Kurzantwort
Die Sperrung ist das letzte Glied der Kette Abschlag, Zahlung, Verzug, Mahnung. Bei einem Haushaltskunden darf der Lieferant die Versorgung nur unterbrechen lassen, wenn der Kunde trotz Mahnung nicht zahlt, vier Wochen nach der Androhung vergangen sind, der Rückstand die Schwelle erreicht und die Unterbrechung nicht unverhältnismäßig ist (§ 41f Abs. 1 und 3 EnWG). Den Beginn muss er acht Werktage vorher brieflich ankündigen. Am Zähler sperrt der Netzbetreiber, auf Auftrag des Lieferanten. Die Versorgung läuft unverzüglich wieder an, sobald die Gründe entfallen sind und der Kunde die Kosten erstattet hat.
Mahnung, Verzug und Mahnkosten stehen im Artikel Mahnwesen und Zahlungsverzug. Hier geht es um die Voraussetzungen der Sperre, ihren Ablauf und die Wiederherstellung.
Wer sperrt wen?
Zwei Verhältnisse laufen nebeneinander. Gegenüber dem Kunden entscheidet der Lieferant: Er droht an, kündigt an und beauftragt. Am Zähler handelt der Netzbetreiber, der den Netzanschluss betreibt. Das regelt § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV):
„Der Netzbetreiber ist berechtigt, auf Anweisung des Lieferanten des Anschlussnutzers die Anschlussnutzung zu unterbrechen, soweit der Lieferant dem Anschlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt ist und der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbrechung gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert und den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt […]“ (§ 24 Abs. 3 NAV)
Der Lieferant haftet also für eine zu Unrecht beauftragte Sperre. Das ist der Grund, warum die Prüfliste unten vor dem Auftrag abgearbeitet wird. Der Marktprozess, also Sperrauftrag ORDERS 17115, Antwort, Anfrage an den Messstellenbetreiber und Ergebnis IFTSTA 21039, steht im Artikel ORDERS und IFTSTA und im Artikel Unterbrechung der Anschlussnutzung.
Der Netzbetreiber kann auch ohne Lieferantenauftrag sperren. § 24 Abs. 1 NAV nennt die Gefahr für Personen oder Sachen, die Umgehung der Messeinrichtung und Störungen anderer Anschlussnutzer. Nach Absatz 2 darf er bei Nichterfüllung einer eigenen Zahlungsverpflichtung gegen ihn, etwa aus dem Netzanschluss, vier Wochen nach Androhung unterbrechen. Für den Zahlungsverzug gegenüber dem Lieferanten gilt dagegen der Weg über den Auftrag.
Der Grundversorger darf bei Manipulation am Zähler ohne Androhung sperren lassen. § 19 Satz 1 StromGVV (und die Parallelvorschrift § 19 GasGVV) setzt ein schuldhaftes Zuwiderhandeln „in nicht unerheblichem Maße“ voraus und eine Unterbrechung, die erforderlich ist, um die Nutzung unter Umgehung oder Beeinflussung der Messeinrichtung zu verhindern. Satz 2 stellt klar, dass §§ 41f und 41g EnWG für Zahlungsverzug unberührt bleiben.
Voraussetzungen als Prüfliste
§ 41f EnWG gilt für Haushaltskunden, also in der Grundversorgung und in Sonderverträgen gleichermaßen. Vor dem Sperrauftrag muss jeder Punkt erfüllt sein.
| Prüfpunkt | Maßstab im Gesetz |
|---|---|
| Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt, trotz Mahnung | Abs. 1 Satz 1 |
| Androhung liegt vier Wochen zurück | Abs. 1 Satz 1 |
| Mit der Androhung: Hinweis auf Mitteilung von Unverhältnismäßigkeitsgründen in Textform, dazu Kontaktadresse | Abs. 1 Satz 4 |
| Mit der Androhung: Hinweise auf Vermeidungsmöglichkeiten ohne Mehrkosten, in Textform | Abs. 4 |
| Androhung nennt Grund und voraussichtliche Kosten von Sperre und Wiederherstellung, hervorgehoben | Abs. 6 |
| Rückstand erreicht die Schwelle (siehe unten) | Abs. 3 |
| Keine besondere Schutzbedürftigkeit im Haushalt | Abs. 2 |
| Keine hinreichende Aussicht, dass der Kunde zahlt | Abs. 1 Satz 2 |
| Beginn acht Werktage vorher brieflich angekündigt | Abs. 5 |
| Grundversorgung: Abwendungsvereinbarung angeboten und nicht angenommen | § 41g Abs. 1 |
Die Schwelle formuliert § 41f Abs. 3 EnWG so: Der Haushaltskunde muss nach Abzug etwaiger Anzahlungen „mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung“ in Verzug sein, oder, ohne Abschläge, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Jahresbetrags. Zusätzlich muss der Verzug „mindestens 100 Euro“ betragen. Beide Bedingungen gelten zugleich, die höhere setzt sich durch.
