Kurzantwort
Schwarzstartfähigkeit ist die Fähigkeit einer Erzeugungs- oder Speicheranlage, ohne Zufuhr elektrischer Energie von außen einen vorgegebenen Netzabschnitt aus dem abgeschalteten Zustand wieder unter Spannung zu setzen und Spannung und Frequenz stabil zu halten. Der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) baut damit nach einem Blackout das Netz nach seinem Netzwiederaufbauplan stufenweise auf. Seit Januar 2024 schreiben die ÜNB die Schwarzstartfähigkeit marktgestützt aus.
Schwarzstart, Inselbetrieb, Netzwiederaufbau
§ 12h Absatz 1 EnWG führt Schwarzstartfähigkeit (Nummer 5) und Inselbetriebsfähigkeit (Nummer 6) als zwei getrennte nicht frequenzgebundene Systemdienstleistungen. Der Netzwiederaufbau selbst ist ein Prozess nach der Verordnung (EU) 2017/2196.
| Begriff | Bedeutung | Grundlage |
|---|---|---|
| Schwarzstartfähigkeit | Start ohne externe Spannung, Netzabschnitt unter Spannung setzen | § 12h Abs. 1 Nr. 5 EnWG, BK6-21-023 |
| Inselbetriebsfähigkeit | Frequenz in einer Netzinsel halten, stoßartige Lastschaltungen ausregeln | § 12h Abs. 1 Nr. 6 EnWG |
| Netzwiederaufbau | Maßnahmen, die das Netz in den Normalzustand zurückführen | Netzwiederaufbauplan nach Art. 23 der Verordnung (EU) 2017/2196 |
Die genehmigten Modalitäten kennen für die Netzwiederaufbau-Dienstleistung nur die Schwarzstartfähigkeit. Sie fordern von jeder Schwarzstartanlage zusätzlich die Fähigkeit zum Inselnetzbetrieb als technische Grundanforderung (Modalitäten § 3 und § 4, BK6-18-249). Ein inselbetriebsfähiges Kraftwerk, das nur mit Netzspannung anlaufen kann, ist deshalb keine Schwarzstartanlage. Für die Inselbetriebsfähigkeit hat die Bundesnetzagentur am 18.12.2020 eine Ausnahme von der marktgestützten Beschaffung festgelegt (BK6-20-297, genannt in BK6-21-023, Fußnote 1). Wie die Spannung im Betrieb gehalten wird, steht in Blindleistung und Blindarbeit.
Ablauf: Wie der Netzwiederaufbau geführt wird
Jeder ÜNB entwickelt einen Netzwiederaufbauplan, in Konsultation mit Verteilnetzbetreibern, bestimmten Netznutzern und den Nachbarn. Er enthält unter anderem Maßnahmen für seine Anlagen und für Verteilnetzbetreiber, ein Verzeichnis vorrangiger Netznutzer, wichtige Umspannwerke und die Zahl der Erzeugungsquellen mit Schwarzstartfähigkeit, die für eine Bottom-up-Strategie nötig sind (Art. 23 Abs. 4). Aktiviert wird der Plan, wenn das Netz im Blackout-Zustand ist, oder im Notzustand, nachdem der Systemschutzplan es stabilisiert hat (Art. 25 Abs. 1). Die Verteilnetzbetreiber und die Anbieter von Wiederaufbau-Dienstleistungen führen die Anweisungen des ÜNB unverzüglich aus (Art. 25 Abs. 3).
Der ÜNB muss beide Strategien beherrschen und wählt bei der Aktivierung nach Verfügbarkeit von Erzeugung, erwarteter Dauer und Risiko, Zustand des Netzes und der vorrangigen Netznutzer (Art. 26 und 27):
- Bottom-up. Schwarzstartanlagen setzen Inseln unter Spannung. Der ÜNB steuert Zuschaltung von Last und Erzeugung so, dass die Frequenz im Bereich der festgelegten Zielfrequenz bleibt. Die Verteilnetzbetreiber schalten die vom ÜNB bestimmte Netto-Last stufenweise zu (Art. 27 Abs. 3 und 4).
