Kurzantwort
Abrechnungsrelevant sind an der Marktlokation wahre Werte und Ersatzwerte. Ein vorläufiger Wert ist es nicht (WiM Teil 2, Kap. 2.1). Das gilt für Netznutzung, Mehr-/Mindermengen und Bilanzkreisabrechnung gleichermaßen: In sie fließen ausschließlich die Werte ein, die der Messstellenbetreiber auf Ebene der Marktlokation bereitstellt (Kap. 2.2.2). In der Bilanzierung ersetzt die MaBiS einen vorläufigen Wert durch Null, bis ein wahrer Wert oder Ersatzwert vorliegt. Welche Status es gibt und wie die Codes heißen, steht in Status und Qualität von Messwerten. Dieser Artikel beantwortet, was Netzbetreiber, Lieferant und Bilanzkoordinator mit welchem Status tun dürfen.
Wer welche Werte abrechnet
Der Messstellenbetreiber bereitet die Werte auf, beides auf Ebene der Messlokation und der Marktlokation. Die Aufbereitung umfasst insbesondere Plausibilisierung und die Bildung vorläufiger Werte und Ersatzwerte. Werte, die er dabei verändert, muss er kenntlich machen. Danach übermittelt er sie an alle Berechtigten (WiM Teil 2, Kap. 2.2.2).
Drei Folgen für die Abrechnung:
- Nur die Marktlokation zählt. Werte der Messlokation dienen in der Abrechnung lediglich dazu, die Werte der Marktlokation zu plausibilisieren.
- Erst wenn übermittelt. Ein vom Lieferanten oder Netzbetreiber selbst erhobener Wert geht nur dann in Netznutzungs-, Bilanzkreis- oder Mehr-/Mindermengenabrechnung ein, wenn der Messstellenbetreiber ihn im Rahmen der Marktkommunikation an alle Berechtigten übermittelt hat (Kap. 2.2.1).
- Der Empfänger ändert den Status nicht. Netzbetreiber und Lieferant verwenden, was der Messstellenbetreiber liefert. Erkennen sie einen Fehler, reklamieren sie, statt selbst zu ersetzen.
Gegenüber dem Endkunden gilt eine eigene Grundlage: Der Lieferant darf nach § 40a Abs. 1 EnWG für die Abrechnung Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte verwenden, die er vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat. Das ist keine Schätzung des Lieferanten selbst. Der vorläufige Wert wird in § 40a nicht genannt, die Frage, ob er in einer Endkundenrechnung stehen darf, beantwortet der Paragraph deshalb nicht.
Was jeder Status in der Abrechnung bewirkt
| Status | Was die Abrechnung damit tut |
|---|---|
| Wahrer Wert | zählt in Netznutzung, Mehr-/Mindermengen und Bilanzierung |
| Ersatzwert | zählt ebenso |
| Vorläufiger Wert | zählt nirgends, in der Bilanzierung gilt die Viertelstunde als Null |
Die Bilanzierungsregel steht in MaBiS Kap. 3.8.1: Für die Bildung einer Summenzeitreihe dürfen nur Werte auf Ebene der Marktlokation mit dem Wertestatus „wahrer Wert“ oder „Ersatzwert“ herangezogen werden. Liegen keine Werte vor oder tragen sie einen anderen Status, wird die Viertelstunde mit Nullwerten gefüllt, und diese „vervollständigte“ Zeitreihe geht in die Summenzeitreihe ein. Für den Bilanzkreis ist ein vorläufiger Wert also nicht neutral. Er fehlt als Menge in der Summenzeitreihe, bis ein wahrer Wert oder Ersatzwert vorliegt.
Wann aus V ein E oder W wird
Die Statuswechsel sind begrenzt, und die Fristen sind Maximalfristen. Nach WiM Teil 2, Kap. 2.5.4 und 2.5.5 gilt: Ist ein Gerätefehler bekannt und für ein Zeitintervall kein wahrer Wert mehr zu erwarten, beginnt die Ersatzwertbildung sofort. Liegen bis zur ersten Frist weder wahre Werte noch Ersatzwerte vor, können aber noch kommen, bildet der Messstellenbetreiber vorläufige Werte. Liegen bis zur zweiten Frist keine wahren Werte vor, ersetzt er die vorläufigen Werte durch Ersatzwerte. Kommen bis dahin wahre Werte, ersetzen diese die zuvor gebildeten Ersatzwerte. Bei einem iMS mit täglichem Lastgang für die Marktlokation liegt die erste Frist bei 11:00 Uhr des Folgetags und die zweite beim 8. Tag des Folgemonats.
Mit der Ersetzung eines bereits übermittelten Werts entsteht ein Korrekturfall. Das Anwendungshandbuch der MSCONS 3.2 verlangt dann bei vier Konstellationen einen Korrekturgrund (Hinweis 541, Soll-Angabe): vorläufiger Wert durch Ersatzwert, Ersatzwert durch Ersatzwert, wahrer Wert durch Ersatzwert und wahrer Wert durch wahren Wert, jeweils nach Stornierung. Die Kette „Ersatzwert wird durch wahren Wert ersetzt“ steht nicht in dieser Liste.
Was die Korrektur in der Rechnung auslöst
Der korrigierte Wert ändert die Mengen, die ein Netzbetreiber seinem Lieferanten in Rechnung gestellt hat. GPKE Teil 2, Kap. 3.3.1 regelt dafür: Eine Rechnungskorrektur in der Netznutzungsabrechnung umfasst immer eine Stornorechnung und eine neue Rechnung. Der zugehörige Lieferschein, der die Energiemenge nennt, wird unverzüglich nach Kenntnis eines Fehlers storniert. Beide Beträge nebeneinander zu führen ist damit ausgeschlossen. Die Rechnung selbst folgt der Menge, nicht dem Status: Wer eine Rechnung auf einem Ersatzwert gestellt hat, kann sie nach einem wahren Wert nicht einfach „fortschreiben“.