Bei einem Abschlag von 40 Euro ergibt das Doppelte nur 80 Euro, die Schwelle liegt bei 100 Euro. Bei einem Abschlag von 90 Euro liegt sie bei 180 Euro.
Nicht mitgezählt werden nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat, Rückstände, die wegen einer Vereinbarung noch nicht fällig sind, Rückstände aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung und Rückstände, die bei der Androhung bereits bei der Schlichtungsstelle anhängig sind (§ 41f Abs. 3 Satz 3 bis 5).
Als Unverhältnismäßigkeit nennt Absatz 2 die besondere Schutzbedürftigkeit, wenn „infolge einer Unterbrechung der Versorgung aufgrund besonderer persönlicher, insbesondere gesundheitlicher oder altersbedingter, Gegebenheiten eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben“ zu besorgen ist. Der Kunde muss die Gefahr auf Verlangen des Lieferanten glaubhaft machen.
Für Letztverbraucher, die keine Haushaltskunden sind, gilt § 41f EnWG nicht. Dort bestimmen Vertrag und § 24 Abs. 2 und 3 NAV die Voraussetzungen. Wie Verträge im Gewerbe konkret ausgestaltet sind, ist hier nicht aufgearbeitet.
Der Zeitstrahl
Die Mindestfristen laufen teils parallel. Die vier Wochen beginnen mit der Androhung. Die Acht-Werktage-Ankündigung muss nur spätestens vor dem Sperrbeginn liegen, sie darf also innerhalb der vier Wochen verschickt werden.
Aus den Fristen folgt, dass zwischen der Mahnung mit Androhung und der Sperre mindestens vier Wochen liegen. Wer die Androhung erst nach einer nicht beantworteten Mahnung verschickt, verlängert die Kette um die Zeit dazwischen. Die Fälligkeit selbst hängt in der Grundversorgung an § 17 Abs. 1 StromGVV: frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung.
Abwendungsvereinbarung in der Grundversorgung
Ein Grundversorger muss auf Verlangen oder spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwendungsvereinbarung anbieten (§ 41g Abs. 1 EnWG). Das Angebot enthält zinsfreie monatliche Raten und die Zusage der Weiterversorgung, solange der Kunde seine laufenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Der Zeitraum gilt in der Regel als zumutbar bei sechs bis 18 Monaten, bei Rückständen über 300 Euro bei „mindestens zwölf bis höchstens 24 Monate“. Nimmt der Kunde in Textform an, darf nicht unterbrochen werden. Hält er die Vereinbarung nicht oder nicht fristgerecht ein, darf der Grundversorger unter Beachtung von § 41f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 unterbrechen.
Der Kunde kann innerhalb eines Monats nach Abschluss Einwände gegen die zugrunde liegenden Forderungen in Textform erheben. Das Gesetz erlaubt es nicht, das auszuschließen.
Mit Einwilligung des Kunden darf der Grundversorger den Sozialhilfeträger informieren. Die Unterbrechung darf dann frühestens acht Werktage nach dieser Information erfolgen (§ 41g Abs. 4). Ohne Einwilligung darf er das zum Zeitpunkt der Ankündigung unter den Bedingungen des Absatzes 5 tun, wenn der Kunde weder Aussicht auf Zahlung dargelegt noch das Angebot angenommen hat. Für Sonderverträge sieht das Gesetz keine Pflicht zur Abwendungsvereinbarung vor.
Wiederinbetriebnahme
§ 41f Abs. 7 EnWG verlangt die Wiederherstellung „unverzüglich“, „sobald die Gründe für deren Unterbrechung entfallen sind und der Haushaltskunde die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Energieversorgung erstattet hat“. Die Kosten dürfen pauschaliert werden, wenn die Berechnung einfach nachvollziehbar ist und die Pauschale die gewöhnlich zu erwartenden Kosten nicht übersteigt. Der Kunde kann geringere Kosten nachweisen, und der Lieferant darf auch bei Pauschalierung nicht mehr berechnen, als tatsächlich entsteht.
Gründe entfallen, wenn der Rückstand ausgeglichen ist, also die Zahlung auf dem Vertragskonto verbucht wurde. Der Artikel Zahlungseingang erklärt, warum zwischen Überweisung und Ausgleich Tage liegen können. Der Lieferant sendet dann den Entsperrauftrag (ORDERS 17117) an den Netzbetreiber. Zwischen Lieferant und Netzbetreiber gilt die Parallelregel in § 24 Abs. 5 NAV: Der Netzbetreiber hebt die Unterbrechung unverzüglich auf, wenn die Gründe entfallen sind und die Kosten ersetzt wurden.
