Kurzantwort
Personenbezogene Messwerte dürfen nach § 49 Abs. 1 MsbG ausschließlich die Stellen verarbeiten, die Absatz 2 nennt. Eine Verarbeitung nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder ist unzulässig. Absatz 2 zählt neun Stellen auf: acht Marktrollen und jede Stelle, die eine wirksame Einwilligung des Anschlussnutzers hat. Jede Rolle darf Werte nur für die Zwecke nutzen, die ihr Paragraph vorgibt, und nur soweit das zwingend erforderlich ist. Für jeden Zweck gilt eine Löschfrist, die ohne abweichende Festlegung der Bundesnetzagentur zwischen einem und fünf Jahren liegt.
Der Katalog
Die neun Stellen in der Reihenfolge des Gesetzes: Messstellenbetreiber, Netzbetreiber, Bilanzkoordinatoren, Bilanzkreisverantwortliche, Direktvermarktungsunternehmer nach dem EEG, Energielieferanten, Aggregationsverantwortliche, Messwertweiterverarbeiter und jede Stelle mit einer Einwilligung nach Artikel 7 DSGVO. Die Liste ist geschlossen: Wer nicht darin steht und keine Einwilligung des Anschlussnutzers hat, bekommt keine personenbezogenen Messwerte. Die Stellen selbst erklärt Marktrollen in der MaBiS, der Begriff steht im Glossar.
Der Messstellenbetreiber erhebt die Werte nach den §§ 55 bis 59 MsbG, bereitet sie auf und übermittelt sie im erforderlichen Umfang zu den Zeitpunkten, die die Empfänger zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus § 50 in Verbindung mit den §§ 61 bis 73 vorgeben (§ 60 Abs. 1 MsbG). Wer standardmäßig was bekommt, regelt § 60 Abs. 3, dargestellt in Datenschutz und Zugriffsrechte im Smart Metering. Dieser Artikel zeigt die andere Seite: wofür jede Stelle die Werte danach nutzen darf.
Der Rahmen: § 50
§ 50 Abs. 1 MsbG erlaubt die Verarbeitung von Daten aus Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen nur mit Einwilligung des Anschlussnutzers oder soweit sie erforderlich ist für vier Dinge: die Erfüllung von Verträgen mit dem Anschlussnutzer, vorvertragliche Maßnahmen, die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen aus MsbG, EnWG, EEG, EnFG, KWKG und den darauf beruhenden Festlegungen sowie hoheitliche Aufgaben des Netzbetreibers. Absatz 2 nennt dreizehn Zwecke, die dazugehören, darunter Belieferung samt Abrechnung, Netzentgelte, Bilanzierung und Bilanzkreisabrechnung, die Vermarktung von Energie und Flexibilitäten und variable Tarife.
Daraus folgt eine Zweistufigkeit. § 50 sagt, welche Zwecke überhaupt in Frage kommen. Die §§ 66 bis 69 sagen, welche Rolle welche davon verfolgen darf.
Zweckbindung je Rolle
Die §§ 66, 67a, 67b, 68 und 69 beginnen mit derselben Formel: Die Stelle darf erhaltene Messwerte „ausschließlich“ verarbeiten, soweit das für die genannten Zwecke „zwingend erforderlich“ ist. „Ausschließlich“ schließt jede Nebennutzung aus. „Zwingend erforderlich“ verlangt eine Begründung je Verarbeitung.
- Netzbetreiber, § 66 Abs. 1. Neun Zwecke: Netznutzungsabrechnung, EEG- und KWKG-Abnahme- und Förderpflichten, Netzbetrieb und Netzplanung samt Prognosen, Maßnahmen nach den §§ 13a und 14a EnWG, Konzessionsabgabe, Bewirtschaftung von Differenzbilanz- und Netzverlustbilanzkreis, Umlagen nach dem EnFG, Prüfung der Berichtspflichten nach § 12 Abs. 2a bis 2c EnWG und weitere Pflichten aus Festlegungen. Standardmäßig übermittelt er monatlich für den Vormonat Leistungs- und Arbeitswerte von Einzelzählpunkten an den Lieferanten, damit dieser Bilanzkreis- und Netznutzungsabrechnung prüfen kann.
- Übertragungsnetzbetreiber, § 67 Abs. 1. Zusätzlich zu den Zwecken des § 66: Erbringungskontrolle und Abrechnung von Regelleistung aus dezentralen Anlagen, Prognose von Abnahmestellen mit Eigenerzeugung, Information zur Einspeisung aus Photovoltaik, Kurzfristprognosen, Kontrolle von Kapazitätsverpflichtungen, Erstattungen nach § 13 EnFG und Umlagen.
