation ordnet tatsächliche Mengen einem Bilanzkreis zu.

„Jeder Gaskunde wird nominiert.“ Im Verteilnetz ist für Letztverbraucher keine Ausspeisenominierung nötig. SLP wird per Prognose allokiert, RLM per Messung.

„Das Clearing schreibt die Abrechnung des Kunden um.“ Das Allokationsclearing ändert die Mengen im Bilanzkreis. Die Abrechnung gegenüber dem Endkunden folgt anderen Regeln.

Grenzen dieser Seite

Die Meldefristen stammen aus dem Hauptteil der KoV XV in der Fassung vom 27.03.2026. Anlagen, auch Anlage 4 mit den Clearing-Grenzwerten, und die Formatdetails des ALOCAT-Standards sind nicht ausgewertet. Die Fristen zur Weiterleitung an den Bilanzkreisverantwortlichen stammen aus GaBi Gas 2.0 von 2014; ob die KoV sie anders nennt, habe ich nicht geprüft. Begriffe im Glossar: Bilanzkreis, Clearing (dort für Strom beschrieben), Brennwert.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. BDEW, VKU, GEODE – Kooperationsvereinbarung Gas (KoV XV), Änderungsfassung vom 27.03.2026, § 45 bis § 47 (Seiten 61 bis 70)bdew.de
  2. Bundesnetzagentur – Beschluss BK7-24-01-008 vom 12.09.2025 (GaBi Gas 2.1), Tenor Ziffer 1 lit. d. und Ziffer 1a (Seiten 2 und 6)bundesnetzagentur.de
  3. Bundesnetzagentur – Beschluss BK7-14-020 vom 19.12.2014 (GaBi Gas 2.0), Tenor Ziffer 1 lit. b. und Ziffer 5 (Seiten 2 bis 5)clearingstelle-eeg-kwkg.de
  4. Bundesnetzagentur – Anlage zu BK7-06-067 in der Fassung BK7-24-01-009 (GeLi Gas 3.0), Kap. 4.1.2 (Seite 11)bundesnetzagentur.de
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