- Top-down. Nachbar-ÜNB unterstützen mit Wirkleistung über die Kuppelleitungen. Sie leisten sie, außer ihr eigenes Netz würde dadurch in den Not- oder Blackout-Zustand fallen. Dann bleibt dem anfragenden ÜNB nur Bottom-up (Art. 27 Abs. 6).
- Resynchronisation. Sind zwei Teilnetze stabil, bestimmt ein Synchronisationskoordinator Zielfrequenz, zulässige Frequenzabweichung, maximalen Wirk- und Blindleistungsaustausch und den Synchronisationspunkt und führt die Zusammenschaltung aus (Art. 33 und 34).
Auf die Märkte wirkt der Netzwiederaufbau direkt: Ein ÜNB darf im Blackout-Zustand Marktaktivitäten aussetzen, unter anderem die Abgabe von Regelleistungs- und Regelarbeitsgeboten, die ausgeglichene Position der Bilanzkreisverantwortlichen am Ende des Day-Ahead-Zeitbereichs und die Fahrplanlieferung (Art. 35 Abs. 1 und 2). Wie die Bilanzkreise im Normalbetrieb ausgeglichen werden, erklärt Regelenergie verstehen.
Was eine Schwarzstartanlage nachweisen muss
Die von der Bundesnetzagentur am 20.05.2020 genehmigten Modalitäten legen fest:
| Anforderung | Wert | Paragraf der Modalitäten |
|---|---|---|
| Bereitschaft zur Zuschaltung nach Anforderung des ÜNB | grundsätzlich 1 Stunde, im Einzelfall bis zu 2 Stunden | § 6 |
| Frequenzvorgabe des ÜNB am Regler | 49,0 bis 51,0 Hz | § 8 |
| schwarzfallfeste Kommunikation | mindestens 72 Stunden | § 9 |
| Überprüfung der Schwarzstartfähigkeit | mindestens jährlich, dazu bei Vertragsbeginn und nach Änderungen | § 14 |
| Betriebsversuche (Teilnetz unter Spannung setzen) | in der Regel alle 5 Jahre, der erste im ersten Vertragsjahr | § 15 |
| gemeinsames Simulatortraining des Personals mit dem ÜNB | mindestens alle 3 Jahre | § 16 |
Aggregation mehrerer Einheiten ist nur möglich, wenn sie an einem Netzanschlusspunkt einspeisen und gemeinsam die Anforderungen erfüllen (§ 11). Sind Primärenergieträger vor Ort gespeichert, muss der Betreiber eine vereinbarte Mindestmenge vorhalten (§ 10). Die Fähigkeit wird nicht nur auf dem Papier geprüft: Beim Start der Anlage ohne externe Versorgung des Eigenbedarfs und beim Aufbau der Spannung bis zum Netzanschlusspunkt einschließlich Maschinentransformator ist der ÜNB dabei (§ 14 Abs. 5).
Beschaffung seit 2024
Früher schlossen die ÜNB bilaterale Verträge. Die Beschlusskammer 6 hat mit BK6-21-023 am 13.01.2023 festgelegt, dass die ÜNB die Schwarzstartfähigkeit nach einem Beschaffungskonzept marktgestützt beschaffen. Das gilt für alle Technologien, Speicher eingeschlossen, auch aggregiert. Die Beschlusskammer verlangt: Spätestens zwölf Monate nach der Festlegung muss in mindestens einer Beschaffungsregion jeder Regelzone ein Verfahren laufen, spätestens nach sechs Jahren, also bis Januar 2029, in allen. Anlagen müssen mindestens an der Unterspannungs-Sammelschiene eines Umspannwerks Hochspannung/Mittelspannung angeschlossen sein. Anlagen, die schneller als gefordert einsatzbereit sind, erhalten bei der Bewertung Punkte: Bis 0,5 Stunden bringt die Höchstpunktzahl. Die Bewertung umfasst technische Kriterien auf Anlagenebene, systemische Kriterien und den Preis (BK6-21-023).
Zwischen Zuschlag und Beginn der Erbringung liegt ein mehrjähriger Zeitraum, damit auch Neuanlagen und umgerüstete Bestandsanlagen teilnehmen können. Die ersten Verfahren wurden am 12.01.2024 bekanntgemacht. 2025 endeten sechs Verfahren mit vier bezuschlagten Anlagen und zusammen 887 MW schwarzstartfähiger Nennleistung. Weitere Regionen folgen gestaffelt bis 2028; Stand der Planung: 50Hertz Süd-West seit 08.05.2026, TransnetBW Ost seit 26.02.2026, Amprion Süd 1 seit 12.02.2026, weitere ab 2027 (netztransparenz.de).