- Bilanzkreisverantwortlicher, § 68 Abs. 1. Bilanzkreisbewirtschaftung einschließlich Last- und Einspeiseprognosen, Überprüfung der Bilanzkreisabrechnung und weitere Pflichten aus Festlegungen.
- Energielieferant, § 69 Abs. 1. Abrechnung des Energieversorgungsvertrags einschließlich Tarifierung und Abrechnungsinformationen nach § 40b EnWG, Lieferantenwechsel, Tarifwechsel, Änderung des Messverfahrens, Prüfung der Bilanzkreis- und Netznutzungsabrechnung, Energiemengenprognose und weitere Pflichten. Nummer 7 ist entfallen, die Zählung bleibt bestehen. Standardmäßig übermittelt er Abrechnungs- und Tarifinformationen an den Letztverbraucher und die für das Bilanzkreisdatenclearing nötigen Informationen an den Bilanzkreisverantwortlichen.
- Messwertweiterverarbeiter, § 67a Abs. 1. Aufbereitung zählpunktscharfer Messwerte zu abrechnungsrelevanten Messwerten, insbesondere für Entnahmestellen, Einspeisestellen und Netzübergabestellen.
- Aggregationsverantwortlicher, § 67b Abs. 1. Aggregation von Last- und Einspeisegängen und Profilwerten von Einzelzählpunkten für Bilanzierung, Bilanzkoordination, Überwachung der Bilanzkreistreue, Bilanzkreisbewirtschaftung und Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung. Er übermittelt Summenzeitreihen im erforderlichen Umfang nach Festlegung der Bundesnetzagentur. Wie daraus Netzzeitreihen werden, steht in Netzzeitreihen und Hochrechnung im Netz.
Den Direktvermarktungsunternehmer führt § 49 Abs. 2 Nr. 5 als berechtigte Stelle. Eine eigene Zwecknorm unter den §§ 66 bis 69 gibt es für ihn nicht, ebenso wenig eine Standardübermittlung in § 60 Abs. 3. Seine Zwecke ergeben sich aus dem Rahmen des § 50, dort etwa Absatz 2 Nr. 8 (Vermarktung von Energie und Flexibilitäten).
Für alles darüber hinaus gilt § 70 MsbG: Eine Messwertverarbeitung oder ein Datenaustausch über die §§ 66 bis 69 hinaus ist nur zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Davon unberührt bleibt die Einwilligung nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO.
Löschfristen
Alle Normen verlangen, personenbezogene Messwerte zu löschen oder nach § 52 Abs. 3 Satz 2 MsbG zu anonymisieren, sobald die Speicherung für die Aufgabe nicht mehr erforderlich ist. Ohne abweichende Festlegung der Bundesnetzagentur (nach § 47 Abs. 2 Nr. 13 oder § 75) gilt die Speicherung dann als nicht mehr erforderlich, jeweils gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres der Erhebung:
- Messstellenbetreiber, § 60 Abs. 6: spätestens 3 Jahre.
- Netzbetreiber, § 66 Abs. 3: 1 Jahr für Abs. 1 Nr. 3 und 5, sonst 3 Jahre.
- Übertragungsnetzbetreiber, § 67 Abs. 3: 1 Jahr für Abs. 1 Nr. 1 (Erbringungskontrolle), 3 und 4 sowie § 66 Abs. 1 Nr. 3 und 4, sonst 3 Jahre.
- Bilanzkreisverantwortlicher, § 68 Abs. 2: 1 Jahr für Abs. 1 Nr. 1, sonst 3 Jahre.
- Energielieferant, § 69 Abs. 3: 1 Jahr für Abs. 1 Nr. 6 (Prognose), sonst 3 Jahre.
Messwertweiterverarbeiter (§ 67a Abs. 3) und Aggregationsverantwortlicher (§ 67b Abs. 3) haben fünf Jahre, gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem sie den Wert empfangen haben. Der Wortlaut beider Normen spricht vom Empfang „vom Aggregationsverantwortlichen“. Für den Aggregationsverantwortlichen selbst ist das auslegungsbedürftig. Eine Frist für Direktvermarktungsunternehmer und für Stellen mit Einwilligung enthalten die §§ 66 bis 69 nicht.