Ein Sonderfall ist der Zählwerksfehler. Hier übermittelt der Messstellenbetreiber den erfassten oder abgelesenen Zählerstand und für den zu korrigierenden Verbrauch eine Korrekturenergiemenge auf Ebene der Messlokation. Der Zählerstand selbst bleibt unverändert (WiM Teil 2, Kap. 2.5.3). Die Korrekturmenge ist ein eigener Wert mit eigener Nachvollziehbarkeit.
Beispiel: acht Viertelstunden ohne wahren Wert
Das ist ein vereinfachtes Beispiel. Bei einer Marktlokation mit iMS und Lastgang fehlen am Montag die acht Viertelstundenwerte von 06:00 bis 08:00 Uhr.
- Dienstag, 11:00 Uhr. Die Werte fehlen noch, können aber nachkommen. Der Messstellenbetreiber sendet für die acht Viertelstunden vorläufige Werte (Z18) zu je 12,4 kWh, zusammen 99,2 kWh. Der Netzbetreiber rechnet sie nicht ab. In der Summenzeitreihe des Bilanzkreises gelten die acht Viertelstunden als Null.
- 8. Tag des Folgemonats. Es ist weiterhin kein wahrer Wert da. Der Messstellenbetreiber bildet Ersatzwerte (67), wieder 12,4 kWh je Viertelstunde. Jetzt zählen 99,2 kWh in Netznutzung und Bilanzierung.
- Später. Das Gateway liefert nach. Die wahren Werte liegen bei 11,9 kWh je Viertelstunde, zusammen 95,2 kWh. Die Menge sinkt um 4,0 kWh. Der Messstellenbetreiber übermittelt die wahren Werte (220), der Netzbetreiber storniert den betroffenen Lieferschein und stellt die Rechnung per Storno und Neurechnung richtig. Ob die Bilanzierung die Änderung noch aufnimmt, hängt davon ab, ob der Monat in der Clearingphase liegt, siehe Korrekturen in Energiedaten.
Dieselbe Zahl 12,4 kWh steht in Schritt 1 und 2. In Schritt 1 fehlt sie dem Bilanzkreis, in Schritt 2 zählt sie. Nur der Status trennt beide Schritte.
SAP-Bezug
Das Kundensystem muss den Status am Wert führen, sonst kann es eine Korrektur nicht von einer neuen Lieferung unterscheiden. Belegbar ist nur, was der Tabellenkatalog nennt: Der Ablesebeleg EABL führt Ablesestatus (ABLSTAT), das Ergebnis der unabhängigen Prüfung (PRUEFPKT), das Schätzverfahren (SCHAEVER) und den Schätzgrund (SCHAEGR). In der Ablesung zeigt EL31 je Ergebnis, ob es plausibel ist. Wie ein Projekt diese Felder auf wahren Wert, Ersatzwert und vorläufigen Wert der Marktkommunikation abbildet, ist Konfiguration des Projekts und hier nicht belegt. Wie ein Lastgang im Energiedatenmanagement verwaltet wird, beschreibt EDM im Kontext.
Folgen und Fehlerfälle
- Vorläufiger Wert wird abgerechnet. Die Rechnung beruht auf einem Wert, den die WiM ausdrücklich als nicht abrechnungsrelevant einstuft.
- Status geht beim Import verloren. Das Zielsystem kennt nur eine Zahlenspalte. Danach ist nicht mehr entscheidbar, ob 99,2 kWh vorläufig, ersetzt oder gemessen sind. Die Korrektur trifft zwei gleich aussehende Sätze.
- Messlokation statt Marktlokation. Wer Werte der Messlokation abrechnet, verwendet Werte, die laut WiM nur der Plausibilisierung dienen.
- Zählerstand rückwirkend umgeschrieben. Bei Zählwerksfehlern bleibt der Stand stehen, die Korrektur kommt als Korrekturenergiemenge.
Typische Missverständnisse
„Ein Ersatzwert ist nur eine Schätzung und darf nicht abgerechnet werden.“ Er ist nach WiM Teil 2, Kap. 2.1 an der Marktlokation abrechnungsrelevant.
„Ein vorläufiger Wert bringt zumindest eine Näherung in die Bilanz.“ In der Summenzeitreihe zählt die Viertelstunde als Null.
„Der Netzbetreiber ersetzt fehlende Werte, wenn der Messstellenbetreiber nicht liefert.“ Die Ersatzwertbildung liegt beim Messstellenbetreiber. Der Netzbetreiber nutzt die Werte, die er erhält.
„Mit dem wahren Wert ändert sich nur die Rechnung.“ Es ändern sich auch Lieferschein, Summenzeitreihe und gegebenenfalls Ausgleichsenergie.
Quellen und Pflegehinweis
Grundlage sind WiM Teil 2 (Kap. 2.1 bis 2.5.5), MaBiS Kap. 3.8.1, GPKE Teil 2 Kap. 3.3.1 sowie das MSCONS-Anwendungshandbuch 3.2. Der Vorgängerstand dieses Artikels beruhte auf einem Konsultationsentwurf zur WiM Teil 2. Er ist durch die Lesefassung zur Festlegung BK6-24-174 ersetzt. Offen ist, wie die Mehr-/Mindermengenabrechnung eine nachträgliche Korrektur im Einzelnen abwickelt, weil die zugehörige Festlegung hier nicht geprüft wurde. Stand: 5. Oktober 2026. Hintergrund zu den Status: Messwertstatus verstehen, Korrekturwerte und Storno, Glossar: Ersatzwert.