Hat die Bundesnetzagentur eine Ausnahme festgelegt oder noch keine Spezifikationen festgelegt, dürfen ÜNB und Verteilnetzbetreiber nach § 12h Absatz 9 EnWG Anlagenbetreiber verpflichten, Schwarzstartfähigkeit vorzuhalten. Die Vergütung bestimmt sich dann entsprechend § 13c Absatz 1 EnWG.
Beispiel: Reihenfolge nach einem Blackout
Vereinfachtes Beispiel ohne reale Anlagen. Ein ÜNB aktiviert seinen Plan im Blackout-Zustand und entscheidet sich für Bottom-up. Die Schwarzstartanlage ist laut Vertrag binnen einer Stunde bereit, startet ohne Netzstrom und stellt Spannung am Netzanschlusspunkt bereit. Der ÜNB schaltet Leitung und Transformator des Hochfahrnetzes zu, danach ein Kraftwerk in der Insel. Der Verteilnetzbetreiber erhält die Netto-Last, die er stufenweise zuschalten soll. Parallel entsteht eine zweite Insel. Der Synchronisationskoordinator gleicht Frequenz und Spannung ab, prüft den Synchronisationspunkt und verbindet die Inseln.
Fehlerfälle
- Anlage ohne autarke Kommunikation. Fällt die Sprachverbindung zum ÜNB aus, lässt sich die Anlage nicht führen. Die Modalitäten verlangen deshalb 72 Stunden Schwarzfallfestigkeit.
- Brennstoff fehlt. Wer die vereinbarte Primärenergie nicht bevorratet, gilt als nicht verfügbar und muss den ÜNB sofort informieren.
- Anlage geändert, Nachweis fehlt. Nach jeder Änderung an Betriebsmitteln, die die Schwarzstartfähigkeit berühren, und nach über drei Monaten Stillstand ist eine zusätzliche Überprüfung nötig.
- Netzanschluss nicht verfügbar. Ein Kraftwerk mit Schwarzstartfähigkeit hilft nicht, wenn die Leitung zum Hochfahrnetz fehlt. Deshalb gehören Anlage, Netz und Kommunikation zusammen in die Bewertung.
Typische Missverständnisse
„Schwarzstart heißt, das ganze Land startet mit einem Kraftwerk.“ Eine Anlage setzt einen Netzabschnitt unter Spannung. Der ÜNB koordiniert mehrere Anlagen und Inseln.
„Inselbetriebsfähig bedeutet schwarzstartfähig.“ Es sind zwei getrennte Systemdienstleistungen nach § 12h EnWG. Inselbetrieb setzt eine laufende Anlage voraus.
„Erneuerbare können nicht teilnehmen.“ Das Beschaffungskonzept ist technologieoffen und lässt Aggregation und Speicher zu. Ausgeschlossen sind Anlagen unterhalb der Umspannebene Hochspannung/Mittelspannung.
„Mit der ersten Spannung ist der Strom wieder da.“ Danach folgen Lastaufnahme, Frequenzhaltung und Resynchronisation.
„Der Netzwiederaufbau läuft nach Marktregeln.“ Der ÜNB kann Marktaktivitäten aussetzen und wiederaufnehmen (Art. 35 und 36).
Quellen und Pflegehinweis
Der Artikel stützt sich auf § 12h EnWG, die Verordnung (EU) 2017/2196 in der Fassung auf umwelt-online.de, die genehmigten Modalitäten (BK6-18-249), den Beschluss BK6-21-023 und die Veröffentlichung der ÜNB. Alle Quellen wurden am 4. Oktober 2026 gelesen, EUR-Lex beantwortete den automatischen Abruf nicht.
Neu prüfen bei neuen Bekanntmachungen und Terminen der ÜNB, einem geänderten Beschaffungskonzept und einer neuen Fassung der Modalitäten. Die Frequenzhaltung im Normalbetrieb steht in Frequenz und Systembilanz, die Trägheit in Momentanreserve und Trägheit im Stromsystem.