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Sperrung

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Sperrung

Unterbrechung der Versorgung wegen Zahlungsverzugs. Bei Haushaltskunden ist sie, in der Grundversorgung wie im Sondervertrag, erst zulässig, wenn der Rückstand das Doppelte der Abschlagszahlung und mindestens 100 Euro erreicht, die Sperrung vier Wochen vorher angedroht wurde und sie nicht unverhältnismäßig ist. Der Lieferant beauftragt die Sperrung, der Netzbetreiber führt sie aus.

Grundlage
§§ 41f, 41g EnWG, § 24 NAV, GPKE Teil 2

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