Anonymisieren heißt nach § 52 Abs. 3 Satz 2 und dem Gesetzestext dazu insbesondere Aggregation der Daten von mindestens fünf Anschlussnutzern. Pseudonymisieren, also der Ersatz des Ortsbezugs durch eine alphanumerische Bezeichnung, lässt den Personenbezug bestehen, siehe Pseudonymisierung.
Beispiel: eine Reklamation nach zwei Jahren
Das ist ein vereinfachtes Beispiel. Ein Haushalt rügt im März 2027 seine Jahresabrechnung für 2025 und verlangt den Lastgang zur Prüfung.
- Lieferant. Er nutzt die Werte für die Abrechnung nach § 69 Abs. 1 Nr. 1. Löschen muss er spätestens drei Jahre ab Schluss des Erhebungsjahres, also zum 31. Dezember 2028. Im März 2027 sind die Werte da.
- Netzbetreiber. Für die Netznutzungsabrechnung (§ 66 Abs. 1 Nr. 1) gilt ebenfalls bis 31. Dezember 2028. Zur Bestimmung der Konzessionsabgabe (Nr. 5) gilt nur ein Jahr: Zum 31. Dezember 2026 muss er die Werte gelöscht oder anonymisiert haben.
- Messwertweiterverarbeiter. Er hat die Werte bis zum 31. Dezember 2030.
Wer die Reklamation also an die Stelle mit der kürzesten Frist adressiert, findet möglicherweise nur noch anonymisierte Werte. Für die Prüfung der Abrechnung reicht der Lastgang beim Lieferanten.
Folgen und Fehlerfälle
- Zweckwechsel ohne Rechtsgrundlage. Netznutzungswerte für Marketing oder Produktentwicklung liegen außerhalb des Katalogs des § 66 Abs. 1. Nach § 70 bleibt dafür nur eine Verarbeitung ohne Personenbezug oder die Einwilligung.
- Übermittlung an Dritte ohne Berechtigung. § 60 Abs. 3 Satz 2 erlaubt dem Messstellenbetreiber im Rahmen von Zusatzleistungen nach § 34 Abs. 2 und 3 MsbG nur die Weitergabe anonymisierter und geeignet aggregierter Gänge.
- Falscher Fristanker. Maßgeblich ist der Schluss des Kalenderjahres der Erhebung, nicht das Vertragsende. Bei den fünf Jahren zählt der Empfang.
- Auftragsverarbeiter. § 49 Abs. 3 erlaubt die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter nach Artikel 28 DSGVO. Er erbt die Zweckbindung der berechtigten Stelle.
- Kopplung an unnötige Angaben. Nach § 49 Abs. 5 darf Belieferung oder Tarifzugang nicht von nicht erforderlichen personenbezogenen Daten abhängen.
Typische Missverständnisse
„Pseudonymisierte Daten sind frei.“ Sie bleiben personenbezogen und unterliegen Katalog, Zweck und Frist.
„Der Netzbetreiber darf alles, was er gemessen bekommt.“ Er darf nur, was für die Zwecke des § 66 Abs. 1 zwingend erforderlich ist. An den Lieferanten geht standardmäßig nur der Monatswert nach § 66 Abs. 2.
„Fünf Jahre ist die Regelfrist.“ Fünf Jahre gelten nur für Aggregationsverantwortliche und Messwertweiterverarbeiter. Alle anderen Rollen haben ein bis drei Jahre.
„Eine Einwilligung hebt die Zweckbindung der anderen Rollen auf.“ Sie macht eine Stelle berechtigt, ändert aber an den Zwecken der übrigen Rollen nichts.
„Der Aggregationsverantwortliche darf Zählpunkte behalten.“ Er darf Einzelwerte nur zur Aggregation für Bilanzierung und Umfeld verarbeiten und gibt Summenzeitreihen weiter.
Quellen und Pflegehinweis
Geprüft am lokal abgelegten Volltext des MsbG (Stand 5. Oktober 2026): § 49, § 50, § 52, § 60, § 66, § 67, § 67a, § 67b, § 68, § 69, § 70. Offen sind die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Abs. 2 Nr. 13 und § 75, die Fristen verschieben können, sowie die Frage, welche Löschregeln für Direktvermarktungsunternehmer gelten. Vor einem Einsatz in einem Projekt sind beide gegen die aktuelle Festlegungslage zu prüfen. Weiterführend: Messwertstatus und Qualität in der Abrechnung, wo Messwerte nach der Übermittlung abgerechnet werden.