SAP-Bezug
Der Katalog der Transaktionen führt zur Sperre EC85 (Sperrbeleg anlegen), EC86 (ändern) und EC87 (anzeigen) mit den Tabellen EANL, EANLH und EVER. Der Sperrbeleg hinterlegt die Sperre an Anlage und Vertrag, ohne den Vertrag zu verändern. Wirkung entfaltet sie erst, wenn sie der Anlage zugeordnet ist (EC85 in der Transaktionswerkbank). Die Mahnstufen im Vertragskontokorrent (FPVA, FPVB) stehen im Artikel Mahnwesen. Welche Mahnaktion einen Sperrbeleg auslöst, ist eine Customizing-Frage und hier nicht belegt.
Beispiel mit Fristen
Eine Kundin der Grundversorgung zahlt ihren Abschlag von 90 Euro im Februar und März nicht. Die Zahlungsaufforderung war am 1. Februar zugegangen, fällig wurde der Betrag also frühestens am 15. Februar. Nach der Mahnung am 20. März stehen 180 Euro offen, das Doppelte des Abschlags und mehr als 100 Euro. Der Versorger droht am 25. März die Sperre an, nennt die Hilfsangebote und legt Kontaktadresse und Antwortformular bei.
Die Kundin fordert am 29. März eine Abwendungsvereinbarung an. Sie erhält sie binnen einer Woche. Die Rückstände von 180 Euro liegen unter 300 Euro, die Raten laufen nach der Regel sechs bis 18 Monate, hier zum Beispiel zwölf Monate zu je 15 Euro. Nimmt sie in Textform an, darf nicht gesperrt werden. Zahlt sie später die Raten nicht, darf der Versorger frühestens vier Wochen nach der Androhung, also nicht vor dem 22. April, unterbrechen, wenn er den Beginn acht Werktage vorher brieflich ankündigt. Auch dann bleibt der Weg offen, die Sperre durch Zahlung aufzuheben.
Das Beispiel ist vereinfacht. Zeitliche Abfolge und Beträge sind erfunden.
Fehlerfälle
- Schwelle falsch berechnet. Beanstandete oder bei der Schlichtungsstelle anhängige Beträge sind eingerechnet, oder die Rechnung ignoriert die 100-Euro-Untergrenze.
- Androhung ohne Pflichtangaben. Fehlen Kontaktadresse, Vermeidungshinweise, Grund oder die voraussichtlichen Kosten, ist die Androhung angreifbar. Das Gesetz benennt die Rechtsfolge nicht ausdrücklich. Praktisch riskiert der Lieferant, dass die Sperre unzulässig war und der Netzbetreiber, der sich auf seine Versicherung verlassen hat, Freistellung verlangt (§ 24 Abs. 3 NAV).
- Auftrag trotz Zahlung. Zwischen Zahlungseingang und Ausgleich liegt Zeit. Wer einen Sperrauftrag nicht bei jedem Zahlungseingang prüft, sperrt einen zahlenden Kunden. Das System kennt dafür den Storno des Sperrauftrags, der im GPKE-Use-Case beschrieben ist.
- Kein Zutritt. Der Netzbetreiber hat laut GPKE bis zu zwei Sperrversuche je Auftrag. Misslingt auch der zweite, endet der Auftrag ohne Erfolg.
Typische Missverständnisse
„Der Netzbetreiber sperrt, wenn er will.“ Bei Zahlungsverzug des Kunden braucht er den Auftrag des Lieferanten, und der muss die Voraussetzungen glaubhaft versichern.
„Mit der Sperre endet der Vertrag.“ Die Sperre unterbricht die Belieferung. Der Liefervertrag bleibt bestehen, die Forderung auch.
„Die erste Mahnung ist die Sperrandrohung.“ Die Androhung darf mit der Mahnung verbunden werden, ist aber ein eigener Schritt mit eigenen Pflichtangaben.
„Die Abwendungsvereinbarung gilt für alle Verträge.“ § 41g EnWG verpflichtet nur den Grundversorger.
„Die Raten tilgen auch die laufenden Abschläge.“ Die Raten betreffen die Rückstände. Die laufenden Zahlungen kommen hinzu, weil die Weiterversorgung an ihre Erfüllung geknüpft ist.
Quellen und Pflegehinweis
Tragende Normen sind §§ 41f und 41g EnWG, § 19 StromGVV und GasGVV und § 24 NAV, alle am 05.10.2026 im Wortlaut auf gesetze-im-internet.de geprüft. Die Fristen des Sperrprozesses stammen aus GPKE Teil 2 (Lesefassung BK6-24-174). Offen bleiben die Rechtsfolge einer formell fehlerhaften Androhung und die Regeln für Letztverbraucher außerhalb der Haushaltskunden.